Kinderbetreuungsordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT
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- Willi Bader
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1 STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH Datum: 5. Juli 2011 Aktenzahl: AL /2400-3/11/He. Kinderbetreuungsordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ferlach vom 5. Juli 2011, Zl.: AL /2400-3/11/He., gem. 14 des Kinderbetreuungsgesetz K-KBG; LGBl.Nr.13/ Aufgaben (1) Die Kinderbetreuungseinrichtung hat die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Kleinkindpädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt. Die Kinderbetreuungseinrichtung hat jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten. (2) Der Städtische Kindergarten Kunterbunt ist ein allgemeiner Kindergärten, dieser hat die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind. 2 Aufnahme 1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. 2. Die Voraussetzungen für die Aufnahme sind: a) das vollendete dritte Lebensjahr. Die Aufnahme erfolgt nach Dringlichkeit, wobei jedoch ältere Kinder grundsätzlich zuerst berücksichtigt werden. b) der Hauptwohnsitz der Erziehungsberechtigten im Gemeindegebiet von Ferlach, darüber hinaus nur nach räumlichen und personellen Gegebenheiten, c) die körperliche und geistige Eignung des Kindes, d) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten e) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung f) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse, g) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten. 3. Die Kindergarteneinschreibung findet im März statt. Voranmeldungen werden jedoch ganzjährig entgegengenommen. 4. Die Aufnahme findet alljährlich Anfang September statt; freiwerdende Plätze werden während des Jahres nachbesetzt.
2 5. Leicht behinderte Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und entsprechend dem Grad der Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist. 3 Vorschriften für den Besuch 1. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, das Kind pünktlich zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen, übergeben und abholen zu lassen. Über den Grad der Eignung kann die Kindergartenleiterin entscheiden. 2. Das Fernbleiben eines Kindes infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist der Leitung des Kindergartens bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Jede ansteckende Krankheit ist ebenfalls der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wiederaufnahme des Besuches auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 3. Bestehen Bedenken bezüglich der geistigen und körperlichen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage ärztlicher Zeugnisse verlangt werden. 4. Das Kind ist entsprechend den Erfordernissen zu kleiden und auszustatten. Es benötigt für den Kindergartenbesuch: ein paar Hausschuhe Turnsachen im Stoffsack Zahnbürste, Zahnpaste im Spender Papiertaschentücher ( 100 Stück) Tasche für die Jause Für Werkmaterialien und Farben bzw. Buntstifte werden zwei Mal im Jahr (September und Februar) gem. derzeit geltender Kundmachung ein Kostenbeitrag eingehoben. Die Hausschuhe und die Jausentasche sind mit dem Namen des Kindes deutlich lesbar zu machen. Es ist ratsam, auch die anderen Kleidungsstücke, Schirme usw. zu bezeichnen. 5. Spielzeug, Geld oder andere Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 6. Für alle Vorkommnisse außerhalb des Kindergartens und der Betriebszeiten vor allem für den Schutz auf der Straße kann keine Verantwortung übernommen werden. 7. Für Auskünfte und Beschwerden ist ausschließlich die jeweilige Kindergärtnerin, insbesondere die Kindergartenleiterin zuständig. Alle übrigen Arbeitskräfte des Kindergartens (Hospitantinnen usw.) sind nicht berechtigt, irgendwelche Auskünfte zu geben bzw. Beschwerden entgegenzunehmen. Der Kindergarten kann nur mit Bewilligung und in Begleitung der Kindergartenleiterin besichtigt werden. Seite 2/6
3 4 Verpflichtendes Kindergartenjahr 1. Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung nach Abs. 1 hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise die Förderung der Kinder insbesondere in folgenden Bereichen zu verfolgen: a) Emotionen und soziale Beziehungen; b) Ethik und Gesellschaft; c) Sprache und Kommunikation; d) Bewegung und Gesundheit; e) Ästhetik und Gestaltung; f) Natur und Technik. 2. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht ( 2 Schulpflichtgesetz 1985) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr liegen. 3. Für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag (Gebühr) einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten oder für die Betreuung während der Kindergartenferien nicht aus. 4. Das Land hat zur Abdeckung der Elternbeiträge (Gebühren) für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche 76,50 Euro pro Kind und Monat für die Dauer von elf Monaten an die Trägerin des Kindergartens zu leisten. 5. Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder ( 21) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen. Die Trägerin des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kinderbetreuungsordnung festzusetzen und an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle des Kindergartens auszuhängen und zusätzlich den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Besuchspflicht gilt nicht an den gemäß 74 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes schulfreien Tagen sowie im Fall der Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen. (3) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes wie insbesondere a) einer Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen oder Tod eines Angehörigen, b) bei urlaubsbedingten Abwesenheiten bis zu einem Ausmaß von drei Wochen innerhalb des Zeitraumes gemäß 21 Abs. 1, oder c) eines außergewöhnlichen Ereignisses zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Seite 3/6
4 5 Beitrag 1. Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. 2. Die Höhe der aktuellen jeweiligen Monatsbeiträge richtet sich nach der jeweils gültigen Kundmachung der Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch und wird vom Gemeinderat festgesetzt. 3. Die Beiträge sollen mittels Bankeinzug entrichtet werden. Die Bankeinzugsformulare sind bei der Kindergartenleitung abzugeben. 4. Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. Bei Abwesenheit des Kindes aus Krankheitsgründen ab einer Dauer von drei Wochen wird die halbe Gebühr verrechnet. Eine Bestätigung des Arztes ist vorzulegen. Formulare hierfür sind bei der Kindergartenleitung erhältlich. Für die Dauer eines Urlaubsaufenthaltes wird keine Ermäßigung gewährt. 5. Die Kärntner Landesregierung hat als bildungspolitische Maßnahme und zur Entlastung der Kärntner Familien beschlossen, dass das verpflichtende Kindergartenjahr für einen Halbtagsplatz gefördert wird. Diese Förderung wird direkt der Stadtgemeinde Ferlach als Träger des Kindergartens überwiesen. Um diese Förderung verringert sich der Elternbeitrag. 6 Austritt und Entlassung 1. Der Austritt des Kindes ist spätestens bis zum 15. des Vormonats der Leitung des Kindergartens zu melden. Bei verspäteter Abmeldung ist der Elternbeitrag des Folgemonats zu entrichten. 2. Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Städtischen Kindergarten: a) Die Trägerin des Kindergartens hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn das Kind eine psychische oder physischen Behinderung aufweist, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss durch ein von der Trägerin des Kindergartens einzuholendes fachliches Gutachten bestätigt wird. In diesem Fall steht auch der Gemeinde im Sinne des 22 Abs. 1 das Antragsrecht nach 21 Abs. 3 zu. b) längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne triftigen Grund oder ohne Abmeldung bzw. wiederholtes verspätetes Abholen; c) Verletzung der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch den (die) Erziehungsberechtigten. d) fehlende Beitragsleistungen des (der) Erziehungsberechtigten (2-monatiger Rückstand) Seite 4/6
5 Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt: Öffnungszeiten: 7 Betriebszeiten Öffnungszeiten halbtags 4 Std. Montag - Freitag: 7.45 bis Uhr halbtags 6 Std. Montag Freitag: 6.30 bis Uhr ganztags 8 Std. Montag Donnerstag: 6.30 bis Uhr Freitag: 6.30 bis Uhr ganztags -10 Std.15Min. Montag Donnerstag: 6.30 bis Uhr Freitag: 6.30 bis Uhr (Ganztags kann angemeldet werden, wenn von den Erziehungsberechtigten ein gerechtfertigter Bedarf besteht z.b. Berufstätigkeit beider Elternteile; lt. Gemeinderatsbeschluss vom ) Die Betriebs- und Öffnungszeiten werden alljährlich nach Bedarf flexibel festgelegt und kundgemacht. 8 Schlussbemerkung Zur Einhaltung der Kinderbetreuungsordnung hinsichtlich der Betriebsführung, sowie für die Betreuung der Kinder im Kindergartenbereich ist ausschließlich die Kindergartenleitung zuständig und verantwortlich. Für die Einhaltung der Kinderbetreuungsordnung verpflichten sich die Erziehungsberechtigten mittels ihrer Unterschrift. Den Erziehungsberechtigten ist ein Merkblatt im Sinne der Bestimmungen dieser Kinderbetreuungsordnung zur Unterzeichnung auszuhändigen. 9 Inkrafttreten (1) Die Neufassung der Kinderbetreuungsordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. (2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Kindergartenordnung des Gemeinderates vom 29. Juni 2010, Zl. AL /2400-3/10/He. außer Kraft. Der Bürgermeister: Ingo Appé Angeschlagen am: 6. Juli 2011 Abgenommen am: 20. Juli 2011 Seite 5/6
6 Zustimmungserklärung zur Kinderbetreuungsordnung Ich habe die Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung zur Kenntnis genommen und verpflichte mich, sie einzuhalten. Name des Kindergartenkindes:. (Bitte in Blockschrift) Name des (der) Erziehungsberechtigten:. (Bitte in Blockschrift) Ferlach, am... (Unterschrift des (der) Erziehungsberechtigten) Seite 6/6
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