Muster-Jagdpachtvertrag/Pachtbedingungen

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Transkript:

Muster-Jagdpachtvertrag/Pachtbedingungen über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Bad Ems Jagdbogen II als Niederwildrevier Zwischen der Jagdgenossenschaft Bad Ems, vertreten durch die Stadt Bad Ems, diese vertreten durch den Stadtbürgermeister Ottmar Canz (Verpächter) und (Pächter) wird im Wege der freihändigen Vergabe folgender Pachtvertrag geschlossen: (Soweit im nachstehenden Vertrag von dem Pächter gesprochen ist, gelten die Absprachen bei mehreren Pächtern für alle Pächter) 1 Pachtgegenstand (1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Bad Ems Jagdbogen II gehörenden Grundstücken, soweit sie nicht durch 2 des Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen sind. Die Verpachtung erfolgt ohne Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd. (2) Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, gelten als mitverpachtet. Der Pachtpreis ( 4) erhöht oder ermäßigt sich insoweit gemäß der bejagbaren Fläche ( 2). Die Pachtpreisanpassung kann erst vom Zeitpunkt der Geltendmachung an durch eine der beiden Vertragsparteien verlangt werden. (3) Der Pächter kann den Vertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn die bejagbare Fläche des Jagdbezirks ( 2) um mehr als 1/5 größer oder kleiner geworden ist. 2 Grenzen des Jagdbezirks Die Grenzen des verpachteten Jagdbogens werden wie folgt beschrieben: Die Jagdbezirksgrenzen sind in einem Lageplan eingezeichnet, der Bestandteil dieses Vertrages ist. Gesamtgröße: Befriedete Fläche Bejagbare Fläche somit ca. 303 ha ca. 30 ha ca. 271 ha Diese Fläche gliedert sich in ca. 167 ha Waldfläche und in ca. 104 ha landwirtschaftliche und sonstige Fläche.

3 Grenzänderungen (1) Infolge Abrundungen oder anderweitiger Grenzziehungen können Flächen zum Jagdrevier hinzutreten oder aus dem Jagdrevier ausscheiden. (2) Der Pachtpreis erhöht oder ermäßigt sich in diesem Falle gemäß der Änderung der bejagbaren Flächen. (3) Hört das Jagdrevier infolge Ausscheidens einer Grundfläche auf, ein selbständiges Jagdrevier zu sein, so erlischt der Pachtvertrag. 4 Pachtzeit (1) Die Pachtzeit beginnt am 01.05.2008 und endet am 31.03.2017. (2) Das Pachtjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03. eines jeden Kalenderjahres. 5 Pachtpreis (1) Für Der Pachtpreis wird auf XX,XX Euro jährlich je Hektar bejagbare Fläche festgesetzt. Der jährliche Pachtpreis beträgt demnach X,XX (in Worten: XXX Euro). Sollte in der Zukunft die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Umsatzsteuer unterliegen, hat der Pächter, ggf. auch rückwirkend (frühestens ab Pachtbeginn), die Umsatzsteuer auf Flächenpacht und Waldwildschadensverhütungspauschale ( 8) in gesetzlich festgesetzter Höhe zu entrichten. Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Pachtjahres vom Pächter porto- und bestellgeldfrei an die Verbandsgemeindekasse Bad Ems, Konto-Nr.: 552 000 005, BLZ: 510 500 15, bei der Nassauischen Sparkasse Bad Ems zu überweisen. (2) Im Falle des Zahlungsverzugs sind vom Pächter Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzugs geltenden Basiszinssatz zu leisten. (3) Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner. Sie haften für den Pachtpreis nebst etwaiger Verzugszinsen sowie für alle sonstigen durch das Pachtverhältnis begründeten Verpflichtungen, auch wenn die Zuwiderhandlungen von Beauftragten oder Jagdgästen begangen worden sind. (4) Ist die Pachtzeit nicht auf volle Jahre festgesetzt, so wird der Pachtpreis für die vor dem ersten Pachtjahr liegende Zeit auf volle Monate nach oben aufgerundet errechnet und ist unverzüglich nach Mitteilung des errechneten Betrages zu zahlen. Abs. 2 gilt entsprechend (5) Eine Minderung des jährlichen Pachtpreises gem. 581 BGB i.v. mit 536 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Minderung weniger als 20 % des jährlichen Pachtpreises betragen würde. Dies gilt nicht beim Ausscheiden von bejagbaren Flächen aus dem Jagdbezirk. (6) Der Pachtpreis ändert oder vermindert sich entsprechend der Änderung des Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland oder

der an seine Stelle tretende Index, wenn sich dieser um mehr als 10 % (in Worten zehn Prozent) ändert. Der die Veränderung auslösende Index ist jeweils Bezugsgröße für die nächste Anpassung. (7) Die Jagdsteuer wird zusätzlich von der zuständigen Behörde erhoben. Der Pächter trägt die Jagdsteuer in vollem Umfang. (8) Als Sicherheit zur Erfüllung der Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus dem Vertrag hat der Pächter eine unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes in Höhe des jährlichen Pachtpreises beim Verpächter mit Beginn der Pachtzeit zu hinterlegen. Die Bankbürgschaft ist unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage ( 770, 771 BGB) zu übernehmen. Die Bankbürgschaft wird dem Pächter nach Ablauf des Pachtvertrages und nach Erfüllung aller Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus dem Vertrag zurückgegeben. 6 Jagderlaubnisscheine (1) Es dürfen höchstens 2 Personen als Pächter auftreten. Die Anzahl der entgeltlichen und unentgeltlichen Jagderlaubnisscheine richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des 11 LJG. (2) Der für den zu benennenden Jagdaufseher auszustellende Jagderlaubnisschein zählt hierbei nicht mit. Für den Fall, dass für den jeweils zuständigen Forstbeamten des Jagdbezirkes Bad Ems ein Jagderlaubnisschein ausgestellt wird, zählt dieser ebenfalls nicht mit. (3) Hat der Pächter seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde, in deren Bereich der verpachtete Jagdbezirk liegt, oder in einer angrenzenden Gemeinde, so hat er umgehend an den Verpächter eine Person zu benennen, die in besagtem Bereich wohnt, Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage ist, unaufschiebbare Maßnahmen durchzuführen. Dieser Person muß ein unentgeltlicher Jagderlaubnisschein erteilt werden. (4) Der Pächter hat dem Verpächter die Erteilung eines unentgeltlichen Jagderlaubnisscheines mitzuteilen. Der Verpächter kann, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung im Einzelfall Einwendungen erheben. In der Folge ist der Pächter verpflichtet, den unentgeltlichen Jagderlaubnisschein zu widerrufen. (5) Die Erteilung des entgeltlichen Jagderlaubnisscheins bedarf der vorherigen Zustimmung des Verpächters und der Anzeige bei der unteren Jagdbehörde. Der Pächter hat einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein im Einzelfall auf Verlangen des Verpächters zu widerrufen, wenn sich für den Verpächter hierfür nachträglich ein wichtiger Grund ergeben hat. (6) Die Weiterverpachtung, Unterverpachtung oder sonstige Übertragung der Jagdausübung ist ausgeschlossen. (7) Der einzelne Jagderlaubnisschein bedarf der Schriftform und muss stets widerruflich sein. Er ist nur gültig, wenn er vom Pächter unterschrieben und dem Verpächter angezeigt ist. (8) Diese Regelungen gelten nicht für die Erlaubnis von Einzelabschüssen sowie für die Teilnehmer an Gesellschaftsjagden.

7 Wildschadenersatz Der Pächter hat für den innerhalb seines Jagdbezirks entstehenden Wildschaden an den zum Jagdbezirk gehörigen landwirtschaftlich bzw. nicht forstlich genutzten Grundstücken (keine Waldflächen) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten. 8 Verhütung von Wildschäden am Wald (1) Anstelle eines Ersatzes des Wildschadens an forstlich genutzten Grundstücken (Waldflächen) zahlt der Pächter für Ausgaben zur Verhütung von Wildschäden neben der Flächenpacht eine jährliche Wildschadenverhütungspauschale in Höhe von 5,00 Euro je Hektar gemeindliche Waldfläche, insgesamt 835,00 /Jahr (in Worten: Achthundertfünfunddreißig). Die Wildverhütungspauschale ist zusammen mit der Jagdpacht fällig. Die Wildschadenverhütungspauschale dient zur Abdeckung der Gesamtaufwendungen (Material-, Lohn-, Sozial- und Unternehmenskosten), die durch Flächenschutz (Zaun- und Gatterbau einschl. Kontrolle, Reparaturen, und Abbau) und durch Einzelschutz gegen Verbiss, Fegen, Schlagen und Schälen entstehen. Die Pauschale ist zweckbestimmt und grundsätzlich in voller Höhe zur Verhütung von Wildschäden zu verwenden. Der Verpächter ist verpflichtet die Pauschale, sofern sie nicht in voller Höhe zur Verhütung von Wildschäden verwendet wird, für Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung einzusetzen. Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung ist nicht erforderlich. (2) Für Waldflächen anderer Grundeigentümer gelten, sofern von den Grundeigentümern nicht die Regelung nach Abs. 1 gewünscht wird die gesetzlichen Bestimmungen über den Ersatz von Wildschäden in Verbindung mit 7 dieses Vertrages. (3) Als Hauptholzarten nach 32 (2) BJG gelten Buche, Eiche, Fichte, Kiefer und Lärche sowie die Edellaubhölzer Kirsche, Esche und Ahorn. (4) Die Regelungen in 5 Abs. 1 bis 3 des Vertrages gelten entsprechend. (5) Der Verpächter kann vom Pächter die vorrangige Bejagung des Schalenwildes in den in Verjüngung stehenden Waldbeständen verlangen. 9 Abschussregelung (1) Die Abschussregelung richtet sich ausdrücklich nach 21 BJG i.v.m. 23 Abs. 4 LJG. (2) Der Pächter hat dem Verpächter grundsätzlich alle drei Jahre einen Abschussplan zur Herstellung des Einvernehmens zwischen Pächter und Verpächter vorzulegen. Der Pächter ist verpflichtet, Vorschläge des Verpächters zur Abschussplanung in den Abschussplanvorschlag an die Untere Jagdbehörde aufzunehmen.

(3) Wird das Einvernehmen zwischen Pächter und Verpächter über den Abschussplan nicht erzielt, so behält sich der Verpächter besondere Anträge zum Abschussplan an die Untere Jagdbehörde vor. (4) Der Pächter hat den von der Unteren Jagdbehörde bestätigten und festgesetzten Abschussplan zu erfüllen. Erfüllt der Pächter den von der Unteren Jagdbehörde bestätigten oder festgesetzten Abschußplan nicht, so behält sich der Verpächter unbeschadet des Kündigungsrechtes gem. 13 Abs. 2 des Vertrages vor, bei der Unteren Jagdbehörde die entsprechende Erhöhung des Abschusses im Folgejahr oder die Anordnung des entsprechenden Abschusses durch Dritte auf Kosten des Pächters zu beantragen. (5) Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter jederzeit auf Verlangen den von der zuständigen Jagdbehörde bestätigten oder festgesetzten Abschußplan und die Abschußliste vorzulegen. Der Verpächter ist außerdem berechtigt, bei der Unteren Jagdbehörde jederzeit Auskünfte über den Stand der Erfüllung des bestätigten oder festgesetzten Abschußplanes einzuholen. (6) Der körperliche Nachweis hat auf Verlangen des Verpächters bei Schalenwild zu erfolgen. 10 Beeinträchtigungen, Haftung (1) Der Verpächter haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die dem Pächter oder sonstigen jagdausübenden Personen bei der Jagd oder durch die Bewirtschaftung der Grundstücke entstehen. Der Haftungsausschluss bezieht sich auch auf durch Fahrlässigkeit des Verpächters verursachte Schäden. Der Pächter ist nicht berechtigt, die Art der Nutzung oder der Bewirtschaftung der Grundstücke zu beanstanden. (2) Der Pächter haftet für Zuwiderhandlungen gegen die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen auch dann, wenn die Zuwiderhandlungen von seinen Beauftragten, Erlaubnisscheininhabern, Jagdaufsehern oder Jagdgästen begangen worden sind. (3) Anordnungen der Unteren Jagdbehörde nach 27a LJG hat der Pächter ohne Entschädigungsanspruch Folge zu leisten. (4) Der Pächter ist berechtigt, im Falle von schuldhaft rechtswidrigen Verletzungen des Jagdausübungsberechtigten im eigenen Namen Schadenersatz sowie die Beseitigung und Unterlassung rechtswidriger Störungen oder Behinderungen bei der Jagdausübung von dem Verursacher zu verlangen. (5) Für alle Schäden, die durch die Jagdausübung im Rahmen dieses Pachtvertrages dem Verpächter oder Dritten entstehen, haftet der Pächter unmittelbar. 11 Jagdeinrichtungen (1) Der Pächter darf Jagdeinrichtungen nur mit vorheriger Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers errichten. Ggf. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen für Jagdeinrichtungen hat der Pächter zu veranlassen. (2) Der Bau und die Erweiterung von Jagdhütten bedürfen der Absprache mit dem Verpächter.

(3) Der Pächter ist für die Sicherheit der vorhandenen Jagdeinrichtungen verantwortlich. Ausgediente oder unsicher gewordene Jagdeinrichtungen sind abzubauen und zu entsorgen. Der Pächter stellt den Verpächter von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Benutzung der Jagdeinrichtungen ergeben. (4) Jagdeinrichtungen sind vom Pächter unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls nicht der nachfolgende Jagdausübungsberechtigte die Jagdeinrichtungen übernimmt. Kommt der Pächter seiner Verpflichtung nicht nach, gehen die Jagdeinrichtungen mit dem Ende der Dreimonatsfrist entschädigungslos in das Eigentum des Verpächters über. Außerdem ist der Verpächter nach Ablauf der genannten Frist ohne Abmahnung berechtigt, die Jagdeinrichtungen auf Kosten des Pächters entfernen und beseitigen zu lassen. (5) Die Benutzung der Wege innerhalb des Jagdbezirks durch den Pächter, seine Beauftragten, Erlaubnisscheininhaber, Jagdaufseher und Jagdgäste mit Fahrzeugen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen der Wegeeigentümer. Der Verpächter haftet nicht für die Benutzbarkeit der Wege. (6) Der Pächter verpflichtet sich unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen in dem Jagdbezirk kein Haarwild auszusetzen oder in Gehegen auch nicht kurzfristig oder vorübergehend zu halten. Das gilt auch für die Beauftragten, Jagdaufseher, Erlaubnisscheininhaber und Jagdgäste des Pächters. 12 Hegepflichten (1) Die Hegepflicht gemäß 1 BJG und die daraus folgenden gesetzlichen Verpflichtungen obliegen dem Pächter. (2) Der Verpächter stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten dem Pächter zur Verbesserung der Äsungsverhältnisse und zur Erleichterung der Bejagung kostenfrei Flächen zur Anlage und Unterhaltung von Daueräsungsflächen, insbesondere Wildwiesen, zur Verfügung. Angestrebt wird ein Umfang von bis zu 1 % der Waldfläche. Der Pächter verpflichtet sich zur Unterhaltung dieser Flächen. (3) Der Pächter ist verpflichtet Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen (z.b. Wildtollwut, Schweinepest etc.) zu dulden und zu unterstützen. (4) Wildfolgevereinbarungen, die über die gesetzlichen Anforderungen gemäß 22 LJG hinausgehen, sind dem Verpächter zur Kenntnis zu geben. 13 vorzeitige Kündigung (1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn a) der Pächter den Bedingungen und/oder Verpflichtungen der 5 und 6 des Vertrages trotz einmaliger Abmahnung zuwiderhandelt; b) der Pächter wegen eines Verbrechens oder wegen eines Jagdvergehens nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt ist;

c) der Pächter, seine Beauftragten, Erlaubnisscheininhaber, Jagdaufseher oder Jagdgäste den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd wiederholt oder gröblich zuwiderhandeln; d) der Pächter trotz schriftlicher, nach Fälligkeit erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Gesamtpachtpreises oder eines nicht unerheblichen Teils länger als 4 Wochen im Verzug ist; e) der Pächter eine eidesstattliche Versicherung gemäß 807 ZPO abgegeben hat sowie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Pächters. (2) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos zum Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter den bestätigten oder festgesetzten Abschuss zum dritten Mal während der Pachtzeit trotz Abmahnung der Unteren Jagdbehörde nicht zu mindestens 80 % erfüllt hat oder der Pächter entgegen der gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen Schalenwild füttert oder kirrt. (3) Der Verpächter kann den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist zum Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgesetzten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens auf einem zum Jagdbogens III gehörenden Grundstück länger als drei Monate in Verzug ist. (4) Im Falle einer Kündigung auf Grund von Abs. 1, 2 oder 3 hat der Pächter die Kosten einer erneuten Verpachtung zu tragen. Darüber hinaus bleibt er verpflichtet, den Pachtpreis für die Vertragsdauer bis zu dem Zeitpunkt weiter zu bezahlen, zu dem die Jagd erneut verpachtet wird oder angemessen verpachtet werden könnte. Kann der Jagdbezirk nur zu einem niedrigeren Pachtpreis als bisher wieder verpachtet werden, so hat der Pächter in jedem Fall den Preisunterschied für die von ihm vereinbarte Vertragsdauer an den Verpächter zu entrichten. (5) Der Verpächter ist berechtigt, die Sicherheitsleistung ( 5 Abs. 8) für die in Abs. 4 genannten Zwecke zu verwenden. (6) Im Falle der Insolvenz finden die 108-110 der Insolvenzordnung entsprechende Anwendung. 14 Tod des Pächters (1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, gehen dessen Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag gemäß der gesetzlichen Regelungen auf den Erben oder die Erbengemeinschaft über. Sind mehrere jagdpachtfähige Erben vorhanden, so dürfen nur so viele von ihnen die Rechte aus dem Pachtvertrag ausüben, wie nach 10 Abs. 1 LJG Pächter sein dürfen. Jagdausübungsberechtigt sind in diesem Fall diejenigen, die dem Verpächter von der Erbengemeinschaft benannt werden. (2) Darf keiner der Erben Pächter sein, so hat die Erbengemeinschaft dem Verpächter eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen. Die Benennung bedarf der vorherigen Zustimmung des Verpächters und der Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde

(3) Wird innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem Tod des Pächters keine jagdausübungsberechtigte Person benannt, ist der Verpächter berechtigt, selbst eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen. (4) Stirbt ein Mitpächter im Laufe der Pachtzeit oder ist dieser Pachtvertrag aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Verhältnis zu einem Pächter gekündigt oder erloschen, so kann der Verpächter den Pachtvertrag gegenüber den übrigen Mitpächtern innerhalb einer Frist von drei Monaten auf das Ende des laufenden Pachtjahres kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht haben die beteiligten Mitpächter gegenüber dem Verpächter. (5) Wird der Pachtvertrag gem. Abs. 4 nicht gekündigt, so sind die verbleibenden Mitpächter berechtigt, den Anteil des ausgeschiedenen Mitpächters einem neuen Mitpächter mit Zustimmung des Verpächters zu übertragen. Andernfalls sind sie verpflichtet, die Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Mitpächters bis zum Ende der Laufzeit des Pachtvertrages zu übernehmen. 15 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für Erklärungen, Zustimmungen, Genehmigungen und ähnliches, die innerhalb des Pachtverhältnisses abgegeben oder erteilt werden. (2) Soweit für Streitigkeiten aus dem Vertrag die ordentlichen Gericht zuständig sind, ist das Amtsgericht in Lahnstein das sachlich und örtliche zuständige Gericht der 1. Instanz. (3) Im übrigen richtet sich der Pachtvertrag nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. 16 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch ihrem Sinn entsprechende rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen. 56130 Bad Ems,...... Ottmar Canz Pächter Stadtbürgermeister und Jagdvorsteher

...... Volker Rosenbach Pächter Stellvertretender Jagdvorsteher... Werner Beisel jr. Beisitzer Vorstehender Vertrag wurde der Unteren Jagdbehörde gemäß 12 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ordnungsgemäß angezeigt. Beanstandungen zu dem angezeigten Vertrag werden nicht / wegen folgender Punkte erhoben: Bad Ems, Untere Jagdbehörde