Bau- und Gartenreglement. des. Familiengärtnervereins Emmen

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Transkript:

Bau- und Gartenreglement des Familiengärtnervereins Emmen. Auflage

Der Familiengärtnerverein Emmen erlässt gestützt auf Art. lit. e der Statuten des Familiengärtnervereins Emmen vom 4.0.05 folgendes Reglement. I. Allgemeines Art. Geltungsbereich Das Reglement gilt für alle Gartenareale des Familiengärtnervereins Emmen. Es regelt die Gestaltung der Gartenareale, den Bau von Gartenhäusern und anderen Nutzbauten. Der Vorstand kann aus besonderen Gründen Ausnahmen bewilligen. Vorbehalten bleiben zwingende Vorschriften des öffentlichen Rechts und die Bestimmungen der Areals-Pachtverträge. Von diesen Bestimmungen ist auch die Berechtigung zum Bau von Gartenhäusern und deren Unterkellerung abhängig. Art. Zuständigkeit Der Vollzug des Bau- und Gartenreglements obliegt dem Vorstand. Der Vorstand erlässt eine Vollzugsverordnung zum Bau- und Gartenreglement. Art. Baubewilligungsverfahren Für sämtliche Bauvorhaben (Neubauten und Änderungen) ist dem Vorstand ein schriftliches Baubewilligungsgesuch mit Plänen im Massstab :50 einzureichen. Soweit der Vorstand zustimmt und es nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen erforderlich ist, leitet der Vorstand das Gesuch mit den Unterlagen an den Gemeinderat bzw. das Bauamt weiter. Alle anfallenden Kosten für die öffentlich-rechtliche Baubewilligung gehen zu Lasten des Mitgliedes. 4 Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erhalt der schriftlichen Baubewilligung des Vorstandes begonnen werden. 5 Nach Erstellung der Kellerschalung und nach Beendigung der Bauarbeiten ist der Arealschef zwecks Abnahme bzw. Überprüfung der Masse zu benachrichtigen. II. Art. 4 Bauvorschriften Standort der Gartenhäuser Der Bau von Gartenhäusern wird grundsätzlich nur auf Parzellen mit einer Grösse ab 00m bewilligt. Bei Randparzellen kann der Vorstand Ausnahmen bewilligen. Der Vorstand kann den Standort der Gartenhäuser vorschreiben. Auf Antrag des Pächters kann der Vorstand ein Gartenhaus nach Beilage für die Parzelle von 00m bewilligen. Der Zutritt zum Gartenhaus soll vorteilhaft ab Hauptweg möglich sein. Wenn dies nicht möglich ist, ist der Standort mit dem Parzellennachbarn abzusprechen. Art. 5 Bauweise der Gartenhäuser Die Gartenhäuser und Anbauten sind ausschliesslich in Holzbauweise zu erstellen. Für die Aussenwände sind Blockbohlen, Chalet- oder Breitfalztäfer zugelassen. Erlaubt ist auch eine Verschalung aus Holz- oder Eternitschindeln (maximale Sichtgrösse der Schindeln Format A6 50 x 05 mm). Für das Fundament des Gartenhauses und den Keller dürfen keine Armiereisen verwendet werden.

Die Anordnung, Grösse und Ausführung der Türe und der Fenster sowie die Zahl der Fenster liegen im Ermessen des Bauherrn. 4 Das Dach darf als Giebel oder Pultdach erstellt werden (siehe auch Beilage und im Anhang). Als Bedachungsmaterial sind nur Ziegel, Well- oder Schiefer-Eternit zugelassen. 5 Zum Schutz der Fassaden sind Imprägniermittel oder Farbanstriche zugelassen. Die Fassaden der Gartenhäuser und Anbauten (Eternitverkleidung oder Farbanstriche) sind im Braunton zu halten. Art. 6 Ausbau der Gartenhäuser Die Einteilung des Gartenhauses innerhalb der erlaubten Grundmasse ist freigestellt. Koch- und Heizeinrichtungen (entweder Holz, Oel oder Gas) dürfen im Gartenhaus nur betrieben werden, wenn die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Fachgerechte Installationen zur Nutzung von Solarenergie sind erlaubt. Die Installation von Toiletten und Wasseranschlüssen im Gartenhaus ist untersagt. 4 Der Aufbau von Satelliten-Antennen ist nicht gestattet. Art. 7 Sitzplätze Pro Gartenparzelle ist nur ein gedeckter (Anbau) oder ein ungedeckter Sitzplatz erlaubt. Der gedeckte Sitzplatz darf auf allen Seiten geschlossen werden. Der Anbau und das Gartenhaus müssen durch die Hauswand getrennt sein. Der Sitzplatz kann wahlweise an der Vorderseite oder auf der rechten oder linken Seite des Gartenhauses erstellt werden, wobei in jedem Fall die reglementarischen Grenzabstände einzuhalten sind. Art. 8 Erlaubte Nutzbauten / Befristete Nutzbauten Folgende Nutzbauten sind erlaubt: a) Tomatenhaus / Werkzeugkasten: Pro Garten sind ein Tomatenhaus und ein Werkzeugkasten erlaubt. b) Cheminées und Pizzaöfen: Beim Bau von Cheminées und Pizzaöfen sind die feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. c) Vorplätze und Wege: Das Betonieren von Wegen ist untersagt. Vorzugsweise sind Gartenplatten und / oder Verbundsteine zu verwenden. d) Kompostplätze: Kompostanlagen sind in gefälliger Form anzulegen. Der Standort ist so zu wählen, dass die Nachbarn nicht belästigt werden. Für die Errichtung von Vorplätzen und Wegen ist keine Baubewilligung einzuholen. Dasselbe gilt für Kompostanlagen; der Vorstand kann jedoch eine Verlegung anordnen, wenn die Form oder der Standort Anlass zu Beanstandungen geben. Folgende Nutzbauten sind befristet vom. März bis. Oktober erlaubt: a) Treib- oder Gewächshäuser Pro Garten sind ein Treibhaus oder ein Gewächshaus möglich (siehe Beilage 4). Die Plastikhüllen der Treib- und Gewächshäuser sind vom. November bis Ende Februar zu entfernen. b) Vogel- und Hagelnetze c) Festzelte dürfen nur im Einverständnis mit dem Arealchef für die Dauer des Festtages aufgestellt werden. In jedem Fall ist das Zelt spätestens anschliessend der folgenden Kalenderwoche abzuräumen. Art. 9 Biotope Das Anlegen eines Biotops pro Parzelle ist erlaubt, wobei die Fläche von 6 m nicht überschritten werden darf. Biotope gelten als Pflanzfläche.

Die Auskleidung ist absolut wasserdicht auszuführen. Es dürfen keine festen Wasseranschlüsse oder Wasserschläuche als Dauerzuleitung verlegt werden. Art. 0 Masse Folgende Masse dürfen nicht überschritten werden (L = Länge / B = Breite / H = Höhe): a) Gartenhaus L 4.00 m x B.00 m x H.80 m b) Anbau/Pergola Länge und Höhe wie Gartenhaus, Breite.50 m (soweit Gartenhausfläche nicht grösser als x m: Länge und Höhe wie Gartenhaus, Breite.00 m) c) Dachvorsprung Gartenhaus 0.60 m d) Dachvorsprung Frontseite Pergola 0.0 m e) Höhe Fundament ab Stellriemen 0.0m (bei abfälligem Gelände des Hauptweges gilt diese Höhe als Kleinstmass (im Gefälle) f) Keller Länge und Breite wie Grundriss Gartenhaus ohne Anbau Pergola; Tiefe.00 m, Mauerdicke 0.0 0.5 m g) Werkzeugkasten L.0 m x B.00 m x H 0.80 m h) Tomatenhaus L 5.00 m x B.00 m x H.00 m, Dachgrösse L 5.40 m x B.50 m Dachvorsprung wählbar i) Pizzaofen / Cheminée L.00 m x B.0 m, Dachvorsprung 0.0 m Firsthöhe.00 m k) Befristetes Treib-/ Gewächshaus Länge 4.00 m / Breite.50 m, ohne Dachvorsprung Firsthöhe.70 m l) Unbepflanzte Fläche 40 % der gepachteten Parzellenfläche, max. 80 m Im Übrigen gelten die Masse gemäss Beilagen,, und 4 im Anhang. Art. Abstände Für Gartenhäuser (ab Fassade) gelten folgende Mindestabstände: a) Seite zur Nachbarparzelle.00 m ab Grenzlinie der eigenen Nutzfläche b) Seite zum Hauptweg.00 m ab Grenzlinie der eigenen Nutzfläche c) Seite Wald/Arealsumzäunung gemäss öffentlich-rechtlichen Vorschriften Es gelten folgende Abstände für Nutzbauten. a) Seite zur Nachbarparzelle 0.0 m ab Grenzlinie der eigenen Nutzfläche b) Seite zum Hauptweg 0.0 m ab Grenzlinie der eigenen Nutzfläche c) Seite Arealsumzäunung 0.0 m ab Areals-Umzäunung

Übergangs - und Schlussbestimmungen Art. Bauliche Anpassungen / Bepflanzungen Beim Inkrafttreten dieses Reglement bestehende Bauten, welche den neuen Vorschriften widersprechen, müssen bei folgenden Gelegenheiten an die geltenden Vorschriften angepasst werden (siehe Art.0 Bau- und Gartenreglement und Art. 5 Vollzugsverordnung) a. bei entsprechenden behördlichen Beanstandungen (Bau- und Feuerpolizei); b. bei vorgesehenen baulichen Änderungen; c. vor einer Parzellenübergabe Art. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Generalversammlung des Familiengärnervereins Emmen in Kraft Es ersetzt das Regelement vom 0. Januar 00. Alle zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht entschiedenen Baugesuche sind nach den neuen Vorschriften zu beurteilen. Emmen, den 4. März 05 Familiengärtner-Verein Emmen Die Präsidentin Die Aktuarin Sonja Schwegler Margrit Bruni Beilagen:. Darstellung Gartenhaustyp A C. Darstellung Vordachvarianten -4. Gerätehaus 00m Parzelle 4. Befristetes Treib- / Gewächshaus

BEILAGE GARTENHAUS MIT PULTDACH Typ A Figure GARTENHAUS MIT PULTDACH GEKNICKT Typ B Figure GARTENHAUS MIT GIEBELDACH Typ C Figure

BEILAGE VORDACHVARIANTEN (mit oder ohne Windschutz) Variante Typ A / B mit Frontanschluss Variante Typ A / B / C mit Seitenanschluss, Links /Rechts Variante Typ C mit Anschluss Front- / Rückseite Variante 4 Typ A / B mit Anschluss Rückseite Typ C mit Seitenanschluss, Links / Rechts Legende: Variables Tiefenmass X siehe Art 0

BEILAGE

BEILAGE 4 Standort und Grösse der Treib- oder Gewächshäuser ist so zu wählen, dass diese keinen negativen Einfluss auf das Wachstum der Pflanzen in der Nachbarparzelle haben. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Arealchef über das weitere Vorgehen. - zugelassen werden nur Treib- oder Gewächshäuser, die die nachstehenden Vorgaben erfüllen - Grundkonstruktion in Holz oder Metall mit starker Folie - maximale Abmessungen: Länge 4.00 m / Breite.50 m / Höhe.70 m - maximale Grundrissfläche: Total 4 m ( Stück L 4.00 x B.50 x H.70m) ( Stück L 4.00 x B.75 x H.70m) - Für den Bau eines befristeten Treib- oder Gewächshauses ist eine Bewilligung beim Arealchef einzuholen. Ein entsprechendes Gesuch kann beim Arealchef bezogen werden. Mögliche Dachformen: Rund-, Eckig oder Giebelform