Abfälle, für die eine Entsorgungspflicht der WAS besteht.



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Seite 2 von 13 zu ZZEE

Transkript:

Jahrgang 9 Amtsblatt Nr. 50 Wolfsburg, 6. Dezember 2013 Seite 356 Anlage 2 Abfälle, für die eine Entsorgungspflicht der WAS besteht. EAK-Nr. Grad der Überwachungsbedürftigkeit Abfallbezeichnung Bemerkung 01 Kapitel ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEU- TEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHY- SIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHAND- LUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN 01 01 Gruppe Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen 01 03 Gruppe Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 04 Gruppe Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 13 nicht gefährlich Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 05 Gruppe Bohrschlämme und andere Bohrabfälle 02 Kapitel ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GAR- TENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRT- SCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN 02 01 Gruppe Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 03 nicht gefährlich Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 02 01 10 nicht gefährlich Metallabfälle 02 02 Gruppe 02 03 Gruppe Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 02 03 04 nicht gefährlich für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 04 Gruppe Abfälle aus der Zuckerherstellung 02 05 Gruppe Abfälle aus der Milchverarbeitung 02 06 Gruppe Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 02 06 01 nicht gefährlich für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 07 Gruppe Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 02 07 04 nicht gefährlich für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 03 Kapitel ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE Verwertung i. d. R. möglich

Jahrgang 9 Amtsblatt Nr. 50 Wolfsburg, 6. Dezember 2013 Seite 357 03 01 Gruppe 03 01 01 nicht gefährlich Rinden und Korkabfälle Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 01 05 nicht gefährlich Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 02 Gruppe Abfälle aus der Holzkonservierung 03 03 Gruppe Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe 03 03 01 nicht gefährlich Rinden- und Holzabfälle 03 03 07 nicht gefährlich mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen 03 03 08 nicht gefährlich Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 04 Kapitel ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE 04 01 Gruppe Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 04 02 Gruppe Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 09 nicht gefährlich Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 10 nicht gefährlich organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) 04 02 21 nicht gefährlich Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 nicht gefährlich Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 05 Kapitel ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE 05 01 Gruppe Abfälle aus der Erdölraffination 05 06 Gruppe Abfälle aus der Kohlepyrolyse 05 07 Gruppe Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport 06 Kapitel ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN 06 01 Gruppe Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren 06 02 Gruppe Abfälle aus HZVA von Basen 06 03 Gruppe Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden 06 04 Gruppe 06 05 Gruppe 06 06 Gruppe 06 07 Gruppe 06 08 Gruppe 06 09 Gruppe Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie

Jahrgang 9 Amtsblatt Nr. 50 Wolfsburg, 6. Dezember 2013 Seite 358 06 10 Gruppe 06 11 Gruppe 06 13 Gruppe 07 Kapitel 07 01 Gruppe 07 02 Gruppe 07 03 Gruppe Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) 07 04 Gruppe Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden 07 05 Gruppe Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika 07 06 Gruppe Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln 07 07 Gruppe 08 Kapitel 08 01 Gruppe 08 02 Gruppe Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUN- GEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOF- FEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) 08 03 Gruppe Abfälle aus HZVA von Druckfarben 08 04 Gruppe Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) 08 05 Gruppe Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle 09 Kapitel ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE 09 01 Gruppe Abfälle aus der fotografischen Industrie 10 Kapitel ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN 10 01 Gruppe Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) 10 02 Gruppe Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 10 03 Gruppe Abfälle aus der thermischen Aluminium- Metallurgie 10 04 Gruppe Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie 10 05 Gruppe Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie 10 06 Gruppe Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 10 07 Gruppe Abfälle aus der thermischen Silber-, Goldund Platinmetallurgie

Jahrgang 9 Amtsblatt Nr. 50 Wolfsburg, 6. Dezember 2013 Seite 359 10 08 Gruppe Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie 10 09 Gruppe Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 10 10 Gruppe Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen 10 11 Gruppe Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen 10 11 03 nicht gefährlich Glasfaserabfall 10 12 Gruppe Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug 10 12 06 nicht gefährlich verworfene Formen 10 12 08 nicht gefährlich Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 10 13 Gruppe Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen 10 13 14 nicht gefährlich Betonabfälle und Betonschlämme 10 14 Gruppe Abfälle aus Krematorien 11 Kapitel ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBER- FLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICH- TUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN- HYDROMETALLURGIE 11 01 Gruppe Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) 11 02 Gruppe Abfälle aus Prozessen der Nichteisen- Hydrometallurgie 11 03 Gruppe Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen 11 05 Gruppe Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung 12 Kapitel ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANI- SCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSI- KALISCHEN UND MECHANISCHEN OBER- FLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN 12 01 Gruppe Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 12 01 05 nicht gefährlich Kunststoffspäne und -drehspäne 12 01 13 nicht gefährlich Schweißabfälle 12 03 Gruppe Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11) 13 Kapitel ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN) 13 01 Gruppe Abfälle von Hydraulikölen 13 02 Gruppe Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen 13 03 Gruppe Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen 13 04 Gruppe Bilgenöle 13 05 Gruppe Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

Jahrgang 9 Amtsblatt Nr. 50 Wolfsburg, 6. Dezember 2013 Seite 360 13 07 Gruppe Abfälle aus flüssigen Brennstoffen 13 08 Gruppe Ölabfälle a. n. g. 14 Kapitel ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSE- MITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08) 14 06 Gruppe Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen 15 Kapitel 15 01 Gruppe VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.) Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 15 01 01 nicht gefährlich Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 nicht gefährlich Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 nicht gefährlich Verpackungen aus Holz 15 01 04 nicht gefährlich Verpackungen aus Metall 15 01 05 nicht gefährlich Verbundverpackungen 15 01 06 nicht gefährlich gemischte Verpackungen 15 01 07 nicht gefährlich Verpackungen aus Glas 15 01 09 nicht gefährlich Verpackungen aus Textilien 15 02 Gruppe 16 Kapitel 16 01 Gruppe Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) 16 01 19 nicht gefährlich Kunststoffe 16 01 20 nicht gefährlich Glas 16 02 Gruppe Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten 16 02 12* gefährlich gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 16 03 Gruppe Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse 16 04 Gruppe Explosivabfälle 16 05 Gruppe Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien 16 06 Gruppe Batterien und Akkumulatoren 16 07 Gruppe Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) 16 08 Gruppe Gebrauchte Katalysatoren 16 09 Gruppe Oxidierende Stoffe 16 10 Gruppe Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung 16 11 Gruppe Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien Sonderabfallkleinmengensammlung, z. B. Nachtspeicheröfen

Jahrgang 9 Amtsblatt Nr. 50 Wolfsburg, 6. Dezember 2013 Seite 361 17 Kapitel BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EIN- SCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREI- NIGTEN STANDORTEN) 17 01 Gruppe Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik 17 01 01 nicht gefährlich Beton 17 01 02 nicht gefährlich Ziegel 17 01 03 nicht gefährlich Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 07 nicht gefährlich Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 02 Gruppe Holz, Glas und Kunststoff 17 02 01 nicht gefährlich Holz Verwertung i. d. R. möglich Verwertung i. d. R. möglich Verwertung i. d. R. möglich 17 02 02 nicht gefährlich Glas 17 02 03 nicht gefährlich Kunststoff 17 03 Gruppe Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 03 02 nicht gefährlich Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 17 04 Gruppe Metalle (einschließlich Legierungen) 17 04 01 nicht gefährlich Kupfer, Bronze, Messing 17 04 02 nicht gefährlich Aluminium 17 04 03 nicht gefährlich Blei 17 04 04 nicht gefährlich Zink 17 04 05 nicht gefährlich Eisen und Stahl 17 04 06 nicht gefährlich Zinn 17 04 07 nicht gefährlich gemischte Metalle 17 04 11 nicht gefährlich Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen 17 05 Gruppe 17 05 04 nicht gefährlich Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 05 06 nicht gefährlich Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 08 nicht gefährlich Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 06 Gruppe Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 17 06 03* gefährlich anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält Sofern die Einstufung des Abfalls aufgrund des KI-Wertes (LASI-Merkblatt LV 17) erfolgt ist, sind bei der Ablagerung analog die Anforderungen der LAGA-Richtlinie "Asbest" zu beachten. 17 06 04 nicht gefährlich Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 17 06 05* gefährlich asbesthaltige Baustoffe 17 08 Gruppe Baustoffe auf Gipsbasis siehe LAGA-Richtlinie Asbest

Jahrgang 9 Amtsblatt Nr. 50 Wolfsburg, 6. Dezember 2013 Seite 362 17 08 02 nicht gefährlich Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 17 09 Gruppe Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 17 09 04 nicht gefährlich 18 Kapitel 18 01 Gruppe 18 01 04 nicht gefährlich 18 01 09 nicht gefährlich 18 02 Gruppe gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren 18 02 03 nicht gefährlich 18 02 08 nicht gefährlich 19 Kapitel 19 01 Gruppe 19 02 Gruppe 19 02 03 nicht gefährlich Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSAN- LAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBE- HANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBE- REITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCH- LICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen 19 03 Gruppe Stabilisierte und verfestigte Abfälle 19 04 Gruppe Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung 19 05 Gruppe Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen 19 05 01 nicht gefährlich nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 05 02 nicht gefährlich nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 05 03 nicht gefährlich nicht spezifikationsgerechter Kompost 19 06 Gruppe Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen 19 07 Gruppe Deponiesickerwasser freiwillige Rücknahmesysteme

Jahrgang 9 Amtsblatt Nr. 50 Wolfsburg, 6. Dezember 2013 Seite 363 19 08 Gruppe Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. 19 08 01 nicht gefährlich Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 nicht gefährlich Sandfangrückstände 19 09 Gruppe Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser 19 09 01 nicht gefährlich feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände 19 09 02 nicht gefährlich Schlämme aus der Wasserklärung 19 10 Gruppe Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen 19 11 Gruppe Abfälle aus der Altölaufbereitung 19 12 Gruppe Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. 19 12 01 nicht gefährlich Papier und Pappe 19 12 04 nicht gefährlich Kunststoff und Gummi 19 12 05 nicht gefährlich Glas 19 12 07 nicht gefährlich Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 19 12 08 nicht gefährlich Textilien 19 12 10 nicht gefährlich brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 19 12 12 nicht gefährlich sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 19 13 Gruppe Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser 20 Kapitel SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN 20 01 Gruppe Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 20 01 01 nicht gefährlich Papier und Pappe 20 01 02 nicht gefährlich Glas 20 01 08 nicht gefährlich biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 20 01 10 nicht gefährlich Bekleidung 20 01 11 nicht gefährlich Textilien Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter freiwillige Rücknahmesysteme 20 01 32 nicht gefährlich 20 01 31 fallen 20 01 37* gefährlich Holz, das gefährliche Stoffe enthält 20 01 38 nicht gefährlich Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 39 nicht gefährlich Kunststoffe 20 01 40 nicht gefährlich Metalle 20 01 41 nicht gefährlich Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen 20 02 Gruppe Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 20 02 01 nicht gefährlich kompostierbare Abfälle 20 02 02 nicht gefährlich Boden und Steine

Jahrgang 9 Amtsblatt Nr. 50 Wolfsburg, 6. Dezember 2013 Seite 364 20 02 03 nicht gefährlich andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 20 03 Gruppe Andere Siedlungsabfälle 20 03 01 nicht gefährlich gemischte Siedlungsabfälle 20 03 02 nicht gefährlich Marktabfälle 20 03 03 nicht gefährlich Straßenkehricht 20 03 06 nicht gefährlich Abfälle aus der Kanalreinigung 20 03 07 nicht gefährlich Sperrmüll 20 03 99 nicht gefährlich Siedlungsabfälle a. n. g.