Informationsblatt über Mutterschutz und Elternzeit - für Kinder, geboren ab dem

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1 I. Mutterschutz Informationsblatt über Mutterschutz und Elternzeit - für Kinder, geboren ab dem Stand: Mutterschutzfristen vor der Entbindung: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich. nach der Entbindung: In den ersten acht Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Entbindung darf die Beamtin nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Bei einer vorzeitigen Geburt verlängert sich diese Schutzfrist nach der Geburt des Kindes um die Anzahl der Tage, die bei der Schutzfrist vor der Geburt nicht zum Tragen kommen konnten. 2. Kosten für ärztliches Attest Die Kosten für die ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft trägt der Arbeitgeber. 3. Stillzeiten, Verbot schwerer Arbeit oder Mehrarbeit Während der Schwangerschaft darf die Beamtin nicht mit schweren Arbeiten sowie nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist. vgl. hierzu 3 BayMuttSchV Während der Schwangerschaft und während Zeiten des Stillens darf die Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonnund Feiertagen zum Dienst herangezogen werden. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Die zum Stillen erforderliche Zeit - mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde - ist der Beamtin auf Verlangen freizugeben. Bei zusammenhängenden Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist einmal täglich eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. 4. Entlassungsverbot während Mutterschutz Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Dies gilt nicht, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. Die Vorschriften über die Entlassung kraft Gesetz ( 22, 23 BeamtStG, Art. 55 BayBG, Art KWBG) bleiben unberührt.

2 5. Zuschuss während Beschäftigungsverbot in einer laufenden Elternzeit Soweit die Mutterschutzfristen und der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, wird ein Zuschuss von 13,00 pro Kalendertag gewährt, wenn keine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausgeübt wird. Der Zuschuss ist auf 205,00 begrenzt, wenn die Dienstbezüge (ohne Familienzuschlag, Aufwandsentschädigung und Auslandsdienstbezüge) der Beamtin vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. II. Elternzeit 1. Anspruch auf Elternzeit/Antragstellung Anspruch Anspruch auf Elternzeit hat, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Falls zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Falls Anteile einer möglichen Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt übertragen werden sollen, so muss der Antrag vor diesen Zeiten gestellt werden, da eine Übertragung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. Antragstellung Der Antrag ist erhältlich im Fachbereich Personal-Beamte Die Elternzeit soll spätestens sieben Wochen vor Beginn (wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann diese Frist angemessen um bis zu acht Wochen verlängert werden) unter Angabe der gewünschten Zeiträume beantragt werden. Dabei soll angegeben werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird. Eine Verteilung der Elternzeit auf bis zu zwei Zeitabschnitte ist möglich. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung der bzw. des Dienstvorgesetzten möglich. Es besteht die Möglichkeit, einen Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu übertragen. Die Elternzeit kann von beiden Eltern, auch anteilig, alleine oder gemeinsam in Anspruch genommen werden. Die Höchstdauer beträgt jedoch drei Jahre. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zweck der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen ist zulässig. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit kann nur mit Wirkung für die Zukunft beantragt werden. 2. Anspruch auf Elterngeld Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

3 Elterngeld kann vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes gewährt werden. Elterngeld ist schriftlich zu beantragen beim Zentrum Bayern, Familie und Soziales - ZBFS -, Regionalstelle Bayern, Georg-Eydel-Str. 13, Würzburg. Dort erhalten Sie nähere Angaben über die Höhe und die Dauer der Zahlung. 3. Erwerbstätigkeit in der Elternzeit als Beamtin bzw. Beamter Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis bei der Stadt Würzburg im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden möglich, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. als Arbeitnehmerin/Selbständige bzw. Arbeitnehmer/Selbständiger Eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin/Selbständige bzw. als Arbeitnehmer/Selbständiger ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Würzburg im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich möglich. 4. Erholungsurlaub Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen in das Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt. Dies gilt nicht, wenn während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausgeübt wird. Wurde zustehender Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht/nicht vollständig gewährt, wird der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewährt (Urlaubsabgeltung kann nicht erfolgen). Wurde vor Beginn der Elternzeit zuviel Urlaub gewährt, so wird der Erholungsurlaub, der nach der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage gekürzt. 5. Kindergeld/Familienzuschlag Kindergeld wird den Berechtigten von der Stadt Würzburg (nicht von der Familienkasse der Agentur für Arbeit) gewährt. Daneben wird Familienzuschlag gezahlt. Wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, wird der Familienzuschlag demjenigen Elternteil gewährt, der auch das Kindergeld bezieht. Der Familienzuschlag kann für das gleiche Kind nur einer bzw. einem Berechtigten gezahlt werden. Entsprechende Anträge sind im Fachbereich Personal-Beamte erhältlich. 6. Entlassungsschutz während der Elternzeit Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen bzw. Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen den Willen der Beamtin bzw. des Beamten nicht ausgesprochen werden; dies gilt nicht wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen bzw. Beamte auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wären. Die Vorschriften über die Entlassung kraft Gesetzes ( 22, 23 BeamtStG, Art. 55 BayBG) bleiben unberührt. 7. Jährliche Sonderzahlung Die jährliche Sonderzahlung wird nur für die Monate gezahlt, in denen ein Anspruch auf Bezüge besteht. Dies bedeutet, dass für die Zeit der Elternzeit keine Sonderzahlung gezahlt wird, soweit keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. 8. Stufenfestlegung Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern grundsätzlich das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen. Dies gilt jedoch nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren je Kind.

4 9. Jubiläumsdienstzeit Zeiten einer Elternzeit bzw. einer Beurlaubung haben keine negativen Auswirkungen auf die Jubiläumsdienstzeit. 10. Krankheitsfürsorge während der Elternzeit Gemäß Art. 99 BayBG besteht während der Elternzeit nur dann ein eigenständiger Krankenfürsorgeanspruch, wenn beurlaubte Beamtinnen bzw. Beamte weder berücksichtigungsfähige Angehörige einer bzw. eines Beihilfeberechtigten werden, noch Anspruch auf Familienhilfe nach 10 SGB V haben. Bei Alleinerziehenden wird der Beihilfebemessungssatz - abweichend von den Beihilfevorschriften - auf 70 v. H. angehoben. Durch eine Rechtsänderung zum in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde 10 SGB V dahingehend geändert, dass Ehegatten für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie für die Dauer der Elternzeit nicht versichert sind, wenn Sie zuletzt vor diesem Zeitpunkt nicht gesetzlich krankenversichert waren. Durch diese Neuregelung wird Beamtinnen bzw. Beamten, die neu in die Elternzeit gehen, der Weg in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nun verwehrt. Es ergeben sich deshalb - je nach Fallgestaltung - folgende beihilferechtliche bzw. krankenversicherungsrechtliche Konsequenzen: 1 Wenn Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte ebenfalls Beamtin bzw. Beamter und privat krankenversichert ist: Sie werden berücksichtigungsfähige Angehörige Ihres Ehegatten bzw. berücksichtigungsfähiger Angehöriger Ihrer Ehegattin. Krankheitsaufwendungen, die Ihnen entstehen, können von Ihrem Ehegatten bzw. Ihrer Ehegattin bei seiner bzw. ihrer Beihilfefestsetzungsstelle geltend gemacht werden. Ihr eigener Beihilfeanspruch entfällt. Da für Sie als berücksichtigungsfähige Angehörige bzw. berücksichtigungsfähiger Angehöriger Leistungen i. H. v. 70 v. H. erbracht werden, ist eine beihilfekonforme private Krankenversicherung i. H. v. 30 v. H. ausreichend. Soweit Sie bereits zwei oder mehr Kinder haben, ist durch den Wegfall des eigenen Beihilfeanspruchs die Konkurrenz nach Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG entfallen. Sowohl bei Ihnen als auch bei Ihrer Ehegattin bzw. Ihrem Ehegatten ist dann ein privater Krankenversicherungsschutz i. H. v. 30 v. H. ausreichend. Es besteht weiterhin Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung. 2 Wenn Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist: Klären Sie bitte bei der Krankenkasse Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten, ob Sie in die Familienversicherung aufgenommen werden. Falls ja: Ihr eigener Beihilfeanspruch entfällt. Teilen Sie den Versicherungswechsel unverzüglich Ihren behandelnden Ärzten zur Umstellung der Abrechnungsgrundlagen mit. Über ein mögliches Angebot von Anwartschaftstarifen sowie über Zusatzversicherungen informieren Sie sich bitte bei Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Bitte beachten: Aufwendungen für eine ruhend gestellte Krankenversicherung sind nicht erstattungsfähig. Auch der Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung ( 15 Abs. 2 UrlV) entfällt. Falls nein: Ihr eigener Beihilfeanspruch bleibt aufgrund Art. 99 BayBG bestehen.

5 3 Wenn Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte keinen Beihilfeanspruch hat und privat krankenversichert ist: Ihr Beihilfeanspruch bleibt bestehen. 4 Wenn Sie alleinerziehend sind (gilt nicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft): Ihr Beihilfebemessungssatz erhöht sich auf 70 v. H. Der Abschluss einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung in Höhe von 30 v. H. ist ausreichend. Es besteht weiterhin Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung. Bitte beachten Sie, dass oben genannte Ausführungen nur einen groben Überblick über die Rechtslage geben. Es kann leider nicht jeder Einzelfall berücksichtigt werden; insbesondere sind hier keine Ausführungen genannt in den Fällen in denen andere Krankenversicherungsverhältnisse bestehen (z. B. Ehegattin bzw. Ehegatte ist als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Beitragszuschuss). Wir empfehlen Ihnen, in allen nicht hier aufgeführten Fällen oder bei sonstigen Unklarheiten in jedem Fall Kontakt mit dem Fachbereich Personal-Beihilfe bzw. Ihrer Krankenkasse aufzunehmen. Höhe des Krankenversicherungszuschusses: Der Zuschuss zu den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bis zu 30,00 monatlich, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Bei Beamtinnen bzw. Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 erhöht sich der Betrag auf 80,00 monatlich. Die verbleibenden Beiträge einer beihilfekonformen Kranken- und Pflegeversicherung werden Beamtinnen bzw. Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag erstattet, wenn keine oder eine Teilzeitbeschäftigung bis maximal zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. 11. Kinderbetreuung Die Stadt Würzburg bietet ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine betriebliche Kinderbetreuung an. Soweit Sie hieran interessiert sind, erhalten Sie bei uns gerne weitere Informationen. 12. Stellenausschreibungen Wenn Sie während Ihrer Elternzeit über aktuelle Stellenausschreibungen informiert werden möchten, dann schicken Sie uns bitte eine mit Ihrer privaten -Adresse. Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiterinnen des Fachbereiches Personal gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Hau, oder esther.hau@stadt.wuerzburg.de.

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