Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS)

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Transkript:

PromotionsV IMS 1.70 Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS) Vom 17. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst, gestützt auf 7 Abs. 1 des Schulgesetzes vom. April 199 1), auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung: i. zeugnisse Allgemeines 1. ) Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs Aufschluss und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz fest. Die Zeugnisse werden zweimal jährlich, vor dem Semesterwechsel und vor Schuljahresschluss, ausgestellt. Der Zeugnisklassenkonferenz gehören all jene Lehrkräfte einer Klasse an, welche eine Note setzen oder an der Notensetzung beteiligt sind. Die Klassenlehrkraft unterzeichnet die Zeugnisse. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.. ) Allfällige Ausführungsbestimmungen werden der Schulleitung erlassen. Notengebung.Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6=sehr gut, 5=gut, =genügend, =ungenügend, =schlecht, 1=sehr schlecht) und durch halbe Zwischennoten (5,5;,5;,5;,5; 1,5) bewertet. Noten unter stehen für ungenügende Leistungen. Leistungsnoten werden in jedem Zeugnis in allen Promotionsfächern erteilt, welche während der vorangehenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Ob und wann in den übrigen Fächern Noten erteilt werden, entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der betroffenen Fachkonferenz. ) 1) ) ) ) SG 10.100. 1, 9, 10 samt Titel, 17 und samt Titel in der Fassung des RRB vom. 9. 009 (wirksam seit 10. 8. 009, publiziert am 6. 9. 009)., Abs., Abs. 1 und, 6 Abs. und, 0 Abs., 1 und geändert durch RRB vom. 9. 009 (wirksam seit 10. 8. 009, publiziert am 6. 9. 009). Abs. : Siehe Fussnote. 1. 1. 010 8 1

1.70 Mittelschulen. 5) Für die Erteilung der Fachnoten ist die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft zuständig. Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu erteilen. Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehrkraft eine Semesterprüfung anordnen. Für eine ohne triftigen Grund versäumte angekündigte Prüfung bzw. Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt. Promotionsfächer 5.Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den nachstehend aufgeführten Fächern massgebend: Deutsch Französisch Englisch Betriebswirtschafts- und Rechtslehre Rechnungswesen Volkswirtschaftslehre Korrespondenz Informatik Geschichte/Staatskunde Mathematik Geographie. Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen 6. 6) Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an allen von der Schulleitung obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Schulleitung entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen. Klassenkonferenz 7. 7) Zeugniskonferenz 8. 8) 5) 6) 7) 8) Abs. 1 und : Siehe Fussnote. 6 Abs. und : Siehe Fussnote. 7 und 8 aufgehoben durch RBB vom. 9. 009 (wirksam seit 10. 8. 1009, publiziert am 6. 9. 009). 8: Siehe Fussnote 7.

PromotionsV IMS 1.70 Beschlussfassung 9. 9) Zu Beginn des Schuljahres legt die Schulleitung fest, bis zu welchem Datum die Noten in den Zeugnistabellen eingetragen sein müssen. In der Folge finden an den von der Schulleitung bestimmten Daten unter der Leitung der Klassenlehrkräfte die Zeugnisklassenkonferenzen statt. In der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisnoten durch die Fachlehrkräfte festgesetzt, die Zeugnisse namentlich jener Schülerinnen und Schüler besprochen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, und Beschlüsse über die Verfügungen gemäss 10 17 gefasst. Die Zeugnisnoten und Verfügungen gemäss 10 17 werden im Anschluss an die Zeugnisklassenkonferenz durch deren Mitglieder mittels Unterschrift definitiv festgesetzt bzw. erlassen. Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisnoten und Verfügungen nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch die Fachlehrkräfte oder bei der Beschlussfassung der Zeugnisklassenkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. In diesem Fall bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Schulleitung. Die Zeugnisklassenkonferenz fällt ihre Entscheide mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme. Abgabe der Zeugnisse 10) 10. 10) Nach der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse von der Klassenlehrkraft unterzeichnet und an einem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Schülerinnen und Schülern persönlich ausgehändigt. Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Beförderung beinhalten, sind an dem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge oder den mündigen Schülerinnen und Schülern zuzustellen. Beförderung 11. Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die die 1, 1, 15, und 16 dieser Verordnung keine Anwendung finden. Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert. Definitive Aufnahme bei vorangehender probeweiser Aufnahme 1. Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Informatikmittelschule aufgenommen wurden, werden definitiv in die Schule aufgenommen, wenn auf sie der 15 dieser Verordnung keine Anwendung findet. 9) 10) 9: Siehe Fussnote. 10 samt Titel: Siehe Fussnote. 1. 1. 010 8

1.70 Mittelschulen Probeweise Beförderung 1. Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: die doppelte Summe aller Notenabweichungen von nach unten ist grösser als die Summe aller Notenabweichungen von nach oben; im Zeugnis sind mehr als drei ungenügende Noten gesetzt. Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert. Nichtbeförderung 1. Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beförderung, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der in 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt oder auf Antrag auf Probe gesetzt wird. Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert. Wegweisung bei vorausgehender probeweiser Aufnahme 15. Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Informatikmittelschule aufgenommen wurden, werden von der Schule gewiesen, wenn im ersten Semesterzeugnis mindestens eines der in 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt ist. Der Eintrag im Zeugnis lautet: removiert. Probe auf Antrag 16. 11) Die Zeugnisklassenkonferenz kann im Einverständnis der Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler auch dann probeweise befördern, wenn die in 1 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, aber eine unzureichende Unterrichtspräsenz oder eine ungenügende Leistungsbereitschaft das erfolgreiche Weiterkommen an der Informatikmittelschule ungewiss erscheinen lassen. Die auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe begründet die Klassenlehrkraft gegenüber der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge schriftlich. In diesen Fällen lautet der Eintrag im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss 16 Promotionsverordnung. 11) 16: Abs. 1 und geändert durch RBB vom. 9. 009 (wirksam seit 10. 8. 009, publiziert am 6. 9. 009); Abs. in der Fassung desselben RRB.

PromotionsV IMS 1.70 Ausnahmen 17. 1) Auch wenn die Voraussetzungen für eine Nichtbeförderung bzw. eine Wegweisung gemäss 1 und 15 erfüllt sind, kann die Zeugnisklassenkonferenz im Einverständnis der Schulleitung von einer solchen absehen, wenn die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden konnten. In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss 1 Promotionsverordnung. Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler bzw. die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sind dafür verantwortlich, dass die Klassenlehrkraft über die in Abs. 1 genannten Beeinträchtigungen spätestens acht Tage vor der Zeugnisklassenkonferenz in Kenntnis gesetzt wird. Spätestens bis zur Zeugnisklassenkonferenz sind entsprechende Dokumente beizubringen. ii. beurteilungsgespräche 18. Mit jeder Schülerin und mit jedem Schüler wird pro Schuljahr auf deren Antrag ein Beurteilungsgespräch durchgeführt. Organisation und Durchführung obliegen der jeweiligen Klassenlehrkraft. Sie wird dabei von den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften unterstützt. iii. aufnahme, klassenwiederholung, austritt und wiedereintritt Aufnahme 19. Die Aufnahme in die Informatikmittelschule wird in einer eigenen Verordnung geregelt. Klassenwiederholung 0. Schülerinnen und Schüler, die an der Informatikmittelschule mehr als einmal wegen ungenügender Leistungen nicht befördert werden, werden von der Schule gewiesen. Die Schulleitung entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen. 1) 1) 1) 17: Siehe Fussnote. 0 Abs. : Siehe Fussnote. 1. 1. 010 8 5

1.70 Mittelschulen Austritt 1. 1) Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis. Wiedereintritt. 15) Die Schulleitung entscheidet über die Bedingungen eines Wiedereintritts. iv. rechtsmittel Rekurs 16). 16) Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden. v. schlussbestimmungen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 00/00 am 1. August 00 wirksam. 17) 1) 15) 16) 17) 1: Siehe Fussnote. : Siehe Fussnote. samt Titel: Siehe Fussnote. Publiziert am 1. 1. 00. 6