Ergänzende Systemgrundlagen für die Zertifizierung von flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffen im Rahmen der 36. BImSchV

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Transkript:

ISCC 201 / 36. BImSchV Systemgrundlagen Ergänzende Systemgrundlagen für die Zertifizierung von flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffen im Rahmen der 36. BImSchV ISCC 31-01-13 V 1.00 31-01-13

Copyright-Vermerk ISCC 2013 Dieses Dokument von ISCC ist urheberrechtlich geschützt. Es ist auf der ISCC Internetseite oder auf Anfrage frei verfügbar. Kein Teil dieses urheberrechtlich geschützten Dokuments darf geändert oder ergänzt werden. Ohne die Genehmigung durch ISCC darf das Dokument nicht zu kommerziellen Zwecken vervielfältigt oder kopiert werden. Titel des Dokuments: ISCC 201/36. BImSchV Ergänzende Systemgrundlagen für die Zertifizierung von nachhaltigen flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffen im Rahmen der 36. BImSchV Verabschiedet von: Datum: Veröffentlicht am: Inkrafttreten am: ISCC 201 / 36. BImSchV Ergänzende Systemgrundlagen 2 von 12

1 Einleitung... 4 2 Anwendungsbereich... 4 3 Normative Verweisungen... 5 4 Zertifizierung... 6 4.1 Zertifizierungskriterien im Rahmen der 36. BImschV... 6 4.1.1 Grundsätzliches... 6 4.1.2 Doppelanrechungsfähigkeit... 6 4.1.3 Nachhaltigkeitsanforderungen... 6 4.1.4 Anforderungen an das Treibhausgas-Minderungspotenzial... 7 4.1.5 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Grundsätze der Nämlichkeit... 7 4.2 Zertifizierungsverfahren... 8 4.2.1 Teilnehmer am Zertifizierungssystem (relevante Elemente)... 8 4.2.2 Antrag auf Zertifizierung... 9 4.2.3 Durchführung von Audits... 9 4.2.4 Zertifikate und Konformitätsbescheinigungen... 11 4.3 Übergangsregelung... 11 Anlage... 12 ISCC 201 / 36. BImSchV Ergänzende Systemgrundlagen 3 von 12

1 Einleitung Am 1. Januar 2013 sind in Deutschland neue Regelungen der 36. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzes (BImSchV) in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Anforderungen sind für alle flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffe relevant, die in Deutschland doppelt auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden sollen und die ab dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden. Doppelt anrechnungsfähig auf die Biokraftstoffquote sind Biokraftstoffe, wenn sie aus den Materialien gemäß 7 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 der 36. BImSchV hergestellt sind. Im Rahmen der gesetzlichen Änderungen wurde ISCC DE von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als geeignetes Zertifizierungssystem entsprechend der 36. BImSchV mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 27.12.2012 anerkannt. Die in diesem Dokument beschriebenen Anforderungen der 36. BImSchV gelten für alle Elemente der Wertschöpfungskette (Anfallstellen, Einsammler (Ersterfasser), Lagerhäuser, Händler, Konversionsanlagen) bis einschließlich der letzten Schnittstelle für Tätigkeiten im Rahmen der 36. BImSchV. Für alle Elemente der Wertschöpfungskette, die sich nach der letzten Schnittstelle befinden, gelten die ISCC Dokumente zur Zertifizierung von nachhaltiger Biomasse und Bioenergie. Ersterfasser, Lagerhäuser und Konversionseinrichtungen bis einschließlich zur letzten Schnittstelle, die sowohl nachhaltige Biomasse als auch Materialen nach der 36. BImSchV einsammeln, lagern und verarbeiten, müssen sowohl die Anforderungen der 36. BImSchV als auch die ISCC Anforderungen zur Zertifizierung von nachhaltiger Biomasse und Bioenergie erfüllen. 2 Anwendungsbereich Die in den Systemgrundlagen bzw. den weiteren Dokumenten des Zertifizierungssystems beschriebenen Anforderungen beziehen sich grundsätzlich auf alle relevanten Elemente der Wertschöpfungskette. Die sonstigen ISCC Vorgaben für jede Stufe der Wertschöpfungskette für den Nachweis der nachhaltigen Biokraftstoffherstellung im Rahmen der 36. BImSchV und für die Zertifizierungsstellen sind für alle von der BLE zugelassenen Länder gleich. Eine Zertifizierung im Rahmen der 36. BImSchV ist durch die BLE momentan in folgenden Staaten erlaubt (Ergänzungen dieser Liste durch die BLE teilt ISCC den Systemteilnehmern und Zertifizierungsstellen mit): Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Norwegen, Schweiz, Kanada, Malaysia, Peru, Kambodscha, Republik Korea (Südkorea) und USA. Folgende Dokumente sind im Rahmen der 36. BImSchV stets zu beachten. Sie ergänzen die bestehenden ISCC System Dokumente. ISCC 201 / 36. BImSchV Ergänzende Systemgrundlagen 4 von 12

Nr. Name Inhalt Technische Dokumente 201/36 BIm- SchV Ergänzende Systemgrundlagen In diesem Dokument sind die wesentlichen Funktionen und Abläufe des ISCC Systems für alle flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffe beschrieben, die in Deutschland doppelt auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden sollen und die ab dem 01. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden. 202-36 Selbsterklärung für Anfallstellen Referenzdokumente ISCC Verfahrensanweisungen 36. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzsgesetzes (BImSchV) vom 26. November 2012 Detaillierte Leitlinien zur Durchführung von Audits und zur Verwendung im Audit sowie zur Auditberichterstellung. Es gelten die Verfahrensanweisungen gemäß 36. BImSchV für Ersterfasser, Schnittstellen (Konversion) sowie Warenlager/Lieferant vor der letzten Schnittstelle. Die Verordnung regelt die Zertifizierung von flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffen, die in Deutschland doppelt auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden können. Diese Verordnung gilt für alle Elemente in der Wertschöpfungskette bis einschließlich der letzten Schnittstelle. Tabelle 1: Ergänzende Dokumente zur Zertifizierung von flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffen im Rahmen der 36. BmSchV 3 Normative Verweisungen Neben den im vorangehenden Abschnitt 2 aufgeführten Dokumenten gelten für den Anwendungsbereich grundsätzlich alle anwendbaren ISCC Dokumente als relevante Verweise. ISCC 201 / 36. BImSchV Ergänzende Systemgrundlagen 5 von 12

4 Zertifizierung 4.1 Zertifizierungskriterien im Rahmen der 36. BImschV 4.1.1 Grundsätzliches Die relevanten Zertifizierungskriterien, deren Einhaltung die Voraussetzung für doppelte Anrechnung von flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffen auf die Biokraftstoffquote ist, sind in vier Gruppen gegliedert: (1) Doppelanrechnungsfähigkeit, (2) Nachhaltigkeitsanforderungen, (3) Anforderungen an das Treibhausgas-Minderungspotenzial und die zugrunde liegende Berechnungsmethodik, (4) die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Grundsätze der Nämlichkeit. 4.1.2 Doppelanrechnungsfähigkeit Doppelanrechnungsfähig auf die Biokraftstoffquote sind Biokraftstoffe, wenn sie aus Stoffen gemäß 7 Abs. 1, Nr. 1 bis 4 der 36. BImSchV hergestellt sind. Diese Stoffe sind: Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit Ausnahme von pflanzlichen Fetten und Ölen, die zum Braten und Frittieren von Speisen verwendet worden sind Reststoffe (Rohglycerin, Tallölpech, Gülle und Stallmist, Stroh, Altspeisefette und öle) Zellulosehaltiges Non-Food Material Lignozellulosehaltiges Material Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) führt eine abschließende Liste der Materialien nach 7 Abs. 1 der 36. BImSchV. Diese Liste steht im Kundenbereich der ISCC Website als Download zur Verfügung. Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen und Fetten hergestellt werden, können weder einfach noch doppelt auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden. Eine nicht gewollte und lediglich nicht zu verhindernde Vermischung eines pflanzlichen Biokraftstoffes mit tierischen Bestandteilen verhindert nicht dessen Anrechenbarkeit auf die Biokraftstoffquote. Eine Verletzung der Pflicht zur Abfallvermeidung z.b. durch die vorgetäuschte Nutzung von Pflanzenölen zum Braten und Frittieren führt dazu, dass eine doppelte Anrechnung auf die Biokraftstoffquote nicht erfolgt. 4.1.3 Nachhaltigkeitsanforderungen Flüssige und gasförmige Biokraftstoffe, die aus Reststoffen hergestellt werden, welche aus der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft oder aus Aquakulturen stammen, müssen die flächenbezogenen Nachhaltigkeitskriterien nach 3 Absatz 1 Biokraft-NachV erfüllen. ISCC 201 / 36. BImSchV Ergänzende Systemgrundlagen 6 von 12

4.1.4 Anforderungen an das Treibhausgas-Minderungspotenzial Die im Rahmen dieses Zertifizierungssystems erzeugten Biokraftstoffe müssen ein Treibhausgas-Minderungspotenzial von mindestens 35 Prozent aufweisen. Um dies zu belegen, muss jedes Element der Wertschöpfungskette seine Treibhausgasemissionen berechnen (oder die entsprechenden Standardwerte verwenden) und dies an die jeweils nächste Schnittstelle weitergeben. Die letzte Schnittstelle in der Kette muss dann das Minderungspotenzial der doppelt anrechnungsfähigen Biokraftstoffe berechnen und belegen. 4.1.5 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Grundsätze der Nämlichkeit Die Herkunft der für die Herstellung der doppelt anrechnungsfähigen Biokraftstoffe eingesetzten Materialien muss sich durch die gesamte Herstellungs- und Lieferkette bis zur Anfallstelle zurückverfolgen lassen. Dies geschieht über Systeme zur Rückverfolgbarkeit und entsprechende Identifikationsnummern und Nachweise bzw. Bescheinigungen, die sicherstellen, dass Herkunft, Menge und damit verbundene Treibhausgasemissionen auf jeder Stufe eindeutig zu identifizieren sind. Es gilt, dass für die Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Stoffe bis einschließlich der letzten Schnittstelle die Grundsätze der Nämlichkeit anzuwenden sind. Nämlichkeit bedeutet, dass die Materialien, welche eine doppelte Anrechnung ermöglichen, physisch für die Herstellung des Biokraftstoffes verwendet werden müssen. Hierfür ist eine nachvollziehbare Verbindung zwischen den Aufzeichnungen im Warenwirtschaftssystem und einer konkreten Lieferung notwendig und entscheidend. Diese nachvollziehbare Verbindung muss zwischen den einzelnen Stufen der Entstehung, des Verkaufs und der Herstellung des Biokraftstoffes sowie darüber hinaus innerbetrieblich vom Wareneingang zum Warenausgang gegeben sein. Lieferscheine und Nachhaltigkeitsnachweise müssen material- und länderbezogen ausgestellt werden. Eine Charge ist eine bestimmte Menge an Material, welche unter der Verwendung der selben Ausgangsmaterialien und unter den selben Bedingungen hergestellt wurde. Die Anforderungen an die Wirtschaftsbeteiligten sind im Einzelnen: Jede Charge an Material nach 7 Abs. 1 der BImSchV ist im Wareneingang mit einer einmalig zu vergebenden Identifikationsnummer zu versehen und ins Warenwirtschaftssystem aufzunehmen. Unter dieser Identifikationsnummer muss die Art des Materials (Eingruppierung nach den in 7 Abs. 1, Nr. 1 bis 4 der 36. BImSchV aufgezählten Materialien), die Menge der Charge in t oder m 3 und der Zeitpunkt des Zugangs dokumentiert werden. Alle Lieferscheine, Rechnungen und sonstigen Warenbegleitpapiere sind mit der Identifikationsnummer und den Informationen zu dem Material zu versehen. Bei der Weitergabe des Materials sind diese Angaben sowie der Zeitpunkt des Abgangs zu dokumentieren. Bei innerbetrieblichen Prozessen sind die Konversionsraten und die daraus resultierenden Mengenänderungen jeder einzelnen Charge zuzuordnen. Aus der Dokumentation muss zu jedem Zeitpunkt erkennbar sein, an welchem Ort sich die Charge befindet. Werden im innerbetrieblichen Prozess verschiedene Chargen gleichen Materials gemischt, so kann eine neue Identifikationsnummer vergeben werden, solange die Rückverfolgbarkeit zu den einzelnen Ausgangschargen sichergestellt ist. ISCC 201 / 36. BImSchV Ergänzende Systemgrundlagen 7 von 12

Nicht nachhaltige Materialien und nachhaltige Materialien, die eine doppelte Anrechenbarkeit zulassen, dürfen nicht vermischt werden. Doppelt gewichtungsfähiges Material und nicht doppeltgewichtungsfähiges Material darf vermischt werden. Die Aufzeichnungen können schriftlich oder elektronisch vorliegende Lieferscheine, Rechnungen oder sonstige Warenbegleitpapiere und EDV-Aufzeichnungen sein. Diese Aufzeichnungen sind von den Wirtschaftsbeteiligten mindestens zehn Jahre ab Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen bzw. Aufnahme der Ware aufzubewahren. Ab dem Warenausgang der letzten Schnittstelle kann der Nachweis der Herkunft des Biokraftstoffes über Massenbilanzierungssysteme erfolgen. Im Rahmen der Nachweisführung ist ab der letzten Schnittstelle neben der schriftlichen Dokumentation die staatliche Webanwendung Nabisy zu verwenden. 4.2 Zertifizierungsverfahren 4.2.1 Teilnehmer am Zertifizierungssystem (relevante Elemente) Teilnehmer am ISCC Zertifizierungssystem können Unternehmen der Wertschöpfungskette zur Produktion flüssiger und gasförmiger Biokraftstoffe aus Materialien nach 7 der 36. BImSchV sein: (1) Anfallstelle: Anfallstellen (Entstehungsbetriebe) sind alle Betriebe oder Privathaushalte, bei denen Abfälle und Reststoffe anfallen. Anfallstellen sind nicht zertifizierungspflichtig. Anfallstellen (Betriebe) müssen eine Selbsterklärung ausfüllen und dem Einsammler unterschrieben zur Verfügung stellen. Privathaushalte müssen keine Selbsterklärung ausfüllen. Anfallstellen werden von einer Zertifizierungsstelle im Rahmen der Zertifizierung und Kontrolle eines Einsammlers stichprobenmäßig kontrolliert. Für die Verwendung der Selbsterklärung gibt es drei Optionen: 1. Die Selbsterklärung wird für jede einzelne Lieferung von Abfall- und Reststoffen ausgefüllt und unterschrieben. 2. Die Selbsterklärung wird für alle Lieferungen eines Vertrages zwischen Anfallstelle und Einsammler zusammen verwendet. In diesem Falle ist die Angabe der Vertragsnummer auf der Selbsterklärung verpflichtend. 3. Der Inhalt der Selbsterklärung kann wortgleich als Text in den Vertrag des Sammlers mit der Anfallstelle übernommen werden. Die Selbsterklärung als solche oder als Bestandteil des Vertrages hat eine Gültigkeit von maximal einem Jahr ab Ausstellungsdatum. (2) Einsammler: Einsammler (Ersterfasser) im Bereich der Abfall- und Reststoffe im Rahmen der 36. BImSchV sind Betriebe, welche die für die Herstellung von doppelt anrechnungsfähigen Biokraftstoffen erforderlichen Materialien erstmals von Anfallstellen zum Zwecke des Weiterhandelns aufnehmen. Einsammler sind zertifizierungspflichtig. Einsammler müssen von jeder Anfallstelle (außer Privathaushalten) eine Selbsterklärung unterschreiben lassen, bevor sie Material entsprechend der 36. BIm- SchV einsammeln können. ISCC 201 / 36. BImSchV Ergänzende Systemgrundlagen 8 von 12

Ist das Kriterium des Weiterhandelns nicht erfüllt, besteht keine eigenständige Zertifizierungspflicht. Unter diesen Sachverhalt fallen Sammler, die Material lediglich im Auftrag eines (zertifizierten) Einsammlers einsammeln, dabei jedoch nicht selbst Eigentümer des Materials werden und mit diesem handeln. Einsammler, die nicht eigenständig zertifzierungspflichtig sind, werden als Standort bzw. Lagerstätte im Rahmen der Zertifizierung des Ersterfassers im Rahmen einer Stichprobe von mindestens 5% überprüft. (3) Lagerhäuser: Lagerhäuser im Sinne der 36. BImSchV lagern doppelt anrechnungungsfähige Materialien (flüssig oder gasförmig) ein. Sie können gleichzeitig Bestandteil anderer Elemente der Wertschöpfungskette sein oder selbstständig agieren. (4) Konversionseinrichtungen: Fettschmelzen, Biodieselanlagen und sonstige Betriebe zur Aufbereitung der Materialen nach 7 der 36. BImSchV bzw. flüssiger und gasförmiger Biokraftstoffe auf die Qualitätsstufe, die für das In-Verkehr-Bringen von doppelt anrechnungsfähigen Biokraftstoffen erforderlich ist. (5) Lieferanten: Ein Lieferant im Sinne der 36. BImSchV ist ein Element der Wertschöpfungskette, das Materialien nach 7 der 36. BImSchV bzw. Biokraftstoff, deren doppelte Anrechnungsfähigkeit durch einen Doppelanrechnungsnachweis sowie Nachhaltigkeit durch einen Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis dokumentiert wird, an einen anderen Lieferanten oder einen Nachweispflichtigen (In- Verkehr-Bringer von Biokraftstoffen) liefert. (6) Transport: Unternehmen, die Biomasse zwischen den oben genannten Unternehmen und zu Anlagen zur Stromerzeugung transportieren. 4.2.2 Antrag auf Zertifizierung Die relevanten Elemente der Wertschöpfungskette, die am ISCC System im Rahmen der 36. BImSchV teilnehmen wollen, beantragen nach Erfüllung der für sie bestehenden Anforderungen und der Bereitstellung erforderlicher Unterlagen bei einer durch die BLE zugelassenen, als im Rahmen der 36. BImSchV geeignet anerkannten, im Bundesanzeiger veröffentlichten sowie mit ISCC kooperierenden Zertifizierungsstelle die Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens. Es gelten insbesondere die Anforderungen aus der 36. BImSchV und die oben dargelegten Anforderungen. Ebenso sind die sonstigen Standards des ISCC Systems zu beachten. 4.2.3 Durchführung von Audits Die Zertifizierungsstellen führen Zertifizierungsaudits bei allen relevanten Elementen der Wertschöpfungskette durch. Anfallstellen (außer Privathaushalte) werden durch stichprobenmäßige Vor-Ort- Kontrollen und buchhalterische Prüfungen beim Einsammler überprüft. Die Festlegung des Umfangs der Stichprobe (für die Vor-Ort-Kontrollen und die buchhalterische Prüfungen) wird von der BLE vorgegeben und ist in der Anlage dargestellt. Alle Betriebe (Einsammler, Lagerhäuser/Händler, Konversionsanlagen) die Material entsprechend der 36. BImSchV sammeln, lagern/handeln oder verarbeiten, bis ISCC 201 / 36. BImSchV Ergänzende Systemgrundlagen 9 von 12

einschließlich der letzten Schnittstelle, müssen sich nach den Anforderungen der 36. BImSchV zertifizieren lassen. Bereits ausgestellte Zertifikate, die nicht auf Kontrollen gemäß der 36. BImSchV beruhen, erfüllen diese Anforderung nicht. Solche Betriebe müssen erneut von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert bzw. im Falle von bereits zertifizierten letzten Schnittstellen kontrolliert werden. Schnittstellen gemäß 2 Abs. 3 Biokraft-NachV (Einsammler/Ersterfasser und Konversionsanlagen) müssen für eine Tätigkeit im Bereich der 36. BImSchV zusätzlich zu dem Audit, welches Grundlage für die Zertifizierung ist, mindestens dreimal im Jahr vor Ort von einer Zertifizierungsstelle auf Einhaltung der Anforderungen überprüft werden. Diese drei Vor-Ort-Kontrollen sind möglichst gleichmäßig auf die Zeit zwischen den jährlichen Zertifizierungsaudits zu verteilen. Bei Einsammlern beinhaltet diese Vor-Ort Kontrolle eine Überprüfung der Stichprobe von Anfallstellen sowie die Kontrolle von mindestens 5% der zum Einsammler gehörenden Sammler/Warenlager. Lagerhäuser/Händler bis zur letzten Schnittstelle, die nicht zu einem Einsammler/Ersterfasser gehören, müssen mindestens einmal im Jahr kontrolliert werden. Im Rahmen der Zertifizierung eines Einsammlers ist eine Stichprobe an Anfallstellen entsprechend der Vorgaben der BLE zu überprüfen. Bei der ersten Zertifizierung gemäß der 36. BImSchV ist es ausnahmsweise möglich, die Stichprobenkontrolle in dem Zeitraum zwischen der Ausstellung des Zertifikates und einer Kontrolle nach spätestens sechs Monaten vorzunehmen. D.h. die Zertifizierungsstelle kann dem Einsammler ein Zertifikat ausstellen, und die Stichprobenkontrolle der Anfallstellen innerhalb von sechs Monaten nachholen. Letzte Schnittstellen gemäß 2 Abs. 3 Nr. 3 Biokraft-NachV stellen für Biokraftstoffe, die doppelt auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden sollen, einen Nachhaltigkeitsnachweis und einen damit verbundenen Doppelanrechnungsnachweis in der Nabisy-Datenbank aus. Der Doppelanrechnungsnachweis muss spätestens einen Monat nach Herstellung des Biokraftstoffes erfolgen. Vor der Ausstellung eines Doppelanrechnungsnachweises muss ein Zertifikat für den ausstellenden Betrieb vorliegen, das den Anforderungen der 36. BImSchV entspricht. Dies setzt eine zusätzliche Vor-Ort Kontrolle der Anforderungen durch die Zertifizierungsstelle voraus. Bei bereits gemäß 26 Biokraft-NachV zertifizierten letzten Schnittstellen wird über diese Kontrolle von der Zertifizierungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt, welche die Nummer des gültigen Zertifikats enthalten muss. Diese Konformitätsbescheinigungen sind der BLE und ISCC innerhalb von 24 Stunden nach der Ausstellung zu übermitteln. Für Biokraftstoffe, die nur anteilig aus doppelanrechnungsfähigem Material nach 7 der 36. BImSchV hergestellt werden, kann nur für den doppelgewichtungsfähigen Anteil ein Doppelanrechnungsnachweis ausgestellt werden. Ist ein Biokraftstoff aus verschiedenen doppelanrechnungsfähigen Materialien hergestellt, muss für jedes Material und die entsprechend darauf entfallende Menge ein einzelner Doppelanrechnungsnachweis ausgestellt werden. Eine Liste von Biokraftstoffen mit den entsprechenden Codes für Nabisy steht im Kundenbereich der ISCC zum Download zur Verfügung. Vor der Ausstellung eines Doppelgewichtungsnachweises, muss die gesamte Kette vom Einsammler bis zum Hersteller gemäß der 36. BImSchV zertifiziert sein. ISCC 201 / 36. BImSchV Ergänzende Systemgrundlagen 10 von 12

Für die Audits im Rahmen der 36. BImSchV müssen stets die oben genannten ISCC Verfahrensanweisungen, die im Rahmen der 36. BImSchV von der BLE anerkannt wurden, verwendet werden. 4.2.4 Zertifikate und Konformitätsbescheinigungen Bei der Ausstellung von Zertifikaten und Konformitätsbescheinigungen (für bereits zertifizierte letzte Schnittstellen vor Ausstellung des ersten Doppelanrechnungsnachweises) sind ausschließlich die Muster der BLE zu verwenden. 4.3 Übergangsregelung Es ist weiterhin ausnahmsweise möglich, dass Einsammler von doppelt anrechnungsfähigem Material dieses bereits vor einer abgeschlossenen Zertifizierung einsammeln und weitergeben (z.b. an einen Konversionsbetrieb wie Fettschmelze oder Biodieselanlage). Voraussetzung für die spätere doppelte Anrechenbarkeit ist jedoch, dass der Einsammler bis spätestens zum 28.02.2013 ein gültiges Zertifikat vorweisen kann. Für den Fall, dass der Einsammler sein Zertifikat nicht rechtzeitig zu diesem Stichtag ausgestellt bekommen hat, ist von den Wirtschaftsbeteiligten eine diesbezügliche vertragliche Regelung zu treffen. Bereits geliefertes und/oder verarbeitetes Material, welches von einem zum 28.02.13 nicht zertifizierten Einsammler stammt, ist nicht doppelt auf die Quote anrechenbar! ISCC 201 / 36. BImSchV Ergänzende Systemgrundlagen 11 von 12

Anlage Festlegung des Stichprobenumfangs bei Vor-Ort-Kontrollen und dem Audit, welches die Grundlage zur Erteilung eines Zertifikates für Einsammler nach 2 Abs. 3, Nr. 1b der Biokraft-NachV ist. Festlegung Stichprobenumfang Anzahl Entstehungsbetriebe Buchhalterische Prüfung beim Sammler (Ersterfasser) Vor-Ort-Kontrolle bei Entstehungsbetrieben (Anfallstellen) (An- Allgemeines Prüfniveau Allgemeines Prüfniveau fallstellen) I (niedrig) II (mittel) III (hoch) I (niedrig) II (mittel) III (hoch) 2-8 2 2 3 2 2 3 9-15 2 3 5 2 3 5 16-25 3 5 8 3 5 7 26-50 5 8 13 5 7 7 51-90 5 13 20 5 7 7 91-150 8 20 32 7 7 7 151-280 13 32 50 7 7 7 281-500 20 50 80 7 7 9 501-1.200 32 80 125 7 9 11 1.201-3.200 50 125 200 7 11 14 3.201-10.000 80 200 315 9 14 18 10.001-35.000 125 315 500 11 18 22 35.001-150.000 200 500 800 14 22 28 150.001-500.000 315 800 1.250 18 28 35 500.001 und darüber 500 1250 2.000 22 35 45 Die Stichprobe ist risikoorientiert zu ziehen und muss den individuellen Gegebenheiten entsprechend sowohl große, mittlere als auch kleine Entstehungsbetrieben enthalten. Jeder Enstehungsbetrieb muss die Chance haben, für die buchhalterische Prüfung ausgewählt zu werden. Dies gilt auch für die Festlegung der Stichprobe der Vor-Ort zu kontrollierenden Entstehungsbetriebe. Die Art der Stichprobe sowie die zu Grunde liegende Risikobewertung ist zu dokumentieren. ISCC 201 / 36. BImSchV Ergänzende Systemgrundlagen 12 von 12