Taxordnung. Alterszentrum Chestenberg, 5103 Wildegg Brunegg, Holderbank, Möriken-Wildegg. Leistungsumfang und Kosten für Bewohnerinnen und Bewohner

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Transkript:

Alterszentrum Chestenberg Bruggerstrasse 13 5103 Wildegg Tel. 062 200 22 22 Fax 062 200 22 21 www.azch.ch Alterszentrum Chestenberg, 5103 Wildegg Brunegg, Holderbank, Möriken-Wildegg Taxordnung Leistungsumfang und Kosten für Bewohnerinnen und Bewohner Gültig ab 1. Januar 2017

1. GELTUNGSBEREICH Diese Taxordnung ist, zusammen mit dem Heimreglement, integrierender Bestandteil des Betreuungs- bzw. Ferienvertrages. 2. PENSIONSPREIS Der Pensionspreis setzt sich zusammen aus: a) Tagestaxe (siehe Pkt. 3) b) Zuschlägen für Pflegeaufwendungen (siehe Pkt. 4) c) Zuschlag für Bewohnende und Feriengäste mit Wohnsitz ausserhalb der Vertragsgemeinden (siehe Pkt.5) d) Zuschlägen für besondere Dienstleistungen (siehe Pkt. 6) 3. TAGESTAXE 3.1. Tagestaxen Die Taxe für ein Einzelzimmer mit eigener Nasszelle beträgt Fr. 117.00/Tag. Die Taxe für ein Ferienzimmer ohne eigene Nasszelle beträgt Fr. 109.00/Tag zuzüglich Fr. 8.00 Ferientaxzuschlag. Mindestaufenthalt 14 Tage. 3.2. In der Tagestaxe sind eingeschlossen: a) Vollpension mit Wahlmöglichkeiten b) Unterkunft im Zimmer, möbliert mit Pflegebett, Bettinhalt, Nachttisch und Einbauschrank inkl. Deckenleuchte c) Bett- und Frottierwäsche d) Heizung und Strom / Kalt- und Warmwasser e) Internetzugriff (ohne Hardware) f) Waschen der Bettwäsche, Frottiertücher und persönlichen Kleidern g) Wöchentliche Reinigung des Zimmers h) Kleinere Flickarbeiten an Privatwäsche i) Benützung der Gemeinschaftsräume und -einrichtungen j) Im Haus durchgeführte Veranstaltungen k) Diverse hauswirtschaftliche Leistungen l) Teilnahme an Aktivierungsprogrammen m) Vom Haus organisierte Ausflüge n) Pflege des Gartens und Umgebung o) Verwaltung und Hauswartung 3.3. In der Tagestaxe sind nicht eingeschlossen: a) Pflege- und Betreuungsleistungen gemäss Pflegeaufwandgruppen nach RUG- System (gemäss Anhang I) b) Arztkosten, Medikamente und Hygieneartikel c) Basispauschale für nicht KVG-pflichtige Betreuungsleistungen (gemäss Anhang II) d) Ausserordentlicher Aufwand für Pflege- Betreuungsleistungen e) Zimmerservice aus Komfortgründen f) Fahrten mit/ohne Betreuungspersonal g) Getränke h) Verpflegung von Gästen i) Mobiliar-, Haftpflicht-, Kranken- und Unfallversicherung j) Coiffeur, Pedicure k) Näharbeiten an persönlicher Wäsche sowie chemische Reinigung

l) Zusatzkosten gemäss Punkt 5 der Taxordnung 4. ZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEAUFWENDUNGEN Die Zuschläge für Pflegeaufwendungen beinhalten die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen (siehe Anhang I) sowie die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen (siehe Anhang II). Bei den KVG-pflichtigen Pflegeleistungen übernehmen die Bewohnenden einen maximalen Anteil von 21.60 Fr. pro Tag. Die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen werden den Bewohnenden mit einer Basispauschale von 41.00 Fr pro Tag in Rechnung gestellt. 5. ZUSCHLAG FÜR BEWOHNENDE UND FERIENGÄSTE AUSSERHALB DER VERTRAGSGEMEINDEN Heimbewohnerinnen, Heimbewohner und Feriengäste mit Wohnsitz ausserhalb der Vertragsgemeinden bezahlen einen Zuschlag zur Tagestaxe. Die Mindestwohndauer in einer Vertragsgemeinde unmittelbar vor Eintritt beträgt 5 Jahre. bei Wohnsitz im Kanton Aargau bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau (Kostengutsprache der Wohngemeinde im Voraus erforderlich) Fr. 10.00/Tag Fr. 15.00/Tag 6. ZUSCHLÄGE FÜR BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN - Zimmerservice für Mahlzeiten aus Komfortgründen Fr. 6.00/Mahlzeit - Verwaltungskosten beim Eintritt und Austritt je Fr. 360.00 - Benützungsgebühr TV/Radio (Gemeinschaftsantenne) gemäss Verrechnung durch Antennengenossenschaft - Telefonanschluss Fr. 23.00/Monat - Telefongesprächsgebühren werden monatlich verrechnet - Transporte mit Begleitpersonen Fr. 60.00/Std. - Reisekosten mit Fahrzeug Fr. 1.50/km - Zimmerendreinigung Fr. 330.00 - Zimmerendreinigung für Feriengäste Fr. 170.00 - Todesfallkosten im Alterszentrum Fr. 330.00 - Instandstellungsarbeiten nach Zimmerräumung nach Aufwand - Zusätzliche Arbeitsleistungen Fr. - Verwaltungskosten Ein-/Austritt Feriengäste Fr. - Kleider Beschriftung (bei Eintritt obligatorisch) Fr. 180.00 - Zimmerumbelegungspauschale Fr. 170.00 60.00/Std. 350.00 7. TAXERMÄSSIGUNGEN a) Vorübergehende Abwesenheit Bei Abwesenheit (z.b. Ferien, Spital- und Klinikaufenthalte, usw.) wird der Pensionspreis für jeden vollen Tag ab dem dritten Tag um Fr. 12.00 ermässigt, jedoch während höchstens 6 Wochen pro Kalenderjahr. b) Bei ausschliesslicher Ernährung über Sonden Bei ausschliesslicher Ernährung über Sonden wird der Pensionspreis um Fr. 10.00 pro Tag ermässigt. c) Todesfall

Der Pensionspreis wird ab dem ersten Tag nach dem Todestag um Fr. 12.00 ermässigt. 8. ZAHLUNGSPFLICHT BEI VERTRAGSAUFLÖSUNG ODER TOD Bei Vertragsauflösung durch Tod wird der Pensionspreis abzüglich Taxermässigung gemäss Punkt 6 c) nach der Zimmerräumung für weitere 14 Tage verrechnet. Bei einem Austritt ist, unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, das Zimmer auf Ende des Monats abzugeben. Bei Rücktritt von einem Betreuungsvertrag für Ferienaufenthalte bis vier Wochen vor Eintritt wird ein Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 150.00 verrechnet. Bei einem späteren Rücktritt werden 50 % des Pensionspreises gemäss Punkt 3 und Punkt 7 dieser Taxordnung für die Dauer des vereinbarten Aufenthaltes verrechnet, wenn das Zimmer nicht anderweitig belegt werden kann. 9. RECHNUNGSSTELLUNG Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich nachschüssig. Der Fakturabetrag ist innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Um die Verwaltungskosten tief zu halten, wünschen wir eine Begleichung mittels LSV (Lastschriftverfahren). Bei Zahlungsverzug von 10 Tagen erhält der Säumige eine Zahlungserinnerung mit einer fünftägigen Nachholfrist. Nach unbenutztem Fristablauf behalten sich der Vorstand und die Heimleitung vor, das Vertragsverhältnis per Ende des laufenden Monats auf Ende des Folgemonats aufzulösen. 10. GARANTIE-VORSCHUSSLEISTUNG Beim Eintritt wird eine unverzinsliche Vorschussleistung von Fr. 1 000.00 für Feriengäste und Fr. 10 000.00 für Heimbewohnerinnen und -bewohner erhoben. Dieser Betrag wird vor dem Eintritt in Rechnung gestellt, ist zahlbar innert 10 Tagen und wird bei Auflösung des Pensionsvertrages zurückerstattet. Feriengäste haben diese Vorschussleistung am Tag des Eintrittes bar zu hinterlegen. Die Vorschussleistung wird mit der Schlussrechnung zurückvergütet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung der Vorschussleistung mit offenen Forderungen des Alterszentrums Chestenberg gegenüber dem / der Bewohner (-in). Besteht bei Eintritt einer Bewohnerin oder eines Bewohners ins Alterszentrum Chestenberg eine Beistandschaft oder wird eine solche für eine Bewohnerin oder einen Bewohner während dem Aufenthalt im Alterszentrum Chestenberg errichtet, ist diese verpflichtet, dem Alterszentrum Chestenberg eine unverzinsliche Vorschussleistung im Betrag von insgesamt Fr. 12 000.00 zu leisten. Die Vorschussleistung ist vor Eintritt ins Alterszentrum zu entrichten. Eine Abweichung dieser Regel bedarf der schriftlichen Zustimmung der Heimleitung. In Ausnahmefällen kann die Vorschussleistung innerhalb von 3 Monaten in 3 Ratenzahlungen erfolgen. Bis die Vorschussleistung vollständig geleistet ist, wird die Person auf der Basis eines provisorischen Vertrags, mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen, aufgenommen.

11. ZIMMER Die Verlegung einer Heimbewohnerin oder eines Heimbewohners in ein anderes Zimmer innerhalb des Hauses kann von Seiten der Heimleitung angeordnet werden, wenn betriebliche Gründe dies erfordern. 12. ÄNDERUNG DER TAXORDNUNG Die Taxordnung wird durch den Vorstand des Vereins für das Alterszentrum Chestenberg festgelegt. Änderungen der Taxordnung können den Bewohnerinnen und Bewohnern erst dann mitgeteilt werden, wenn der Kanton die zu verrechnenden Tarife für das kommende Jahr publiziert hat. Je nach Publikationsdatum können Änderungen der Taxordnung deshalb auch kurzfristig angekündigt werden. 13. INKRAFTTRETEN Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt diejenige vom 1. Januar 2016. Wildegg, 14. November 2016 Alterszentrum Chestenberg René Hasler Vereinspräsident Beatrice Trüssel Leitung AZCH Beilagen als integrierende Bestandteile der vorliegenden Taxordnung: - Anhang I (Pflegetarif) - Anhang II (nicht KVG-pflichtige Betreuungsleistungen)

ANHANG I Der Pflegetarif richtet sich nach dem RUG Pflegeaufwandgruppen-System (siehe Pflegestufen in Tabelle 1). Die Einstufung erfolgt 14 Tage nach Eintritt und wird regelmässig halbjährlich überprüft. Bei einer signifikanten Statusveränderung erfolgt eine neue Einstufung. Vorübergehende zusätzliche Leistungen (z.b. Grippe, vorübergehende Verschlechterung des Allgemeinzustandes) bis zu 14 Tagen, welche keine signifikante Statusveränderung herbeiführen, bleiben unberücksichtigt. 1. Beiträge der Krankenversicherer für KVG-pflichtige Pflegeleistungen Gemäss den Vorgaben in der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) leisten die Krankenversicherer einen Beitrag an die Kosten der KVG-pflichtigen Pflegeleistungen, welcher in Art. 7a Abs. 3 KLV definiert ist (Tabelle 1). 2. Beiträge der Öffentlichen Hand für KVG-pflichtige Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Öffentlichen Hand richten sich nach der kantonalen Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- und Nachtstrukturen (Tabelle 1). 3. Beitrag des Bewohners für KVG-pflichtige Pflegeleistungen Falls die Beiträge der Krankenversicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand die Pflegekosten nicht decken, müssen die Bewohner bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal Fr. 21.60 pro Tag übernehmen. Die Beiträge richten sich nach der kantonalen Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- und Nachtstrukturen (Tabelle 1, Restkosten Bewohner Tabelle 1: Beiträge für KVG-pflichtige Pflegeleistungen in Fr./Tag Pflegestufe Totalkosten Krankenkasse öffentl.hand Bewohner 12-l-b (128) 445.20 108.00 315.60 21.60 12-l-b (127) 297.50 108.00 167.90 21.60 12-l-b (126) 259.50 108.00 129.90 21.60 12- l-a 242.70 108.00 113.10 21.60 11- k 221.60 99.00 101.00 21.60 10- j 200.50 90.00 88.90 21.60 9- i 179.40 81.00 76.80 21.60 8- h 158.30 72.00 64.70 21.60 7- g 137.20 63.00 52.60 21.60 6- f 116.10 54.00 40.50 21.60 5- e 95.00 45.00 28.40 21.60 4- d 73.90 36.00 16.30 21.60 3- c 52.80 27.00 4.20 21.60 2- b 31.70 18.00 0.00 13.70 1- a 10.60 9.00 0.00 1.60

ANHANG II Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen Die Basispauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen beträgt Fr. 41.00 pro Tag und Bewohner (-in). Nachfolgend eine nicht vollständige Auflistung dieser Pflege- und Betreuungsleistungen: Betreuung im Alltag Aktivierungs- und Alltagsgestaltung auf Wohnbereich Spazieren gehen Post verteilen Ausführen von Aufträgen für Bewohnende Leistungen, die nicht zu den Pensionsleistungen gehören Begleiten zum Essen, zur Fusspflege, Coiffeur, Andacht Zimmer und Schränke aufräumen Einkäufe für Bewohnende Blumenpflege Weitere Leistungen, die nicht KVG pflichtig sind Kontaktpflege / Beratung von Angehörigen und Besuchern Allgemeine Beratungen Verschiedene administrative, organisatorische Aufgaben Führungsaufgaben