Merkblatt Praxis der Abschreibungen

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Transkript:

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung Steuern von juristischen Personen Merkblatt Praxis der Abschreibungen vom 20. Januar 2009 (ersetzt Fassung vom 2. Mai 2007) gilt für Kanton und Bund gültig ab Steuerperiode 2008 1 Gesetzliche Grundlagen 1.1 Kanton Basel-Stadt 1.1.1 Auszug aus dem Steuergesetz Allgemeines 69. 3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach 75 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären. 4 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Geschäftsmässig begründeter Aufwand 70. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: e) die geschäftsmässig begründeten buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesenen Abschreibungen; 1.1.2 Auszug aus der Steuerverordnung Abschreibungen 30. Für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder bei Fehlen einer nach kaufmännischen Art geführten Buchhaltung in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. 2 Die Abschreibungen werden in der Regel nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Massgeblich sind die Abschreibungssätze gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Abschreibung des Anlagevermögens geschäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe; der Nachweis höheren Abschreibungsbedarfs bleibt vorbehalten. 3 Für bewegliche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die innert kürzeren Zeiträumen erneuerungsbedürftig sind, wie Mobiliar, Apparate, Maschinen und Fahrzeuge, sind weitergehende Abschreibungen nach den Richtlinien der Kantonalen Steuerverwaltung zulässig. 4 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur so weit vorgenommen werden, als Höherbewertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Höherbewertung gemäss 30 Abs. 1 StG verrechenbar gewesen wären. 28006.a.01.09 1/5

68 Die Bestimmungen über die Abschreibungen für natürliche Personen ( 30) gelten sinngemäss auch für die juristische Personen. 1.2 Direkte Bundessteuer 1.2.1 Auszug aus dem Steuergesetz Abschreibungen Art. 62 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. 2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. 3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 67 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären. 4 Wertberichtigungen sowie auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht begründet sind. 2 Praxishinweise 2.1 Allgemeines Mit Abschreibungen wird den Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens Rechnung getragen. 2.2 Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Abschreibungen Die Abschreibungen müssen geschäftsmässig begründet und buchmässig ausgewiesen sein. Sie müssen der periodischen Entwertung eines Aktivums, also dem periodischen Wertverzehr, entsprechen. Massgeblich sind die Abschreibungssätze gemäss Merkblatt A 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Direkte Bundessteuer, über die Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe (siehe Anhang); der Nachweis höheren Abschreibungsbedarfs bleibt vorbehalten. 2.3 Besondere kantonale Abschreibungsverfahren Im Merkblatt "Sofortabschreibung und Direktabschreibung" finden sich die Bestimmungen zu diesen besonderen Abschreibungsverfahren. 2.4 Weitere Regelungen Speziell gesetzlich geregelt sind: Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden ( 69 Abs. 3 StG BS, Art. 62 Abs. 3 DBG). Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen ( 69 Abs. 4 StG BS, Art. 62 Abs. 4 DBG). 28006.a.01.09 2/5

2.5 Nachweis der Abschreibungen Hiefür vorgesehen ist das Beilageblatt zur Steuererklärung für juristische Personen Angaben zur Erfolgsrechnung, Ziff. A. Angaben über Abschreibungen. Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10, CH-4001 Basel Telefon +41 (0)61 267 98 26 Telefax +41 (0)61 267 66 55 steuerverwaltung@bs.ch www.steuerverwaltung.bs.ch 28006.a.01.09 3/5

Anhang Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe 1 Rechtsgrundlagen: Art. 27 Abs. 2 Bst. a, 28 und 62 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) 1. Normalsätze in Prozenten des Buchwertes 2 Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser - auf Gebäuden allein 3 2 % - auf Gebäude und Land zusammen 4 1,5 % Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude - auf Gebäuden allein 3 4 % - auf Gebäude und Land zusammen 4 3 % Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie - auf Gebäuden allein 3 6 % - auf Gebäude und Land zusammen 4 4 % Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude) - auf Gebäuden allein 3 8 % - auf Gebäude und Land. zusammen 4 7 % Dient ein Gebäude nur zum Teil geschäftlichen Zwecken, so ist der Abschreibungssatz entsprechend zu reduzieren; wird es für verschiedene geschäftliche Zwecke benötigt (z.b. Werkstatt und Büro), so sind die einzelnen Sätze angemessen zu berücksichtigen. Hochregallager und ähnliche Einrichtungen 15 % Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden 20 % Geleiseanschlüsse 20 % Wasserleitungen zu industriellen Zwecken 20 % Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container 20 % Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter 25 % Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbesondere Anhänger 30 % Apparate. und Maschinen zu Produktionszwecken 30 % Motorfahrzeuge aller Art 40 % Maschinen, die vorwiegend im 'Schichtbetrieb eingesetzt sind, oder die \Inter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.b. schwere Steinbearbeitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind 40 % Büromaschinen 40 % Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) 40 % Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte; Goodwill Automatische Steuerungssysteme 40 % Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte 40 % Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten 45 % usw. Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche 45 % 2. Sonderfälle Investitionen für energiesparende Einrichtungen Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie und dgl.. können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauf folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen (Ziffer 1) abgeschrieben werden. Umweltschutzanlagen Gewässer- und Lärmschutzanlagen sowie Abluftreinigungsanlagen können im ersten und im zweiten 40 % 40 % 28006.a.01.09 4/5

Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauf folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen (Ziffer 1) abgeschrieben werden. 3. Nachholung unterlassener Abschreibungen Die Nachholung unterlassener Abschreibungen ist nur in Fällen zulässig, in denen das steuerpflichtige Unternehmen in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Wer Abschreibungen nachzuholen begehrt, ist verpflichtet, deren Begründetheit nachzuweisen. 4. Besondere kantonal Abschreibungsverfahren Unter besonderen kantonalen Abschreibungsverfahren sind vom ordentlichen Abschreibungsverfahren abweichende Abschreibungsmethoden zu verstehen, die nach dem kantonalen Steuerrecht oder nach der kantonalen Steuerpraxis unter bestimmten Voraussetzungen regelmässig und planmässig zur Anwendung gelangen, wobei es sich um wiederholte oder einmalige Abschreibungen auf dem gleichen.objekt handeln kann (z.b.. Sofortabschreibung, Einmalerledigungsverfahren). Besondere Abschreibungsverfahren dieser Art können auch für die direkte Bundessteuer angewendet werden, sofern sie über längere Zeit zum gleichen Ergebnis führen. 5. Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären. 1 Für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, Elektrizitätswerke, Luftseilbahnen und Schiffahrtsuntemehmungen bestehen besondere Merkblätter. erhältlich bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer. 3003 Bern, Telefon 031/3227411. 2 Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die genannten Sätze um die Hälfte zu reduzieren. 3 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden. wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt. 4 Dieser Satz ist anzuwenden. wenn Gebäude.und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig. 28006.a.01.09 5/5