ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Bildungskarenz für Vertragslehrer/innen Personalvertretung Bedingungen, Höhe Weiterbildungsgeld, Dauer, gesetzliche Grundlagen, Dezember 2010
Bildungskarenz Eine Möglichkeit zur Weiterbildung Durch den Bildungsurlaub werden zeitlich befristete Arbeitsplätze frei. Für die Dauer des Bildungsurlaubs kann vom Unternehmen eine arbeitslose Person als Ersatzkraft eingestellt werden. Wer kann Bildungskarenz in Anspruch nehmen? Bildungskarenz kann nur zwischen Arbeitgeber und Vertragslehrer/in vereinbart werden. Für pragmatisierte Lehrer/innen ist Bildungskarenz leider nicht möglich. Wie lange kann Bildungskarenz dauern? Bildungskarenz kann für mindestens drei bis maximal 12 Monate vereinbart werden, die Abteilung 2 genehmigt aber grundsätzlich nur Bildungskarenz für die Dauer eines Schuljahres. Während dieser Zeit erhält die karenzierte Person vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens aber in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (Tagsatz: 14,53). Darf man während des Bezugs von Weiterbildungsgeld dazuverdienen? Arbeitnehmer/innen in Bildungskarenz dürfen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 366,33 dazuverdienen. Kann Bildungskarenz mehrmals in Anspruch genommen werden? Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz vereinbart werden. Wozu dient Bildungskarenz? Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen oder Fremdsprachenschulungen. Höherqualifizierung des Personals und Reduktion der Lohnkosten. Wie kann ich Bildungskarenz bekommen? Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein: Arbeitsverhältnis von mindestens 1 Jahr ununterbrochener Dauer. Zur Zeit gewährt der Dienstgeber Bildungskarenz grundsätzlich nur Lehrer/innen mit einem unbefristeten Vertrag.
Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme: Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Frist für Ansuchen um Bildungskarenz einhalten (Formular Karenz ) Längere ferienbedingte Unterbrechungen können nur dann akzeptiert werden, wenn das Ausbildungssemester erst mit Ende der Ferien und zu Beginn des neuen Semesters ausläuft und in der Regel hier keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (z. B. bei Hochschulstudien, Fachhochschulen, Kollegs u. dgl.) Die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. gesetzliche Grundlagen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 11 (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens drei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. (1a). (2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge ( 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt 15f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Karenz der Begriff Bildungskarenz tritt. (3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter- Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam. (4) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Vertragslehrer/innen mit einem Dienstverhältnis zum Land sind vom AVRAG ausgenommen, könnten aus diesem Gesichtspunkt die Bildungskarenz (und damit das Weiterbildungsgeld) nicht in Anspruch nehmen. Aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH v. 20.6.2001, Zl. B 1960/99) können auch arbeitslosenversicherungspflichtige Vertragsbedienstete der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) Weiterbildungsgeld in Anspruch nehmen, wenn eine Karenzierung gegen Entfall der Bezüge zum Zwecke der Weiterbildung vereinbart wurde und die übrigen Voraussetzungen (mind. dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, Karenzierung zwischen drei und 12 Monaten, Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme) vorliegen. Die Vereinbarung muss keinen Hinweis auf den Bildungszweck der Karenzierung enthalten. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG) 26 Abs. 1 (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß 11 oder des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz gemäß 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. 2.
Wo finde ich die nächste AMS-Geschäftsstelle? Nähere Auskünfte zu den Bildungsmaßnahmen und zum Weiterbildungsgeld erhalten Sie in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. AMS Bischofshofen Kinostraße 7, 5500 Bischofshofen, Öffnungszeiten Mo - Fr 7:30 bis 15:30 Uhr Tel: (06462) 2848 Fax: (06462) 2848-1090 E-Mail: ams.bischofshofen@ams.at AMS Hallein Ritter-von-Schwarz-Straße 2, 5400 Hallein, Öffnungszeiten Mo - Fr 7:30 bis 15:30 Uhr Tel: (06245) 80451 Fax: (06245) 80451-3090 E-Mail: ams.hallein@ams.at AMS Salzburg - Landesgeschäftsstelle Auerspergstraße 67, 5020 Salzburg, Öffnungszeiten Mo Fr 7:30 bis 15:30 Uhr Tel: (0662) 8883 Fax: (0662) 8883-7090 E-Mail: ams.salzburg@ams.at AMS Tamsweg Kuenburgstraße 13, 5580 Tamsweg, Öffnungszeiten Mo - Fr 7:30 bis 15:30 Uhr Tel: (06474) 8484 Fax: (06474) 8484-5090 E-Mail: ams.tamsweg@ams.at AMS Zell am See Saalfeldnerstraße 19a, 5700 Zell am See, Öffnungszeiten Mo - Fr 7:30 bis 15:30 Uhr Tel: (06542) 73187, Fax: (06542) 73187-6090 E-Mail: ams.zellamsee@ams.at Wichtig! Während des Bezugs von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz besteht Krankenund Unfallversicherungsschutz und diese Zeiten werden auch bei der Pensionsermittlung berücksichtigt.
Broschüre zusammengestellt von: Sigi Gierzinger 0664 / 2420534 sigi.gierzinger@a1.net Christine Haslauer 0664 / 8284290 christine.haslauer@gmx.at Toni Polivka 0664 / 8284291 toni.polivka@a1.net alle: Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen - Zentralausschuss Nonnbergstiege 2/I 5020 Salzburg Dezember 2010