Tarifvertrag zum Versorgungsausgleich

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Transkript:

02 2010 NDR Handbuch Personal Seite1 2.12.3 2.12.3 Tarifvertrag zum Versorgungsausgleich vom 30.11.2009/11.12.2009 Zwischen den Rundfunkanstalten Bayerischer Rundfunk Rundfunkplatz 1 80300 München, Deutsche Welle Kurt-Schumacher-Straße 3 53113 Bonn, Mitteldeutscher Rundfunk Kantstraße 71-73 04275 Leipzig, Norddeutscher Rundfunk Rothenbaumchaussee 132-134 20149 Hamburg, Radio Bremen Diepenau 10 28195 Bremen, Rundfunk Berlin-Brandenburg Masurenallee 8 14 14057 Berlin, Saarländischer Rundfunk Funkhaus Halberg 66100 Saarbrücken, Südwestrundfunk Neckarstraße 230 70190 Stuttgart, Westdeutscher Rundfunk Köln Appellhofplatz 1 50667 Köln sowie Deutschlandradio Körperschaft des öffentlichen Rechts Raderberggürtel 40 50968 Köln,

2.12.3 Seite 2 NDR Handbuch Personal 02 2010 - nachfolgend Rundfunkanstalten 1 genannt - und ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Paula-Thiede-Ufer 10 10179 Berlin, Deutscher Journalisten-Verband e.v. Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten Schiffbauerdamm 40 10117 Berlin, Deutsche Orchestervereinigung e.v. Littenstraße 10 10179 Berlin - nachfolgend Gewerkschaften genannt - wird folgender Tarifvertrag vereinbart: Änderung des VTV hier nicht abgedruckt (Versorgungstarifvertrag (VTV)/Fach 2.12.2) I. Änderung der Gesamtversorgungen Für die Versorgungsregelungen der Anlage 1 wird folgende Regelung zum Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vereinbart: Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz 1. Das für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz entstehende Anrecht auf Altersrente wird bei der Rundfunkanstalt begründet. Die Rundfunkanstalt kann eine externe Teilung ( 14 VersAusglG) vornehmen, soweit dies nach dem Versorgungsausgleichsgesetz zulässig ist. 2. Die dem Familiengericht gemäß 5 Abs. 3 VersAusglG vorzuschlagende Höhe des zu begründenden Anrechts sowie die Verminderung des bestehenden Anrechts werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Haben beide Ehepartner eine auszugleichende Versorgungszusage nach derselben Versorgungsregelung gemäß Anlage 1, so wird der versicherungsmathematischen Berechnung der Wertunterschied beider Versorgungszusagen zugrunde gelegt und nur für den im Saldo ausgleichsberechtigten Ehegatten wird ein zusätzliches Anrecht aus dem Versorgungsausgleich bei der Rundfunkanstalt begründet. Die Verminderung des Anspruchs des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird bei einem Wechsel zu einer anderen Rundfunkanstalt, von der die Versorgung im Wege der Mobilität übernommen wird, von der neuen Rundfunkanstalt berücksichtigt. Das Gleiche gilt für Tochterunternehmen und Gemeinschaftseinrichtungen. 3. Das zu begründende Anrecht wird gemäß 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG auf den Risikoschutz Altersrente begrenzt. Der fehlende Risikoschutz für Erwerbsminderung und Tod wird durch eine entsprechend höhere, versicherungsmathematisch ermittelte Altersrente ausgeglichen. Neben 1 Die Bezeichnung Rundfunkanstalten schließt das Deutschlandradio mit ein.

02 2010 NDR Handbuch Personal Seite3 2.12.3 diesem Anspruch auf Altersrente hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegenüber der Rundfunkanstalt keine Ansprüche auf weitere Leistungen. Nach dem Ehezeitende entwickelt sich die Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne Berücksichtigung der Minderung aus dem Versorgungsausgleich unverändert nach der jeweiligen Versorgungsregelung gemäß Anlage 1. Der Ausgleich einer nach Ehezeitende während der Anwartschaftzeit eintretenden Dynamik erfolgt gemäß 20 VersAusglG im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ab Rentenbeginn wird das zu begründende Anrecht entsprechend der jeweiligen Regelung für den ausgleichspflichtigen Ehegatten dynamisiert. Nimmt der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorgezogene Altersrente in Anspruch, so wird diese für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Vollendung des Alters, auf das im Versorgungsausgleich sein Anspruch berechnet wurde, um 0,5 % gekürzt. 4. Die Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente für den ausgleichspflichtigen Ehegatten nach der Versorgungsregelung gemäß Anlage 1 gelten entsprechend für den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Dasselbe gilt für die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nach der Versorgungsregelung gemäß Anlage 1. 5. Das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemindert. Der Minderungsbetrag wird in derselben Höhe für die Versorgungsleistungen Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und volle Erwerbsminderungsrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Bei teilweiser Erwerbsminderung und bei Witwen-/Witwerrenten wird der Minderungsbetrag entsprechend den Regelungen in der Versorgungsregelung gemäß Anlage 1 herabgesetzt. Waisenrenten werden nicht gemindert. Bei vorgezogener Altersrente wird der Minderungsbetrag um 0,5 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Vollendung des Alters, auf das der Minderungsbetrag berechnet wurde, gekürzt. Ab Rentenbeginn wird der Minderungsbetrag entsprechend der jeweiligen Regelung für das betriebliche Versorgungsanrecht dynamisiert. 6. Eine Ausgleichsrente kann abgefunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. II. Änderung des Tarifvertrages Höherversorgung, Entgeltumwandlung, Direktversicherung hier nicht abgedruckt (Tarifvertrag Höherversorgung, Entgeltumwandlung, Direktversicherung/Fach 2.12.4) III. Gremienvorbehalt und Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag wird vorbehaltlich der Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten und Gewerkschaften abgeschlossen. Sobald die Zustimmung der jeweiligen Rundfunkanstalt und der Gewerkschaften vorliegt, tritt der Tarifvertrag für diese Rundfunkanstalt rückwirkend zum 1.9.2009 in Kraft. Protokollnotiz: Der MDR hat den Versorgungstarifvertrag (VTV) zum 31.12.2005 gekündigt. Der Tarifvertrag zum Versorgungsausgleich findet deshalb ausschließlich auf diejenigen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des MDR Anwendung, für die die Bestimmungen des VTV gemäß 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) fortgelten. Die Unterzeichnung des Tarifvertrages zum Versorgungsausgleich durch den MDR bedeutet nicht, dass der MDR den VTV erneut in Kraft setzt. Berlin, 30.11.2009 Für die Rundfunkanstalten gez. Unterschriften

2.12.3 Seite 4 NDR Handbuch Personal 02 2010 Berlin, 11.12.2009 Für die Gewerkschaften gez. Unterschriften Anlage

02 2010 NDR Handbuch Personal Seite5 2.12.3 Anlage 1 Es handelt sich um die nachfolgend aufgeführten Versorgungsregelungen in der jeweils geltenden Fassung: BR Tarifvertrag über die Altersversorgung im BR (TVA) vom 1.1.1981; Versorgungsordnung des BR (VO) vom 1.1.1970 in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Änderung der Versorgungsordnung des Bayerischen Rundfunks (TVO) vom 17.9.2008 DRadio Versorgungsordnung Deutschlandfunk i.d.f. vom 29.9.1999; zuletzt geändert durch den Grundsatztarifvertrag 2005 sowie durch den Änderungs- und Vergütungstarifvertrag vom 15.11.2006 RIAS-Versorgungsordnung i.d.f. vom 29.9.1999, zuletzt geändert durch den Grundsatztarifvertrag 2005 sowie durch den Änderungs- und Vergütungstarifvertrag vom 15.11.2006 DW Versorgungstarifvertrag der Deutschen Welle vom 30.6.1981 i.d.f. vom 18.11.2004 (inklusive der Anlagen 1 und 2, ehemalige RIAS-Versorgungsordnung), zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur Übernahme des Grundsatztarifvertrages 2005 und über zusätzliche Änderungen des Versorgungstarifvertrages der Deutschen Welle vom 24.5.2006 NDR Versorgungsvereinbarung i.d.f. vom 13.3.1997, zzt. in der Fassung vom 1.1.2008 RB Versorgungsordnung vom 1.6.1981 i.d.f. vom 24.11.1997 in Verbindung mit dem Grundsatztarifvertrag 2005 vom 12.9.2005 RBB Versorgungsvereinbarung des SFB vom 30.10.1967 und vom 2.4.1970/13.1.1972 i.d.f. vom 16.7.1999, zuletzt geändert durch den Grundsatztarifvertrag 2005 SWR TV-Versorgung-SWR vom 1.2.2005, Abschnitte B, C und D WDR Tarifvertrag über die Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 1.7.2003 für Arbeitnehmer/innen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem WDR vor dem 1.1.1994 begonnen hat (TV VZ 2005) vom 2.7.2008 SR Versorgungsordnung des Saarländischen Rundfunks vom 1.3.1962 i.d.f. vom 31.12.1984

2.12.3 Seite 6 NDR Handbuch Personal 02 2010