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Transkript:

6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB & Co. KG, Call-Off-Lager G vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden T M Verfahrensbevollmächtigte/r: - Antragsteller und Beteiligter zu 1 und Beschwerdegegner - Rechtsanwälte F und 2. Firma H Logistik AB & Co. KG vertreten durch die H GBC AB diese vertreten durch die Geschäftsführer S P und K -J P Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D - Antragsgegnerin, Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin -

- 2 - hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg am 16. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Weißenfels für Recht erkannt: 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 02.07.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 06.06.2012 aufgehoben. 2. Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle wegen der Beschwerden einer Reihe von Mitarbeitern. Die Antragsgegnerin gehört der H gruppe an und betreibt ein Logistikunternehmen. Sie hat Standorte in H und G. In G befindet sich ein Call-Off-Lager. Der Antragsteller ist der in G gewählte neunköpfige Betriebsrat. Dem Antragsteller gehören u.a. Frau S, Frau B (Ersatzmitglied) und Frau Sc an. Der Antragsteller richtete unter dem 05.04.2012 ein Schreiben an die Antragsgegnerin, in dem er auf eine von 85 Mitarbeitern unterschriebene Beschwerde Bezug nahm und mitteilte, dass er die Beschwerde für berechtigt erachte. Die Beschwerde war von Frau S, Frau B und Frau Sc mit unterschrieben. In der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung am 04.04.2012 befand sich unter TOP 9 das Thema Beschwerde wegen Listenverteilung Berechtigung und Abhilfe. In der Betriebsratssitzung waren u.a. Frau S, Frau B und Frau Sc anwesend und stimmten über den TOP 9 ab. Es wurde einstimmig beschlossen, dass die Beschwerde berechtigt sei. In der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung am 25.04.2012 wurde als TOP 10 aufge-

- 3 - führt: Beschwerde Listenverteilung Anrufung der Einigungsstelle. In der Sitzung am 25.04.2012 waren neun Betriebsratsmitglieder anwesend, darunter Frau S, Frau B und Frau Sc. Bei der Abstimmung bezüglich TOP 10, an der die genannten Betriebsratmitglieder teilnahmen, wurde mit neun Ja-Stimmen beschlossen, eine Einigungsstelle zum Thema Beschwerde Listenverteilung anzurufen. Mit Schreiben vom 26.04.2012 an die Antragsgegnerin erklärte der Antragsteller die Verhandlungen über den Sachverhalt für gescheitert. Am 07.05.2012 leitete er das vorliegende Verfahren beim Arbeitsgericht Würzburg ein. Mit Beschluss vom 06.06.2012 bestimmte das Arbeitsgericht Herrn Richter am Arbeitsgericht O Z als Vorsitzenden der beantragten Einigungsstelle und setzte die Zahl der Beisitzer auf je zwei fest. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 18.06.2012 zugestellt. Die Antragsgegnerin legte gegen den Beschluss am 02.07.2012 Beschwerde ein und begründete sie gleichzeitig. Die Antragsgegnerin macht geltend, ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss hinsichtlich der Entscheidung, eine Einigungsstelle anzurufen, liege nicht vor. Im Übrigen sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg, vom 06.06.2012, Az. 6 BV 25/12, abzuändern und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. In der Sitzung am 18.09.2012 haben die Beteiligten übereinstimmend eine Entscheidung

- 4 - im schriftlichen Verfahren beantragt. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, 98 Absatz 2 Satz 1 ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, 98 Absatz 2 Satz 2 ArbGG. Die Beschwerde ist begründet. Allerdings ist die vom Antragsteller beabsichtigte Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. Dies ist vom Erstgericht umfassend und zutreffend ausgeführt worden. Es bestehen indes formelle Hindernisse, die der Einigungsstelle entgegenstehen. Weder der Beschluss des Antragstellers vom 04.04.2012, mit dem die Beschwerde als berechtigt angesehen wurde, noch der Beschluss vom 25.04.2012, der die Anrufung der Einigungsstelle beinhaltete, war formell ordnungsgemäß. An der Beratung und Beschlussfassung über die entsprechenden Tagesordnungspunkte haben Betriebsrätinnen teilgenommen, die verhindert waren, 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist ein Betriebsratsmitglied bei Maßnahmen und Regelungen, die es in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betreffen, grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach niemand Richter in eigener Sache sein kann. Die Funktion des Betriebsrats als Organ der von ihm repräsentierten Belegschaft ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Beteiligungsrechte die Eigeninteressen der betroffenen Betriebsratsmitglieder für ihre Amtsführung bestimmend sein können. Liegt eine derartige Interessenkollision vor, ist das Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert isd. 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG und darf sich an der Beratung und der Beschlussfassung der ihn betreffenden Angelegenheit nicht beteiligen. Wirkt das betroffene Betriebsratsmitglied trotz einer bestehenden Interessenkollision an der Beratung oder Beschlussfassung in einer eigenen Angelegenheit mit, leidet der Betriebsratsbeschluss an einem erheblichen Mangel und ist grundsätzlich unwirksam (vgl. Bundesarbeitsgericht - Beschluss vom 10.11.2009-1 ABR 64/08 = AP Nr. 43 zu 99 BetrVG 1972 Eingruppierung und DB 2010/455). Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Betriebsrätinnen Frau S, Frau B und

- 5 - Frau Sc verhindert. Gegenstand der Beschlussfassung am 04.04.2012 war die Frage, ob ihre Beschwerde berechtigt sei, d.h., es ging um die Entscheidung, ob aus Sicht des Betriebsratsgremiums bei Frau S, Frau B und Frau Sc die in der Beschwerde geltend gemachte persönliche Beeinträchtigung in ihrer Stellung als Arbeitnehmerin vorlag. Damit ging es um eine Angelegenheit, die Frau S, Frau B und Frau Sc individuell und unmittelbar betraf. Das Gleiche gilt für den Beschluss vom 25.04.2012, in dem über die Anrufung der Einigungsstelle nach 85 Absatz 2 BetrVG entschieden wurde. Dieser Beschluss betraf zwar unmittelbar die Frage, ob eine Einigungsstelle anzurufen war. Da der Gegenstand der Einigungsstelle indes die Frage sein sollte, ob die Beschwerde eben auch der betreffenden Betriebsratsmitglieder berechtigt waren, liegt auch insoweit eine individuelle und unmittelbare Betroffenheit vor. Frau S, Frau B und Frau Sc sind, um die Formulierung des Bundesarbeitsgerichts aufzugreifen, bei beiden Entscheidungen als Richter in eigener Sache aufgetreten. Dies schließt 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG aus. Die Beschlüsse vom 04.04.2012 und vom 25.04.2012 sind damit unwirksam. Die Einrichtung der beantragten Einigungsstelle kommt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, da dies voraussetzt, dass der Betriebsrat zum einen die Beschwerde rechtswirksam für berechtigt hält und zum anderen ein wirksamer Beschluss hinsichtlich der Anrufung der Einigungsstelle vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, 98 Absatz 2 Satz 4 ArbGG. Weißenfels