GESELLSCHAFTSVERTRAG der Kreiskrankenhaus Greiz GmbH. 1 Firma, Sitz. Kreiskrankenhaus Greiz GmbH. 2 Unternehmensgegenstand

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Transkript:

(zuletzt beschlossen im KT am 28.09.2010) GESELLSCHAFTSVERTRAG der Kreiskrankenhaus Greiz GmbH (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Greiz. 1 Firma, Sitz Kreiskrankenhaus Greiz GmbH 2 Unternehmensgegenstand (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Sicherstellung der bedarfsgerechten Krankenhausversorgung der Bevölkerung im Rahmen der Gesetze und rechtlichen Bestimmungen. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die mit dem genannten Gesellschaftszweck im wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhang stehen und diesen fördern. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die der Erzielung des Hauptzweckes der Gesellschaft dienen. (4) Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, übernehmen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, wenn ein wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhang zur Erzielung des Gesellschaftszweckes besteht oder herbeigeführt werden soll. Insbesondere gilt das für Betreiber- und Servicegesellschaften oder anders bezeichnete Gesellschaften, die Hilfs- und Nebenprozesse des Krankenhauses betreiben bzw. Serviceleistungen erbringen. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Gesundheitswesens durch die Führung und Unterhaltung des Krankenhausbetriebes als steuerbefreiter Zweckbetrieb mit den in 67 Abgabenordnung genannten Maßnahmen. (2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten, es sei denn, die Gesellschafter sind steuerbegünstigt anerkannt oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwenden diese Mittel zeitnah, ausschließlich und unmittelbar zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Gewinnausschüttungen und sonstige Zuwendungen an Gesellschafter sind nur im Rahmen von 58 Nr. 2 AO zulässig. Die Gesellschaft darf in der

2 Erfüllung ihrer Zwecke der Gesellschaft gemäß 2 des Gesellschaftsvertrages nicht beeinträchtigt werden. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft - soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlage übersteigt - an den Landkreis Greiz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Gesundheitswesen zu verwenden hat. 4 Zweckbindung gestrichen 5 Bekanntmachung Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt des Landkreises. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger. 6 Stammkapital, Geschäftsanteile (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.278.250,00 EUR (in Worten: Eine Million zweihundertachtundsiebzigtausendzweihundertfünfzig EURO). (2) Alleiniger Gesellschafter ist der Landkreis Greiz. (3) Die Stammeinlage ist voll erbracht. 7 Führung des Krankenhausbetriebes (1) Die Gesellschaft tritt in sämtliche Rechte und Pflichten aus Verträgen ein, die zwischen dem Krankenhausträger und Dritten bestehen. Unter Unmittelbarkeit des Krankenhausbetriebes sind die stationäre Betreuung akut zu versorgender Patienten sowie die ambulanten Leistungen der dazu ermächtigten Krankenambulanzen zu verstehen. (2) Die Gesellschaft übernimmt alle Arbeitnehmer des Kreiskrankenhauses Greiz unter Wahrung ihrer erworbenen tariflichen und arbeitsvertraglichen Rechte. Einzelheiten der Personalüberleitung regelt der Personalüberleitungsvertrag.

3 8 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: - die Gesellschafterversammlung - der Aufsichtsrat - die Geschäftsführung 9 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. (2) Die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung können der Aufsichtsrat sowie der Vertreter des Gesellschafters fordern. (3) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung hat der Vertreter des Gesellschafters, die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung teil. Das Ergebnis der Beratungen ist in einer Niederschrift aufzunehmen. 10 Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung Der Landkreis Greiz als Gesellschafter wird in der Gesellschafterversammlung vom Landrat, im Verhinderungsfalle durch den gesetzlichen Vertreter vertreten. Der Landrat bzw. sein gesetzlicher Vertreter handelt im Auftrag des Kreistages. 11 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Geschäftsführung übertragen oder der Bestimmung durch den Aufsichtsrat überlassen sind. (2) Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere über a) Änderung des Gesellschaftsvertrages b) Auflösung der Gesellschaft c) Ausgliederung von Unternehmensteilen, Gründung und Beteiligung von bzw. an Unternehmen und Änderung von deren Zweckbestimmung d) Feststellung des Jahresabschlusses e) die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (3) Soweit für Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsgesellschaften der Kreiskrankenhaus Greiz GmbH die Zustimmung des Gesellschafters der Kreiskrankenhaus Greiz GmbH erforderlich ist, hat der gesetzliche Vertreter der Kreiskrankenhaus Greiz GmbH vor seiner Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft einen entsprechenden Beschluss der hierfür zuständigen Gesellschafterversammlung der Kreiskrankenhaus Greiz GmbH herbeizuführen. 12 Bildung des Aufsichtsrates (1) Die Gesellschaft bildet einen Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern.

4 (2) Der Aufsichtsrat besteht aus a) dem Landrat des Landkreises Greiz und fünf Personen, die vom Kreistag vorgeschlagen werden und zu bestätigen sind. Mindestens vier von ihnen müssen dem Kreistag oder der Verwaltung des Landkreises angehören. b) drei Arbeitnehmervertretern, die nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden. (3) Die Amtsdauer der vom Kreistag bestätigten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Wahlperiode des Kreistages. Dasselbe gilt für die Arbeiternehmervertreter im Aufsichtsrat. (4) Jedes Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen niederlegen. Abs. 5 gilt entsprechend. (5) Eine Entlassung des Aufsichtsrates durch die Gesellschafterversammlung innerhalb der Frist nach Abs. 3 ist jederzeit möglich. Das gilt auch für einzelne Mitglieder. Die Ersatzwahl erfolgt dann für den Rest der Amtszeit. (6) Aufsichtsratsmitglieder erhalten die Erstattung ihrer baren Auslagen. Die Höhe der Sitzungsgelder soll sich an den Regelungen orientieren, die für die Mitglieder des Kreistages gelten. Sollen diese Höchstgrenzen im Ausnahmefall überschritten werden, ist der Beschluss der Gesellschaftsversammlung nötig. 13 Vorsitzender des Aufsichtsrates (1) Der Landrat des Landkreises Greiz führt gleichzeitig den Vorsitz im Aufsichtsrat. (2) Der Stellvertreter des Aufsichtsrates wird in der jeweils 1. Sitzung einer Wahlperiode mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. (3) Scheidet der Stellvertreter aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. 14 Zuständigkeit des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat entscheidet über alle ihm nach Gesetz und diesem Vertrag übertragenen Zuständigkeiten, überwacht die Geschäftsführung und entscheidet in den Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Geschäftsführung entzogen sind, insbesondere in den nachfolgende aufgeführten Fällen: a) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Entlastung derselben b) der Aufsichtsrat schließt mit den Geschäftsführern Geschäftsführerverträge ab c) die Bestellung und Abberufung des Leitenden Chefarztes für einen Zeitraum von 5 Jahren (das Vorschlagsrecht hierzu hat die Versammlung der leitenden Ärzte), der leitenden Pflegekraft ebenfalls für die Dauer von 5 Jahren, des Leiters des Verwaltungsdienstes auf Vorschlag der Geschäftsführung

5 d) die Anstellung und Entlassung der Chefärzte der Klinik in Absprache des Leitenden Chefarztes und der Geschäftsführung e) den von der Geschäftsführung jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan f) die Geschäftsordnung der Geschäftsführung und der Betriebsleitung g) alle Angelegenheiten, zu denen die Geschäftsführung nach diesen Verträgen nicht mehr befugt ist h) die Ernennung und Abberufung von Prokuristen und eines stellvertretenden Geschäftsführers auf Vorschlag der Geschäftsführung i) Abschluss von Arbeitsverträgen mit Personen, die mit den Geschäftsführern verwandt oder verschwägert sind j) den Abschluss von Krediten über 500.000 EUR (977.915,00 DM) vorbehaltlich der Zustimmung des Kreistages gemäß 114 i.v.m. 74 Abs. 1 Satz 1 ThürKO k) Grundstücksgeschäfte jeglicher Art sowie Sicherungsübereignung und Beleihung sowie Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten l) Bestellung des Abschlussprüfers m) die Entscheidung über die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband (2) Bei der Berufung eines Geschäftsführers sind der Leitende Chefarzt und die Pflegedienstleitung zu hören. Eine Berufung ohne Anhörung ist unwirksam. 15 Sitzungen des Aufsichtsrates (1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich oder auf anderen Weise einladen. Mit der Einladung sind die Beratungsgegenstände mitzuteilen. Die Geschäftsführung nimmt an den Aufsichtsratssitzungen teil. (2) Auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Geschäftsführung sind zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Leitende Chefarzt, die Leitende Pflegekraft oder der etwaige Verwaltungsleiter zu hören. Bei Tagesordnungspunkten, die die Ärzteschaft, den Pflegebereich, den Verwaltungsdienst betreffen, haben die jeweiligen Leiter einen Anspruch auf Anhörung. Die die jeweiligen Bereiche betreffenden Tagesordnungspunkte sind diesen im Rahmen der Ladung der Aufsichtsratsmitglieder ebenfalls zuzustellen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist mit einer Ladungsfrist von 5 Tagen eine neue Aufsichtsratssitzung zur gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aufsichtsratsmitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss bei der Einladung hingewiesen werden. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder falls der Vorsitzende nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.

6 (4) Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche, telegrafische oder fernschriftliche Beschlussfassungen zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Diese Art der Beschlussfassung findet nur Anwendung für einfache bzw. eilige Angelegenheiten. (5) Einzelheiten der Verfahrensweise sowie die Übertragung von Vollmachten an den Vorsitzenden in Anlehnung an den Rahmen des 14 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages werden in einer, vom Aufsichtsrat zu beschließenden, vor der Geschäftsführung darüber anzuhörenden und von der Gesellschafterversammlung durch Beschluss zu genehmigende Geschäftsordnung des Aufsichtsrates geregelt. 16 Die Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des 181 BGB befreien. (2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt und kann jeder Geschäftsführer allgemein oder für den Einzelfall von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden. 17 Grundsätze und Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates sowie der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und der Betriebsleitung (Geschäftsführer, evtl. Leiter des Verwaltungsdienstes, Leitender Chefarzt, Pflegedienstleitung), die gemäß 14 Abs. 1 Buchstabe f vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. (2) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres seine Zustimmung erteilen kann. Ferner hat die Geschäftsführung in Verbindung mit dem Wirtschaftsplan eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Auf der Basis der Kennziffern des vom Aufsichtsrat bestätigten Wirtschaftsplanes führt die Geschäftsführung die Budgetverhandlungen und vereinbart das jährliche Budget, die Pflegesätze sowie anders bezeichnete Entgelte nach Maßgabe der jeweils gültigen Bundespflegesatzverordnung. Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat zeitnah über den Arbeitsstand der Budgetverhandlungen. Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsrat halbjährlich über die Entwicklung des Geschäftsjahres. Der Geschäftsführung unterliegt die Verwendung der Fördermittel unter Einhaltung aller Bedingungen, Auflagen und sonstigen Bestimmungen. (3) Bis zum 31.3. eines Geschäftsjahres hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr unter Beachtung der besonderen Vorschriften für Krankenhäuser aufzustellen.

7 18 Befugnisse und Aufgaben der Geschäftsführung (1) Der Geschäftsführung obliegen folgende grundsätzliche Befugnisse und Aufgaben: a) die Führung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes b) Einstellung, Beförderung, Eingruppierung und Entlassung von allen Bediensteten, mit Ausnahme der Regelungen des 14 Abs. 1 Buchstabe d c) Erstellung von Quartalsanalysen des Leistungskostenbildes des Krankenhauses und daraus abgeleitete Schlussfolgerungen, sowie sie nicht in den 11 und 14 geregelt sind. d) die Entscheidung über Um- und Erweiterungsbauten, soweit sie im Wirtschaftsplan bestätigt sind oder über Fördermittel vollständig finanziert werden e) die Entscheidung über alle Instandsetzungen gemäß Wirtschaftsplan f) Einberufung und Vorbereitung von Beratungen der Betriebsleitung entsprechend der Geschäftsordnung der Betriebsleitung 19 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. (2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am 31.12. des betreffenden Jahres. 20 Rechnungslegung (1) Nach Rechnungslegung durch die Geschäftsführung gemäß 17 Abs. 3 dieses Vertrages sind der Jahresabschluss und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des HGB zu erstellen und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. (2) Nach Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer sind der Jahresabschluss und der Lagebericht dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit dem Prüfungsbericht des Aufsichtsrates unverzüglich der Gesellschafterversammlung vorzulegen. (3) Die Vorschriften der Krankenhausbuchführungs-VO bleiben für den Krankenhausbetrieb durch vorstehende Bestimmungen unberührt. (4) Der Landkreis als Gesellschafter nimmt im Rahmen des Jahresabschlusses die Rechte aus 53 Abs. 1 HGB wahr. Das Rechnungsprüfungsamt des Gesellschafters kann sich auf Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach 44 HGrG auftreten, unmittelbar unterrichten und diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen.

8 21 Dauer, Auflösung (1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit vereinbart. (2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es den Nominalbetrag der eingezahlten Geschäftsanteile übersteigt, an den Landkreis Greiz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 22 Auskünfte Der gesetzliche Vertreter des Gesellschafters kann in allen Angelegenheiten der Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gesellschafterversammlung Auskunft verlangen, Bücher und Schriften einsehen und Bilanzen anfertigen lassen. 23 Allgemeine Vorschriften Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder die Rechtsbeziehungen des Gesellschafters zu der Gesellschaft nicht geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 24 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen. (2) Sofern eine Bestimmung unwirksam oder verschieden auslegbar ist, so ist eine solche Bestimmung oder Auslegung zu treffen, die mit dem GmbH-Gesetz und dem Inhalt und Zweck dieses Vertrages am ehesten in Einklang gebracht werden kann.