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Transkript:

Wahlordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Sindelfingen Gemeinderat am 21.04.2015 Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Wahlordnung gleichgestellt. Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde ausnahmsweise die männliche Form gewählt. 1

1 Allgemeine Regelungen (1) Die Wahl des Jugendgemeinderats folgt den Grundsätzen demokratischer Wahlen. Die Jugendgemeinderäte werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in einem Sonderwahlbezirk und an den weiterführenden Schulen in städtischer Trägerschaft in Sindelfingen. Derzeit sind dies: Gemeinschaftsschule Eichholz, GWRS Goldberg und Maichingen, Förderschule/Martinsschule, Realschulen Hinterweil, Goldberg und Eschenried, Gymnasien Goldberg, Pfarrwiesen, Unterrieden und Stiftsgymnasium. 2 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind alle jungen Menschen in Sindelfingen, a. die am Wahltag Schüler der Klassen 7 bis 12 einer weiterführenden Schule in städtischer Trägerschaft in Sindelfingen sind. b. die am Wahltag das 12. Lebensjahr begonnen haben und Schüler der Klasse 6 einer weiterführenden Schule in städtischer Trägerschaft in Sindelfingen sind. c. oder ihren Hauptwohnsitz in Sindelfingen haben und am Wahltag das 12. Lebensjahr begonnen, das 19. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben. (2) Gewählt werden können alle Jugendlichen mit Hauptwohnsitz in Sindelfingen, die die Altersangaben in 2,1c erfüllen. (3) Das Jugendgemeinderatsmandat kann bis zum Ende der regulären Wahlperiode beibehalten werden, auch wenn der Mandatsträger während der Wahlperiode die Wählbarkeit verliert. 3 Wahlverfahren (1) Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen an den weiterführenden Schulen in städtischer Trägerschaft in Sindelfingen. (2) Jede Schule wählt aus ihrer Mitte zwei Mitglieder in den Jugendgemeinderat. Bei den Schulen mit mehr als 600 Schülern sind es drei Mitglieder. 1 (3) Weitere drei Mitglieder wählen Jugendliche, die keine weiterführende Schule in Sindelfingen besuchen aus ihrer Mitte (Sonderwahlbezirk). (4) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die an ihrer Schule bzw. im Sonderwahlbezirk die meisten Stimmen erhalten. 4 Wahlorgane Wahlorgane organisieren die Wahl und stellen deren ordnungsgemäßen Verlauf sicher. 1 Zurzeit sind es das Goldberggymnasium, das Gymnasium Unterrieden und das Stiftsgymnasium. 2

(1) Wahlorgane sind der Städtische Wahlausschuss (ein Vorsitzender und vier Beisitzer) sowie ein örtlicher Wahlausschuss (ein Vorsitzender und drei Beisitzer) an jeder beteiligten Schule. Ein Ausschussmitglied sollte ein Lehrer der Schule bzw. eine mit Wahlverfahren erfahrene Person aus der Stadt sein. (2) Der örtliche Wahlausschuss leitet die Wahl, sorgt für die Einhaltung der Wahlordnung und stellt das Ergebnis der Wahl fest. Die Ausschussarbeit leitet der älteste Schüler, der damit automatisch die Funktion des Vorsitzenden im örtlichen Wahlausschuss innehat. Drei Ausschussmitglieder werden vom Schülerrat aus den wahlberechtigten Schülern der jeweiligen Schule vorgeschlagen. Wird der Schülerrat nicht tätig, kann die den örtlichen Wahlausschuss betreuende Lehrkraft die wahlberechtigten Schüler der jeweiligen Schule bestimmen. Die vier Ausschussmitglieder werden vom Städtischen Wahlleiter berufen. (3) Der örtliche Wahlausschuss trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. (4) Der Städtische Wahlausschuss wird von der Stadtverwaltung berufen. Der Vorsitzende (Städtische Wahlleiter) ist ein Bediensteter der Stadtverwaltung. Die vier Beisitzenden müssen mindestens zwei wahlberechtigte Jugendliche sein. (5) Der Städtische Wahlausschuss übernimmt zusätzlich die Aufgabe des örtlichen Wahlausschusses im Sonderwahlbezirk. (6) Kandidaten können nicht zugleich Mitglied eines Wahlausschusses sein. 5 Wahlvorbereitung, Kandidatur, Wahlbekanntmachung (1) Den Wahltag an den teilnehmenden Schulen und im Sonderwahlbezirk legt der Städtische Wahlausschuss in Absprache mit den Schulleitungen fest. (2) Jeder Kandidat muss seine Bewerbung schriftlich und persönlich unterschrieben bei seiner Schulleitung oder beim Jugendbüro einreichen. Die Bewerber des Sonderwahlbezirks reichen ihre Bewerbung beim Städtischen Wahlausschuss ein. Der Städtische Wahlausschuss bestimmt eine Einreichungsfrist, die möglichst 30 Tage vor dem Wahltag liegen soll. Sie wird öffentlich bekannt gegeben. (3) Es können nur Bewerber gewählt werden, die sich ordnungsgemäß beworben haben. Die Bewerbung muss enthalten: a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Bewerbers b. die Angabe, ob und welche der an der Wahl teilnehmenden Schulen besucht wird c. die eigenhändige Unterschrift des Bewerbers (4) Die Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich an der Schule und auf der Homepage des Jugendgemeinderats vorzustellen. Nach eigenem Ermessen können sie Wahlwerbemittel an die Wahlberechtigten verteilen. 3

(5) Die Wahlberechtigten werden von der Stadtverwaltung frühzeitig und ausreichend über die Wahl informiert. (6) Der Städtische Wahlausschuss entscheidet spätestens 21 Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kandidaten und gibt die eingegangenen Kandidaturen öffentlich bekannt. Bewerbungen, die verspätetet eingereicht werden oder die Voraussetzungen dieser Wahlordnung nicht erfüllen, werden zurückgewiesen. 6 Durchführung der Wahl (1) Die Wahl findet in getrennten Wahlgängen an den beteiligten Schulen statt. Der Standort und die Öffnungszeit des Wahllokals des Sonderwahlbezirks werden rechtzeitig bekannt gegeben. (2) Jeder wahlberechtigte Jugendliche hat so viele Stimmen, wie an seiner Schule bzw. wie in seinem Sonderwahlbezirk Mitglieder in den Jugendgemeinderat zu wählen sind. (3) Für einen Kandidaten können mehrere Stimmen abgegeben werden. (4) Für mindestens vier Stunden am Stück ist das Wählen am Wahltag möglich. Die exakte Wahlzeit und -dauer wird vom örtlichen Wahlausschuss in Absprache mit der Schulleitung festgelegt. Während der Wahlzeit müssen mindestens zwei Mitglieder des örtlichen Wahlausschusses anwesend sein. (5) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln (mit den Namen der zugelassenen Kandidaten), die von der Stadtverwaltung Sindelfingen zur Verfügung gestellt werden. (6) Der unbeobachtet ausgefüllte Stimmzettel wird persönlich in die vor dem Beginn der Wahlhandlung verschlossene Wahlurne geworfen. Erst nach Abschluss der Wahl wird die Wahlurne wieder geöffnet. (7) Jede Stimmabgabe wird in einer Liste vermerkt. Eine doppelte Stimmabgabe ist ausgeschlossen. 7 Feststellung Wahlergebnis (1) Der örtliche Wahlausschuss zählt nach Wahlende die Stimmen öffentlich aus und hält das Wahlergebnis in einem Protokoll fest. Die Mitglieder des örtlichen Wahlausschusses unterschreiben das Protokoll. Bei gleicher Stimmanzahl entscheidet das Los (Städtischer Wahlleiter) über die Reihenfolge, in der die Bewerber gewählt sind. (2) Ungültige Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Ungültig sind Stimmzettel, die a. mehr Stimmen als die zulässige Stimmenanzahl enthalten. b. Bemerkungen oder Erklärungen enthalten. c. deutlich machen, wer der/die Wahlberechtigte ist. d. unleserlich sind. e. keine amtlichen Stimmzettel sind. 4

(3) Der örtliche Wahlausschuss übergibt dem Städtischen Wahlausschuss das Wahlergebnis (Stimmzettel, Protokoll), der daraufhin die Ordnungsmäßigkeit der Wahl und Auszählung prüft, ggf. korrigiert und das Ergebnis öffentlich bekannt macht. Die Entscheidung des Städtischen Wahlausschuss ist endgültig. (4) Alle gewählten Bewerber für den Jugendgemeinderat werden vom Städtischen Wahlleiter über ihre Wahl informiert. Die Bewerber müssen ihre Wahl schriftlich annehmen. Erst dann sind sie Mitglieder des Jugendgemeinderats. 8 Wahlanfechtung (1) Jeder einzelne Bewerber oder jeweils 10 wahlberechtigte Jugendliche gemeinsam können die Wahl des Jugendgemeinderats anfechten. Die Anfechtung muss schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Sie ist beim Städtischen Wahlleiter einzureichen und schriftlich zu begründen. (2) Über den Erfolg der Wahlanfechtung entscheidet der Jugend- und Sozialausschuss des Gemeinderats. Eine Wahlanfechtung hat nur dann Erfolg, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Wahlordnung erwiesen ist und das Wahlergebnis durch diesen Fehler beeinflusst wurde. Die Wirkung der Wahlanfechtung kann auf eine einzelne Schule oder den Sonderwahlbezirk beschränkt werden. (3) Im Falle einer erfolgreichen Wahlanfechtung wird die Wahl unverzüglich wiederholt. Es gelten die Vorschriften der Wahlordnung entsprechend. 9 Austritt aus dem Jugendgemeinderat - Nachrückverfahren (1) Wer nicht mehr Mitglied des Jugendgemeinderats sein möchte, kann das Mandat ohne Angabe von Gründen niederlegen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt Sindelfingen. Mit dem Eingang der Erklärung beim Oberbürgermeister ist die Mitgliedschaft beendet. (2) Für das ausgeschiedene Mitglied rückt der in der jeweiligen Schule bzw. im Sonderwahlbezirk nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl nach sofern er seine Mitgliedschaft durch schriftliche Annahme der Wahl gegenüber dem Städtischen Wahlleiter annimmt. 5