Verordnung über die Führung des Grundbuches.47 Vom 6. September 995 (Stand. April 05) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Artikel 5 Absatz, 949 Absatz und 95 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ), auf Artikel 5 des Schlusstitels zum ZGB sowie auf 0 Absatz und 97 Absatz des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 954 ) beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Diese Verordnung ergänzt die Grundbuchverordnung des Bundesrates vom. September 0 (GBV) ).* Beide Verordnungen gelten für die Führung des eidgenössischen und des kantonalen Grundbuches ( 98 des Gesetzes vom 0. Dezember 9 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 0. Dezember 907 4) (aeg ZGB)), soweit für das kantonale Grundbuch nicht etwas anderes bestimmt wird.. Aufnahme der Grundstücke und Anlage des Hauptbuches Bestand an Gebäuden, Schätzungen (Art. 0 Abs. GBV)* Veränderungen im Bestand von Gebäuden, der Katasterwert und die Schätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung werden auf dem Weg der elektronischen Übermittlung periodisch bezogen.* * Grundstücke in mehreren Gemeinden* Liegt eine Liegenschaft in mehreren Gemeinden, so ist das Grundbuchblatt in derjenigen Gemeinde zu führen, in der der grössere Teil der Liegenschaft liegt. In der Grundstücksbeschreibung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.* ) SR 0. ) BGS.. ) SR.4.; AS 0 4659. 4) BGS.. GS 9, 655
.47 4 Wasserrechte (Art. Abs. und 7 GBV)* Die ehehaften und die auf wenigstens 0 Jahre verliehenen Wasserrechte an öffentlichen Gewässern können als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden (Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom. Dezember 96 ) ).* Sofern solche Rechte dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes zustehen, können sie auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks angemerkt werden. Die grundbuchliche Behandlung der ehehaften Wasserrechte wird vom Regierungsrat verfügt.. Anmeldung, Einschreibung in das Tagebuch 5 Gesetzliche Pfandrechte (Art. 76 Abs. GBV)* Der Ausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts nach 8 ff. EG ZGB wird durch die Urkunden geleistet, die zur Begründung der Forderungen, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll, nötig sind.* 6 Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen Der Grundbuchverwalter, der als Amtschreiber ein Rechtsgeschäft über Rechte an Grundstücken beurkundet, von denen sich einzelne in anderen Grundbuchkreisen des Kantons befinden, nimmt von Amtes wegen die Eintragung bei den anderen Grundbuchämtern vor. Er zieht sämtliche Gebühren und Auslagen ein und erlässt die erforderlichen Anzeigen an Beteiligte sowie die Meldungen nach 5.* * 7 Einschreibung in das Tagebuch (Art. 8 GBV)* Jede Einschreibung in das Tagebuch muss mit einem Hinweis auf die Belege versehen werden. 4. Die Eintragungen 8 Ordnung der Belege (Art. 7 GBV)* Die vom Amtschreiber errichteten Urkunden werden nach den Bestimmungen der Amtschreibereiverordnung ) abgelegt und aufbewahrt. Die Mutationsurkunden (Mutationsplan mit Mutationstabelle) werden fortlaufend numeriert und chronologisch abgelegt. Der Grundbuchverwalter führt darüber eine gesonderte Kontrolle. Die übrigen Belege werden für jedes Jahr fortlaufend numeriert und chronologisch abgelegt. ) SR 7.80. ) BGS..
.47 9 Erbschaftsgrundstücke Als Eigentümerin von Grundstücken, die infolge Erbganges auf mehrere Erben übergegangen sind (Art. 656 Abs. ZGB), wird nach Abschluss des amtlichen Erbgangsinventars zunächst die Erbengemeinschaft eingetragen. Änderungen im Bestand der Erbengemeinschaft werden in der Abteilung Eigentum unter Erwerbsgrund, mit einem Hinweis auf den Beleg, vermerkt. 0* Kontrolle des Grundbuchverwalters (Art. 9 Abs. GBV)* Jede Eintragung im Grundbuch ist durch den Grundbuchverwalter oder eine für die Grundbuchkontrolle ermächtigte Person ( 97 Abs. 4 EG ZGB) im System zu verifizieren.* Stichwort für Dienstbarkeiten und Grundlasten (Art. 98 Abs. und 00 Abs. GBV)* Die Aufsichtsbehörde erstellt ein Stichwortverzeichnis. Der Grundbuchverwalter legt das Stichwort zur Bezeichnung von Dienstbarkeiten und Grundlasten im Einzelfall fest. Pfandrecht in mehreren Grundbuchkreisen (Art. 0 Abs. 4 GBV)* Soll ein Grundpfandrecht auf mehreren in verschiedenen Grundbuchkreisen des Kantons gelegene Grundstücke errichtet werden, so hat der Grundbuchverwalter, der die erste Anmeldung entgegengenommen hat, von Amtes wegen die Eintragung des Pfandrechtes in den anderen Grundbuchkreisen vorzunehmen.* 4 Zinsfussvermerk Für die nach dem alten Civilgesetzbuch für den Kanton Solothurn vom 6. Februar 89 ) eingetragenen Grundpfandrechte bedarf es einer Aufnahme des vereinbarten Zinsfusses ins Grundbuch nicht. 5 Meldewesen Der Grundbuchverwalter meldet: a) Handänderungen sowie grundbuchliche Vorgänge, die Auswirkungen auf die Katasterschätzung haben, dem Sekretariat der Katasterschätzung; bei Handänderungen wird auch die Gegenleistung gemeldet; b) Handänderungen sowie Änderungen der Grundbuchnummer von Gebäudegrundstücken der Solothurnischen Gebäudeversicherung; c) Handänderungen sowie Änderungen der Grundbuchnummer von Grundstücken mit der Anmerkung Altertümerschutz der zuständigen kantonalen Stelle; d) Handänderungen sowie Änderungen der Grundbuchnummer von Grundstücken mit der Anmerkung eines öffentlichen Vermessungszeichens dem Kantonsgeometer; ) GS 6,.
.47 e)* rechtsgeschäftliche Übertragungen von Wasserrechten an öffentlichen Gewässern dem Amt für Umwelt zuhanden des Wasserrechtskatasters; f)* Handänderungen, an denen eine solothurnische Gemeinde als Partei beteiligt ist, mit Angabe der Gegenleistung, dem Amt für Gemeinden; g)* Handänderungen an die Einwohnergemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt. Weitere Meldungen sind in den von der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fällen zu erlassen. 5 bis * Ausstellung von Bestätigungen bei Stockwerkeigentum Der Amtschreiberei-Inspektor ist zuständig zur Ausstellung der in Artikel 68 Absatz der eidgenössischen Grundbuchverordnung ) vorgesehenen amtlichen Bestätigung bei Stockwerkeigentum.* 5. Teilung, Vereinigung und Umschreibung 6 Stockwerkeigentum Das unter kantonalem Recht auf zwei oder mehrere Grundbuchblätter eingetragene Stockwerkeigentum an Gebäuden ist durch Vereinigung aufzuheben, sobald ein Eigentümer einen weiteren Anteil hinzuerwirbt und die Grundpfandgläubiger einer allfällig erforderlichen Rangänderung der bestehenden Pfandrechte zustimmen. 6. Aufsicht, Beschwerden 7* Organe Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Grundbuchämter richtet sich nach des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 999 und nach dem vom Obergericht erlassenen Pflichtenheft des Amtschreiberei-Inspektors oder der Amtschreiberei-Inspektorin.* 7. Aufbewahrung und Sicherung, Daten* 8* 9 Aufbewahrung und Sicherung (Art. 6 und 7 GBV)* Die Grundbücher und die Grundbuchbelege sind dauernd sicher aufzubewahren.* * Die Grundbücher und die Grundbuchbelege können im Staatsarchiv aufbewahrt werden.* ) SR.4.. 4
0*.47. Daten (Art. 90 GBV)* Im Grundbuch werden folgende Personendaten aufgenommen:* a)* von natürlichen Personen: der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Zivilstand, der Heimatort oder die Staatszugehörigkeit, der Wohnort und die Adresse sowie bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen der angestammte Name oder der Name, den sie vor der Heirat bzw. vor der Eintragung der Partnerschaft trugen; b)* von juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder der Name, der Sitz mit Adresse und die Rechtsform, sowie die UID. * * 8. Besondere Bestimmungen zur Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung 4 Grundsatz, Datenschutz und Datensicherheit Das Grundbuch wird mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt.* Der Schutz und die Sicherung der Daten des EDV-Grundbuches richten sich nach dem vom Regierungsrat genehmigten Konzept (Art. 5 GBV).* Die Rechtsgrundausweise für Grundbucheinträge sind laufend vollständig elektronisch zu erfassen.* 5* 6* 7 Zugriff im Abrufverfahren, Datenbezug, Meldewesen (Art. 8, 9 und 0 GBV)* Das Finanzdepartement bewilligt den Zugriff auf die Daten des informatisierten Grundbuchs im elektronischen Abrufverfahren. Das Finanzdepartement schliesst mit den Zugriffberechtigten eine Vereinbarung nach Art. 9 der Grundbuchverordnung des Bundesrates vom. September 0 (GBV) ) ab.* Das Grundbuchamt darf die Daten der Grundstücksbeschreibung sowie die Adressen der Personen, denen Rechte an Grundstücken zustehen, auf dem Weg der elektronischen Übermittlung beziehen (Art. 0 Abs. GBV).* Meldungen des Grundbuchverwalters nach 5 dürfen elektronisch übermittelt werden. ) SR.4.. 5
.47 8 Meldung von Änderungen (Art. 5 GBV)* Das Finanzdepartement meldet dem Eidgenössischen Amt für Grundbuchund Bodenrecht wesentliche Änderungen des Systems zur Führung des EDV-Grundbuchs.* 9. Schlussbestimmungen 9 Änderungen bisherigen Rechts Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt. 0 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) die 0 bis - 0 sexies, 40-47, 48-5 sowie 55 der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches vom. Dezember 940 ) ; b) die Weisung des Regierungsrates an die Grundbuchämter über die grundbuchliche Behandlung der Gebäudeschätzung vom 5. Mai 954 ). Inkrafttreten Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes. Sie tritt am. Januar 996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Grundbuch auf Papier nach der Verordnung des Bundesrates betreffend das Grundbuch in der Fassung vom. November 994 ) geführt. Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am. Januar 996. Die Einspruchsfrist ist am 4. Dezember 995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Januar 996. Bundesgenehmigung der Änderung vom 6. November 006 am. Januar 007 (EJPD). ) GS 75, 5 (BGS.47.). ) GS 79, 97 (BGS.47.7). ) AS 995, 4ff. 6
.47 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 8.05.999 0.09.999 5 Abs., f) eingefügt - 09..999 0.0.000 5 bis eingefügt - 09..999 0.0.000 7 totalrevidiert - 0.06.004 0.0.004 5 Abs., g) eingefügt -.0.006 0.0.007 Abs., a) -.0.006 0.0.007 6 aufgehoben - 06..006 0.0.007 7 Abs. - 4.0.009 0.05.009 9 Abs. aufgehoben - 4.0.009 0.05.009 4 Abs. eingefügt -.0.0 0.05.0 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 Abs. aufgehoben GS 0,.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 4 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 4 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 5 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 5 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 7 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 8 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 0 aufgehoben GS 0,.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 5 Abs., e) GS 0,.0.0 0.05.0 5 Abs., f) GS 0,.0.0 0.05.0 5 bis Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 7 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 Titel 7. GS 0,.0.0 0.05.0 8 aufgehoben GS 0,.0.0 0.05.0 9 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 9 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 9 Abs. eingefügt GS 0,.0.0 0.05.0 0 aufgehoben GS 0,.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 Abs., a) GS 0, 7
.47 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle.0.0 0.05.0 Abs., b) GS 0,.0.0 0.05.0 aufgehoben GS 0,.0.0 0.05.0 aufgehoben GS 0,.0.0 0.05.0 4 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 4 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 5 aufgehoben GS 0,.0.0 0.05.0 7 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 7 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 7 Abs. GS 0,.0.0 0.05.0 8 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 8 Abs. GS 0, 0.0.04 0.04.05 6 Abs. GS 04, 45 0.0.04 0.04.05 6 Abs. aufgehoben GS 04, 45 0.0.04 0.04.05 Abs. GS 04, 45 0.0.04 0.04.05 Abs. GS 04, 45 0.0.04 0.04.05 Abs., a) GS 04, 45 8
.47 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Abs..0.0 0.05.0 GS 0,.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0, Abs..0.0 0.05.0 GS 0, Abs..0.0 0.05.0 aufgehoben GS 0,.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0, Abs..0.0 0.05.0 GS 0, 4.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0, 4 Abs..0.0 0.05.0 GS 0, 5.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0, 5 Abs..0.0 0.05.0 GS 0, 6 Abs. 0.0.04 0.04.05 GS 04, 45 6 Abs. 0.0.04 0.04.05 aufgehoben GS 04, 45 7.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0, 8.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0, 0.0.0 0.05.0 aufgehoben GS 0,.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0, Abs..0.0 0.05.0 GS 0, Abs. 0.0.04 0.04.05 GS 04, 45.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0,.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0, Abs. 0.0.04 0.04.05 GS 04, 45 5 Abs., e).0.0 0.05.0 GS 0, 5 Abs., f) 8.05.999 0.09.999 eingefügt - 5 Abs., f).0.0 0.05.0 GS 0, 5 Abs., g) 0.06.004 0.0.004 eingefügt - 5 bis 09..999 0.0.000 eingefügt - 5 bis Abs..0.0 0.05.0 GS 0, 7 09..999 0.0.000 totalrevidiert - 7 Abs..0.0 0.05.0 GS 0, Titel 7..0.0 0.05.0 GS 0, 8.0.0 0.05.0 aufgehoben GS 0, 9.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0, 9 Abs..0.0 0.05.0 GS 0, 9 Abs. 4.0.009 0.05.009 aufgehoben - 9 Abs..0.0 0.05.0 eingefügt GS 0, 0.0.0 0.05.0 aufgehoben GS 0,.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0, Abs..0.0 0.05.0 GS 0, Abs., a).0.006 0.0.007-9
.47 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Abs., a).0.0 0.05.0 GS 0, Abs., a) 0.0.04 0.04.05 GS 04, 45 Abs., b).0.0 0.05.0 GS 0,.0.0 0.05.0 aufgehoben GS 0,.0.0 0.05.0 aufgehoben GS 0, 4 Abs..0.0 0.05.0 GS 0, 4 Abs..0.0 0.05.0 GS 0, 4 Abs. 4.0.009 0.05.009 eingefügt - 5.0.0 0.05.0 aufgehoben GS 0, 6.0.006 0.0.007 aufgehoben - 7.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0, 7 Abs. 06..006 0.0.007-7 Abs..0.0 0.05.0 GS 0, 7 Abs..0.0 0.05.0 GS 0, 8.0.0 0.05.0 Sachüberschrift GS 0, 8 Abs..0.0 0.05.0 GS 0, 0