Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates des Landkreises Pfaffenhofen a.d.ilm vom

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Transkript:

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.ilm Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates des Landkreises Pfaffenhofen a.d.ilm vom 19.03.2016 Der Inklusionsbeirat des Landkreises Pfaffenhofen a.d.ilm hat sich auf seiner konstituierenden Sitzung am 19.03.2016 nachfolgende Geschäftsordnung gegeben. 1 Berufung und Aufgaben des Inklusionsbeirates (1) Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.10.2015 die Berufung eines Inklusionsbeirates auf Landkreisebene beschlossen. (2) Aufgabe des Inklusionsbeirates ist es, die Interessen von Menschen mit Behinderung im Landkreis Pfaffenhofen im Sinne einer stärkeren Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilhabe am öffentlichen Leben nachhaltig zu vertreten. Diese Aufgabe bezieht sich grundsätzlich auf die im Bayerischen Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz BayBGG) formulierten Aufgaben und Ziele. (3) Der Inklusionsbeirat setzt sich aus den Behindertenbeauftragten* der Gemeinden und dem Behindertenbeauftragten des Landkreises zusammen. Er arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist nicht verbandsabhängig. Ferner ist er weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden. *Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden bei den Funktionen nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich jeweils immer mit eingeschlossen. (4) Der Inklusionsbeirat stellt die Verbindung zwischen den behinderten Bürgerinnen und Bürger und den Behindertenbeauftragten der Gemeinden und des Landkreises dar.

(5) Der Inklusionsbeirat hat ferner die Aufgabe, gegenüber der Kreisverwaltung des Landkreises Pfaffenhofen und der jeweiligen Gemeinde, die Interessen der behinderten Bürgerinnen und Bürger durch Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen. Darüber hinaus berät der Inklusionsbeirat den Kreistag und dessen Ausschüsse sowie die Kreisverwaltung zu den Fragen der Behindertenpolitik und versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches in Behindertenbelangen. (6) Es steht dem Inklusionsbeirat frei, die Zusammenarbeit mit den Behinderten- und Wohlfahrtsverbänden zu pflegen, an den Landkreis und die Gemeinden mit Anliegen heranzutreten und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. (7) Der Inklusionsbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein. 2 Geschäftsführung Die Geschäfte des Inklusionsbeirates führt ein Geschäftsführer, nämlich der Behindertenbeauftragte des Landkreises. 3 Einberufung und Ladung (1) Der Inklusionsbeirat wird mindestens einmal jährlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage, in dringenden Fällen kann diese Frist bis auf den dritten Tag vor der Sitzung abgekürzt werden. (2) Mit der Ladung erhalten die Mitglieder zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt nach Möglichkeit Beratungsunterlagen und ggf. einen Beschlussvorschlag.

4 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung wird vom Geschäftsführer vorbereitet und festgesetzt. (2) Tagesordnungspunkte, die in Beiratssitzungen behandelt werden sollen, sind spätestens bis zum 10. Tag vor der Sitzung beim Geschäftsführer schriftlich einzureichen. (3) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gewünschte Tagesordnungspunkte können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Inklusionsbeirat der Behandlung zustimmt. 5 Sitzungsablauf (1) Die Sitzungen des Inklusionsbeirates werden vom Geschäftsführer geleitet. (2) Der Geschäftsführer eröffnet die Sitzung stellt die ordnungsgemäße Ladung, Anwesenheit und Beschlussfähigkeit fest führt die Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte durch schließt die Sitzung. 6 Beiziehung von Dritten Weitere Personen können bei Bedarf vom Geschäftsführer oder auf Vorschlag der Behindertenbeauftragten der Gemeinden geladen werden.

7 Beschlussfähigkeit, Beschlüsse (1) Der Inklusionsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder fristgerecht und schriftlich unter Angabe der Tagesordnung geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. (2) Die Beschlüsse des Inklusionsbeirates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. (3) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 8 Niederschrift (1) Über jede Sitzung des Inklusionsbeirates fertigt der Geschäftsführer eine Niederschrift. Diese beinhaltet grundsätzlich die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnungspunkte, Beratungsgegenstände und gestellten Anträge, Beschlüsse und Stimmverhältnisse bei Abstimmungen. (2) Die Niederschrift wird nach Fertigstellung allen Mitgliedern des Inklusionsbeirates zugeleitet. (3) Die Beschlüsse des Inklusionsbeirates werden vom Geschäftsführer dem Landkreis Pfaffenhofen oder in Gemeindeangelegenheiten der zuständigen Gemeinde zugeleitet. Der Landkreis Pfaffenhofen ist gehalten die Beschlüsse zügig zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. 9 Vertretung des Inklusionsbeirates (1) Der Geschäftsführer des Inklusionsbeirates vertritt den Inklusionsbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse.

10 Entschädigung (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Inklusionsbeirat angemessen auszustatten, entsprechende Haushaltsmittel sind im Landkreishaushalt vorzusehen. (2) Die Mitglieder des Inklusionsbeirates arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten ihre Sachkosten erstattet. Daneben erhalten sie Sitzungsgelder nach den jeweils im Landkreis Pfaffenhofen geltenden Bestimmungen und Sätzen. 11 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates tritt am 19.03.2016 in Kraft.