1 Medienkonzentrationsbestimmungen Österreich I. Allgemeines Begriff "Medieninhaber": Herausgeber von Tages- und Wochenzeitungen, Fernseh- und Hörfunkveranstalter Begriff "Medienverbund": Wenn zwei Unternehmen, von denen mindestens eines Medieninhaber ist, miteinander nach bestimmten Grundsätzen (z.b. Beteiligung von mehr als 25% eines Unternehmens an dem anderen oder die handelsrechtliche Beherrschung, ( 244 HGB) verbunden sind. Es können also zwei Medienunternehmen verbunden sein, oder auch ein Medienunternehmen an einem Unternehmen eines anderen Sektors. Um einen Medienverbund handelt es sich auch, wenn ein grundsätzlich nicht dem Mediensektor zuzurechnendes Unternehmen an einem Medienunternehmen beherrschend beteiligt ist. Liberalisierung der Medienkonzentrationsregelungen im Hörfunk durch das Privatradiogesetz, das das Regionalradiogesetz ablöste; im Wesentlichen ein Marktanteilsmodell, das auf die Anzahl empfangbarer Programme und versorgter Einwohner abstellt Privatfernsehgesetz orientiert sich an der Überschneidung von Versorgungsgebieten; ausführliche Regelungen zu Beteiligungen des TV- Lizenzerwerbers in anderen Mediensektoren (orientiert an Marktanteilen) Keine speziellen Vorschriften zur Pressekonzentration (nur im cross-medialen Bereich durch den Begriff des "Medieninhabers" und des "Medienverbundes", Bestimmungen des Kartellgesetzes bleiben unberührt; dieses enthält spezielle Bestimmungen zu Medienzusammenschlüssen; im Kartellverfahren v.a. Prüfung der Beeinträchtigung der Medienvielfalt II. Relevante Gesetze Privatfernsehgesetz Privatradiogesetz III. Rundfunk 1. Allgemein Mit dem Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk (Radio und TV) sind die Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse der Regulierungsbehörde darzulegen. Auch die Offenlegung von anderen Rechtsbeziehungen zu Unternehmen im Medienbereich kann verlangt werden. 4 Privatfernsehgesetz: Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen und Satellitenrundfunk: (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen oder Satellitenrundfunk sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen.
2 (4) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten: 2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den 10 und 11 genannten Voraussetzungen; (5) Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. (6) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Regulierungsbehörde zu melden. 5 Privatradiogesetz: Antrag auf Zulassung (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht 13 zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. (4) Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. (5) Der Antragsteller hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 7 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Antragstellers im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt. 11 Abs. 6 Privatfernsehgesetz (6) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften, 1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vh der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
3 2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vh der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt; 3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vh der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt. Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vh gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vh erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vh Grenze zusammenzurechnen. 9 Abs. 4 Privatradiogesetz (4) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften, 1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vh der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen; 2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vh der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt; 3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vh der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt. Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vh gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vh erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vh Grenze zusammenzurechnen. (5) Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein. 2. Fernsehsektor Grundsätzlich sind Anteilsübertragungen von über 50% der Regulierungsbehörde anzuzeigen. 10 Abs. 7 Privatfernsehgesetz Werden mehr als 50 vh der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Fernsehveranstalter
4 bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen des 4 Abs. 2 und 3 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Fernsehveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat. a) analog terrestrisch Der Besitz mehrerer Lizenzen für analoges terrestrisches Fernsehen ist zulässig, solange - sich die Versorgungsgebiete nicht überschneiden - die dem Unternehmer zuzurechnenden Versorgungsgebiete sich nicht überschneiden Zuzurechnen ist ein Versorgungsgebiet, wenn Beteiligungs- oder Einflussmöglichkeiten an einem Zulassungsinhaber bestehen Definition "Versorgungsgebiet" findet sich in 2 Privatfernsehgesetz 11 Abs. 1 Privatfernsehgesetz: Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungs- oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 6 Z 1 verfügt. 2 Privatfernsehgesetz 3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gebiete umschriebene geografische Raum; 4. bundesweite Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet): die Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen für ein Versorgungsgebiet, das unter Nutzung von in der Anlage 1 angeführten Übertragungskapazitäten und unter Einrechnung der Verbreitung über Kabelnetze mindestens 70 vh der österreichischen Bevölkerung umfasst; 5. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Sendestärke und Antennencharakteristik für die analoge terrestrische Ausstrahlung von Fernsehprogrammen oder im Falle der Satellitenübertragung, die technischen Parameter des Satelliten und der Erd-Satelliten-Sendestationen oder im Falle der digitalen terrestrischen Ausstrahlung von Fernsehprogrammen und Zusatzdiensten, die technischen Parameter der digitalen Verbreitung durch den Multiplex-Betreiber, wie Sendestandorte, Frequenzen, Sendestärke, Datenraten und Datenvolumen;
5 b) digital terrestrisch: 11 Abs. 5 Privatfernsehgesetz Eine Person oder Personengesellschaft oder Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), mit nicht mehr als zwei digitalen terrestrischen Fernsehprogrammen versorgen. b) Radiosektor Wie auch im Bereich des Fernsehens, darf eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen sein, vorausgesetzt - die Versorgungsgebiete überschneiden sich nicht - die ihr zuzurechnenden Versorgungsgebiete überschneiden sich nicht. Für Medienverbunde (zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jeweils ein Medieninhaber, die auf Grund von Beteiligungs- oder Einflussverhältnissen als miteinander verbunden gelten - 2 Nr. 7 Privatradiogesetz) gilt: - die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden Versorgungsgebieten darf 12 Millionen nicht überschreiten. Pro Partei des Medienverbundes darf die Einwohnerzahl von 8 Millionen im zuzurechnenden Versorgungsgebiet nicht überschritten werden. 9 Privatradiogesetz (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt. (2) Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt. (3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), nicht mehr als zweimal versorgen. (4) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
6 3. Presse 1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vh der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen; 2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vh der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt; 3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vh der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt. Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vh gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vh erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vh Grenze zusammenzurechnen. (5) Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein. Im Pressesektor gibt es keine speziellen medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften. Es gelten aber die medienbezogenen Regelungen des Kartellrechts. 4. Cross-mediale Beteiligungen Beteiligungen in verschiedenen Mediensektoren werden im Privatfernsehgesetz beschränkt. Dabei geht es immer um den Besitz einer Fernsehlizenz und der gleichzeitigen Beteiligung in einem anderen Sektor. Für eine gleichzeitige Beteiligung an Presseunternehmen und Radiosendern sind keine Beschränkungen vorgesehen. Differenziert wird nach bundesweitem und nicht-bundesweitem Fernsehen. Kriterium ist die Reichweite der Medien. 11 Privatfernsehgesetz (2) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen, wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet: 1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vh bundesweite Reichweite), 2. Tagespresse (mehr als 30 vh der bundesweiten Reichweite der Tagespresse), 3. Wochenpresse (mehr als 30 vh der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse),
7 4. Kabelnetze (mehr als 30 vh Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundesgebiet). (3) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von nicht-bundesweitem terrestrischen Fernsehen ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet: 1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vh Reichweite im Verbreitungsgebiet), 2. Tagespresse (mehr als 30 vh Reichweite im Verbreitungsgebiet), 3. Wochenpresse (mehr als 30 vh Reichweite im Verbreitungsgebiet), 4. Kabelnetz (mehr als 30 vh Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Verbreitungsgebiet). (4) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und einem analogen terrestrischen Fernsehprogramm versorgen. (7) Die Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt durch die Regulierungsbehörde oder von ihr beauftragte Dritte nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen. Die Erhebungsergebnisse sind bis zum 31. März eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen. Für den Fall, dass die Richtigkeit der erhobenen Reichweiten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Medieninhabers einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Die Reichweiten und Versorgungsgrade sind jedenfalls vor Ausschreibung einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz zu erheben und zu veröffentlichen. (8) Das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, bleibt unberührt. 5. Ausländische Beteiligungen Ausländer, die nicht einem Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören, dürfen nicht Alleineigentümer eines Rundfunkunternehmens sein. Der Besitz von Anteilen ihv. 49% ist aber zulässig. Diese Vorschriften gelten für Hörfunk wie Fernsehen gleichermaßen ( 10 Privatfernsehgesetz, 7 Privatradiogesetz). 10 Privatfernsehgesetz: Rundfunkveranstalter (1) Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein. (2) Von der Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:
8 4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind; 5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind. (3) Ist der Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vh der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, drgbl. S 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben. (4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt. 7 Privatradiogesetz (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein. (2) Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vh der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, drgbl. S 219/1897, angeführten Einflussmöglichkeiten haben. (3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt. 5. Medienkartellrecht Berechnet nach den Umsatzerlösen des vergangenen Geschäftsjahres ist ein Zusammenschluss entweder nur anzuzeigen oder beim Kartellgericht anzumelden. Die Umsatzgrenze, die zur Anmeldepflicht führt, ist für Medienunternehmen niedriger als für andere Unternehmen.
9 Zu untersagen sind Medienzusammenschlüsse, wenn das Entstehen oder die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung gefördert wird und/oder wenn die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. Definition "Medienvielfalt" in 13 KartellG. 8 Kartellgesetz: (1) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören: 1. Medienunternehmen oder Mediendienste ( 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981), 2. Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder 3. Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind. (2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten 1. Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind, 2. Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten), 3. Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln, 4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen, 5. Filmverleihunternehmen. (3) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind. 13 Kartellgesetz (1) Ein Medienzusammenschluss ist nach 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. 12 Abs. 2 Z 2 gilt auch für diesen Fall. (2) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.