Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste

Ähnliche Dokumente
Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.

Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste

zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz FÖJG)

Bundesrat Drucksache 474/13. Unterrichtung durch die Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes

Freiwilligendienste im Deutschen Roten Kreuz - ein starkes Potential? Freiwilligendienste deine Entscheidung, dein Weg, deine Erfahrung

Empfehlungen zur Zulassung von Trägern der Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ im Inland

Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Mindeststandards im Freiwilligen Sozialen Jahr (Inland) der Landesarbeitsgemeinschaft der FSJ-Träger in Rheinland-Pfalz

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11

Gesetzliche Regelungen / Rahmenbedingungen FSJ-BFD

Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Freiwilligendienste

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK:

Entschließung des Bundesrates für einen einheitlichen "Freiwilligen sozialen Dienst"

Mindeststandards. der Freiwilligendienste für Jugendliche und Junge Erwachsene in Hessen. in der Landesarbeitsgemeinschaft Freiwilligendienste Hessen

Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung

i Gut für f r mich - wertvoll für f r andere.

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur. Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 14/5935. der Bundesregierung

Das Handwerk profitiert 2010 von Steuererleichterungen. Zum startet "ELENA" (Elektronischer Entgeltnachweis)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Referentenentwurf für ein Stand: Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste

Freiwillig soziales Jahr Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main; Verfügung vom [Aktenzeichen S 7100 A-271-St 11]

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes 1

1. Zu Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes. Zu Artikel 2, Ziffer 1 b Doppelbuchstabe aa):

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Der Bundesfreiwilligendienst

Uwe Slüter Bundesarbeitskreis FSJ

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 26b UStG; Angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis

Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen

Kindergeldanspruch bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD)

Zulassungsvoraussetzungen von Trägern der Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ im Inland

Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Bundesteilhabegesetzes. Vom

Entwurf. G e s e t z zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege

Referentenentwurf für ein

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/3486. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Zu Artikel 13 ( Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften )

Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Verlängerung des Zeitraums des Kindergeldanspruchs auf Grund von Wehrdienstzeiten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

Stellungnahme der BAGFW zur Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach 87b Abs. 3 SGB XI

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Stellungnahme zum Entwurf eines 14. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

- 1 - Bearbeitungsstand: :30 Uhr

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

B. Lösung Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliege

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Ehrenamtliche Tätigkeit von schutzsuchenden Personen in Deutschland nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

Berufungsentscheidung

Mindest-Qualitätsstandards für Freiwilligendienste im Inland

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung:

1. Vollständige Eigenversorgung nach 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014

Dokumentation zum Flurbereinigungsrecht in der Förderalismusreform I

Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer

Konjunkturpaket II: Anrechnung des Kinderbonus auf den Unterhalt

Transkript:

BÜRGERSCHAFTLICHES ENGAGEMENT UND FREIWILLIGENDIENSTE, GEMEINNÜTZIGKEIT UND STEUERN 13.07.2007 Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste I. Vorbemerkung Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste wird eine Verbesserung der Rahmenbedingungen der Freiwilligendienste in Deutschland angestrebt. Diese Zielsetzung sowie die zu ihrer Verwirklichung in dem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen werden von den in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbänden begrüßt. Im Rahmen der Regierungsinitiative Zivilgesellschaft stärken, mit der die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement in Deutschland verbessern möchte, wurde bereits der Gesetzentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vorgestellt, der von der BAGFW begrüßt und unterstützt wurde. Der vorliegende Referentenentwurf ist in diesem Kontext zu sehen, da Freiwilligendienste einen Beitrag zur Förderung der Engagementbereitschaft junger Menschen leisten. In der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Evaluationsbericht des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e. V. (ISG) Systematische Evaluation der Erfahrungen mit den neuen Gesetzen zur Förderung von einem freiwilligen sozialen Jahr bzw. einem freiwilligen ökologischen Jahr (FSJ-/FÖJ-Gesetze) wird darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Freiwilligendienste als ein wichtiges Ziel ihrer Politik benannt und bereits erste Schritte eingeleitet hat. Weitere Schritte

sollten auf der Basis der Ergebnisse der Evaluation sorgsam geprüft und in eine Gesamtstrategie integriert werden. Wir bedauern allerdings die beabsichtigte Aufgabe der erfolgreichen Markenzeichen FSJ und FÖJ und geben zu bedenken, dass diese Begriffe bei jungen Menschen positiv belegt sind und einen hohen Wiedererkennungswert haben. Aus diesem Grund schlagen wir vor, die Bezeichnung des Gesetzes wie folgt zu ändern: Gesetz zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres. Jedenfalls aber sollten in 3 (Jugendfreiwilligendienst) des vorliegenden Entwurfs als Spezifizierung von Jugendfreiwilligendiensten die Bezeichnungen Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr aufgenommen werden. Die Verlängerungsoption auf 18 Monate wurde auch in der Vergangenheit vom Gesetzgeber nicht als Widerspruch zum Erhalt der Begriffe Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilligen Ökologisches Jahr gesehen. Die BAGFW nimmt insbesondere zu dem Schwerpunkt des Referentenentwurfs Stellung, wonach sich Einsatzstellen im Inland an der Freiwilligendienstvereinbarung beteiligen und Schuldnerinnen der vertraglichen Rechte und Pflichten aus der Freiwilligendienstvereinbarung werden können, um eine Umsatzbesteuerung der Leistungen zu vermeiden. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen die Spitzenverbände, die Intention des Gesetzgebers, eine Umsatzbesteuerung der Freiwilligendienste weitestgehend zu vermeiden, in die Gesetzesbegründung aufzunehmen. II. Stellungnahme zum Referentenentwurf Zu den im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen nimmt die BAGFW wie folgt Stellung, wobei mit den zentralen Regelungen zur Vermeidung der Umsatzbesteuerung der Leistungen zwischen Einsatzstelle und Träger begonnen werden soll: 1. Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste (Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG): Zu 3 Abs. 3: 3 Abs. 3 JFDG regelt die pädagogische Begleitung des Jugendfreiwilligendienstes. Hierbei werden 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (SozDiG) und 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG)

ohne weitgehende inhaltliche Änderung zusammengefasst. Die ursprüngliche Regelung, dass sich bei einer Verlängerung des Dienstes die Gesamtdauer der Seminare nicht entsprechend verlängert, wird in 3 Abs. 3 Satz 7 JFDG dahingehend geändert, dass bei einer Verlängerung desselben Dienstes sich die Gesamtdauer der Seminare nicht entsprechend verlängert. Problematisch bei der inhaltlichen Beurteilung der Neuregelung ist nach Ansicht der BAGFW, dass sowohl dem Gesetz als auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen ist, wie der Begriff desselben Dienstes auszulegen ist und somit keine klare Regelung für die Verlängerung der Seminartage gegeben ist. Es bleibt offen, ob mit desselben Dienstes dasselbe Tätigkeitsfeld, dieselbe Einsatzstelle oder derselbe Träger gemeint ist. Nach Ansicht der BAGFW sollte jedoch bei einer Verlängerung des Dienstes über 12 Monate hinaus grundsätzlich auch eine angemessene Verlängerung der pädagogischen Begleitung bzw. der Seminartage erfolgen, da der Freiwilligendienst Lerndienst und Bildungszeit ist, aber kein Job. Insbesondere junge Erwachsene mit geringem Bildungshintergrund können von zusätzlicher Bildungszeit oder zusätzlichen Seminartagen profitieren. Solange jedoch durch unzureichende finanzielle Ressourcen eine Versorgung aller Interessierter mit Freiwilligendiensten nicht gewährleistet ist, kann die BAGFW eine Verlängerung der Seminartage nicht begrüßen. Vielmehr sollten die offenbar zusätzlich vorhandenen finanziellen Mittel für die Schaffung weiterer Plätze im Rahmen des Freiwilligendienstes genutzt werden, um möglichst vielen jungen Erwachsenen die Teilnahme an einem Freiwilligendienst zu ermöglichen und ihnen somit gleiche Chancen zu eröffnen. Zu 3 Abs. 4: Die Dauer eines freiwilligen sozialen Dienstes bzw. eines freiwilligen ökologischen Dienstes im Inland soll von derzeit 18 Monaten auf eine Höchstdauer von 24 Monaten angehoben werden. Darüber hinaus soll eine Flexibilisierung erreicht werden, indem der jeweilige Freiwilligendienst im Inland nicht nur zusammenhängend, sondern auch in Abschnitten von mindestens drei Monaten und mit zeitlichen Unterbrechungen absolviert werden kann. Grundsätzlich begrüßen die in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege diese Möglichkeiten zur Flexibilisierung, um den Bedürfnissen junger Menschen und ihrer Lebensplanung noch besser entsprechen zu können.

Allerdings wird durchaus das Problem gesehen, dass bei Ableisten mehrer kurzer Freiwilligendienste für alle Beteiligten ein großer Verwaltungsaufwand erzeugt wird und die korrekte zeitliche Ableistung der gesamten Dauer der Freiwilligendienste von den Behörden, insbesondere bei Ableisten der Freiwilligendienste in verschiedenen Bundesländern und mit zeitlichen Unterbrechungen, schwerlich nachzuvollziehen sein wird. Zuletzt entsteht auch für die Einsatzstellen der Nachteil, dass der Freiwillige bei Ableisten eines dreimonatigen Freiwilligendienstes bereits nach der Einarbeitungsphase schon nicht mehr zur Verfügung steht. Von der BAGFW kritisch betrachtet wird die Anhebung der Höchstdauer des Freiwilligendienstes auf 24 Monate, solange keine ausreichende Anzahl von Freiwilligenplätzen für interessierte Jugendliche zur Verfügung steht. Zwar können von der Neuregelung ebenso wie bei der Verlängerung der Seminartage benachteiligte Jugendliche mit geringem Bildungshintergrund profitieren, und jungen Erwachsenen, die keinen Ausbildungsplatz bekommen haben, kann eine sinnvolle Tätigkeit vermittelt werden. Jedoch müssen auf der anderen Seite Verteilungsungerechtigkeiten unter den jungen Erwachsenen vermieden werden. Aus Sicht der BAGFW ist festzuhalten, dass weder in den Ergebnissen der in der Einleitung genannten Evaluation des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres noch in der Stellungnahme der Bundesregierung dazu Hinweise auf weitere Regelungen zur Flexibilisierung der Freiwilligendienste zu finden sind und sich der Prüfauftrag des Deutschen Bundestages auf länger andauernde Freiwilligendienste vor allem im europäischen und nicht europäischen Ausland bezog, die weiterhin auf 12 Monate - anstelle von 18 Monaten - befristet geblieben waren. Die in den Ergebnissen der Evaluation geforderte konzeptionelle Ausarbeitung der bereits formal eröffneten Möglichkeit einer Verlängerung auf 18 Monate ist bislang noch nicht umgesetzt worden, auch stehen keine zusätzlichen finanziellen Mittel mehr für die Verlängerungszeiten zur Verfügung, da die erfolgte Aufstockung der Fördermittel für die vorrangig erforderlichen zusätzlichen Plätze und die Entwicklung neuer Schwerpunkte verausgabt wurden. Die hier vorgesehenen weiteren Schritte einer Flexibilisierung sollten auf der Basis der Ergebnisse der Evaluation wie zugesagt erst sorgsam geprüft und in eine Gesamtstrategie integriert werden, die aber bislang weder vorgelegt noch mit den Verbänden diskutiert wurde. Einer Anhebung der Höchstdauer auf 24 Monate kann seitens der BAGFW daher nur zugestimmt werden, wenn durch entsprechende Mittelerhöhung für den Jugendfreiwilligendienst gewährleistet ist, dass alle interessierten jungen Erwachsenen einen Freiwilligendienst antreten können und die Chancengleichheit gewahrt bleibt.

Zu 3 Abs. 5: 3 Abs. 5 JFDG wird neu in das Gesetz eingefügt. Er regelt erstmalig, dass nicht nur Freiwillige und Träger, sondern auch Träger und Einsatzstellen untereinander eine vertragliche Vereinbarung schließen sollen. Die Rechtsbeziehung zwischen Träger und Einsatzstelle wird im Gesetz bislang lediglich implizit vorausgesetzt. Anzumerken ist allerdings, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarstellung gegenseitiger Rechte und Pflichten in der Praxis Vereinbarungen zwischen Einsatzstelle und Träger bereits üblich sind. Die Neuregelung wird von der BAGFW begrüßt, sofern sie einer Vermeidung der Umsatzbesteuerung der Leistungen zwischen Einsatzstelle und Träger dient. Auf weitere Einzelheiten soll im Rahmen des 8 JFDG eingegangen werden. Zu 5 Die BAGFW kann die weitere Flexibilisierung des Freiwilligendienstes durch das Kombinationsmodell in 5 JFDG vor dem Hintergrund der o. g. Flexibilisierungen ebenfalls grundsätzlich begrüßen. Innerhalb eines Freiwilligendienstes sollen Einsatzzeiten sowohl im Inland als auch im Ausland stattfinden können. Damit wird jungen Erwachsenen ein Einblick in die Freiwilligenarbeit auch über Landesgrenzen hinaus ermöglicht. Zu 8 Die BAGFW begrüßt, dass durch 8 JFDG nunmehr auch im Gesetz verschiedene Möglichkeiten des Zusammenwirkens von Trägern und Einsatzstellen festgeschrieben werden. Zu allererst möchten wir jedoch nochmals darauf hinweisen, dass die BAGFW einer europarechtskonformen und zugleich unbürokratischen Lösung zur Vermeidung der Umsatzsteuer den Vorzug gäbe. Wie bereits mehrfach angemerkt, ist für Freiwilligendienste eine Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einschlägig. Die Richtlinie befreit in Titel IX, Kapitel 2, Artikel 132 Absatz 1 Buchst. h von der Umsatzsteuer:... eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem

betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen. Das BMF erachtet in dem Erlass vom 14.02.2007 eine umfassende Steuerbefreiung des FSJ/FÖJ aufgrund dieser EU-Richtlinie für nicht zielführend. Da allerdings durch das BMF nicht eine Befreiung aufgrund des Buchstaben h, sondern aus nicht ersichtlichen Gründen aufgrund des Buchstaben k geprüft wurde, fordern die in der BAGFW zusammengeschlossen Spitzenverbände dringend eine Prüfung der einschlägigen Befreiungsvorschrift noch im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens. Zu 8 Abs. 2: Mit der in 8 Abs. 2 JFDG neu aufgenommenen Regelung soll auch die Einsatzstelle im Inland Schuldnerin der vertraglichen Rechte und Pflichte aus der Freiwilligendienstvereinbarung werden können. Zwar ist es weiterhin gesetzlich zulässig, dass nur der Träger des Freiwilligendienstes und die Freiwillige bzw. der Freiwillige eine zweiseitige Vereinbarung schließen, 8 Abs. 2 eröffnet aber zusätzlich die Möglichkeit, eine dreiseitige Vereinbarung zwischen Träger, Einsatzstelle und Freiwilligem oder Freiwilliger zu schließen. Diese neu in das Gesetz aufgenommene dreiseitige Vereinbarung soll zur Lösung zahlreicher Probleme im Zusammenhang mit einer möglichen Umsatzbesteuerung des Freiwilligendienstes führen und stellt aus Sicht der BAGFW den Kern des Referentenentwurfs dar. Ein zentrales Problem des freiwilligen sozialen Jahres in Deutschland ist, dass seit dem Jahr 2004 zahlreiche örtliche Finanzverwaltungen sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Auffassung vertreten, im Rahmen der Durchführung des freiwilligen sozialen Jahres werde eine Personalgestellung der jungen Erwachsenen durch die Träger an die entsprechenden Einsatzstellen ausgeführt und ein umsatzsteuerrechtliches Leistungsaustauschverhältnis begründet. Durch die in 8 Abs. 2 vorgesehene Regelung, dass Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Träger, Einsatzstelle und Freiwilligem oder Freiwilliger auch auf die Einsatzstelle übergehen können, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, umsatzsteuerliche Leistungsaustauschverhältnisse für alle Bereiche des freiwilligen sozialen Dienstes zu vermeiden. Mit Erlass vom 14. Februar 2007 hat das BMF hierzu Folgendes klargestellt:

Daneben soll die von den Umsatzsteuer - Referatsleitern angeregte Möglichkeit eröffnet werden, die Einsatzstelle hinsichtlich der von ihr übernommenen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und des sog. Taschengeldes auch im Außenverhältnis selbst zu verpflichten. Die Abwicklung dieser Zahlungsströme könnte weiterhin durch den Träger erfolgen und dabei abweichend von der bisherigen Rechtslage als durchlaufender Posten behandelt werden. Der Träger erfüllt insoweit nur noch für den Fall, dass er als Haftender eintreten muss, eine eigene Verpflichtung... Soweit die Einsatzstelle über die Sozialversicherungsbeiträge der Freiwilligen und deren Taschengeld hinaus Zahlungen an den Träger leisten muss und diese Entgelt für Leistungen im Bereich der formalen Bildungsarbeit der Träger sind, die nach 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei sein können, entsteht auch insoweit keine umsatzsteuerliche Belastung. Ich gehe davon aus, dass die Voraussetzungen dieser Steuerbefreiungsvorschrift insoweit regelmäßig erfüllt sind, da der sog. formale Bildungsanteil in besonders dafür vorgesehenen Bildungseinrichtungen in Vortragsform und nur gegen Kostenersatz erfolgt. Es verbliebe bei Wahl dieser Alternative lediglich eine Umsatzsteuerbelastung hinsichtlich weiterer, von den Einsatzstellen als sog. Verwaltungskostenumlage erhobener Beträge. In Anlehnung an den o. g. Erlass des BMF sollte jedoch im Rahmen des 8 Abs. 2 JFDG klargestellt werden, dass die Einsatzstelle auch die Sozialversicherungsbeiträge auf eigene Rechnung übernimmt. Dieser Argumentation des BMF folgend begrüßt die BAGFW ausdrücklich die mit der Fassung des 8 Abs. 2 JFDG verbundene Freistellung von der Umsatzsteuer, weist jedoch abermals darauf hin, dass sie einer europarechtskonformen Lösung zur Vermeidung der Umsatzsatzsteuer den Vorzug gäbe. Ausdrücklich abgelehnt wird von der BAGFW die in 8 Abs. 2 Satz 2 JFDG vorgesehene selbstschuldnerische Bürgschaft des Trägers. Sinn des neu gefassten 8 Abs. 2 JFDG ist, die Einsatzstelle als vollwertigen Vertragspartner mit eigenen Rechten und Pflichten in die Vereinbarung zwischen Träger und Freiwilliger bzw. Freiwilligem aufzunehmen. Die Folge kann nicht sein, dass die damit ggf. verbundenen Nachteile vom Gesetz auf den Träger abgewälzt werden. Zwar kann nachvollzogen werden, dass Ziel der subsidiären Haftung des Trägers der Schutz des/der Freiwilligen sein soll, eine selbstschuldnerische Bürgschaft soll nach dem Referentenentwurf jedoch auch gegenüber Dritten übernommen werden. Die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Dritten, die einen solchen gesetzlichen Eingriff rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Abschließend ist anzumerken, dass der BAGFW kein Fall der Insolvenz einer Einsatzstelle in den letzten Jahren bekannt ist, die zu

finanziellen Nachteilen der Freiwilligen führte, so dass die Notwendigkeit einer subsidiären Haftung des Trägers nicht gesehen wird. Die geplante Regelung ist daher unverhältnismäßig. Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts Zu 3: 2 Abs. 1 Nr. 8 Arbeitsgerichtsgesetz 2 Abs. 1 Nr. 8 Arbeitsgerichtsgesetz regelt bislang, dass bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des FSJ und den Helfern sowie bürgerliches Rechtsstreitigkeiten zwischen Trägern des FÖJ und den Teilnehmern in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen. Dadurch, dass in 8 Abs. 2 JFDG nunmehr auch Einsatzstellen Teil der vertraglichen Vereinbarung zwischen Teilnehmer und Träger werden können, sollte in 2 Abs. 1 Nr. 8 Arbeitsgerichtsgesetz ergänzt werden, dass auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Einsatzstellen und den Teilnehmern der Freiwilligendienste in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen. In diesem Zusammenhang bitten wir zudem, den überholten Begriff Helfer dem neuen Sprachgebrauch anzupassen. Artikel 3 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass die beabsichtigte Neuregelung zum 01. Januar 2008 in Kraft treten soll. Damit würde eine weitere Voraussetzung für die vom BMF zugesagte Nichtbeanstandungsregelung erfüllt. Abschließend ist indes in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die FSJ-Träger auf der Grundlage des bislang geltenden Rechts für den FSJ-Jahrgang 2007/2008 bereits Vereinbarungen mit den Freiwilligen abgeschlossen haben und eine rückwirkende vertragliche Änderung nicht möglich ist. Für diesen Jahrgang ist deshalb eine Übergangsregelung erforderlich, die wir mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) abzustimmen bitten. Die zugesagte Nichtbeanstandungsregelung muss auch greifen, wenn ein FSJ-Träger aus diesem Grund seine Vereinbarungen mit den Freiwilligen erst für den FSJ-Jahrgang 2008/2009 umstellt. Berlin, den 13.07.2007 Für den Fachausschuss Gemeinnützigkeit und Steuern der BAGFW

Ulla Engler, DPWV Dateien: BAGFW_Stellungnahme_Freiwilligendienste.pdf 76 K