Emissionshandel Aktuelles aus Widerspruchs- und Gerichtsverfahren Dr. Stefan Altenschmidt Düsseldorf, 20. Juni 2016
Inhalt Kostenlose Zuteilung, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren EuGH: Sektorübergreifender Korrekturfaktor unrichtig EuGH: Sanktionszahlungen nicht zu hoch Zum Emissionsbegriff des EU ETS Weitere Themen aus den Rechtsbehelfsverfahren 2
Auf die Zuteilung folgt der Widerspruch Seit Februar 2014: Laut DEHSt 861 Widerspruchsverfahren in Deutschland Zahlreiche Rechtsbehelfe auch in anderen EU-Staaten zum sektorübergreifenden Korrekturfaktor DEHSt läßt Widerspruchsverfahren bei Antrag ruhen Regelmäßiges Ziel: Erhöhung der Zuteilung Inzwischen eine Reihe von Widerspruchsbescheiden zu Einzelthemen mit nachfolgenden Klageverfahren Derzeitiges Nadelöhr: VG Berlin 3
Europäisierung des Rechtsschutzes Immer häufiger erfordert die Rechtsschutzgewährung die Einschaltung des Europäischen Gerichtshofs Vielfach betreffen die streitigen Themen die Auslegung der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln (Beschluß der Europäischen Kommission vom 27. April 2011) oder der EU-Monitoring-VO Art. 267 AEUV: Alle nationalen Gericht können dem EuGH Auslegungsfragen vorlegen Letztinstanzliches Gericht muß bei Auslegungsfragen vorlegen Verfahrensdauer in Luxemburg: 12-18 Monate, keine Gerichtsgebühren 4
Sektorübergreifender Korrekturfaktor (1) Europaweit Rechtsschutzverfahren gegen die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors Vorrangig hinsichtlich der Höhe Aber auch hinsichtlich der Anwendung auf Carbon-Leakage gefährdete Sektoren Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH u.a. aus Österreich, Italien, den Niederlanden, Schweden, Finnland und Deutschland 5
Sektorübergreifender Korrekturfaktor (2) Urteil des EuGH u.a. in der Rs. C-191/14 (Borealis Polyolefine) vom 28. April 2016 zur Höhe des sektorübergreifenden Korrekturfaktors Kritik der Industrie an nachteiliger Asymmetrie (Restgase, Wärmezuteilung) bei Budgetbildung zwar berechtigt RL 2003/87/EG gewährt Europäischer Kommission aber keine Abhilfemöglichkeit Belastung des Industriebudgets aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt Korrekturfaktor aber trotzdem unrichtig: Fehlerhafte Daten zur Mengenbestimmung verwendet (u.a. aus Deutschland) Korrekturfaktorfestlegung daher ungültig 6
Sektorübergreifender Korrekturfaktor (3) Konsequenzen des EuGH-Urteils: Neufestlegung Korrekturfaktor bis zum 28. Februar 2017 EuGH: Anwendung nur auf Zuteilungsmengen für 2017 bis 2020, davor Vertrauensschutz DEHSt wird im Anschluß an Faktorfestlegung in Brüssel über Änderungen der Zuteilungsbescheide entscheiden Anpassung noch unklar, Tendenz aber: strengerer Faktor 7
EuGH: Sanktionszahlungen nicht zu hoch Beschluß des EuGH vom 17. Dezember 2015: Sanktion von min. 100 EUR pro Tonne CO 2 nicht zu hoch (Rs. C-580/14, Ziegelwerke Höxter) Erging auf Vorlage durch VG Berlin Erwägungen des EuGH: weites Ermessen des Unionsgesetzgebers bei komplexen wirtschaftlichen und technischen Regelungen keine Befugnis zur nachträglichen gerichtlichen Kontrolle früherer Annahmen zu CO 2 -Preisen angemessene Frist zur Berechtigungsabgabe 8
Zum Emissionsbegriff des EU ETS Vorlagefrage des VG Berlin an den EuGH: Ist die Anordnung der Monitoring-VO, CO2, das nicht in die Atmosphäre gelangt, sondern stofflich umgewandelt wird, als Emission zu berichten, mit dem Emissionsbegriff der Emissionshandelsrichtlinie zu vereinbaren? (Rs. C-460/15, Schaefer Kalk) Grundsatzbedeutung für CCU-Anwendungen Emissionen nach Art. 3 lit. b) RL 2003/87/EG: Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage Mündliche Verhandlung am 30. Juni 2016 beim EuGH 9
Weitere streitige Themen Einsichtnahme in Meldungen über vorläufige Zuteilungsmengen bei der Kommission: EuGH- Verhandlung am 6. Juli 2016 Zulässigkeit von Härtefallzuteilungen: EuGH-Urteil am 22. Juni 2016 Benchmark-Emissionswerte für flüssiges Roheisen und Eisenerzsinter Korrektur der Wahl des Bezugszeitraums und von Antragsdaten Systemgrenzen von Benchmark-Emissionswerten, u.a. Beheizung von Werkshallen und Büroräumen Kostenlose Zuteilung an Polymerisationsanlagen, die nicht dem TEHG unterfallen 10
Vielen Dank Dr. Stefan Altenschmidt Rechtsanwalt Partner Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf Telefon +49 211 56 60 18737 stefan.altenschmidt@luther-lawfirm.com