Amtsblatt. für den Salzlandkreis. - Amtliches Verkündungsblatt Jahrgang Bernburg (Saale), 28. Februar 2008 Nummer 12 I N H A L T

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Transkript:

Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 19. Jahrgang Bernburg (Saale), 28. Februar 2008 Nummer 12 I N H A L T A. Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises B. Amtliche Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften Gemeinde Bördeland Öffentliche Bekanntmachung zur Genehmigung der Hauptsatzung der Gemeinde Bördeland 169 C. Amtliche Bekanntmachungen sonstiger Dienststellen D. Sonstige Mitteilungen Impressum Herausgeber und Herstellung: Erscheinungsweise: Bezug: Salzlandkreis nach Bedarf Salzlandkreis,10 Hauptamt/ Kreistagsbüro, 1. Obergeschoss, Zimmer 209, Karlsplatz 37 in 06406 Bernburg (Saale) Bezugspreis: Kosten eines Exemplars für den Verkauf/ Abo: 2,70 EUR Ferner besteht die Möglichkeit der kostenlosen Einsichtnahme. 168

B. Amtliche Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften Gemeinde Bördeland Öffentliche Bekanntmachung zur Genehmigung der Hauptsatzung der Gemeinde Bördeland Mit Schreiben vom 22.02.2008 der Kommunalaufsichtsbehörde des Salzlandkreises AZ: 151101-Bördeland/08HS wurde die vom geschäftsführenden Ausschuss der Gemeinde Bördeland am 19. Februar 2008 mit Beschluss Nr. 02-02/2008 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde Bördeland genehmigt. Die Genehmigungserteilung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hauptsatzung der Gemeinde Bördeland Aufgrund des 7 i. V. m. 6 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der derzeit gültigen Fassung, hat der geschäftsführende Ausschuss der Gemeinde Bördeland in seiner Sitzung am 19. Februar 2008 folgende Hauptsatzung beschlossen: und führen neben dem Namen der Gemeinde Bördeland ihren bisherigen Gemeindenamen weiter. (3) Der Verwaltungssitz der Gemeinde Bördeland ist der Ortsteil Biere. 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Bördeland führt ein Wappen. Das Wappen der Gemeinde zeigt ein Wappen, geviert, 1 und 4 in Rot eine goldene Getreidegarbe, 2 und 3 in Silber ein schwarzes Bergmannsgezähe. (2) Die Gemeinde Bördeland führt eine Flagge. Die Flagge der Gemeinde zeigt eine Flagge in Form einer Streifenflagge längs gestreift in den Farben Gelb-Rot mit mittig aufgelegtem Wappen. (3) Die Gemeinde Bördeland führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: Gemeinde Bördeland Salzlandkreis. I. Abschnitt Benennung und Hoheitszeichen 1 Name, Bezeichnung (1) Die Gemeinde führt den Namen Gemeinde Bördeland. (2) Die Gemeinde Bördeland ist aufgrund des Gebietsänderungsvertrages, veröffentlicht am 28. Dezember 2007 im Amtsblatt Nr. 19 des Salzlandkreises, durch Vereinigung der bisher selbstständigen Gemeinden Biere, Eggersdorf, Eickendorf, Großmühlingen, Kleinmühlingen, Welsleben und Zens entstanden. Die vorgenannten bisherigen Gemeinden sind eigenständige Ortsteile der Gemeinde Bördeland II. Abschnitt Organe 3 Vorsitz im Gemeinderat (1) Der Gemeinderat wählt aus der Mitte der Vertretung für die Dauer der Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung erster bzw. zweiter stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates. (2) Der Vorsitzende kann mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates abgewählt werden. Die Stellvertreter können durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Eine Nachbeset- 169

zung hat unverzüglich stattzufinden. 4 Zuständigkeiten des Gemeinderates Der Gemeinderat der Gemeinde Bördeland entscheidet gem. 44 Abs. 3 GO LSA insbesondere über: 1. die Ernennung, Einstellung und Entlastung der Beamten ab der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen Dienstes sowie über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 TVÖD im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. 2. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren i. S. v. 44 Abs. 3 Ziffer 22 GO LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall 5.000 ü- bersteigt. 3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn der Vermögenswert 2.500 übersteigt, sowie die Zustimmung zu Verpflichtungsermächtigungen pro Jahr, wenn der Vermögenswert 5.000 übersteigt, 4. Rechtsgeschäfte i. S. von 44 Abs. 3 Nr. 7 und 10 GO LSA, einschließlich die Vergabe von Leistungen, wenn der Vermögenswert für VOL/A 10.000 bzw. von Bauleistungen für VOB/A 25.000 übersteigt, 5. Rechtsgeschäfte i. S. d. 44 Abs. 3 Ziffer 13 GO LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert 25.000 übersteigt, 6. Rechtsgeschäfte i. S. des 44 Abs. 3 Ziffer 16 GO LSA, wenn der Vermögenswert 5.000 übersteigt. 7. Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes. 5 Ausschüsse des Gemeinderates Der Gemeinderat der Gemeinde Bördeland bildet gem. 47 Abs. 1 GO LSA zur Erfüllung seiner Aufgaben folgenden ständigen beschließenden Ausschuss: - Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Schmutzwasser 6 Beschließender Ausschuss Die Gemeinde Bördeland unterhält den Eigenbetrieb Schmutzwasser. Nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes wird für den Eigenbetrieb ein Betriebsausschuss gebildet. Aufgaben und Zusammensetzung bestimmen sich nach dem Eigenbetriebsgesetz und der Betriebssatzung des Eigenbetriebes. Der Bürgermeister oder ein von ihm namentlich bestimmter Vertreter ist stimmberechtigter Vorsitzender des Betriebsausschusses. 7 Geschäftsordnung Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 8 Bürgermeister Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung bis zu einer Wertgrenze von 25.000. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben. Der Bürgermeister entscheidet über: 1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 1 bis A 11 170

sowie über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Beschäftigten in vergleichbaren Entgeltgruppen ab EG 1 bis EG 10 TVÖD, 2. die Geschäfte der laufenden Verwaltung bis zu einer Wertgrenze von 25.000, 3. die Entscheidung über über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall bis zu 2.500 sowie Verpflichtungsermächtigungen im Einzelfall und pro Jahr bis zu 5.000, 4. Rechtsgeschäfte i. S. von 44 Abs. 3 Nr. 7 und 10 GO LSA, einschließlich die Vergabe von Leistungen bis 10.000 VOL/A bzw. von Bauleistungen bis 25.000 VOB/A, 5. Rechtsgeschäfte i. S. d. 44 Abs. 3 Ziffer 13 GO LSA bis 25.000 Vermögenswert, wenn es sich um Verträge auf Grund einer förmlichen Ausschreibung handelt, 6. Rechtsgeschäfte i. S. des 44 Abs. 3 Ziffer 16 GO LSA in einer Höhe bis zu 5.000 Vermögenswert, 7. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren i. S. v. 44 Abs. 3 Ziffer 22 GO LSA in einer Höhe bis zu 5.000 Vermögenswert. 9 Gleichstellungsbeauftragte (1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine Gleichstellungsbeauftragte, die ehrenamtlich tätig ist. (2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. III. Anschnitt Unterrichtung und Beteiligung der Bürger 10 Einwohnerversammlung (1) Einwohnerversammlungen beruft der Bürgermeister ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. (3) Der Gemeinderat ist durch den Bürgermeister über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. 11 Einwohnerfragestunde (1) Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs vor Eröffnung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung eine Einwohnerfragestunde ab. (2) Der Vorsitzende des Gemeinderates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. 171

(3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde Bördeland fallen. (4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister, eine von ihm beauftragte Person oder dem Vorsitzenden des Gemeinderates. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von 6 Wochen ggf. als Zwischenbescheid erteilt werden muss. 12 Bürgerentscheid Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über die in im 26 Abs. 2 Ziffer 1 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt genannten wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde Bördeland statt. IV. Abschnitt Ehrenbürger 13 Ehrenbürger Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde Bördeland bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. V. Abschnitt Ortschaftsverfassung 14 Ortschaftsverfassung (1) In folgenden Ortsteilen wird die Ortschaftsverfassung gemäß 86 ff. GO LSA eingeführt: 1. Biere 2. Eggersdorf 3. Eickendorf 4. Großmühlingen 5. Kleinmühlingen 6. Welsleben 7. Zens (2) Entsprechend 4 Ziffer 3 der Gebietsänderungsvereinbarung nehmen die Gemeinderäte der aufgelösten bisher selbstständigen Gemeinden die Aufgaben des Ortschaftsrates bis zur Konstituierung der Ortschaftsräte nach der Neuwahl am 29. Juni 2008 wahr. (3) Die Zahl der Mitglieder der Ortschaftsräte beträgt bei Neuwahl 1. Ortsteil Biere 9 Mitglieder 2. Ortsteil Eggersdorf 7 Mitglieder 3. Ortsteil Eickendorf 7 Mitglieder 4. Ortsteil Großmühlingen 7 Mitglieder 5. Ortsteil Kleinmühlingen 7 Mitglieder 6. Ortsteil Welsleben 7 Mitglieder 7. Ortsteil Zens 5 Mitglieder (4) Die ehrenamtlichen Bürgermeister der bisher selbstständigen Gemeinden sind für den Rest ihrer Amtszeit Ortsbürgermeister, längstens jedoch bis zum Ablauf der Wahlperiode der am 13.06.2004 gewählten Ortschaftsräte. Sie sind für diese Zeit zusätzliches Mitglied des jeweiligen Ortschaftsrates. Danach ist der Ortschaftsbürgermeister aus der Mitte des jeweiligen Ortschaftsrates zu wählen. (5) Der Ortsbürgermeister und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte des jeweiligen Ortschaftsrates gewählt. 15 Zuständigkeiten des Ortschaftsrates Den Ortschaftsräten werden über die in 87 Abs. 1 GO LSA genannten Angelegenheiten hinaus folgende Angelegenheiten zur Erledigung übertragen, soweit im 172

Haushaltsplan entsprechende Mittel zur Verfügung stehen: 1. die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, die Festlegung der Reihenfolge zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen, 2. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, 3. die Förderung der örtlichen Vereinigungen, 4. die Entscheidung über Verträge innerhalb einer Wertgrenze bis 5.000,00 Euro über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen, 5. die Entscheidung über die Veräußerung von beweglichem Vermögen innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro, 6. bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung öffentlicher Einrichtungen die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro 7. Pflege vorhandener Partnerschaften. VI. Abschnitt Öffentliche Bekanntmachungen 16 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Gemeinde Bördeland, dem Bördeland-Kurier. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem der Bördeland Kurier den bekannt zu machenden Text enthält. Sind Pläne, Karten und Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung in den Diensträumen während der Dienststunden der Gemeinde Bördeland, Magdeburger Straße 3 in Biere ersetzt werden. Auf die Ersatzbekanntmachung wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung im Bördeland Kurier spätestens am Tage vor deren Beginn hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt 2 Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse werden sofern zeitlich möglich auch bei abgekürzter Ladungsfrist durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht: - Dienstgebäude der Gemeinde Bördeland, OT Biere, Magdeburger Straße 3 - am Grundstück des OT Eggersdorf, Kirchstraße 4 - am Grundstück des OT Eickendorf, Karl-Marx-Straße 1 und vor dem Friedensplatz in der Bierer Straße gegenüber dem Grundstück Bierer Straße 43 - am Grundstück des OT Großmühlingen, Marktplatz 2 und an der ehemaligen Filiale der Raiffeisenbank, Kleine Gänseweide 2 - am Grundstück des OT Kleinmühlingen, Große Graue vor dem Garten des Grundstücks Karl-Marx-Straße 26 und in der Karl-Marx-Straße 14 und 14 a 173

- am Grundstück des OT Welsleben, Krumme Straße 31 - am Grundstück des OT Zens, am zentralen Platz zwischen den Grundstücken Bördestraße 5 und Bördestraße 9. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Der Aushang darf frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. 18 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Hauptsatzungen der Verwaltungsgemeinschaft Südöstliches Bördeland und der ehemals eigenständigen Mitgliedsgemeinden der e- hemaligen Verwaltungsgemeinschaft Südöstliches Bördeland außer Kraft. Bördeland, den 22.02.2008 (4) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Bördeland Kurier zu veröffentlichen. An die Stelle dieser Veröffentlichung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Dienstgebäudes, OT Biere, Magdeburger Straße 3, 39221 Bördeland treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, 2 Wochen. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. gez. Ines Schlegelmilch amt. Bürgermeisterin (Siegel) VII. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften 17 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 174