Weiterführende Informationen. 5. DIN EN (Februar 2001) Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden

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Transkript:

BlowerDoor Weiterführende Informationen 1. Aktuelle gesetzliche Anforderungen an die Luftdichtheit von Gebäuden 2. Normen und Grenzwerte für die Messung der Luftdurchlässigkeit n 50 mit der BlowerDoor 3. EnergieEinsparVerordnung EnEV: Dichtheitsgeprüfte Gebäude werden honoriert! 4. DIN 4108-7 (August 2001): 4.4 Anforderungen an die Luftdichtheit 5. DIN EN 13829 (Februar 2001) Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden 6. Luftdichtheit und BlowerDoor-Messung im Baurecht QMB - Udo Burkart Tel.: 05 71 / 82 99 296 Danckelmannstr. 1 Fax: 05 71 / 82 99 299 D 32425 Minden Funk: 0171 / 58 76 490

Aktuelle gesetzliche Anforderungen an die Luftdichtheit von Gebäuden: Durchführung von BlowerDoor-Messungen EnEV: Dichtheitsgeprüfte Gebäude werden honoriert! - Bei der Berechnung des Energiebedarfs um 15% verminderte Lüftungswärmeverluste ansetzbar, das sind 10% vom Gesamt-Energiebedarf - Abminderungsfaktor beim Einbau von Lüftungsanlagen nur in BlowerDoorgeprüften Gebäuden - - BlowerDoor-Messung ist das vorgeschriebene Verfahren DIN 4108-7 als gültige Norm veröffentlicht! - Grenzwerte wie bereits seit 3 Jahren lt. Bundesanzeiger anerkannte Regel der Technik DIN EN 13829 als Messnorm - Druckdifferenzverfahren! - BlowerDoor ist eine in vielen Ländern anerkannte Anlage, um Luftdurchlässigkeitsmessungen an der Gebäudehülle durchzuführen. BlowerDoor-geprüfte Gebäude sind wirtschaftlicher als nicht geprüfte und bei genauer Auslegung der EnEV auch Kostengünstiger zu erstellen. Stand: Januar 2002

Zusammenfassung: Normen und Grenzwerte für die Messung der Luftdurchlässigkeit n 50 mit der BlowerDoor Nach DIN 4108-7 (August 2001) und EnEV (Februar 2002) gilt für o Gebäude mit natürlicher Lüftung (Fensterlüftung) n 50 3 [h -1 ] o Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen (auch Abluftanlagen) n 50 1,5 [h -1 ] Insbesondere bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ist eine deutliche Unterschreitung des oben angegebenen Grenzwertes sinnvoll (DIN 4108-7). Anzustreben auf Grund energetischer Gesichtspunkte: n 50 1 [h -1 ]. nach den Kriterien des Passivhausinstituts Darmstadt, Dr. Wolfgang Feist gilt o für Passivhäuser n 50 0,6 [h -1 ] Die BlowerDoor-Messung erfolgt nach DIN EN 13829. n 50 (volumenbezogener Leckagestrom): Der gemessene Luftvolumenstrom wird durch das Innenvolumen dividiert.

EnergieEinsparVerordnung EnEV: Dichtheitsgeprüfte Gebäude werden honoriert! Energieeinsparverordnung EnEV (Februar 2002) Auszug Luftdichtheit: 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel (1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten. Anhang 1 Anforderung an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen 2.4 Beheiztes Luftvolumen Das beheizte Luftvolumen V ist nach DIN EN 832 : 1998-12 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden: V = 0,76 V e bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen V = 0,8 V e in den übrigen Fällen. 2.10 Nachweis für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu 3 Abs. 2) Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird, 3. Vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude (zu 3 Abs. 2 Nr. 1) Tabelle 2: Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs Zeile Zu ermittelnde Größen Gleichung Zu verwendende Randbedingung 3 H V = 0,19 V e ohne Dichtheitsprüfung nach Anhang 4 Nr. 2 Spezifischer Lüftungswärmeverlust H V H V = 0,163 V e mit Dichtheitsprüfung nach Anhang 4 Nr. 2 Anhang 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu 5) (Auszug)!! 2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom bezogen auf das beheizte Luftvolumen bei Gebäuden - ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h -1 und - mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h -1 nicht überschreiten.

DIN 4108-7 (August 2001): 4.4 Anforderungen an die Luftdichtheit www.sachverstand-am-bau.de Werden Messungen der Luftdichtheit von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13829:2001-02, Verfahren A, gemessene Luftvolumenstrom bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa - bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen: bezogen auf das Raumluftvolumen 3 h -1 nicht überschreiten oder bezogen auf die Nettogrundfläche 7,8 m³/(m²h) nicht überschreiten - bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen (auch Abluftanlagen) bezogen auf das Raumluftvolumen 1,5 h -1 nicht überschreiten oder bezogen auf die Nettogrundfläche 3,9 m³/(m²h) nicht überschreiten Die volumenbezogene Anforderung gilt allgemein. Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren lichte Geschosshöhe 2,6 m oder weniger beträgt, darf alternativ die nettogrundflächenbezogene Anforderungsgröße benutzt werden. Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit schließt lokale Fehlstellen, die zu Feuchteschäden infolge von Konvektion führen können, nicht aus. Insbesondere bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ist eine deutliche Unterschreitung des oben angegebenen Grenzwertes sinnvoll. Zur Beurteilung der Gebäudehülle kann zusätzlich der hüllenflächenbezogene Leckagestrom q 50 herangezogen werden, der einen Wert von 3,0 m³/(m²h) nicht überschreiten darf.

DIN EN 13829 (Februar 2001) Deutsche Norm Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden Differenzdruckverfahren (ISO 9972:1996, modifiziert) Deutsche Fassung DIN EN 13829:2000 Einleitung Das Differenzdruckverfahren dient dazu, die Luftdichtheit der Hülle von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu charakterisieren. Es kann benutzt werden, um o die Luftdurchlässigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils zu messen, um eine Luftdichtheitsanforderung zu erfüllen, o die relative Luftdurchlässigkeit verschiedener ähnlicher Gebäude oder Gebäudeteile zu vergleichen, o die Undichtheiten zu finden und o die Verringerung der Luftdurchlässigkeit zu bestimmen, die durch einzelne, nacheinander ausgeführte Verbesserungsmaßnahmen an einem bestehenden Gebäude oder Gebäudeteil erreicht wurde. Es werden Luftströme von außen nach innen durch die Gebäudehülle oder umgekehrt erfasst. Anwendungsbereich Diese Norm dient der Luftdurchlässigkeitsmessung der Hülle von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor Ort. Sie beschreibt die Anwendung von Über- oder Unterdruck und die Messung der resultierenden Luftvolumenströme in Abhängigkeit von verschiedenen statischen Druckdifferenzen zwischen innen und außen. Messausrüstung zur Prüfung ganzer Gebäude BlowerDoor BlowerDoor ist eine in vielen Ländern anerkannte Anlage, um Luftdurchlässigkeitsmessungen an der Gebäudehülle durchzuführen. Die Anlage enthält eine Einrichtung zum Türeinbau des Gebläses, die so verstellbar ist, dass sie in übliche Türöffnungen passt. Das Gebläse sollte einen drehzahlsteuerbaren Motor aufweisen, so dass die erforderlichen Volumenströme eingestellt werden können.

Luftdichtheit und BlowerDoor-Messung im Baurecht Luftdichtheit ist seit DIN V 4108-7 (11/1996) Stand der Technik und nach deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31.7.1998 anerkannte Regel der Technik zur WSVO 95. Die unaufgeforderte Ausführung der Luftdichtheit durch Verarbeiter und Bauleiter wird demnach vorausgesetzt; der Bauherr hat das Recht auf ein luftdichtes Gebäude. Wenn er eine BlowerDoor-Messung durchführen lässt, müssen die Grenzwerte eingehalten werden: Die aktuelle Fassung DIN 4108-7 ist von August 2001 und liegt im Weißdruck vor. Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst setzen sich zusammen aus anerkannten wissenschaftlichen, technischen und wirklichen Erfahrungen im Bauwesen. Für einzelne Gewerke sind technische Anforderungen in sog. Regelwerken oder DIN-Normen festgelegt. Abweichungen der Werkleistung von den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst / Technik begründen grundsätzlich deren Mangelhaftigkeit und damit gleichzeitig Gewährleistungs-ansprüche des Bauherrn. Ändern sich die Regeln der Baukunst während der Bauausführung, schuldet der Unternehmer den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Standard, kann hierfür jedoch u. U. auch eine zusätzliche Vergütung verlangen. Mangelhafte Luftdichtung kann als verdeckter Mangel beurteilt werden, für den im Fall von Organisationsverschulden unabhängig von den vereinbarten Gewährleistungsfristen bis zu 30 Jahren gehaftet werden muss.