ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über den Strand-, Bade- und Wasserfahrzeugbetrieb im Erholungsgebiet Kiebitz" Falkenberg/Elster () Erholungsgebiet Kiebitz Seite 1 von 8
Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Zweckbestimmung 3 Zutritt 4 Verhalten 5 Reinhaltung 6 Gefahrtragung und Haftung 7 Hausrecht 8 Fundsachen II. Nutzung der Strände 9 Zutritt und Verhalten am Strand 10 Unterteilung der Strandbereiche 11 Unzulässige Betätigungen 12 Sonderrechte III. Verhalten beim Baden 13 Gefahrtragung 14 Bewachung 15 Badeverbote IV. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Wasserfahrzeugen 16 Allgemeines 17 Ausleihdienst V. Besondere Bestimmungen für das Angeln 18 Angeln an den Badestränden 19 Sicherheit und Sauberkeit an Angelstellen VI. Verhalten im Winter 20 Betreten von Eisflächen VII. Zuwiderhandlungen und Ausnahmen 21 Zuwiderhandlungen 22 Ausnahmen VIII. Inkrafttreten Seite 2 von 8
Aufgrund des 26 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVB1.I/96, [Nr. 21], S.266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBI.1/10, [Nr. 47]) wird durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falkenberg/Elster vom 18. 09.2014 Folgendes erlassen: O R D N U N G S B E H Ö R D L I C H E V E R O R D N U N G über den Strand-, Bade- und Wasserfahrzeugbetrieb im Erholungsgebiet Kiebitz" Falkenberg/Elster () I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das Erholungsgebiet Kiebitz" Falkenberg/Elster. Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist in der Anlage 1, welche Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Das Erholungsgebiet ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Falkenberg/Elster. Mit dem Betreten des Erholungsgebietes erkennt der Besucher die Bestimmungen der Strand-, Badeund Wasserfahrzeugverordnung als verbindlich an. 2 Allgemeine Zweckbestimmung Die dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Erholungsgebiet sowie dem friedlichen Miteinander aller Besucher des Erholungsgebietes Kiebitz". 3 Zutritt Das Betreten des Erholungsgebietes ist nur über die Zugänge gestattet. Personen mit ansteckenden Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes ist die Benutzung der Badestellen nicht gestattet. Hunde dürfen nur angeleint und ausschließlich auf den Wegen mitgeführt werden. 4 Verhalten Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Jegliche Beschädigung an Einrichtungen, Anlagen und Ufern sowie der Eintrag gewässerschädigender Stoffe sind untersagt. Andere Gäste dürfen nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. 5 Reinhaltung Die Benutzer des Erholungsgebietes dürfen die Wasser-, Grün- und sonstigen Flächen nicht verunreinigen. Papier, Büchsen, Flaschen, Speisereste und sonstige Abfälle sind in die hierfür bereitgestellten Papierund Abfallbehälter zu werfen oder nötigenfalls vom Verursacher selbst ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist Unbefugten nicht gestattet, aus den Abfallbehältern und Papierkörben Gegenstände auszusortieren. Seite 3 von 8
6 Gefahrtragung und Haftung Die Benutzung aller Anlagen, Einrichtungen, Geräte und des Gewässers erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Eine Haftung für Schäden wird seitens des Betreibers ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Betreibers vorliegt. 7 Hausrecht Das Personal der Stadt Falkenberg/Elster übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Dieses Recht ist an Dritte übertragbar. Den Anordnungen des Personals und der Beauftragten (Wasserrettung) ist uneingeschränkt und unverzüglich Folge zu leisten. Bei groben Verstößen kann ein Benutzungsverbot verhängt werden. Personen, welche - die Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung gefährden, - andere Gäste belästigen, - trotz erfolgter Ermahnung gegen die Bestimmung dieser Verordnung verstoßen, können aus dem Erholungsgebiet verwiesen werden. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet oder nach 123 StGB als Straftatbestand des Hausfriedensbruchs zur Anzeige gebracht werden. 8 Fundsachen Gegenstände, die innerhalb des Badebereiches gefunden werden, sind an der Rezeption des Campingplatzes oder bei der Wasserwacht am Rettungsturm abzugeben. Il. Nutzung der Strände 9 Zutritt und Verhalten am Strand Die Benutzung der zugelassenen Strand- und Badebereiche steht grundsätzlich jedermann frei. Kinder unter 7 Jahren müssen in Begleitung Erwachsener sein. Schulklassen/Jugendgruppen haben einen geeigneten Betreuer, möglichst einen ausgebildeten Rettungsschwimmer zu stellen und sich beim Personal/Wasserrettung zu melden. Die Strandbereiche sind wie folgt eingeteilt 10 Unterteilung der Strandbereiche Textilbadestrand : Baden und Sonnen mit Badebekleidung (östlicher, südöstlicher und westlicher Strand sowie Nichtschwimmerbereich an der Wasserrutsche) FKK- Badestrand: Baden und Sonnen ohne Badebekleidung (nordöstlicher Strand) Angelrevier: Angeln erlaubt (westliches Ufer, von Ende Campingplatz bis Renaturierungsgebiet) Naturschutz- und Renaturierungsgebiete: Zutritt nicht gestattet (nördliches Ufer und Inseln im See) Die festgesetzte Nutzung ist verbindlich und einzuhalten. Seite 4 von 8
An den Badestränden sind nicht gestattet: 11 Unzulässige Betätigungen Lärmen und lautes Abspielen von Tonwiedergabegeräten, Verunreinigungen und das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfall, das Kühlen von Getränken im Wasser, das Mitführen von Tieren, das Mitnehmen von Fahrrädern, Mopeds und Motorrädern an den Strand, das unberechtigte Benutzen von Rettungsgeräten, das Entfachen eines offenen Feuers sowie die Benutzung von Grillanlagen jeglicher Art außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen, das Campen und Übernachten am Strand mit Ausnahme zulässiger Übernachtungen im Sinne des 19, das Baden und Bootfahren von Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen. 12 Sonderrechte Das Befahren der Strände und Promenadenwege mit Kraftfahrzeugen ist lediglich mit Reinigungs- und Rettungsfahrzeugen zulässig. Sondergenehmigungen können in begründeten Einzelfällen durch die Leitung des Erholungsgebietes erteilt werden. III. Verhalten beim Baden Das Baden erfolgt auf eigene Gefahr. 13 Gefahrtragung 14 Bewachung Der Badebetrieb wird witterungsabhängig nur in den durch Bojen gekennzeichneten Bereichen von 11:00 Uhr bis 18.00 Uhr bewacht, jedoch nur wenn die Dienstflagge des Rettungsdienstes an der Station aufgezogen ist. Die Bedeutung der Bojen-Farben und Flaggenkennzeichnungen wird durch Aushang an der Rettungsstation bekannt gemacht. Den Anweisungen des Aufsichts- und Rettungspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Verboten ist: 15 Badeverbote - Baden bei Gewitter und nahendem Unwetter, - unbegründetes Hilferufen, - Schwimmen und Tauchen unter den Steganlagen und in gesperrten Gewässerabschnitten, - das Baden im Angelrevier (außer an der gekennzeichneten Badestelle) Seite 5 von 8
IV. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Wasserfahrzeugen 16 Allgemeines Das Befahren des Kiebitzsees mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen jeder Art ist nicht zulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind Wasserfahrzeuge des Rettungswesens, der Fischereiaufsicht, der Gewässerunterhaltung und beprobung zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben. Nicht gestattet ist: das Einfahren in durch Bojen gekennzeichnete Bereiche und in das Renaturierungsgebiet, das Baden von Booten aus und von dafür nicht geeigneten Wasserfahrzeugen, das Anlegen und Betreten der natürlichen Inseln, das Mitnehmen von Getränken in Glasbehältern/Büchsen und von alkoholischen Getränken, die Benutzung von Surfbrettern und privaten Wasserfahrzeugen ohne Genehmigung durch das Aufsichtspersonal (außer kleine Schlauchboote, Luftmatratzen und ähnlichem), die unberechtigte Nutzung von Ausleihwasserfahrzeugen. 17 Ausleihdienst Für Nichtschwimmer besteht Schwimmwestenzwang. An angetrunkene Personen erfolgt kein Verleih. Bei Überschreitung der zulässigen Personenzahl (*), bei unsachgemäßem Umgang oder nahendem Unwetter, ist das Aufsichtspersonal berechtigt, die Wasserfahrzeuge ohne Rückerstattung der Entgelte zur Anlegestelle zurückzuholen. Für vorsätzlich und grobfahrlässig herbeigeführte Schäden an den Wasserfahrzeugen ist der Verursacher schadensersatzpflichtig. (*) zulässige Personen: Ruderboote - 4 Personen, Wassertreter - 4 Personen V. Besondere Bestimmungen für das Angeln 18 Angeln an den Badestränden Das Angeln an den Badestränden ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April gestattet. Außerhalb dieser Zeit (Badesaison) darf nur im ausgewiesenen Angelrevier (westliches Ufer, vom Ende Campingplatz bis Renaturierungsgebiet) geangelt werden. Es sei denn, dass aufgrund schlechter Witterung oder in der Spätabend- und Nachtzeit kein Badebetrieb stattfindet. Angeln dürfen nur Personen, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines sind. 19 Sicherheit und Sauberkeit an Angelstellen Die Angler sind verpflichtet ihre Angelstelle sauber zu hinterlassen. Das Anfüttern von Fischen ist verantwortungsbewusst und nur in geringen Mengen sowie außerhalb der Badebereiche zulässig. Seite 6 von 8
Unfall- und Verletzungsgefahren durch Angelutensilien sind zu vermeiden. Beim Nachtangeln darf für eine Nacht eine Wetterschutzvorrichtung (Schirm oder Überdachung ohne festen Boden), aufgestellt werden. Diese darf nicht vorwiegend dem Zwecke der Übernachtung dienen. VI. Verhalten im Winter 20 Betreten von Eisflächen Vor dem Betreten der Eisflächen wird gewarnt. Es besteht Unfall- und Lebensgefahr. Wer sich auf Eisflächen begibt, handelt auf eigene Gefahr. Es wird keine Haftung für Körper-, Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Betreten, Begehen und Befahren der Eisfläche am Kiebitzsee übernommen. VII. Zuwiderhandlungen und Ausnahmen 21 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Strand-, Bade- und Wasserfahrzeugordnung können als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - sich entgegen den Verhaltensregeln des 4 verhält, - unzulässige Betätigungen im Sinne des 11 ausübt, - Badeverbote im Sinne des 15 missachtet, - sich mit Wasserfahrzeugen entgegen 16 verhält. Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der zur Zeit gültigen Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. 22 Ausnahmen Diese Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für den üblichen Betrieb im Erholungsgebiet Kiebitz". Anlässlich von Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung dieser Verordnung bedarf. VIII. Inkrafttreten Diese tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Falkenberg/Elster, den 19.09.2014 Anlage Verordnung: Neufassung Beschluss: 18.09.2014 Ausfertigung: 19.09.2014 Inkrafttreten: 06.10.2014 Herold Quick Bürgermeister Seite 7 von 8
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