ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. der. CLS Contact Listing Selling OG

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Transkript:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der CLS Contact Listing Selling OG STAND: MÄRZ 2016 CLS Contact Listing Selling OG in der Folge CLS OG genannt Seite 1

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich 1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der CLS OG gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. 1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. 1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von CLS OG ausdrücklich schriftlich anerkannt. 1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. 1.5 Die CLS OG verpflichtet sich im Vertragszeitraum keine Kundenaufträge in gleichen oder artverwandten Geschäftsfeldern des Kunden zu übernehmen. 1.6 Die CLS OG beschäftigt sich mit der Vorbereitung und Begleitung von Markteintritten dritter Unternehmen im Bereich DIY, Baumarkt, Baustoffhandel, Fachhandel, Einrichtungshäuser und Discount. 1.7 Die CLS OG übernimmt ausdrücklich keine Handelsvertretungen im Sinne des HVertrG und unterliegt daher auch nicht dem HVertrG. 2. Umfang des Auftrages / Stellvertretung 2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. 2.2 Die CLS OG ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die CLS OG selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. 2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der CLS OG zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch die CLS OG anbietet. Seite 2

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung 3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages einen möglichst raschen Fortschritt des Auftrages erlauben. 3.2 Der Auftraggeber wird die CLS OG auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Aktivitäten die den Auftrag betreffen umfassend informieren. 3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der CLS OG auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden. 3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die vertraglich vereinbarten Lieferartikel rechtzeitig, in der zugesicherten Qualität und in ausreichender Menge für die Erfüllung des Auftrages vorrätig sind. 3.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter bereits vor Beginn der Tätigkeit der CLS OG von dieser Tätigkeit informiert werden. 4. Sicherung der Unabhängigkeit 4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. 4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der CLS OG zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung. 5. Berichterstattung / Berichtspflicht 5.1 Die CLS OG verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber lt. Auftrag Bericht zu erstatten. 5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. vier bis acht Wochen, je nach Art des Auftrages, nach Abschluss des Auftrages. 5.3 Die CLS OG ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. 5.4 Die CSL ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Seite 3

6. Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den von CLS OG und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Kontakte, Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei CLS OG. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Keinesfalls entsteht durch eine allenfalls unberechtigte Vervielfältigung /Verbreitung des Werkes eine Haftung der CLS OG insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes gegenüber Dritten. 6.2 Ein, trotz schriftlicher Aufforderung durch die CLS OG, beharrlicher Verstoß des Auftraggebers gegen die Bestimmungen des Pkt. 6.1., berechtigt die CLS OG zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. 7. Gewährleistung 7.1 Die CLS OG ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. 7.2 Der Anspruch des Auftraggebers erlischt entsprechend der gesetzlichen Gewährleistungspflicht nach Erbringen der jeweiligen Leistung. 8. Haftung / Schadenersatz 8.1 Die CLS OG haftet dem Auftraggeber für Schäden ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle des Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von CLS OG beigezogene Dritte zurückgehen. 8.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 8.3 Der Auftraggeber hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf eine kausale Handlung bzw. Unterlassung der CLS OG zurückzuführen ist. Die Beweislast für ein allenfalls fehlendes Verschulden liegt bei der CLS OG. Seite 4

8.4 Sofern die CLS OG den Auftrag unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die CLS OG diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt die CLS OG dem Auftraggeber uneingeschränkt ersatzpflichtig. 9. Geheimhaltung / Datenschutz 9.1 Die CLS OG verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäftsund Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. 9.2 Weiter verpflichtet sich die CLS OG, über den gesamten Inhalt des Auftrages sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. 9.3 Die CLS OG ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, und allen Dritten, derer sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. 9.4 Für den Fall von derartigen Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht schuldet CLS OG dem Auftraggeber eine verschuldensunabhängige und keinem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale von 5.000,00 je Verstoß. 9.5 Das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden, tatsächlichen Schadens bleibt davon unberührt. 9.6 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener, zwingender Aussageverpflichtungen. 9.7 Die CLS OG ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. 9.8 Der Auftraggeber leistet der CLS OG Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind. Seite 5

10. Honorar 10.1 Die CLS OG erhält ein(e) Honorar / Zahlung gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der CLS OG. 10.2 Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die CLS OG binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. 10.3 Die CLS OG wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. 10.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind Bestandteil des Honorars und werden somit nicht an den Auftraggeber verrechnet. 10.5 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die CLS OG, so behält die CLS OG den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich geleisteter Zahlungen. 10.6 Im Falle der Nichtzahlung von Abrechnungen ist die CLS OG von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. 11. Elektronische Rechnungslegung 11.1 Die CLS OG ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den CLS OG ausdrücklich einverstanden. 12. Dauer des Vertrages 12.1 Die Vertragsdauer richtet sich nach den im Auftrag vereinbarten Zeiträumen. 12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät. Seite 6

wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspart ners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren der CLS OG weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der CLS OG eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren. 13. Schlussbestimmungen 13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben. 13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der CLS OG. Für Streitigkeiten ist das Gericht in Wien zuständig. 13.4 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts- Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. 13.5 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. 13.6 Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden. CLS Contact Listing Selling OG Wien, März 2016 Seite 7