Abschnitt 1: Regelungen zu Promotionsstipendien und Besonderen Zuwendungen

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Transkript:

Satzung der Universität Stuttgart zur Landesgraduiertenförderung Vom 19. Dezember 2016 Auf Grund von 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Landesgraduiertenförderungsgesetz LGFG) vom 23. Juli 2008 (GBl. S. 252 ff) und 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg in Verbindung mit 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2014 (GBl. S. 99), hat der Senat der Universität Stuttgart am 14. Dezember 2016 die folgende Satzung beschlossen: 1 Förderzweck Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann die Universität Stuttgart nach Maßgabe des Landesgraduiertenförderungsgesetzes sowie der im Haushaltsplan bereitgestellten und der Universität Stuttgart zugewiesenen Mittel Promotionsstipendien und Besondere Zuwendungen an hochqualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte gewähren und Arbeitsverträge mit ihnen abschließen. Entsprechend dem Anspruch der Universität Stuttgart ist die Dignität des Antrags wichtigster Maßstab für die Auswahlentscheidung. Auf die Förderung besteht kein Anspruch. Abschnitt 1: Regelungen zu Promotionsstipendien und Besonderen Zuwendungen 2 Regelfördersatz und Familienzuschlag (1) Die Grundförderung pro Stipendium beträgt 1.100 Euro monatlich. Bei der Bemessung des Fördersatzes sind die mit der Dissertation verbundenen Sach- und Reisekosten mit 100 Euro monatlich pauschal berücksichtigt. (2) Die Grundförderung kann durch Beschluss der Zentralen Vergabekommission bis zu einer Höhe von 1500 Euro erhöht werden, wenn dies im Hinblick auf die Gegebenheiten des fachspezifischen Arbeitsmarktes, auf außergewöhnlich hohe Aufwendungen für die Erstellung der Dissertation oder auf die familiäre Situation erforderlich erscheint, um hochqualifizierte Bewerberinnen und Bewerber für die Promotion zu gewinnen. (3) Zur Förderung des Abschlusses eines Promotionsvorhabens können bei Vorhandensein der entsprechenden Haushaltsmittel Auslaufstipendien gewährt werden. Eine Förderung erfolgt für den Bewilligungszeitraum von höchstens 6 Monaten ab dem Beginn der Gewährung im Sinne des 9 Absatz 1 dieser Satzung. Förderungsfähig sind hierbei Doktorandinnen und Doktoranden, die ihre Dissertation innerhalb dieser 6 Monate einreichen wollen und deren Promotionsbeginn nicht länger als 3 Jahre zurück liegt. Absatz 1 kommt mit der Maßgabe zur Anwendung, dass der bewilligte Förderungssatz mit Beginn der Gewährung nicht monatlich, sondern in einer Zahlung für den gesamten Bewilligungszeitraum erfolgt. 1

(4) Zur Förderung von Studierenden, welche ihr Promotionsvorhaben an der Universität Stuttgart beginnen und von dieser als Doktorandin oder Doktorand angenommen wurden, können bei Vorhandensein der entsprechenden Haushaltsmittel Übergangsstipendien gewährt werden. Eine Förderung durch Übergangsstipendien erfolgt höchstens für einen Bewilligungszeitraum von 1 Jahr. Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist bei der Bewerbung für eine Förderung schriftlich nachzuweisen. Hierfür ist es ausreichend, dass die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Nachweis einer Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch das jeweilige Dekanat vorlegt. (5) Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat erhält zusätzlich einen Familienzuschlag von 160 Euro monatlich, 1. wenn ihr bzw. ihm oder ihrem Lebenspartner bzw. seiner Lebenspartnerin für ein gemeinsames Kind Kindergeld nachdem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, 2. wenn ihr oder ihm als Alleinstehendem für ein Kind Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder 3. wenn sie bzw. er aufgrund ihrer bzw. seiner ausländischen Staatsangehörigkeit keinen Rechtsanspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat und durch Vorlage einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes nachweist, dass ihr oder sein Kind mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Der Familienzuschlag erhöht sich bei mehr als einem Kind auf insgesamt 210 Euro monatlich. Erhalten beide Lebenspartner Stipendien nach dem LGFG oder erhält die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten ein Stipendium nach Vorschriften, deren Zielsetzung der des LGFG entspricht, so wird der Familienzuschlag insgesamt nur einmal gewährt. (6) Die Anzeige- und Berichtspflichten nach 5 und 9 LGFG bleiben unberührt. 3 Dauer der Förderung (1) Das Stipendium wird unter Berücksichtigung des Standes des Arbeitsvorhabens im Sinn von 2 Abs. 1 LGFG für einen Zeitraum von 1 bis maximal 3 Jahren gewährt. Sofern das Stipendium für einen kürzeren Zeitraum als 3 Jahre gewährt wurde, entscheidet die Zentrale Vergabekommission aufgrund eines Arbeitsberichtes und einer Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers, ob die Verlängerung um ein weiteres Jahr gerechtfertigt ist. Die diesbezüglichen Nachweise nach 7 Abs. 3 sind spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Zentralen Vergabekommission einzureichen. Das fristgerechte Einreichen der Nachweise gilt gleichzeitig als Antrag auf Weiterförderung. Die Förderung endet im Regelfall nach drei Jahren (Regelförderungsdauer). Wurde das Stipendium für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr gewährt, ist die Stipendiatin bzw. der Stipendiat verpflichtet, spätestens 9 und 21 Monate nach Beginn der Förderung jeweils einen Arbeitsbericht vorzulegen, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für die Lösung der noch offenen Probleme ergeben. Zusätzlich ist ein Gutachten der Betreuerin oder des Betreuers über den zeitgerechten Fortschritt der Dissertation vorzulegen. Werden der Arbeitsbericht und das Gutachten, das den zeitgerechten Fortschritt der Dissertation bescheinigt, nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Zentrale Vergabekommission die Förderung reduzieren oder einstellen. 2

(2) Auf gesonderten Antrag kann nach Ablauf der Regelförderungsdauer eine Weiterförderung i.h.v. 70 % für 1 Jahr bewilligt werden, wenn ein Gutachten der Betreuerin oder des Betreuers vorgelegt wird, das bestätigt, dass die verlängerte Bearbeitungszeit auf außergewöhnliche, nicht von der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, und dass mit dem Abschluss der Arbeit innerhalb des Weiterförderungszeitraums zu rechnen ist. (3) Diese Regelungen zur Dauer der Förderung finden auf Stipendien nach 2 Absatz 3 und 4 dieser Satzung keine Anwendung. 4 Besondere Zuwendungen, Publikationskostenzuschuss (1) Soweit Aufwendungen für Sach- und Reisekosten die Pauschale nach 1 S. 2 um mehr als 500 Euro überschreiten, können auf Antrag und entsprechenden Nachweis besondere Zuwendungen bewilligt werden. Die Entscheidung obliegt der Zentralen Vergabekommission. (2) Ein Zuschuss zu nachgewiesenen Publikationskosten kann bis zur Höhe von 1.500 Euro gewährt werden, sofern die Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit spätestens 6 Monaten nach Ende der Förderung erfolgt und die Promotion als mit sehr gut oder mit Auszeichnung bestanden bewertet wurde. 5 Ausschluss der Förderung (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen während einer Erwerbstätigkeit, sofern es sich nicht um eine mit der Förderung vereinbare Tätigkeit von geringem Umfang im Sinne des Abs. 2 handelt. (2) Mit der Förderung vereinbar sind die Mitarbeit an Forschungsaufgaben und die wissenschaftliche Mitarbeit an Lehraufgaben der Universität. Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat ist zur Übernahme dieser Tätigkeiten nicht verpflichtet. Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat darf auch außerhalb der Universität eine Tätigkeit aufnehmen, wenn diese einen Bezug hat zu dem Fach, in dem die Promotion angefertigt wird. Ob ein solcher Bezug vorliegt, entscheidet die Betreuerin oder der Betreuer der Promotion, der vor Aufnahme der Tätigkeit von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten zu unterrichten ist. Der Umfang der Tätigkeiten darf insgesamt 44 Stunden im Monat nicht überschreiten. (3) Ein Stipendium kann nicht erhalten, wer für dasselbe Arbeitsvorhaben eine entsprechende Förderung von öffentlichen oder privaten Stellen für vier Jahre erhält oder erhalten hat. Bei erhaltener Förderung bis zu drei Jahren besteht die Möglichkeit der Weiterförderung für 6 Monate i.h.v. 100 % und weitere 6 Monate i.h.v. 70 %. 6 Anrechnung von Einkommen (1) Auf das Stipendium wird das Jahreseinkommen der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten angerechnet, soweit es 10.000 Euro jährlich übersteigt. Maßgebend ist das Jahreseinkommen im Bewilligungszeitraum. Das monatliche Stipendium ist um den zwölften Teil des anrechenbaren Jahreseinkommens zu kürzen. Der sich aus der Berechnung ergebende Betrag ist auf volle 5 Euro aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 200 Euro, so entfällt eine Stipendiengewährung. (2) Als Jahreseinkommen im Sinne des Absatz 1 gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, vermindert um die festgesetzte Einkommensteuer, die Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und um die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für das maßgebliche Kalenderjahr. Als Einkommen gelten ferner Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III. 3

7 Vergabeverfahren (1) Die Stipendien werden auf der Homepage der Universität Stuttgart öffentlich ausgeschrieben. Die Auswahl erfolgt durch die Zentrale Vergabekommission aufgrund der Stellungnahme einer Fakultätskommission. Die Stipendien und die besonderen Zuwendungen werden vom zuständigen Dezernat der Zentralen Verwaltung auf schriftlichen Antrag durch Zuwendungsbescheid bewilligt. (2) Bei erstmaliger Bewerbung ist dem Antrag ein Arbeitsplan beizufügen, in dem die Gründe für die Wahl des Arbeitsvorhabens darzulegen und neben dem Stand der Vorarbeiten ein Aufriss des Themas und ein Zeitplan anzugeben sind. Das Vorliegen der fachlichen Förderungsvoraussetzungen wird anhand von Gutachten geprüft, die von der Betreuerin oder dem Betreuer des Arbeitsvorhabens und einer weiteren Hochschullehrerin oder einem weiteren Hochschullehrer erstattet werden. Die oder der Vorsitzende der Zentrale Vergabekommission kann die Behandlung des Antrages von einer Präsentation des Vorhabens gegenüber der Zentralen Vergabekommission abhängig machen. (3) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums ist ein Arbeitsbericht vorzulegen, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für die Lösung der noch offenen Probleme ergeben. Die Betreuerin oder der Betreuer des Arbeitsvorhabens gibt zu dem Arbeitsbericht eine Stellungnahme ab, die die von der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten bisher erbrachte Leistung bewertet. Die Zentrale Vergabekommission kann im Einzelfall das Gutachten einer weiteren Hochschullehrerin oder eines weiteren Hochschullehrers verlangen. 8 Zentrale Vergabekommission, Fachkommissionen (1) Der Zentralen Vergabekommission gehören als Mitglieder die Prorektorin oder der Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, drei Professorinnen bzw. Professoren sowie ein Mitglied der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte oder seine bzw. ihre Vertretung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Senat der Universität für die Dauer von drei Jahren bestimmt. Wiederholte Bestimmung ist zulässig. Außerdem sind jeweils Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für die vom Senat bestimmten Mitglieder zu bestimmen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter zu benennen. (2) Die Fakultäten sollen zur Vorbereitung der Stipendienvergabe Fachkommissionen bilden, sofern nicht der Fakultätsvorstand diese Aufgabe wahrnimmt. (3) Die Zentrale Vergabekommission ist, soweit nichts anders geregelt ist, für alle Entscheidungen nach dieser Satzung sowie nach dem LGFG zuständig. (4) Die Zentrale Vergabekommission kann beschließen, dass eine bestimmte Anzahl von nach dieser Ordnung zu vergebenden Promotionsstipendien für Graduiertenschulen bzw. Promotionskollegs reserviert sind. Sie delegiert damit ihre Zuständigkeit für die Vergabe auf das Leitungsgremium der Graduiertenschule bzw. des Promotionskollegs. 4

9 Beginn und Ende der Gewährung (1) Die Gewährung der Stipendien beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Zuwendungsbescheid erlassen worden ist. (2) Die Gewährung der Stipendien endet vor Ablauf des Bewilligungszeitraums 1. mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung, 2. mit Ablauf des Monats, in dem ein Tatbestand eintritt, der die Förderung nach 5 ausschließt, 3. mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zentrale Vergabekommission oder das Leitungsgremium des Promotionskollegs/ der Graduiertenschule einen Bescheid erlassen hat, in dem die Gewährung des Stipendiums aufgehoben wird. Wird in dem Bescheid die Gewährung des Stipendiums reduziert, endet zu diesem Zeitpunkt die Gewährung des über die Reduzierung hinaus gehenden Anteils des Stipendiums. Erhält die Stipendiatin oder der Stipendiat für den Monat, in dem der Tatbestand eintritt, der die Förderung nach 5 ausschließt, Bezüge, eine Vergütung oder eine Förderung für den vollen Monat, endet die Gewährung des Stipendiums abweichend von Satz 1 Nr. 2 mit Ablauf des vorherigen Monats. Diese Regelungen finden für Förderungen nach 2 Absätze 3 und 4 gleichermaßen Anwendung. 10 Stipendien für Promotionskollegs (1) Soweit der Universität Stuttgart nach Maßgabe des Landesgraduiertenförderungsgesetzes und des Haushaltsplanes Mittel für die Vergabe von Stipendien in Promotionskollegs zugewiesen sind, richtet sich die Vergabe der Stipendien nach 2 bis 9 soweit 10 keine abweichenden Regelungen enthält. (2) Die Zentrale Vergabekommission kann durch Beschluss die Zuständigkeit für die Vergabe von Stipendien nach Abs. 1 auf das Leitungsgremium des Promotionskollegs delegieren, 8 Abs. 1 Satz 2 gilt hierbei entsprechend. Macht die Zentrale Vergabekommission von dieser Regelung Gebrauch, ist das Leitungsgremium des Promotionskollegs verpflichtet, der Zentralen Vergabekommission nach Abschluss des Vergabeverfahrens Bericht über die Vergabe der Stipendien zu erstatten. Der Bericht muss eine Beschreibung des Auswahlprozesses, die Namen der geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten und deren Qualifikation sowie für jeden Förderfall eine kurze Vorhabensbeschreibung umfassen. (3) Das Stipendium wird unter Berücksichtigung des Standes des Arbeitsvorhabens im Sinne von 2 Abs. 1 LGFG für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren gewährt. Die Förderung endet im Regelfall nach drei Jahren (Regelförderungsdauer). Eine Weiterförderung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach den Voraussetzungen von 3 Abs. 2 möglich. Wurde das Stipendium zunächst für einen kürzeren Zeitraum als 3 Jahre gewährt, gilt darüber hinaus 3 Abs. 1 entsprechend. (4) Abweichend von 2 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Grundförderung pro Stipendium 1.500 Euro. (5) Die in einem Promotionskolleg geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten beantragen mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand die Mitgliedschaft in der Graduiertenakademie der Universität Stuttgart (GRADUS). Die Mitgliedschaft in GRADUS richtet sich nach den Bestimmungen der Promotionsordnung der Universität Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung. 5

(6) Die geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet spätestens 9 bzw. 21 Monate nach Beginn der Förderung jeweils einen Arbeitsbericht vorzulegen, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für die Lösung der noch offenen Probleme ergeben. Zusätzlich ist ein Gutachten der Betreuerin oder des Betreuers über den zeitgerechten Fortschritt der Dissertation vorzulegen. Die Nachweise sind dem Gremium vorzulegen, das über die Vergabe der Stipendien entschieden hat. Werden der Arbeitsbericht und das Gutachten, das den zeitgerechten Fortschritt der Dissertation bescheinigt, nicht fristgerecht vorgelegt, kann das Gremium, das über die Vergabe der Stipendien entschieden hat, die Förderung reduzieren oder einstellen. Abschnitt 2: Regelungen zu Beschäftigungsverhältnissen 11 Promotionsförderung in Form von Beschäftigungsverhältnissen (1) Nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten und der Universität Stuttgart zugewiesenen Mittel kann die Förderung hochqualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte in Promotionskollegs im Sinne von 10 Abs. 1 auch in Form von Beschäftigungsverhältnissen als akademische Mitarbeiterin oder Mitarbeiter erfolgen. Die Entscheidung, in welchem Umfang die zugewiesenen Mittel für Beschäftigungsverhältnisse verwendet werden dürfen, trifft das Rektorat. Die zentrale Vergabekommission ist hierüber zu informieren. (2) Das Zustandekommen, die Durchführung und die Beendigung entsprechender Beschäftigungsverhältnisse richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gelten die Voraussetzungen des 2 Landgraduiertenförderungsgesetz für Bewerber auf eine Stelle als akademische Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Sinne von Absatz 1 entsprechend. Hierüber sind der Bewerbung geeignete Nachweise beizufügen. (3) Die Auswahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch das Leitungsgremium des Promotionskollegs, dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist. Nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens ist das Leitungsgremium des Promotionskollegs verpflichtet, der Zentralen Vergabekommission Bericht über die Besetzung der Stellen zu erstatten. 10 Abs. 2 Satz 3 und 10 Abs. 5 gelten entsprechend. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß Absatz 2 und 3 für die Besetzung einer Stelle ausgewählt wurden, können die gewährte Förderung ihres Promotionsvorhaben statt des Abschlusses eines Beschäftigungsverhältnisses auch in Form eines Stipendiums in Anspruch nehmen. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie oder er eine diesbezügliche schriftliche und unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Leitungsgremium des Promotionskollegs abgegeben, das die Bewerberauswahl durchgeführt hat. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, solange ein Arbeitsvertrag noch nicht abgeschlossen wurde. Die Förderung in Form eines Stipendiums erfolgt nach den Regelungen des LGFG und des Abschnittes 1. Die Erklärung kann ausnahmeweise widerrufen werden, wenn die Gewährung eines Stipendiums nach den Regelungen des LGFG sowie des Abschnittes 1 ausgeschlossen ist. 6

12 Schlussvorschriften (1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung zur Landesgraduiertenförderung vom 14. Juli 2010 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 21/ 2010) außer Kraft. (2) Diese Regelungen gelten, unter Beachtung des Schlechterstellungsverbots nach 11 Abs. 2 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes, auch für die bereits bewilligten Stipendien. Stuttgart, den 19. Dezember 2016 Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. Wolfram Ressel (Rektor ) 7