Geschäftsordnung des Beirates für Architektur und Stadtgestaltung der Stadt Soest (Gestaltungsbeirat)

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Transkript:

Geschäftsordnung des Beirates für Architektur und Stadtgestaltung der Stadt Soest (Gestaltungsbeirat) gemäß Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses des Rates der Stadt Soest vom 21. März 2013 Präambel: Die Einführung des Beirates für Architektur und Stadtgestaltung soll die künftige bauliche Entwicklung von Soest positiv beeinflussen unter dem Aspekt der erhaltenden Stadterneuerung. Ziel ist die Sicherung sowie Steigerung der Planungs- und Baukultur mit der damit verbundenen gesteigerten Wahrnehmung bei der Soester Bevölkerung. So soll mit Hilfe des Gestaltungsbeirates architektonischen und städtebaulichen Fehlentwicklungen vorgebeugt werden und den Bauherren Unterstützung auf dem Weg zu einem städtebaulich herausragendem Entwurf gegeben werden. Auf die Soester Altstadt mit ihren rund 600 Denkmälern, dem weitestgehend unverändertem Stadtgrundriss sowie der außerordentlich reichen Grünstruktur ist dabei seitens des Gestaltungsbeirats ein besonderes Augenmerk zu legen. Die behutsame Weiterentwicklung der gewachsenen Stadtstrukturen, auch oder gerade unter dem Aspekt modernen und zeitgenössischen Bauens im historischen Kontext, stellt für den Gestaltungsbeirat eine anspruchsvolle und zugleich lohnenswerte Aufgabe dar. Doch auch Bauvorhaben außerhalb der Altstadt sowie in den Ortsteilen mit besonderer städtebaulicher Bedeutung sollen Gegenstand der künftigen Beratungstätigkeit sein. Denn auch hier gilt es unter Berücksichtigung bestehender Strukturen maßvolle Lösungen für die städtebauliche Weiterentwicklung zu finden. Der Rat der Stadt Soest beschließt für die Tätigkeit des Beirates für Architektur und Stadtgestaltung der Stadt Soest folgende Geschäftsordnung: 1 Aufgabenstellung: Der Beirat für Architektur und Stadtgestaltung begutachtet vornehmlich ihm seitens der Verwaltung vorgelegte Bauvorhaben im Hinblick auf ihre städtebauliche, landschaftsplanerische und architektonische Qualität unter Berücksichtigung des Stadtund Landschaftsbildes, der städtebaulichen Denkmalpflege und der Nachhaltigkeit. Gegebenenfalls benennt er Hinweise und Kriterien zur Erreichung dieser Ziele. Er übernimmt für die Bauherren, den Stadtentwicklungsausschuss sowie die Verwaltung eine ausschließlich beratende Funktion.

2 Zusammensetzung, Dauer, Bestellung: (1) Der Beirat setzt sich aus 3 Sachverständigen und 3 Vertretern zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte eine/ einen Vorsitzende/n sowie 1 Stellvertreter/in. Endet die Mitgliedschaft des/ der Vorsitzenden oder der übrigen Sachverständigen sowie deren Stellvertreter/innen während der laufenden Tätigkeitszeit, so erfolgt eine Neuwahl für die verbleibende Zeit. (2) Jede Fraktion des Rates der Stadt Soest benennt für den Gestaltungsbeirat einen offiziellen Vertreter/ eine offizielle Vertreterin als Zuhörer ohne Stimm- und Rederecht. (3) Bei Bauvorhaben/Bebauungsplänen in den Ortsteilen der Stadt Soest können die Ortsvorsteher/Innen als Zuhörer ohne Stimm- und Rederecht hinzugezogen werden. (3) Die Sachverständigen werden durch den Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Soest berufen. Die Verwaltung unterbreitet nach Anhörung der Architektenkammer NRW dem Stadtentwicklungsausschuss Vorschläge. Der Stadtentwicklungsausschuss ist berechtigt, ebenfalls eigene Vorschläge einzubringen. (4) Die Mitglieder sind Fachleute aus den Gebieten Stadtplanung, Architektur und Denkmalpflege. Sie besitzen die Qualifikation zum Preisrichter oder vergleichbare Befähigungen für ihr Fachgebiet und müssen ihren Wohn- und Arbeitssitz außerhalb des Kreises Soest haben. Die Mitglieder dürfen zwei Jahre vor und 1 1/2 Jahre nach ihrer Beiratstätigkeit nicht im Stadtgebiet Soest planen oder bauen, auch nicht innerhalb von Planungsgemeinschaften. (5) Eine Beiratsperiode dauert für die Mitglieder jeweils zwei Jahre, maximal jedoch 2 Perioden. Scheidet ein Mitglied während der laufenden Tätigkeitszeit vorzeitig aus, beruft der Stadtentwicklungsausschuss entsprechend Abs. 3 einen Nachfolger für die verbleibende Zeit. (6) Verletzt ein Mitglied seine ihm obliegenden Pflichten, kann es vom Stadtentwicklungsausschuss abberufen werden. 3 Geschäftsstelle: Die Geschäftsstelle liegt bei der Abteilung Stadtentwicklung und Bauordnung. 4 Zuständigkeit des Beirates: (1) Der Gestaltungsbeirat ist ein beratendes Gremium, das Empfehlungen für die Entscheidungen des Stadtentwicklungsausschusses bzw. der Verwaltung ausspricht.

(2) Der Gestaltungsbeirat begutachtet nach Entscheidung der Geschäftsstelle oder auf Antrag des Stadtentwicklungsausschusses Bauvorhaben (Formlose Anfragen, Bauvoranfragen, Bauanträge) mit städtebaulicher Bedeutung bzw. mit Bedeutung für das Stadt- und Landschaftsbild, alle Neubauten innerhalb des Geltungsbereichs der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung für die Altstadt Soest (Altstadtsatzung) in der jeweils geltenden Fassung, alle Bauvorhaben, die die Vorschriften des 17 der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung für die Altstadt Soest (Altstadtsatzung) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen, auf Wunsch der Bauherrin/des Bauherrn weitere Bauvorhaben mit städtebaulich hervorgehobener Bedeutung. (3) Der Gestaltungsbeirat berät darüber hinaus nach Entscheidung durch die Geschäftsstelle oder auf Antrag des Stadtentwicklungsausschusses über die Neuaufstellung/Änderung von stadtgestalterisch bedeutenden Bebauungsplänen. (4) Vorhaben, die aus Wettbewerben gem. GRW (Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens) hervorgegangen sind, fallen nur dann in die Zuständigkeit des Beirates, wenn das eingereichte Vorhaben vom prämierten Projekt wesentlich abweicht. Innerhalb von Wettbewerbsverfahren kann der Beirat nach Entscheidung der Geschäftsstelle oder auf Antrag des Stadtentwicklungsausschusses beteiligt werden, beispielsweise zur Erarbeitung von Wettbewerbsbedingungen. 5 Geschäftsgang: (1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirats finden in der Regel in Abständen von zwei Monaten statt. (2) Die Sitzungstermine werden mindestens für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt und im Internet oder in der Tagespresse veröffentlicht. (3) Die Einberufung des Gestaltungsbeirats erfolgt durch die Geschäftsstelle schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Sitzungsvorlagen sind dem Gestaltungsbeirat bis spätestens 1 Woche vor der Sitzung zuzuleiten.

6 Beschlussfähigkeit: (1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Sachverständige anwesend sind. (2) Die Befangenheitsvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. Ist ein Mitglied von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, so hat es dies vor Beginn der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes dem/ der Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen und anschließend den Sitzungsraum zu verlassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Gestaltungsbeirat über die Befangenheit. Das betroffene Mitglied wirkt hieran nicht mit. 7 Beiratssitzung: (1) In den Sitzungen des Gestaltungsbeirats werden die Vorhaben öffentlich vorgestellt und diskutiert, sofern die Bauherren nicht widersprechen. Bauvorhaben für die bereits Bauanträge eingereicht wurden, sollen öffentlich beraten werden. Die jeweiligen Bauherren sind auch in nicht öffentlichen Sitzungen zu ihren Bauvorhaben zugelassen. (2) Die Sachverständigen des Gestaltungsbeirats verfassen als Ergebnis der öffentlichen und nicht öffentlichen Beratungen zur Beurteilung der vorgelegten Vorhaben/Bebauungspläne jeweils eine gutachterliche Empfehlung in Form einer schriftlichen Stellungnahme, die vom/ von der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die betreffende Stellungnahme wird durch die Geschäftsstelle den Bauherren bzw. deren Beauftragten zugeleitet und auf Wunsch erläutert. Die Stellungnahme dient nur internen Zwecken und ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. (3) Über jede Sitzung ist von der Geschäftsstelle ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Gestaltungsbeirates sowie den Mitgliedern des Stadtentwicklungsausschusses spätestens innerhalb eines Monats nach der Sitzung zuzustellen. (4) Die Entscheidung der Verwaltung auf Grundlage der Empfehlung des Gestaltungsbeirats einschließlich des Protokolls gemäß Absatz 3 ist dem Stadtentwicklungsausschuss spätestens zur nächsten Sitzung zuzuleiten. 8 Wiedervorlage: Erhält ein Vorhaben nicht das positive Votum des Beirates, so ist dem Bauherrn die Möglichkeit zur weiteren Bearbeitung einzuräumen. Der Beirat gibt hierfür die Kriterien bekannt. Im Falle der Weiterbearbeitung ist das Vorhaben dem Beirat erneut vorzulegen.

9 Geheimhaltung: Die Mitglieder des Gestaltungsbeirats und die sonstigen Sitzungsteilnehmer sind zur Geheimhaltung über die internen Beratungen und Wahrnehmungen sowie über die zu behandelnden Angelegenheiten und Unterlagen verpflichtet. Eine Verletzung der Geheimhaltung führt zum Ausschluss vom Gestaltungsbeirat. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch fort, nachdem die Mitgliedschaft im Gestaltungsbeirat beendet ist. gez Soest, den 02. April 2013 (Dr. Eckhard Ruthemeyer) Bürgermeister