KINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015

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Transkript:

STADTGEMEINDE Kirchdorf Rathausplatz 1 4560 Kirchdorf an der Krems KINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 I. BETRIEB EINES KINDERGARTENS Die Stadtgemeinde Kirchdorf a. d. Krems betreibt den Kindergarten Hellerwiese nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39/2007, novelliert am 02.04.2009 und LGBl. Nr. 102/2010 vom 31.12. 2010 an folgendem Standort: Kindergarten Hellerwiese (Brandstätterstraße 3 und Brandstätterstraße 5) eventuelle Provisorien (bei unvorhersehbaren Notfällen) II. ARBEITSJAHR UND FERIEN 1. Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2. Die Weihnachtsferien beginnen am 24.12. und enden am 06.01. des darauffolgenden Jahres. 3. Die Osterferien beginnen am Montag nach Palmsonntag und enden am Osterdienstag. 4. Die Hauptferien werden vom 01. bis 31.08. eines jeden Jahres festgesetzt. Für die Zeit der Semester- und Hauptferien wird bei einer Mindestanmeldezahl von 10 Kindern ein Ferienkindergarten geführt. III. ÖFFNUNGSZEITEN 1. Die Öffnungszeiten des Kindergartens Hellerwiese sind von Montag bis Freitag von: 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Frühdienst: 07:00 Uhr bis 08:30 Uhr Kernzeit: 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr Mittagsdienst: 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr Mittagsruhe: 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr Nachmittag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 2. Im Kindergarten Hellerwiese wird ein Spätdienst (Randzeit) von Montag bis Freitag von 16:00 bis 17:00 Uhr angeboten. 3. Der Kindergarten wird mit Mittagsbetrieb geführt. Kindergartenordnung Seite 1

4. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen. IV. AUFNAHME IN DEN KINDERGARTEN 1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007 und Novelle 2009 und LGBl. Nr. 102/2010 vom 31.12.2010 für Kinder ab dem vollendeten 36. Lebensmonat bis zur Schulpflicht allgemein zugänglich. Für Kinder mit österreichischem Wohnsitz ist der Besuch des Kindergartens gratis. 2. Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig (mit Ausnahme des letzten KG-Jahres vor Schuleintritt). 3. Grundsätzlich sollen die Kinder den Kindergarten an 5 Tagen in der Woche besuchen. 4. Im letzten Jahr vor der gesetzlichen Schulpflicht besteht für Kinder Kindergartenpflicht. Der Besuch an 5 Wochentagen und insgesamt 20 Wochenstunden ist gesetzlich vorgeschrieben. Siehe Schulpflichtgesetz und Oö. Kinderbetreuungsgesetz 3a (1), (2) 5. Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch die Eltern/Erziehungsberechtigten des Kindes beim Kindergarten Hellerwiese; die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen. Ein Termin für die Anmeldung wird jeweils im Februar eines jeden Jahres festgesetzt und den Eltern/Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt gegeben. In Ausnahmefällen ist aber eine Anmeldung auch zu einem anderen Zeitpunkt möglich. Zur Anmeldung ist das vom Kindergarten Hellerwiese zugesandte Anmeldeformular mitzubringen. 6. Die Stadtgemeinde entscheidet über die Aufnahme in den Kindergarten und teilt dies den Eltern/Erziehungsberechtigten schriftlich mit. 7. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht werden, wobei auf die familiäre Situation des betreffenden Kindes und das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist. V. ABMELDUNG Die Abmeldung des Kindes vom Besuch des Kindergartens hat beim Kindergarten Hellerwiese persönlich zu erfolgen und ist jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Abmeldefrist zulässig. Kindergartenordnung Seite 2

VI. WIDERRUF DER AUFNAHME Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) die Eltern/Erziehungsberechtigten eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird; c) kein regelmäßiger Besuch entsprechend der Anmeldung erfolgt. VII. ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ELTERN 1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern/Erziehungsberechtigten sicher. Die Stadtgemeinde führt spätestens 15 Monate vor Schuleintritt des Kindes eine Sprachstandsfeststellung durch. Etwaige Fördermaßnahmen zur Beherrschung der deutschen Sprache vor Schuleintritt müssen getroffen werden. 2. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Der Kindergarten Hellerwiese führt spätestens bei der Anmeldung eine schriftliche Bedarfserhebung durch. 3. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. 4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern/Erziehungsberechtigten gegenüber der Stadtgemeinde Kirchdorf ist zulässig. VIII. PFLICHTEN DER ELTERN 1. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben mit der Stadtgemeinde Kirchdorf und den pädagogischen Fachkräften des Kindergartens Hellerwiese zusammen zu arbeiten. 2. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchspflichten und -zeiten eingehalten werden. 3. Die Kinder sollen am Vormittag spätestens ab 08:30 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 11:30 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. 4. In der Kernzeit findet eine intensive pädagogische Arbeit statt, wo es nach Möglichkeit zu keinen Störungen kommen soll. In dieser Zeit dürfen Kinder nur in Ausnahmefällen gebracht od. abgeholt werden. Kindergartenordnung Seite 3

5. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch bei Läusebefall! 6. Im Kindergarten werden den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht. 7. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass das Kind den Kindergarten regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern/Erziehungsberechtigten die Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen. Genauere Bestimmungen siehe Oö. Kinderbetreuungsgesetz 3a (4), (5). 8. Die Eltern/Erziehungsberechtigten erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Kindergartens verbringt. 9. Die Kinder sind von den Eltern/Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und von diesem wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern/Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten übergeben werden. Außerhalb des Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuches, wie z. B. Spaziergänge und Ausflüge. 10. Eltern/Erziehungsberechtigte, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte(Sammel)stellen zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. 11. Die Stadtgemeinde Kirchdorf hat sicherzustellen, dass die Kinder einmal im Jahr ärztlich untersucht werden. Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt. 12. Die Stadtgemeinde Kirchdorf hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuches des Kindergartens ärztliche Hilfe geleistet werden kann. 13. Eventuell anfallende Kosten laut geltender Tarifordnung. 14. Eltern haben Änderungen ihrer Stammdaten (Name, Adresse, Tel. Nr. ) unverzüglich der Kindergartenleitung bekanntzugeben. Kindergartenordnung Seite 4

IX. Zustimmungserklärung: 1. Die Eltern erteilen dem Kindergarten Hellerwiese grundsätzlich die Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos aus dem Bildungsalltag zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit. Sollten die Eltern keine Zustimmung zur Veröffentlichung der Fotos ihres Kindes erteilen, so ist ein schriftlicher Widerruf direkt bei der Kindergartenleitung zu deponieren. 2. Um den Übergang vom Kindergarten in die Schule für das Kind bestmöglich vorzubereiten, stimmen die Eltern dem Informationsaustausch zwischen dem Kindergarten und der Schule durch die Pädagoginnen zum Wohle ihres Kindes zu. Die ausgetauschten Informationen dienen dazu, dass individuelle (im Kindergarten eingeleitete) Fördermaßnahmen ehest möglich weitergeführt werden können. Die Eltern werden rechtzeitig informiert, wann dieses Gespräch stattfindet und haben so die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Pädagogin über den Inhalt dieses Gespräches zu informieren. Ein schriftlicher Widerruf der Einverständniserklärung ist jederzeit möglich. 3. Das freie Spiel in der Natur ist relevant für die Befriedigung der emotionalen, sozialen und der kognitiven Bedürfnisse. Die Eltern stimmen ausdrücklich zu, dass den Kindern seitens des Kindergartens Naturerfahrungen auf vielfältige Weise ermöglicht werden und dies hat mitunter zur Folge, dass die Kinder sowie deren Bekleidung nass und schmutzig werden. Ich nehme die vorliegende Kindergartenordnung zur Kenntnis und bestätige den Erhalt einer Ausfertigung der Kindergartenordnung. Beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 26. Juni 2014. Diese Kindergartenordnung tritt mit 01. September 2014 in Kraft. Kindergartenordnung Seite 5