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1 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess»Strafsache gegen Mulka u.a.«, 4 Ks 2/63 Landgericht Frankfurt am Main 152. Verhandlungstag, 30.4.1965 Vernehmung des Zeugen Gerhard Wiese Ihr Eid bezieht sich auch auf die Angaben über Ihre Person, also auf Ihre Personalien. Sind Sie damit einverstanden, daß ich Ihre Aussage auf ein Tonband nehme zum Zweck der Stützung des Gedächtnisses des Gerichts? Bitte sehr. Zunächst Ihre Personalien. Sie heißen mit Vornamen? Gerhard. Gerhard Wiese. Wie alt? 36 Jahre alt. 36 Jahre alt, verheiratet, Staatsanwalt in Frankfurt am Main, mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Jawohl. Herr Staatsanwalt, es ist hier von seiten des Herrn Rechtsanwalt Doktor Stolting II und Doktor Eggert ein Beweisantrag 1 vorgelegt worden. Und zwar sollen Sie vernommen werden über die vorläufige Festnahme des Zeugen Walter nach der Hauptverhandlung vom 13. August 1964. Die erste Frage, die geklärt werden soll, war die, aus welchen Gründen dieser Zeuge Walter festgenommen worden ist, nämlich wegen angeblich falscher uneidlicher Aussage vor Gericht oder wegen seiner etwaigen Teilnahme an Verbrechen in Auschwitz. Die vorläufige Festnahme im Anschluß an die Vernehmung des Zeugen Walter erfolgte wegen Verdachts der uneidlichen Falschaussage. Nicht wegen etwaiger Teilnahme an Verbrechen in Auschwitz? Nein. 1 Vgl. Beweisantrag der Verteidiger Stolting II und Eggert vom 14.08.1964, Anlage 2 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 14.08.1964, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 101.

2 Es wird dann weiterhin von seiten der Rechtsanwälte Doktor Stolting II und Doktor Eggert behauptet, daß bei dieser Vernehmung dem Zeugen die Erklärungen des Angeklagten Baretzki vorgehalten worden seien und er darauf hingewiesen worden sei, daß er deshalb möglicherweise in Haft bleiben müsse. Nein. Nicht der Fall. Es wird dann weiterhin behauptet, daß dem Zeugen entgegen seiner Erklärung bei seiner zweiten Vernehmung [Pause] vorgehalten worden sei, er habe die Unwahrheit in der Hauptverhandlung gesagt und sich der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht, weil er von dem Angeklagten Baretzki schwer belastet worden sei. Das ist nicht zutreffend. Nicht zutreffend. Es wird dann behauptet, vor Beendigung der Vernehmung und vor Unterzeichnung des Protokolls sei ihm gesagt worden, seine vorläufige Festnahme entfalle, wenn er in der Hauptverhandlung vom 14. August seine Aussage berichtige. Das ist nicht zutreffend. Es ist dann weiterhin gesagt worden, dem Zeugen Walter sei nicht von sich aus wieder in Erinnerung gekommen, daß er selbst gesehen und gehört habe, wie der Adjutant ein Fernschreiben über die Ankunft eines Transportes an die einzelnen Abteilungen weitergegeben habe. Sondern dem Zeugen sei vielmehr vorgehalten worden, daß der Ablauf nach den bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft so gewesen sein müßte und daß der Zeuge Walter als seinerzeitiger Spieß auch dies wissen müsse, so daß seine Aussage insoweit unwahr sein müsse. Der Zeuge erklärte uns zu Beginn der Vernehmung auf dem Polizeipräsidium, daß er die Ladung durch die Polizei bekommen habe. Das ist zutreffend; ich selbst habe ihn per Fernschreiben geladen. Diese Ladung hier vor das Schwurgericht hätte ihn sehr aufgeregt. Er hätte bis zur Fahrt nach Frankfurt wenig geschlafen und nicht richtig essen können. Insbesondere habe ihn dann hier die Atmosphäre des Gerichtssaals, die Angeklagten, die ganzen Gerichtspersonen, die große Zuschauerzahl sehr verwirrt, so daß er nicht sich recht habe konzentrieren können auf seine Aussage. Und dann sagte er:»jetzt kann ich endlich hier mal in Ruhe durchdenken und überlegen.«und er sagte dann etwa:»nach meiner Erinnerung ist es so und so gewesen«, wie er es dann wohl auch nach meiner Erinnerung in der Hauptverhandlung am 14. August geschildert hat. Ja. Hier in diesem Beweisantrag ist ja gravierend nur ein Vorwurf: Die Staatsanwälte hätten bei der damaligen Vernehmung dem Zeugen gewissermaßen das, was er zu sagen hätte, vorgesprochen und hätten ihm gesagt, das müsse so sein nach der bisherigen Ermittlung der Staatsanwaltschaft. Und er als Spieß müsse das auch wissen, deshalb seien seine Aussagen insoweit unwahr. Während Sie sagen: Der Zeuge hat von sich aus gesagt, ja, ich Zeuge Gerhard Wiese [unterbricht]: Er hat seine ganze Tätigkeit bei uns dann noch mal geschildert und dann in Ruhe die Bekundung gemacht.

3 Ja. Ist es richtig, daß der Zeuge das sagten Sie ja eben schon in etwa sehr aufgeregt gewesen ist bei dieser Vernehmung? Ganz im Gegenteil. Bei uns nicht. Bei Ihnen nicht? Er war völlig gelöst und ruhig. Er hat nur gesagt, daß er vorher aufgeregt gewesen sei im Sitzungssaal? Ja, im Sitzungssaal, die vielen Menschen hätten ihn verwirrt. Ja. Und er hätte unter dem Eindruck, wird hier behauptet, der zuvor erfolgten vorläufigen Festnahme gestanden, so daß insbesondere die Erklärung des Angeklagten Baretzki, der ihn als Lügner bezeichnet und behauptet hätte, der Zeuge Walter sei selbst vielfach an der Rampe gewesen, ihn besonders beängstigt hätte. Nein. Den Eindruck hatte ich nicht. Hatten Sie nicht. [Pause] Herr Rechtsanwalt Doktor Eggert, haben Sie noch eine Frage dazu zu stellen? Haben Sie noch eine Frage an den Zeugen zu stellen? Zwei Fragen. Bitte schön. Herr Staatsanwalt, ist mit dem Zeugen bei Gelegenheit dieser Vernehmung nach der vorläufigen Festnahme die Frage erörtert worden, und zwar auf ausdrückliche Nachfrage des Zeugen, ob er sich vielleicht nicht selbst strafbar gemacht habe, da doch auch er die gleichen Fernschreiben, deren Weitergabe er dem Adjutanten vorgeworfen hat, an den Adjutanten weitergegeben hat? Nein. Der Zeuge ist vor Beginn seiner Vernehmung eingehend belehrt worden, daß er bei uns, den beiden Staatsanwälten, keine Angaben zu machen brauche und es ihm freigestellt sei, ob er hier aussagen wolle bei uns, ja oder nein. Das halte auch ich für selbstverständlich. Nur möchte ich wissen, ob diese Frage mit ihm erörtert worden ist. Denn ich darf Ihnen da vorhalten, daß er ja bei seiner zweiten Vernehmung vor wenigen Wochen hier erklärt hat, er habe heute noch Bedenken, in ein Verfahren ähnlicher Art hineingezogen zu werden. In dieser Form, wie Sie es formuliert haben, nicht.

4 Damals oder bei der letzten Vernehmung? Damals. Damals. Aber in welcher Form sonst? Hat er [unverständlich] Zeuge Gerhard Wiese [unterbricht]: Ja, er hat doch von sich aus seine Tätigkeit noch mal bei uns geschildert. Aber es ist ihm nicht der Vorwurf oder der Vorhalt gemacht worden: Du hast dich ja damals selbst strafbar gemacht. Sehr richtig. Aber er, von sich aus, könnte doch, wie ich mir vorstellen kann, gesagt haben: Besteht da nicht auch für mich Gefahr? Gerade nachdem Sie ihn doch wohl belehrt haben, daß er selbst teilweise ein Aussageverweigerungsrecht aus den Gründen habe, die hier in der Hauptverhandlung immer eine Rolle spielen, teilweise aber auch das ganz schlichte Aussageverweigerungsrecht gegenüber dem Staatsanwalt. Eine solche Äußerung hat er uns gegenüber nicht gemacht. Gut. Haben die vernehmenden Staatsanwälte den Zeugen darüber belehrt, daß er da er ja noch Gelegenheit hatte, seine Aussage zu berichtigen seine Chance in dem Verfahren wegen Falschaussage bessern könnte? Nein. Wir haben den Zeugen nur gebeten nach Abschluß der Vernehmung, nachdem das Protokoll unterschrieben war und wir ihm gesagt haben, die vorläufige Festnahme entfalle, er möchte sich am nächsten Morgen wieder zur Verfügung des Gerichts halten. Davon habe ich dem Herrn Vorsitzenden Mitteilung gemacht. Und darauf ist der Zeuge erneut auf den 14. geladen worden. Dann nur noch ein Punkt, Herr Staatsanwalt. Können Sie noch annähernd wörtlich sagen, wie dieses Gespräch mit dem Zeugen begonnen hat? [Pause] Der Zeuge fragte uns, ob er rauchen dürfte. Das wurde ihm gestattet. Und er sagte:»endlich komme ich zur Ruhe und kann mal vernünftig denken.«das etwa waren seine ersten Worte. Ja. Und dann möchte ich bitte noch die ersten Worte ungefähr zur Sache selbst hören. Das vermag ich Ihnen nicht wiederzugeben. Für uns war der sehr gravierende Unterschied im Auftreten des Zeugen hier und bei uns, wo er viel ruhiger wirkte, das Entscheidende. Und das ist mir also sehr genau im Gedächtnis haftengeblieben. Ich habe dann keine weiteren Fragen.

5 Herr Doktor Laternser, Sie hatten in einem Antrag vom 17.8.64 2 ebenfalls die Vernehmung des Herrn Staatsanwalts Wiese Verteidiger Laternser [unterbricht]: Ich habe jetzt keine Fragen mehr, Herr Vorsitzender. Keine Frage mehr. Ist damit Ihr Beweisantrag erledigt? Verteidiger Laternser: Jawohl, der ist erledigt. Ja. Nehmen Sie bitte ins Protokoll:»Rechtsanwalt Doktor Laternser erklärte, daß mit der Vernehmung des Staatsanwalts Wiese sein Beweisantrag vom 17.8. «Verteidiger Laternser [unterbricht]: Bezüglich des Zeugen Wiese.»Bezüglich dieses Zeugen sein Antrag vom 17.8.64 erledigt sei.«3 Fragen sind von seiten der Staatsanwaltschaft, der Nebenklage und der Verteidigung nicht mehr zu stellen. Die Angeklagten selbst haben keine Erklärung mehr abzugeben und keine Frage zu stellen. Herr Staatsanwalt, können Sie das, was Sie gesagt haben, mit gutem Gewissen beschwören? Jawohl. Schnitt 2 Vgl. Beweisantrag der Verteidiger Laternser und Steinacker vom 17.08.1964, Anlage 3 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 17.08.1964, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 101. 3 Vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 30.04.1965, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 110, Bl. 1.411.