27.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2015 Geschäftszahl W185 2106264-1 Spruch W185 2106264-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, festgestellte Volljährigkeit alias geb. XXX alias geb. XXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015, Zl. 1033024704-140075090, beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idf BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, brachte am 16.10.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. EURODAC-Treffermeldungen zufolge stellte dieser zuvor bereits am 28.08.2013 sowie am 31.07.2014 Asylanträge in Italien. Im Zuge der Erstbefragung vom 16.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land zu haben. Er sei am 21.12.1997 geboren und habe seine Heimat im April 2011 verlassen. Konkret sei er über Niger, Libyen und Sizilien nach Österreich gekommen. Er habe in Italien zwar um Asyl angesucht, jedoch sei ihm der Stand seines dortigen Asylverfahrens unbekannt, da er keine Unterlagen erhalten habe. Er sei in Italien über ein Jahr lang aufhältig gewesen und in einem "Container" untergebracht worden. Da er keine Arbeit und Unterstützung gehabt habe sowie "dort untereinander immer gekämpft werde", wolle er nicht nach Italien zurück. Aufgrund der angezweifelten Altersangaben des Beschwerdeführers wurde am 05.11.2014 eine Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers vorgenommen, wobei das Ergebnis folgendermaßen lautet: "GP 31, Schmeling 4". Am 03.12.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Italien; dies unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges sowie seiner behaupteten Minderjährigkeit. Ferner wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung unterzogen wurde, wobei das Ergebnis noch ausständig sei und die Antwortfrist im gegenständlichen Dublinverfahren erst mit Erhalt des ärztlichen Befundes zu laufen beginne (AS 73 bis 77). www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5
Aus dem mit 06.12.2014 datierten medizinischen multifaktoriellen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 16.10.2014 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig war; er sei mindestens 18 Jahre alt; sein angegebenes Geburtsdatum widerspreche den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden (AS 95 bis 101). Am 11.12.2014 wurden die italienischen Behörden über das Ergebnis der Altersfeststellung informiert und wurde diesen weiters zur Kenntnis gebracht, dass nunmehr die Frist zur Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens zu laufen beginne (AS 87). Einem Entlassungsbericht vom 16.12.2014 zufolge befand sich der Beschwerdeführer vom 16.12.2014 bis zum 18.12.2014 zur Durchführung einer Krisenintervention in einem näher bezeichneten Krankenhaus. Zum Aufnahmezeitpunkt sei der Beschwerdeführer depressiv gewesen und habe "Gedanken von Lebensüberdruss" geäußert. Der Beschwerdeführer habe sogar eine Tablette verlangt, um sterben zu können. Schließlich habe er jedoch eingewilligt, zumindest eine Nacht in stationärer Pflege zu verbringen. Nach Verabreichung von Medikamenten und einer Medikationsanpassung habe der Beschwerdeführer am 18.11.2014 wieder entlassen werden können. Die bei ihm gestellten Diagnosen lauten: "F32.1 mittelgradige depressive Episode; F43.1. Posttraumatische Belastungsstörung". Aus einem Ambulanzbefund vom 30.12.2014 ist ersichtlich, dass am 29.12.2014 die geplante ambulante Kontrolle des Beschwerdeführers wegen der bei ihm diagnostizierten gesundheitlichen Probleme erfolgte. Es sei zwar eine "diskrete Besserung" der Symptomatik eingetreten, jedoch bestünden beim Beschwerdeführer weiterhin rezidivierende Suizidgedanken. Medikamentöse Therapie: Fluoxetin 20mg; Dominal forte 80mg. Ambulante Kontrolle: 07.01.2015. Der mit 07.01.2015 datierte Ambulanzbefund zeigt auf, dass nach wie vor nur eine diskrete Besserung der depressiven Symptomatik eingetreten ist und beim Beschwerdeführer weiterhin rezidivierende Suizidgedanken vorhanden waren. Ergänzend zur psychopharmakologischen Behandlung seien auch psychologische bzw. psychotherapeutische Gespräche indiziert. Empfohlen wurden unter anderem eine entsprechende medikamentöse Therapie, eine ambulante Kontrolle am 23.01.2015 sowie regelmäßige psychologische bzw. psychotherapeutische Gespräche. Mit Schreiben vom 27.01.2015 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Übernahme des Beschwerdeführers hin (AS 105). Mit Eingabe vom 03.02.2015 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Italien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit geboten, sich hiezu binnen einer festgesetzten Frist zu äußern. Am 06.02.2015 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt, in welcher dieser angab, sich "immer schlecht" zu fühlen und wegen seiner psychischen Probleme und Depressionen Antidepressiva einzunehmen. Letztlich musste die Befragung unterbrochen werden, da der Beschwerdeführer den Raum verließ und erklärte, sich umbringen zu wollen. Er versuchte zwei Mal aus dem Fenster zu springen, wobei er das erste Mal vom anwesenden Dolmetscher und das zweite Mal von der zwischenzeitig verständigten Exekutive daran gehindert werden konnte (diese Informationen sind einem Bericht der XXX vom 06.02.2015 zu entnehmen; ebenso geht aus diesem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den bisherigen erwähnten und oben wiedergegebenen ärztlichen Behandlungen - bereits am 18.10.2014 aufgrund eines Suizidversuches in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eingeliefert worden sei). Aufgrund des zweimaligen Suizidversuches wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge zwecks Untersuchung in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eingeliefert, und befand sich in der Folge vom 06.02.2015 bis zum 07.02.2015 dort in stationärer Behandlung (siehe die entsprechende Aufenthaltsbestätigung vom 07.02.2015 auf AS 221). Am 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Untersuchung durch XXX unterzogen. Diese hielt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 18.02.2015 fest, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, F43.2, leide. In Nigeria habe dieser laut eigenen Angaben öfters Suizidversuche unternommen. Zur Zeit der Untersuchung würden sich Symptome einer verlängerten Trauerreaktion im Sinne einer längeren depressiven Reaktion/Anpassungsstörung/F 43.2. finden. Für eine andere Störung finde sich derzeit kein Hinweis. Es seien nur geringe Einbußen in der Kognition, aber keine wesentlichen Störungen in der Aufmerksamkeit und keine traumatypischen Symptome gegeben. Der Beschwerdeführer dürfte sehr unter dem Verlust der Mutter leiden und wirke verzweifelt. Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme finde sich keine suizidale Einengung. Im Übrigen sei eine neuerliche kontrollierte Medikamenteneinnahme in der Krankenstation vereinbart worden, um die Compliance des Beschwerdeführers zu beurteilen. Dieser habe Medikamente gegen www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5
Depressionen erhalten. Als therapeutische bzw. medizinische Maßnahmen wurde die Einnahme eines Antidepressivums empfohlen. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers sei eine vorübergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht auszuschließen. Auch eine impulsive Reaktion (wozu der Beschwerdeführer neige) sei nicht auszuschließen. Menschen mit impulsiven Neigungen würden in Situationen, die ihre Bewältigungsstrategie übersteigen, zu Selbstschädigung tendieren. Eine akute Einengung finde sich bei der Befundaufnahme jedoch nicht. In der Einvernahme vom 27.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des PSY-III-Gutachtens zur Kenntnis gebracht. Von der ihm gebotenen Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen, wollte dieser keinen Gebrauch machen. Nachdem dem Beschwerdeführer die geplante Absicht, ihn nach Italien zu überstellen, mitgeteilt wurde, meinte dieser, dass "man sich darauf einstellen könne, dass man seine Leiche zurück nach Italien bringen müsse." Es gehe ihm nicht gut. Der Arzt habe gemeint, dass er unter Depressionen leide. Mit Bescheid vom 11.03.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgf als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 ivm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie gemäß 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Insbesondere wurde hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich bei diesem Symptome einer verlängerten Trauerreaktion im Sinne einer längeren depressiven Reaktion/Anpassungsstörung gefunden hätten und der Beschwerdeführer gegen die Depression mit Medikamenten behandelt worden sei. Es könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass im Falle des Beschwerdeführers sonstige psychische Störungen oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Darüber hinaus seien bei Bedarf auch Behandlungsmöglichkeiten in Italien gegeben; ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Nachdem sich im Verfahren nicht ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Italien verwehrt wäre, sei davon auszugehen, dass dieser in Italien einen ausreichenden Zugang zur ärztlichen Versorgung haben werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände geeignet seien, einen Selbsteintritt Österreichs zu begründen. So sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer schwere gesundheitliche Probleme habe und in Österreich bereits mehrmals in stationärer Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor suizidgefährdet. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015 zur Zl. W185 2106264-1/3Z wurde der Beschwerde gemäß 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt: 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idf BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: " 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte: Der Beschwerdeführer leidet nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen (Entlassungsbericht vom 16.12.2014, Ambulanzbefund vom 30.12.2014, Ambulanzbefund vom 07.01.2015, Aufenthaltsbestätigung vom 07.02.2015, gutachterliche Stellungnahme vom 18.02.2015) unzweifelhaft an schwereren psychischen Problemen (Anm: mittelgradig depressive Episode F32.1, posttraumatische Belastungsreaktion F43.1, www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5
Anpassungsstörung F 43.2) und ist somit als vulnerabel anzusehen. Gegen die psychischen Probleme nimmt der Beschwerdeführer Antidepressiva ein. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich mehrmals in stationärer Behandlung. Es wurden beim Beschwerdeführer rezidivierende Selbstmordgedanken diagnostiziert und hat dieser auch bereits mehrere Selbstmordversuche (sowohl in der Heimat als auch in Österreich) unternommen. Obwohl der Beschwerdeführer konkrete und substantiierte Hinweise auf eine schwere psychische Beeinträchtigung dargetan hat, hat es das Bundesamt verabsäumt, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu treffen, und seinen tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien abzuklären. Sofern das Bundesamt im angefochtenen Bescheid festhält, dass sich beim Beschwerdeführer Symptome einer verlängerten Trauerreaktion im Sinne einer längeren depressiven Reaktion/Anpassungsstörung finden und dieser gegen die vorliegenden Depressionen behandelt worden sei, erscheint dies dem erkennenden Gericht angesichts der Schwere der vorliegenden Krankheit als nicht ausreichend. So hat es die belangte Behörde dabei bewenden lassen, sich allein auf die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren zu stützen, und es unterlassen, auf die konkret gestellten Diagnosen von Fachärzten für Psychiatrie (mittelgradig depressive Episode F32.1, posttraumatische Belastungsreaktion F43.1; rezidivierende Suizidgedanken), auf die stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich sowie auf dessen Selbstmordversuche einzugehen und im Bescheid hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen. Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Italien eine medizinische Versorgung besteht, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Allein aufgrund des zweimaligen Selbstmordversuches im Rahmen der Einvernahme vom 06.02.2014 hätte sich das Bundesamt veranlasst sehen müssen, sich mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und bejahendenfalls der Überstellungsmodalitäten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall in einer Gesamtbetrachtung angezeigt, Ermittlungen zum aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers durchzuführen und hiezu aktuelle Feststellungen zu treffen. Insbesondere erscheint es angezeigt, ein fachärztliches Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie/Neurologie zum Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen sowie Erkundigungen dahingehend anzustellen, ob im Falle seiner Überstellung auch in Italien eine lückenlose Fortsetzung der laufenden Therapie mit den für ihn notwendigen Antidepressiva sowie die Durchführung jener in den ärztlichen Schreiben empfohlenen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Gespräche gesichert wäre. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5
ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2106264.1.01 www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5