Informationen zum Thema Elternzeit im Überblick

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1 Informationen zum Thema Elternzeit im Überblick Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Informationen geben und gibt die Rechtslage nicht vollständig und nicht in allen Einzelheiten wieder. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartnerinnen im Dezernat 2, Personalmanagement, der Hochschule Bochum, damit diese detailliert auf Ihre persönliche Situation eingehen und Sie individuell beraten können. Elternzeit Gesetzliche Grundlage: Die gesetzliche Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Zweck des BEEG ist es unter anderem, die Betreuung und Erziehung von Kindern in den ersten Lebensjahren dadurch zu fördern, dass den Eltern die Möglichkeit eingeräumt wird, sich unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder ob der jeweilige Elternteil alleinerziehend ist. Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, die Rechte und Pflichten hieraus ruhen aber grundsätzlich. Anspruchsberechtigung Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, wenn sie, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben oder mit einem Kind in einem Haushalt leben, das mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen wurde oder ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners im Haushalt aufgenommen haben oder mit einem Kind in einem Haushalt leben und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam ist oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist oder mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben oder mit einem Kind in einem Haushalt leben, für das sie, ohne ein Sorgerecht zu haben, in einem Härtefall Elterngeld gemäß 1 IV BEEG beziehen können und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Seit dem haben auch Großeltern einen eigenen Anspruch auf Großelternzeit. Seite 1 von 6

2 Voraussetzung ist, dass die Großeltern mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18.Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Elternzeit während der Berufsausbildung: Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Berufsausbildungszeit nicht angerechnet, so dass diese entsprechend um die Ausfallzeiten verlängert werden muss. Dauer der Elternzeit Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Gesamtdauer der Elternzeit beträgt somit längstens drei Jahre. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Der Antrag auf Übertragung muss spätestens sieben Wochen vor Ablauf der ersten zwei Jahre gestellt werden. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet. Das Ende der Elternzeit verschiebt sich für die Mutter aufgrund der Mutterschutzfrist somit nicht nach hinten. Übertragung von Elternzeit Ein Anteil der dreijährigen Elternzeit von bis zu 12 Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragen werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Die Übertragung zählt als ein Zeitabschnitt. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Eltern sollten sich wegen der Übertragung der restlichen Elternzeit rechtzeitig mit dem Arbeitgeber verständigen, da sie sonst Gefahr laufen, dass die Elternzeit sonst verfällt. Aufteilung der Elternzeit Beide Elternteile können die dreijährige Elternzeit ganz oder anteilig in Anspruch nehmen. Das heißt: Beide könnten gleichzeitig für dasselbe Kind für drei Jahre Elternzeit nehmen. Die Eltern können sich aber auch die Elternzeit untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Den Eltern steht es frei, wer von ihnen für welche Zeiträume Elternzeit nimmt. Elternzeit kann auch für einzelne Wochen oder Monate genommen werden. Jeder Elternteil kann Elternzeit unabhängig davon beanspruchen, in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt. Elternzeit anmelden Die Elternzeit wird nur auf Verlangen des Arbeitnehmers gewährt. Das Verlangen muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit schriftlich mitgeteilt werden unter Angabe, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Seite 2 von 6

3 Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Zweijahreszeitraum angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Mutter Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub nimmt. Es werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach 6 I Mutterschutzgesetz und die Zeit des Erholungsurlaubes auf den Zweijahreszeitraum angerechnet. Wird nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres Elternzeit beantragt, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist nur mit Zustimmung des Arbeitsgebers möglich. Der Antrag auf Übertragung muss spätestens sieben Wochen vor Ablauf der ersten zwei Jahre gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Übertragung muss nicht festgelegt werden, wann innerhalb des möglichen Übertragungszeitraums die verbleibende Elternzeit genommen wird. Bei der späteren Inanspruchnahme muss der Arbeitnehmer die Ankündigungsfrist von sieben Wochen einhalten. Hat der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt, kann er das Elternzeitverlangen nicht mehr widerrufen. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber die Elternzeit nicht genehmigen muss und auch nicht ablehnen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ende der Elternzeit Die Elternzeit endet spätestens mit dem Ablauf des Tages, der dem dritten Geburtstag des Kindes vorangeht, wenn die Eltern von der Möglichkeit der Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers keinen Gebrauch gemacht haben. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer an die von ihm abgegebene Erklärung zur Dauer der Elternzeit gebunden und eine vorzeitige Beendigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Wenn der Arbeitnehmer beantragt, die Elternzeit vorzeitig zu beenden und eine besondere Härte vorliegt, kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung schriftlich ablehnen. Für die Ablehnung muss ein dringender betrieblicher Grund vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes die Elternzeit vorzeitig beenden möchte. Eine besondere Härte kann insbesondere bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter Existenz vorliegen ( 5 I S. 3 BEEG). Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Elternzeit bescheinigen. Erwerbstätigkeit während der Elternzeit Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt. Jeder Elternteil kann bis zu 30 Stunden wöchentlich tätig sein; wird jedoch diese Grenze überschritten, liegen die Voraussetzungen für Elternzeit nicht mehr vor und es besteht somit auch kein Anspruch mehr auf Elterngeld. Seite 3 von 6

4 Bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb länger als 6 Monate ohne Unterbrechung besteht, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindestens zwei Monate verringert werden soll und der Anspruch dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde. Ist der Arbeitgeber einverstanden, kann aber auch mit weniger Wochenstunden oder auf 400-Euro-Basis wieder eingestiegen werden. Über einen Antrag zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag muss Beginn und Umfang der verringerten Tätigkeit enthalten und mindestens sieben Wochen vor dem Beginn schriftlich eingereicht werden. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Will der Arbeitgeber die Verringerung ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen schriftlich begründen. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Eine Ablehnung ist nur schriftlich, innerhalb von vier Wochen und aus dringenden betrieblichen Gründen möglich. Kündigungsschutz Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor ihrem Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit. In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landebehörde die Zulässigkeitserklärung der Kündigung beantragen. Befristete Arbeitsverträge Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Inanspruchnahme der Elternzeit grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei befristeten Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestehen. Gemäß 2 V Nr. 3 Wissenschaftszeitvertragsgesetz verlängert sich im Einverständnis mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin die jeweilige Dauer eines befristen Vertrages um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. In allen anderen Fällen endet das Arbeitsverhältnis mit dem Auslauf der Befristung. Erholungsurlaub Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nur teilweise erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Seite 4 von 6

5 Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm eigentlich zusteht, kann der Arbeitgeber den zuviel gewährten Urlaub von dem nach der Elternzeit zustehenden Urlaub abziehen. Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, die Rechte und Pflichten hieraus ruhen aber grundsätzlich. Arbeitsentgelt ist nicht zu zahlen. Arbeitsunfähigkeit führt nicht zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung und verändert die Lage der Elternzeit nicht, auch nicht, wenn sie am Anfang auftritt. Bewährungszeiten werden unterbrochen, wenn sie dem Zweck dienen, dass der durch die Tätigkeit erzielte Qualifikationszuwachs berücksichtigt werden soll. Nach dem TV-L haben Beschäftigte, die am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch auf Jahressonderzahlung. Der Anspruch verringert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Entgelt erhalten haben wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BEEG bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat. Elterngeld Das Elterngeld ist seit dem 1. Januar 2007 an die Stelle des Erziehungsgeldes getreten. Beratung, Berechnung und Auszahlung des Elterngeldes ist staatliche Aufgabe. Arbeitgeber treffen verschiedene Mitwirkungspflichten. 1 BEEG regelt die Elterngeldberechtigung. Das Elterngeld wird nur für Kinder gezahlt, die ab dem geboren wurden. Weitere Informationen gibt es unter Beamtinnen und Beamte Für Beamtinnen und Beamte ist die Elternzeitverordnung (EZVO) einschlägig. Gemäß 2 I EZVO gelten für Beamtinnen und Beamte dieselben Anspruchsvoraussetzungen für Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wie für sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da auf das BEEG verwiesen wird. Seite 5 von 6

6 Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach 4 I der MuschVB wird auf die Elternzeit angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Kinder überschneiden. Auf Antrag ist ein im Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegender, noch nicht beanspruchter oder ein zukünftiger Anteil von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Übertragung ist innerhalb des möglichen Zeitrahmens einer Elternzeit zu beantragen, zwingend aber vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit steht jedem Elternteil für die Dauer von bis zu drei Jahren für jedes Kind zu. Die Eltern können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Teilzeitbeschäftigung darf auch außerhalb des Beamtenverhältnisses bis zu 30 Stunden wöchentlich mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden. Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme übertragener Elternzeitanteile. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird. Die Zeit einer Mutterschutzfrist bzw. eines anschließenden Erholungsurlaubs wird auf den Zweijahreszeitraum angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Auf weitere Zeitabschnitte kann sie nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten verteilt werden. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles gemäß BEEG kann der Dienstvorgesetzte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ablehnen. Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit darf die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären. Seite 6 von 6

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