Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Anlagereglement gültig ab 1. Januar 2015

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Transkript:

Anlagereglement gültig ab 1. Januar 2015 Version vom 1. Januar 2015 1

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 3 1.1 Allgemein 3 1.2 Aufbau 3 2 Grundsätze 3 2.1 Allgemeine Grundsätze 3 2.2 Integrität und Loyalität der Verantwortlichen 3 2.3 Liquidität/Umlaufvermögen 5 2.4 Risiko der Anlagen 5 2.5 Rendite der Anlagen 5 3 Anlageprozess 5 3.1 Begriffe 5 3.2 Der Entscheidungsprozess in der Übersicht 6 4 Die Anlagerichtlinien 6 4.1 Allgemeines 6 4.2 Die Strategie 7 4.3 Anlagebestimmungen 7 4.4 Hypotheken 7 4.5 Anlagen beim Arbeitgeber 7 4.6 Immobilien 8 4.7 Derivate 8 4.8 Kollektivanlagen 8 4.9 Alternative Anlagen 8 4.10 Securities Lending and Borrowing 9 4.11 Bewertung 9 4.12 Wertschwankungsreserve 9 4.13 Regelung der Ausübung von Aktionärsrechten 9 5 Controlling und Berichterstattung 10 5.1 Allgemein 10 5.2 Controlling und Berichterstattung durch Dritte 11 5.3 Controlling und Berichterstattung intern 11 6 Inkrafttreten 11 Version vom 1. Januar 2015 2

1 EINLEITUNG 1.1 ALLGEMEIN Der Stiftungsrat der erlässt für die Vorsorgestiftung das nachfolgende Anlagereglement. Dieses Reglement definiert unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und allfälliger internen Regelungen der den Rahmen für die Anlagetätigkeit. 1.2 AUFBAU Kapitel 2 definiert die Ziele und Grundsätze der Kapitel 3 regelt die Durchführung des Anlageprozesses Kapitel 4 erläutert die Anlagerichtlinien im Detail Kapitel 5 zeigt die Regelung der Überwachung und des Berichtswesens betreffend der Anlagetätigkeit 2 GRUNDSÄTZE 2.1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Die Verwaltung des Vermögens der hat zum Ziel, die Ansprüche der Versicherten mit den reglementarischen Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern dauerhaft sicherzustellen. Die Stiftung verwaltet ihr Vermögen unter den Aspekten der Sicherheit, dem marktgerechten Ertrag der Anlagen, der Verteilung der Risiken, der Effizienz und der Sicherstellung des Bedarfs an flüssigen Mitteln. Die Berichterstattung lässt eine schlüssige Beurteilung der tatsächlichen finanziellen Lage der durch die verantwortlichen Organe zu. Die Interessen der Gesamtheit der Versicherten stehen bei der Anlagetätigkeit jederzeit im Vordergrund. 2.2 INTEGRITÄT UND LOYALITÄT DER VERANTWORTLICHEN Die mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Pensionskasse bewahren. Personen und Institutionen, welche mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und die Gewähr bieten, dass sie Art. 51b Abs. 1 BVG sowie Art. 48g bis 48l BVV2 einhalten. Version vom 1. Januar 2015 3

Personelle Wechsel in der Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Mit der Vermögensverwaltung betraute externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte von mit diesen Aufgaben betrauten Unternehmen dürfen nicht im Stiftungsrat vertreten sein. Vermögensverwaltungsverträge müssen spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Pensionskasse aufgelöst werden können. Bei bedeutenden Rechtsgeschäften (ab CHF 100'000 Jahreshonorar bzw. Einmalaufträgen ab CHF 200'000) (inkl. Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen oder gleichbedeutenden Kontrakten) mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen. Sämtliche Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen, ungeachtet ob sie vom Betrag her bedeutend sind oder nicht. Eigengeschäfte: Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Pensionskasse handeln. Sie dürfen insbesondere nicht: Die Kenntnis von Aufträgen der Pensionskasse zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front / Parallel / After Running) ausnützen; Mit einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Pensionskasse mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Pensionskasse daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form; Depots der Pensionskasse ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten. Abgabe von Vermögensvorteilen: Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung der Pensionskasse betraut sind, müssen die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmbar in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten. Sie müssen der Pensionskasse zwingend sämtliche Vermögensvorteile abliefern, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Pensionskasse erhalten. Offenlegung (Formular im Anhang) Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem Stiftungsrat offenlegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Pensionskasse stehen. Beim Stiftungsrat erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle. Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung der Pensionskasse betraut sind, müssen dem Stiftungsrat jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Artikel 48k BVV2 abgeliefert haben. Mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden: Banken nach dem Bankengesetz Effektenhändler nach dem Börsengesetz Fondsleitungen, Vermögensverwalter(innen) kollektiver Anlagen nach dem Kollektivanlagengesetz Versicherungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz In Ausland tätige Finanzintermediäre, die einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen Version vom 1. Januar 2015 4

2.3 LIQUIDITÄT/UMLAUFVERMÖGEN Die Liquiditätshaltung stellt sicher, dass die reglementarisch versprochenen Leistungen der Versicherten bei Fälligkeit termingerecht ausgerichtet werden können. 2.4 RISIKO DER ANLAGEN Der nach anerkannten Regeln ermittelten Risikofähigkeit ist bei der Bestimmung der Anlagestrategie und der davon zulässigen Abweichungen Rechnung zu tragen. Die Anlage des Vermögens ist in erster Linie darauf ausgerichtet, den Vorsorgezweck sicherzustellen. Die Struktur des Vermögens berücksichtigt insbesondere die Situation der Passiven unter Beachtung der tatsächlichen finanziellen Lage sowie die zu erwartenden Entwicklungen im Versichertenbestand. Das Anlagevermögen wird auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte und Währungen verteilt und es ist eine genügende Marktliquidität sicherzustellen. 2.5 RENDITE DER ANLAGEN Die angestrebte Rendite der Anlagen wird im Rahmen der Risikofähigkeit festgelegt und soll einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung der Leistungsversprechen leisten. 3 ANLAGEPROZESS 3.1 BEGRIFFE Für die sind im Anlagebereich die folgenden Begriffe definiert: Strategie Der Stiftungsrat bestimmt die langfristig anzustrebende Vermögensverteilung (Asset Allocation). In einer Asset & Liability-Analyse durch den Stiftungsrat wird eine rendite-optimale Vermögensverteilung gesucht, die der Risikofähigkeit der Vorsorgestiftung Rechnung trägt. Dabei ist auf die mittel- bis langfristige Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung zu achten (BVG Art. 51a Abs. 2 lit. n). Die Strategie wird mit Gewichtungen für die einzelnen Anlagekategorien formuliert und ist die Messlatte, an welcher die Resultate der weiteren Stufen gemessen werden. Zur Strategie gehören die taktischen Bandbreiten, welche die zulässigen Abweichungen von der Strategie definieren. Taktik Kurz- und mittelfristige Struktur des Portefeuilles aufgrund der Markterwartungen (=Taktische Asset Allocation). Die Taktik legt innerhalb der Bandbreiten der Strategie die kurz- und mittelfristige Gewichtung der Kategorien bzw. Märkte fest. Die Taktik liegt im Rahmen dieser Bandbreiten. Version vom 1. Januar 2015 5

Reporting/Berichterstattung Zweckmässige, periodische und aussagekräftige Berichterstattung über die Situation, aus welcher die in der Berichtsperiode vorgenommene Anlagetätigkeit und Angaben zur Vermögenslage hervorgehen. 3.2 DER ENTSCHEIDUNGSPROZESS IN DER ÜBERSICHT Der Entscheidungsprozess der basiert auf den folgenden Stufen und Zuständigkeiten: Ebene Gültigkeit Hauptent- Entscheidungsscheidungs- träger träger STRATEGIE inkl. Band- Anlagestruktur 3 5 Jahre Passivseite Stiftungsrat breiten (Asset Allocation) finanzielle und strukturelle Risikofähigkeit; (tatsächliche finanzielle Lage) TAKTIK temporäre Ab- Anlagestruktur > 3 Monate Märkte Stiftungsrat weichung von (Asset Allocation) der Strategie TIMING temporäre Ab- reduzierte" Anlage- < 3 Monate Märkte Portfolioweichung von struktur (Cash oder verwalter der Taktik Kategorie) SELEKTION Titelauswahl innerhalb der laufend Märkte Portfolio- Anlagekategorie verwalter 4 DIE ANLAGERICHTLINIEN 4.1 ALLGEMEINES Der Stiftungsrat bestimmt mit der Genehmigung der Strategie die zulässigen Anlagekategorien, die neutralen Gewichtungen der Kategorien und die entsprechenden taktischen Bandbreiten. Die gewählten Kategorien und deren strategischen Gewichtungen erfüllen die gesetzlichen Richtlinien von BVV 2 (Art. 53 und 55), die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), der Oberaufsichtskommission (OAK) sowie eventuelle Weisungen von kantonalen Aufsichtsbehörden. Für die taktischen Bandbreiten (vgl. Anhang 2) und die Beschränkungen auf Stufe der einzelnen Anlagen (nach Art. 54, 54a und 54b BVV 2) werden bei Bedarf die Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2 erweitert. In solchen Fällen muss im Anhang der Jahresrechnung die Einhaltung der Sorgfalt, Sicherheit und Diversifikation (nach Art. 50 Abs. 1 bis 3 BVV 2) schlüssig dargelegt werden. Version vom 1. Januar 2015 6

4.2 DIE STRATEGIE Die gültige Strategie der und die dazugehörenden Bandbreiten sind im Anhang aufgeführt. Sie ist ein integrierender Bestandteil dieses Reglements. 4.3 ANLAGEBESTIMMUNGEN 4.3.1 Liquidität Die Liquidität wird so gesteuert, dass die Vorsorge- und Austrittsleistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. 4.3.2 Obligationen Anlagen in Obligationen können in Direktanlagen (Obligationen und Wandelobligationen) oder in Kollektivanlagen (Anlagefonds oder Ansprüche von Anlagestiftungen) erfolgen. Bei der Auswahl der Anlagen ist insbesondere auf die Qualität der Schuldner zu achten, die mindestens ein Rating von BBB- (S&P oder Moodys) oder äquivalente Bonität aufweisen, wobei mindestens 50 Prozent der Nominalwertanlagen in AA und maximal 25 Prozent in A investiert sein müssen, bzw. dürfen. Wird das Minimum-Rating infolge eines Down-Gradings unterschritten, so muss die entsprechende Obligation binnen eines Monats verkauft werden. 4.3.3 Aktien Anlagen in Aktien können in Direktanlagen oder in Kollektivanlagen (Anlagefonds oder Ansprüche von Anlagestiftungen) erfolgen. Das Titeluniversum bei Direktanlagen in Aktien Schweiz beschränkt sich auf alle an einer Schweizer Börse kotierten Titel. Bei Direktanlagen in Aktien Ausland sind grundsätzlich alle an einer international bedeutenden Börse kotierten ausländischen Titel zulässig. Zusätzlich sind die im Morgan Stanley Emerging Markets free Index enthaltenen Titel zulässig. 4.4 HYPOTHEKEN Hypotheken sind als Anlagekategorie zugelassen. Sie können via Ansprüche von Anlagestiftungen oder Hypothekar-Kredite umgesetzt werden. Bei Hypothekar-Krediten entscheidet der Stiftungsrat über die Vergabe. 4.5 ANLAGEN BEIM ARBEITGEBER Die Art. 57 und 58 BVV 2 sind einzuhalten. Insbesondere dürfen ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber nie höher sein als die vorhandenen freien Stiftungsmittel und Wertschwankungsreserve. Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen dürfen zusammengerechnet 5 % des Vermögens nicht übersteigen, vorbehalten bleibt Art. 4.1. Version vom 1. Januar 2015 7

4.6 IMMOBILIEN Immobilien sind als Anlagekategorie zugelassen. Sie können via Ansprüche von Anlagestiftungen, Anteilen von Anlagefonds, Beteiligungsgesellschaften oder Direktanlagen in der Schweiz umgesetzt werden. 4.7 DERIVATE Das Vermögen wird grundsätzlich in Basiswerten angelegt. Der ergänzende Einsatz von Derivaten ist im Rahmen der BVV2 Vorschriften Art.56a zugelassen. Der Einsatz soll die Absicherung von Kurs-, Zins- und/oder Währungsrisiken oder eine Erhöhung/Verminderung von Positionen anstelle von Käufen/ Verkäufen in Direktanlagen bezwecken. Der Einsatz solcher Instrumente muss fachmännisch begründet sein und insbesondere die nachstehenden Bedingungen erfüllen: Es sind keine Positionen/Verpflichtungen ohne Deckung gestattet, d.h. es muss bei engagementerhöhenden Positionen jederzeit die notwendige Liquidität bzw. bei engagementreduzierenden Positionen der entsprechende Basiswert vorhanden sein. Es dürfen nur Derivate eingesetzt werden, die von gesetzlich zugelassenen Basiswerten abgeleitet sind. Die Konstruktion und die Wirkungsweise der eingesetzten Derivate muss für den Stiftungsrat nachvollziehbar sein, d.h. komplizierte/exotische Derivate sind nicht zugelassen. Die eingesetzten Instrumente müssen über eine genügende Marktliquidität und über eine gute Bonität der Gegenpartei verfügen. 4.8 KOLLEKTIVANLAGEN Die Anlage des Vermögens oder Teile davon in Ansprüchen von Anlagestiftungen, in Anteilen von Anlagefonds oder in Beteiligungsgesellschaften ist unter Einhaltung des Art. 56 BVV 2 zulässig. Die kollektiven Anlagen und die Beteiligungsgesellschaften sind bezüglich der äquivalenten Grundrisiken den Direktanlagen gleichgestellt. Für die Kontrolle der poolspezifischen Risiken ist der Stiftungsrat verantwortlich. 4.9 ALTERNATIVE ANLAGEN Erlaubt sind (gemäss BVV2 Art. 53 1e) alternative Anlagen ohne Nachschusspflicht, wie Hedge Funds gehedged in CHF Rohstoffe gehedged in CHF Private Equity in CHF Insurance Linked Securities gehedged in CHF Zulässige Anlagen sind diversifizierte kollektive Anlagen, diversifizierte Zertifikate oder diversifizierte strukturierte Produkte. Die Investition in Forderungen, die gemäss Art. 53 Abs. 3 BVV2 als alternative Anlagen gelten, ist erlaubt. Version vom 1. Januar 2015 8

4.10 SECURITIES LENDING AND BORROWING Securities Lending and Borrowing (Wertschriftenleihe) ist mit der Depotbank als Gegenpartei zugelassen. Wird ein Securities Lending-Geschäft abgeschlossen, muss die Bank / Depotstelle bestätigen, dass die Vorschriften des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen und dessen Ausführungserlasse für Effektenleihe-Geschäfte analog gelten (Art. 55 Abs. 1 lit. a KAG, SR 951.31; Art. 76 KKV, SR 951.311; Art. 1 ff. KKV-FINMA, SR 951.312). 4.11 BEWERTUNG Die Bewertung der Wertschriften richtet sich nach den folgenden Grundsätzen: Liquide Mittel Nominalwert Hypotheken Nominalwert Obligationen CHF Kurswert Obligationen FW Kurswert Aktien Schweiz Kurswert Aktien Ausland Kurswert Immobilien Verkehrswert-Schätzung (alle 10 Jahre) Alternative Anlagen Derivate Kurswert Marktwert Von der einmal gewählten Bewertungsmethode soll ohne zwingenden Grund nicht abgewichen werden. 4.12 WERTSCHWANKUNGSRESERVE Im Rahmen der Asset & Liability-Analyse durch den Stiftungsrat wird auch die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve bestimmt, welche auf finanzökonomischen Überlegungen und aktuellen Gegebenheiten (z.b. Kapitalmarktentwicklung, Vermögensverteilung, Anlagestrategie, Struktur und Entwicklung des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen bspw. Umwandlungssatz, Zunahme der Lebenserwartung etc., angestrebtes Renditeziel oder Sollrendite und Sicherheitsniveau) beruht. Die Risikoannahmen inkl. Korrelationen basieren auf Zeitreihendaten. Für die Renditeannahmen werden anhand des Risikoprämienansatzes, ausgehend vom aktuellen Zinsniveau, die erwarteten Renditen geschätzt. Die durchschnittlichen Risikoprämien basieren auf historischen Daten. Für die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve wird als Mindestwert ein Sicherheitsniveau von 99% für ein Jahr zugrunde gelegt. Die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve wird durch den Stiftungsrat festgelegt und auf jährlicher Basis überprüft und, falls nötig, angepasst. Sie kann in begründeten Fällen auch höher sein als der obige Mindestwert. 4.13 REGELUNG DER AUSÜBUNG VON AKTIONÄRSRECHTEN Die Ausübung des Stimmrechts orientiert sich an den langfristigen Interessen der Destinatäre, welche zum Ziel haben, den langfristigen Unternehmenswert der jeweiligen Gesellschaft zu maximieren. Bei der Ausübung des Stimmrechts wird den Umständen des Einzelfalls Rechnung Version vom 1. Januar 2015 9

getragen. Bei Routinegeschäften die nicht die Punkte gemäss dem nachfolgenden Absatz betreffen, folgt die Vorsorgestiftung in der Regel den Anträgen des Verwaltungsrates. Die Vorsorgestiftung kann unabhängige Stimmrechtsberater beiziehen, wobei deren Empfehlungen nicht unbesehen übernommen werden sollen. Die Vorsorgestiftung sorgt für eine angemessene Instruktion und Überwachung, falls ein unabhängiger Stimmrechtsberater eingesetzt wird. Bei Anträgen, die die Interessen der Destinatäre signifikant beeinflussen könnten, ist die Vorsorgestiftung zur Wahrnehmung des Stimmrechts verpflichtet. Das Stimmrecht soll zwingend bei angekündigten Anträgen, die die folgenden Punkte betreffen wahrgenommen werden: Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Präsidenten des Verwaltungsrats, Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters, Statutenänderungen, Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat, Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen, Vermögensübertragungen, Veräusserungen von Teilbereichen und anderen Umstrukturierungen, Änderungen der Kapital- und Stimmrechtsstruktur. Die Vorsorgestiftung darf sich der Stimme enthalten, falls dies dem Interesse der Destinatäre entspricht. Bei Direktanlagen in Aktien schweizerischer börsenkotierter Gesellschaften wird das Stimmrecht ausgeübt. Bei Direktanlagen in Aktien ausländischer börsenkotierter Gesellschaften wird das Stimmrecht nicht ausgeübt. Die Pflicht zur Wahrnehmung des Stimmrechts erfasst auch indirekt gehaltene Aktien, sofern der Vorsorgestiftung ein Stimmrecht eingeräumt wird. Der Stiftungsrat entscheidet abschliessend über das Stimmverhalten. Securities Lending ist nur zulässig, falls dadurch die Möglichkeit der Wahrnehmung des Stimmrechts nicht behindert wird. Die Vorsorgestiftung legt ihr Stimmverhalten jährlich in geeigneter Form (z.b. auf ihrer Website) offen. 5 CONTROLLING UND BERICHTERSTATTUNG 5.1 ALLGEMEIN Die Anlagetätigkeit wird laufend überwacht. Die Situation ist periodisch in einem Bericht zusammenzufassen und den verschiedenen Stufen gemäss Aufgaben und Kompetenzen zukommen zu lassen. Dabei ist insbesondere auf die stufengerechte Aufbereitung und Aggregation der Informationen zu achten. Version vom 1. Januar 2015 10

5.2 CONTROLLING UND BERICHTERSTATTUNG DURCH DRITTE Im Rahmen der Delegation von Aufgaben kann der Stiftungsrat die Überwachung und/oder die Berichterstattung betreffend der Anlagetätigkeit an einen Investment Controller und/oder Global Custodian delegieren. Damit soll die unabhängige Wahrnehmung dieser Aufgaben sichergestellt werden. Die vierteljährlichen Berichte des Vermögensverwalters gehen direkt an den Stiftungsrat. 5.3 CONTROLLING UND BERICHTERSTATTUNG INTERN 5.3.1 Der Stiftungsrat Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben: Er überprüft periodisch die mittel- und langfristige Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Stiftung. Er überwacht periodisch die Anlagetätigkeit anhand eines geeigneten Reporting. Er selektiert die Vermögensverwalter. Er lässt sich von den Banken direkt informieren. 6 INKRAFTTRETEN Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat anlässlich seiner Sitzung vom 25. November 2015 genehmigt. Es tritt ab sofort in Kraft. Änderungen dieses Reglements bedürfen wiederum der Genehmigung des Stiftungsrats. Die aktuellen Anhänge bilden einen integrierten Bestandteil dieses Reglements und werden ebenfalls vom Stiftungsrat erstellt und geändert. Das vorliegende Reglement ersetzt die Version vom 20. November 2012. Version vom 1. Januar 2015 11