vom 18. Januar 2000 * (1. August 2008) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung

Ähnliche Dokumente
I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung

vom 18. Januar 2000* (Stand 1. Januar 2015) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung

vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Ausführung der Bundesgesetzgebung

VERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV)

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

VIII D/6/5. Vollzugsverordnung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih sowie zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung

vom 5. November 2002* (Stand 1. Januar 2015) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung

Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung *

Entwurf vom 12. Mai 2004

Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben:

Nr. 24 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann. vom 13. September 1994 (Stand 1. Juli 2007)

Nr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 * (Stand 1. Januar 2011)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat. zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosenhilfsfonds)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung)

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Nr. 421 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot. vom 30. November 2007* (Stand 1. August 2013)

Nr. 690 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) (Stand 1. Januar 2001)

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 57

Nr. 991 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) (Stand 1.

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz

vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014)

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)

Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 * (Stand 1. Januar 2008)

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Nr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. vom 7. September 1992 (Stand 1.

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

SRL Nr Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

soweit diese vom Bundesrecht abweichende Vorschriften enthält.

Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. vom 6. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2013)

Nr. 54 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

vom 30. November 2007 * (Stand 1. Januar 2008)

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)

Kanton Zug Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung;

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

- 1 - der entsandten Arbeitnehmer und der Schwarzarbeit. 2 Es bezweckt im Besonderen:

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom (Stand

Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung)

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten. Luzian Odermatt, 24. Februar 2011

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Erstinformation durch die Gemeinde

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand )

Kantonale Grundbuchverordnung * (KGBV) Vom 18. März 2009 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Schwyz. 2

Zivilschutzgesetz (ZSG)

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

Statut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) 7),

Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung 1

Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen*

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik

Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1

A. Allgemeine Bestimmungen 2

Synopse. KWaG. Kantonales Waldgesetz (KWaG) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft. beschliesst:

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG)

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

Verordnung über die Lernenden

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV)

zum Gesetz über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe

Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand )

Transkript:

Nr. 890 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 8. Januar 000 * (. August 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 8. September 999, beschliesst: I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung. Organe und Aufgaben Regierungsrat Der Regierungsrat legt die Arbeitsvermittlungsregionen in einer Verordnung gemäss den Richtlinien des Bundes fest. In jeder Arbeitsvermittlungsregion besteht ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum. Kantonale Behörde Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle ist die Behörde im Sinn von Artikel 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Bundesgesetz). Sie erfüllt die ihr durch das Bundesgesetz übertragenen Aufgaben. * K 000 5 und G 000 ; Abkürzung AVAHG GR 999 57 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 8. April 008, in Kraft seit dem. August 008 (G 008 56). Fassung gemäss Änderung vom 9. Januar 00, in Kraft seit dem. April 00 (G 00 ). SR 87.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 890 Der Regierungsrat kann der zuständigen Dienststelle weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen. 5 Regionale Arbeitsvermittlungszentren Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sorgen für die Wiedereingliederung der Arbeitslosen und die Besetzung offener Stellen. Sie stehen zu diesem Zweck in engem Kontakt mit der Arbeitgeberschaft. Sie führen mit den Arbeitslosen im Sinn einer Standortbestimmung Beratungs- und Vermittlungsgespräche durch und leisten Bewerbungshilfe. Sie arbeiten dabei namentlich mit der zuständigen Arbeitslosenkasse, den für die Berufsbildung und die Weiterbildung zuständigen Stellen, der Invalidenversicherung, den Sozialämtern und anderen Sozialeinrichtungen sowie Vertrauensärzten zusammen. Als Informations- und Koordinationsstellen für die Beratung, Betreuung, Beschäftigung, Weiterbildung und Vermittlung weisen sie die Arbeitslosen nach der Standortbestimmung wenn nötig an die zuständigen Stellen und Einrichtungen oder an die privaten Stellenvermittlungen, mit denen Verträge über die Zusammenarbeit bestehen. Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren sind der zuständigen Dienststelle angegliedert. Der Regierungsrat kann ihnen Aufgaben der zuständigen Dienststelle und der Gemeindearbeitsämter übertragen. Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist eine öffentliche Kasse im Sinn von Artikel 77 Absätze und des Bundesgesetzes. Sie ist der zuständigen Dienststelle unterstellt. 6 Der Regierungsrat erlässt das Kassenreglement gemäss Artikel 79 Absatz des Bundesgesetzes. 5 Arbeitsämter der Gemeinden Zuständige Amtsstellen im Sinn von Artikel 0 Absätze, und der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom. August 98 (AVIV) 7 sind die Arbeitsämter der Gemeinden. Die Arbeitsämter der Gemeinden erbringen gegenüber den Versicherten administrative Hilfestellungen bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und bei der Datenerhebung für die Bezugsberechtigung. Sie leiten die erforderlichen Unterlagen nach den Anord- 5 Fassung gemäss Änderung vom 9. Januar 00, in Kraft seit dem. April 00 (G 00 ). 6 Fassung gemäss Änderung vom 9. Januar 00, in Kraft seit dem. April 00 (G 00 ). 7 SR 87.0. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 890 nungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum weiter. 8 Die Arbeitsämter der Gemeinden informieren im Rahmen von Artikel 5 AVIV das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die zuständige Arbeitslosenkasse über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Die Arbeitsämter der Gemeinden melden ihnen bekannte offene Stellen dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Aufnahme in das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik. 6 Tripartite Kommission Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission und ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin. Die tripartite Kommission setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft sowie der kantonalen und der kommunalen Arbeitsmarktbehörden zusammen. Die kantonale Arbeitslosenkasse ist mit beratender Stimme durch ein Mitglied vertreten. Die tripartite Kommission hat die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Der Regierungsrat erlässt für die Kommission ein Geschäftsreglement. Er kann ihr darin weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.. Entschädigungsanspruch für Feiertage 7 Zusätzlich zu den in Artikel 9 des Bundesgesetzes genannten Feiertagen besteht ein Entschädigungsanspruch an folgenden Feiertagen: Karfreitag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Stefanstag. 9 8 0 8 Fassung gemäss Änderung vom 9. Januar 00, in Kraft seit dem. April 00 (G 00 ). 9 Der Zwischentitel «. Finanzierung arbeitsmarktlicher Massnahmen» sowie 8 wurden durch Änderung vom 0. September 007, in Kraft seit dem. Januar 008 (G 007 ), aufgehoben. 0 Der Zwischentitel «. Finanzierung arbeitsmarktlicher Massnahmen» sowie 8 wurden durch Änderung vom 0. September 007, in Kraft seit dem. Januar 008 (G 007 ), aufgehoben.

Nr. 890 II. Arbeitslosenhilfsfonds 9 Zweck Der Kanton führt einen Arbeitslosenhilfsfonds. Der Fonds dient der Finanzierung von Massnahmen des Kantons und der Gemeinden, die geeignet sind, a. die Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu bekämpfen, b. die Arbeitsvermittlung wirksamer zu gestalten oder c. die Integration ausgesteuerter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fördern. Auf Beiträge besteht kein Anspruch. 0 Ausrichtung von Beiträgen Über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Arbeitslosenhilfsfonds entscheidet der Regierungsrat. Äufnung des Fonds Der Arbeitslosenhilfsfonds wird geäufnet durch a. Beiträge der Arbeitgeberschaft, b. Verzinsung des Fonds, c. besondere Zuwendungen. Beitragspflicht und Höhe der Beiträge Beitragspflichtig sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die einen im Kanton Luzern steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb führen, sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Vorbehalten bleibt. Der Regierungsrat beschliesst je nach Arbeitsmarktlage über die Erhebung und die Höhe der Beiträge. Der Beitrag beträgt pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Monat mindestens 50 Rappen und höchstens Franken. Die Erhebung der Arbeitgeberbeiträge wird sistiert, wenn der Fonds die Höhe von 5 Millionen Franken erreicht. Der Kantonsrat kann die Grenze für die Sistierung der Beitragserhebung durch Dekret anders festlegen. Reichen die Mittel des Fonds für die Finanzierung der Massnahmen nach 9 Absatz nicht aus, kann der Kantonsrat die Arbeitgeberbeiträge durch Dekret erhöhen. Fassung gemäss Änderung vom 9. Januar 00, in Kraft seit dem. April 00 (G 00 ). Gemäss Änderung vom 8. April 008, in Kraft seit dem. August 008 (G 008 56), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt. Gemäss Änderung vom 8. April 008, in Kraft seit dem. August 008 (G 008 56), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

Nr. 890 5 Ausnahmen von der Beitragspflicht Keine Arbeitgeberbeiträge sind zu leisten für a. die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Angehörigen der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und der bei ihnen bestehenden Vertretungen, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht, b. die dem Bundesrecht über die berufliche Ausbildung unterstehenden Lehrlinge und Lehrtöchter, c. das im Privathaushalt angestellte Personal, d. Teilzeitbeschäftigte, Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Gelegenheitsarbeiterinnen und Gelegenheitsarbeiter, die ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von 000 Franken pro Monat nicht erreichen, e. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme gemäss Bundesgesetz beschäftigt sind. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die weniger als fünf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, sind von der Beitragspflicht befreit. Erhebung und Überweisung der Arbeitgeberbeiträge Die Arbeitgeberbeiträge werden durch die zuständige Dienststelle erhoben. Die Beiträge sind jeweils bis zu einem vom Regierungsrat festgelegten Termin zu überweisen. Die Verwaltungskosten für die Erhebung der Beiträge werden dem Fonds belastet. III. Verwaltungsrechtspflege 5 Örtliche Zuständigkeit der regionalen Arbeitsvermittlungszentren Die Zuständigkeit der regionalen Arbeitsvermittlungszentren richtet sich nach dem Wohnort der oder des Stellensuchenden. Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz AVIV. 6 Rechtsschutz Gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen kann innert 0 Tagen Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind innert 0 Tagen beim Verwaltungsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Fassung gemäss Änderung vom 9. Januar 00, in Kraft seit dem. April 00 (G 00 ).

6 Nr. 890 7 Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 5. März 988 5 wird aufgehoben. 8 Inkrafttreten Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes 6 am. April 000 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 7 Luzern, 8. Januar 000 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Ruedy Scheidegger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 5 G 988 69 (SRL Nr. 890) 6 Vom Bund genehmigt am 9. März 000. 7 Die Referendumsfrist lief am. März 000 unbenützt ab (K 000 787).