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1 Gleichstellungsbeauftragte MitarbeiterInnen - Info Arbeiten und Zeit für Kinder? Arbeitsrechtliche Informationen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bischöflichen Ordinariat Speyer

2 Mit der Geburt eines Kindes, zu der wir Sie herzlich beglückwünschen, beginnt für Sie ein neuer Lebensabschnitt. Über einen langen Zeitraum hinweg gilt es nun, für Kinder und ihre Erziehung verantwortlich zu sein und immer wieder die Balance zu halten zwischen den Anforderungen in der Familie und denen im Beruf. Damit diese Balance leichter gefunden werden kann, gibt es gesetzliche Bestimmungen, die Ihnen als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin des Bischöflichen Ordinariates die Vereinbarkeit von Familie und Beruf möglich machen sollen. In dieser kurzen Handreichung haben wir für Sie als Erstinformation wichtige arbeitsrechtliche Regelungen zusammengestellt. Antworten auf weiterführende Fragen, die sich aus Ihrer persönlichen Situation ergeben, können Sie unter den angegebenen Links erhalten oder auch in einem Beratungsgespräch bei der MAV oder der Gleichstellungsbeauftragten. 1. Schwangerschaft Sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind, sollen Sie dies dem Dienstgeber mitteilen. Nennen Sie ihm auch den voraussichtlichen Entbindungstermin, entweder durch eine Kopie des mutmaßlichen Entbindungstermins im Mutterpass oder durch eine kostenlose ärztliche Bescheinigung. 2. Mutterschutzfristen Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen. Kommt Ihr Baby früher auf die Welt, so verlängert sich die Mutterschutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der von der sechs Wochenfrist vor der Geburt

3 nicht in Anspruch genommen worden ist. Während der sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Sie nicht mehr beschäftigt werden, außer Sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse, sofern Sie gesetzlich versichert sind. Privatversicherte können auf Antrag beim Bundesversicherungsamt in Bonn ein einmaliges Mutterschaftsgeld beantragen. Nach der Geburt des Kindes erhalten Sie vom Bischöflichen Ordinariat eine Geburtsbeihilfe von 450. Senden Sie bitte eine Kopie der Geburtsurkunde an die Personalabteilung, von dort wird die Zahlung an Sie veranlasst. Bitte denken Sie daran, nach der Taufe des Kindes die Taufurkunde an die Personalabteilung zu schicken. Für die Taufe eines Kindes steht Ihnen 1 Arbeitstag Befreiung zu, sofern das Ereignis nicht auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Nach Ablauf der Mutterschutzfristen haben Sie die Möglichkeit, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. 3. Elternzeit Wenn Sie die Elternzeit antreten wollen, haben Sie einen Anspruch auf Elterngeld (Näheres dazu siehe Der schriftliche Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn beim Dienstgeber eingegangen sein. In diesem Antrag teilen Sie dem Dienstgeber mit, für welche Zeiten Sie Elternzeit neh-

4 men möchten. Dabei müssen Sie sich für die ersten zwei Jahre nach der Geburt des Kindes verbindlich festlegen. Will eine Mutter Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz nehmen, muss sie diese spätestens eine Woche nach der Geburt beantragen. Will ein Vater unmittelbar nach der Geburt Elternzeit in Anspruch nehmen, muss er diese 7 Wochen vor dem vermuteten Geburtstermin beantragen. Die Dauer der Elternzeit beträgt drei Jahre (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes). Sie können bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen, wenn der Dienstgeber dem zustimmt. Elternzeit kann von beiden Elternteilen beansprucht werden, gleichzeitig oder abwechselnd. Sie müssen die Elternzeit nicht auf einmal nehmen, sondern können sie pro Elternteil auf zwei Zeitabschnitte aufteilen; die Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet mit dem Arbeitsverhältnis auch die Elternzeit zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Das Arbeitsverhältnis wird nicht bis zum möglichen Ende der Elternzeit verlängert. 4. Großelternzeit Wenn Sie als Großeltern ihre Enkelkinder betreuen und erziehen wollen, können Sie auch bis zu drei Jahre Elternzeit beantragen. Dies gilt nur dann, - wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder - sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Dabei muss die Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitstelle erfolgen. - Der Anspruch besteht nur für die Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht. 5. Elternzeit Auswirken auf das Arbeitsverhältnis Während der Elternzeit ruhen Ihre Leistungspflichten und die des Dienstgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Ansprüche auf Lohnersatzleistungen wie Entgeltfortzahlung entfallen, es bleibt aber unter Umständen der Anspruch auf Sonderleistungen (Gratifikationen), die nur vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen. Der Ihnen zustehende Erholungsurlaub verkürzt sich um 1/12 für jeden vollen Monat der Elternzeit - außer Sie leisten während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit.

5 Wenn Sie bei Antritt der Elternzeit den Erholungsurlaub, der Ihnen für das laufende Jahr zusteht, noch nicht oder noch nicht vollständig genommen haben, so wird dieser Teil in das Jahr übertragen, in dem die Elternzeit endet. Der Dienstgeber muss den übertragenen (Rest-) Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Eine Verlängerung oder die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit der Zustimmung des Dienstgebers möglich. 6. Arbeiten in der Elternzeit Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden arbeiten. Möchten Sie bei einem anderen Arbeitgeber als dem Bischöflichen Ordinariat oder als Selbständige(r) während der Elternzeit Teilzeit arbeiten, so muss der Dienstgeber zustimmen. Wenn Sie bereits vor Ihrer Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben und dabei 30 Stunden pro Woche nicht überschritten haben, so können Sie Ihre Teilzeitarbeit während der Elternzeit unverändert fortsetzen. Sie haben dann auch einen Anspruch auf Elterngeld. Wenn Sie ab einem bestimmten Zeitpunkt während der Elterzeit in Teilzeit arbeiten wollen, so müssen Sie dies mindestens 7 Wochen vorher dem Dienstgeber schriftlich mitteilen. Dabei müssen Beginn, Umfang und gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Innerhalb von 4 Wochen müssen Sie sich mit dem Dienstgeber über den gestellten Antrag einigen. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden. 7. Arbeiten nach der Elternzeit Sie können das Arbeitsverhältnis in dem gleichen zeitlichen Umfang wie vor der Geburt des Kindes wieder aufnehmen, es besteht allerdings kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz. Damit Sie und auch der Dienstgeber die weitere Zukunft besser planen

6 können, sollten Sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Elternzeit eine Vereinbarung über die gewünschte Arbeitszeit mit dem Dienstgeber treffen. Wenn Sie nach Beendigung der Elternzeit Ihre Arbeitszeit für eine gewisse Zeit reduzieren möchten, so haben Sie einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Belange Ihrem Anliegen entgegenstehen. Sie müssen den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach 11 TVöD mindestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit stellen. Sie können einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für bis zu fünf Jahren stellen. Wenn Sie anschließend noch weiter Teilzeit arbeiten möchten, so müssen Sie dies spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung erneut beantragen. Stellen Sie keinen Antrag auf Verlängerung der Teilzeitarbeit, geht der Dienstgeber davon aus, dass Sie in dem Umfang wieder arbeiten möchten, wie es ursprünglich, nämlich vor der Geburt des Kindes, vereinbart war. Wenn Sie jetzt schon wissen, dass Sie unbefristet nach Beendigung der Elternzeit Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, so ist dies auch möglich (Verringerung der Arbeitszeit nach 8 Teilzeitbefristungsgesetz). Auf eine Aufstockung Ihrer Arbeitszeit haben Sie jedoch dann keinen Anspruch mehr, sondern sie muss konkret neu mit dem Dienstgeber ausgehandelt werden! Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss spätestens drei Monate vor Beginn der verminderten Arbeitszeit beim Dienstgeber beantragt werden. Die Kosten für die Betreuung der Kinder sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzbar. Sollten Ihnen aus dienstlichen Gründen außergewöhnliche Kinderbetreuungskosten entstehen, so können Sie beantragen, dass Ihnen diese Kosten vom Bischöflichen Ordinariat erstattet werden. (Genauere Infos zu den Kinderbetreuungskosten erhalten Sie bei der Gleichstellungsbeauftragten.) 8. Sonderurlaub Wenn Sie aus familiären Gründen Ihre Berufstätigkeit unterbrechen möchten, so können Sie nach 28 TVöD Sonderurlaub beantragen. Bevor Sie Sonderurlaub beantragen, empfehlen wir dringend ein Gespräch mit der Gleichstellungsbeauftragten bzw. der MAV!

7 9. Betreuungsangebote für Kinder Für Kinder von Mitarbeiter/innen, die in Speyer arbeiten, gibt es zusätzliche Angebote über den runden Tisch zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Speyerer Behörden : - Kinderland Tafelsbrunnen (Tagesbetreuung für Kinder ab 2 Monaten) - Ferienbetreuung wilde 13 für Schulkinder - Weitere Ferienbetreuungsangebote in den Oster- bzw. Herbstferien Nähere Informationen dazu erteilt die Gleichstellungsbeauftragte. 10. Wichtige Links Möchten Sie sich über Fragen zu Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeitarbeit und Sonderurlaub im Internet kundig machen, so können Sie bei folgenden Seiten nachschlagen: Darüber hinaus können Sie die Unterstützungsmöglichkeiten für Kinderbetreuung im Bischöflichen Ordinariat im Portal unter dem Stichwort: mein Büro, Kinder, einsehen. Ein Formularvorschlag zur Geburtsanzeige gegenüber dem Dienstgeber finden Sie auch im Portal unter MAV, Download. 11. Kontaktadressen Bischöfliches Ordinariat Dr. H. Grünenthal Mitarbeitervertretung Gleichstellungsbeauftragte Kleine Pfaffengasse 16 Kleine Pfaffengasse Speyer Speyer Tel.: / od Tel.: / mav@bistum-speyer.de gleichstellung@bistum-speyer.de Stand: September 2009

8 Eigene Notizen

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