Abmeldung vom verpflichtenden Kindergartenjahr gesetzliche Grundlagen:

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Transkript:

Abmeldung vom verpflichtenden Kindergartenjahr gesetzliche Grundlagen: Salzburg: 13a (4) Kinder, bei denen durch die häusliche Erziehung oder die Tagesbetreuung durch Tageseltern sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben entsprechend dem Leitfaden nach Art. 2 Abs. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen Die Befreiung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bis Ende Februar vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags darüber zu entscheiden. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb dieser Frist eine bescheidmäßige Erledigung erfolgt. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen. Formular im Anhang!! Oder selbst herunterladen: https://www.salzburg.gv.at/themen/bildung/kinderbetreuung/formulare-downloads-folderbroschueren Niederösterreich: 19a (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß 3 Abs. 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfüllt werden. (4) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) oder in den Fällen des 19a Abs. 3 Z 2 und 3 auf Antrag des Kindergartenerhalters hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abweichend von 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 vorliegt und davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen. (7) Im verpflichtenden Kindergartenjahr sollen die Aufgaben gemäß 3 erfüllt werden und insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden.

Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen. (8) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 außerhalb eines NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde, spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Abs. 7 und 3 nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden, hat die Landesregierung binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen. Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Kindergärten und Schulen E-Mail: post.k5@noel.gv.at Tel: 02742/9005-13237, Fax: 02742/9005-13595 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 13 Tirol: sie häuslich erzogen oder im Rahmen einer Tagesbetreuung betreut werden und die Eltern schriftlich erklären, dass die Bildungsaufgaben entsprechend dem Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend ( Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern für Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt; dieser Leitfaden kann auf der Homepage des Bundesministeriums abgerufen werden und ist auch bei den Tiroler Bezirkshauptmannschaften bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck erhältlich) 6) Wie ist ein Ausnahmegrund geltend zu machen? Sind die Eltern der Auffassung, dass ein Ausnahmegrund vorliegt, so ist eine entsprechende Anzeige bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des betreffenden Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige hat eine kurze Begründung zu enthalten. Die Wohnsitzgemeinde leitet sodann die Anzeige unverzüglich an die örtlich zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Innsbruck) weiter. Dieser obliegt die Entscheidung darüber, ob die angezeigte Ausnahme gerechtfertigt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besuchspflicht nicht vor, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, den Eltern binnen sechs Wochen ab dem Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausnahme von der Besuchspflicht zu versagen. Wird die angezeigte Ausnahme nicht innerhalb dieser Frist versagt, so gilt die Ausnahme (automatisch) als genehmigt. Abteilung Bildung Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck So kommen Sie zu uns +43 512 508 2552 +43 512 508 742555 bildung@tirol.gv.at Burgendland: 24 (4) 4. bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen erfüllt werden Ein Antrag auf Ausnahme von der Besuchspflicht muss bis Ende Februar vor Beginn des Arbeitsjahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich gestellt werden und ist näher zu begründen. In begründeten Fällen (z.b. Zuzug aus einem anderen Bundesland) kann der Antrag gemäß Abs. 6 auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Arbeitsjahres gemäß 16, gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Adressen eurer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde findet ihr hier: http://www.burgenland.at/land-politik-verwaltung/politikverwaltung/bezirksverwaltungsbehoerden/ Steiermark:

33b (1) 6. Kinder, bei denen gemäß Abs. 5 festgestellt wird, dass die Verpflichtung durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt wird. (3) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen vorliegt. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen. Die Adressen findet ihr hier: http://www.bezirkshauptmannschaften.steiermark.at/cms/ziel/106195/de Ausserdem: Artikel 14 Implementierung einer Arbeitsgruppe zur Ausdehnung der Kindergartenpflicht Die Länder verpflichten sich gemeinsam mit dem Bund eine Arbeitsgruppe zu implementieren, mit dem Ziel, ab dem Kindergartenjahr 2018/19 allen 4- bis 5-jährigen Kindern den verpflichtenden und kostenlosen Besuch in einer geeigneten institutionellen Kinderbildungsund -betreuungs-einrichtung zu ermöglichen. Ab September 2018 kommt das zweite verpflichtende Kindergartenjahr!!! Kärnten: 13b e) sie häuslich erzogen oder durch eine Tagesmutter (einen Tagesvater) betreut werden, sofern sichergestellt ist, dass bei Kindern nach Abs. 1 lit. a die Bildungsaufgaben entsprechend dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern bzw. bei Kindern nach Abs. 1 lit. b die Aufgaben der Sprachförderung im Sinne des Bildungs- und Erziehungsplanes ( 11 Abs. 4 lit. c) (4) Ein Antrag nach Abs. 3 muss bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres bei der Kindergarteninspektorin (beim Kindergarteninspektor) schriftlich gestellt werden; er ist näher zu begründen. Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) hat die Eltern

(Erziehungsberechtigten) ohne unnötigen Aufschub schriftlich darüber zu informieren, ob eine Ausnahme vorliegt oder ob die Voraussetzungen nicht gegeben sind. In letzterem Fall hat auf schriftliches Verlangen der Eltern (Erziehungsberechtigten) die Bezirkshauptmannschaft über den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme mit Bescheid zu entscheiden. (5) Wenn als Ausnahmegrund eine Betreuung nach Abs. 3 lit. b bis e geltend gemacht wird, sind die zur Betreuung genannten Personen bzw. Einrichtungen und der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) bzw. der Bezirkshauptmannschaft auf Verlangen Auskünfte zu erteilen oder Daten zu übermitteln, soweit diese zur Prüfung eines Antrages nach Abs. 3 erforderlich sind. Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 6 Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur Unterabteilung Kinderbetreuung und Inspektion Mießtaler Straße 1 9020 Klagenfurt Der Antrag zur Ausnahme vom verpflichtenden Kindergartenjahr muss von dem Erziehungsberechtigten schriftlich unter Angabe von Namen, Geburtsdatum des Kindes sowie der Begründung des Ausnahmegrundes an das Amt gesendet werden!! Wien Abmeldung mit Formular beim MA 10 in Wien. Formular ist im Anhang, oder auf https://www.wien.gv.at/amtshelfer/gesellschaftsoziales/magelf/bewilligungsverfahren/kindergartenjahr.html Oberösterreich: Abmeldung mit Formular (im Anhang) oder unter http://www.ooe-kindernet.at/1361.htm Vorarlberg 13b e) sie häuslich erzogen oder durch eine Tagesmutter (einen Tagesvater) betreut werden, sofern sichergestellt ist, dass bei Kindern nach Abs. 1 lit. a die Bildungsaufgaben entsprechend dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern bzw. bei Kindern nach Abs. 1 lit. b die Aufgaben der Sprachförderung im Sinne des Bildungs- und Erziehungsplanes ( 11 Abs. 4 lit. c)

(4) Ein Antrag nach Abs. 3 muss bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres bei der Kindergarteninspektorin (beim Kindergarteninspektor) schriftlich gestellt werden; er ist näher zu begründen. Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) ohne unnötigen Aufschub schriftlich darüber zu informieren, ob eine Ausnahme vorliegt oder ob die Voraussetzungen nicht gegeben sind. In letzterem Fall hat auf schriftliches Verlangen der Eltern (Erziehungsberechtigten) die Bezirkshauptmannschaft über den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme mit Bescheid zu entscheiden. (5) Wenn als Ausnahmegrund eine Betreuung nach Abs. 3 lit. b bis e geltend gemacht wird, sind die zur Betreuung genannten Personen bzw. Einrichtungen und der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) bzw. der Bezirkshauptmannschaft auf Verlangen Auskünfte zu erteilen oder Daten zu übermitteln, soweit diese zur Prüfung eines Antrages nach Abs. 3 erforderlich sind. (6) Über eine Information der Kindergarteninspektorin (des Kindergarteninspektors) sowie einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft nach Abs. 4 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen. Kindergarten, Schülerbetreuung und Bildungsplanung Postanschrift Landhaus, A-6901 Bregenz Standortanschrift Landhaus, A-6901 Bregenz Ihr Weg zu uns Lageplan Fahrplan Kundenverkehr Montag bis Freitag von 08.00-12.00 Uhr und 14.00-17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung E-Mail schule@vorarlberg.at Telefon +43 5574 511 2212 Die Grundlage für eure Begründungen findet ihr im Leitfaden den ich auch anhänge. Gutes Gelingen... Bettina J