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Transkript:

O F F I Z I E L L E S Hinweise des DSB zur Aufbewahrung von Waffen und in Schützenhäusern 13 Abs.6, 14 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung A-WaffV Seitens unserer Mitgliedsvereine wurde nach dem Attentat in Winnenden die Frage aufgeworfen, wie es sich mit den gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen in Schützenhäusern verhält. Hinsichtlich der Aufbewahrung in Privathäusern verweisen wir auf den Beitrag ab Seite 18 in dieser Ausgabe. Weitere Informationen bietet der Internetauftritt des Deutschen Schützenbundes unter der Adresse: www.schuetzenbund.de. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen einem bewohnten Schützenhaus und einem nicht dauernd bewohnten Gebäude. Für ein bewohntes Gebäude (z. B. vom Hausmeister als Dienstwohnung oder Mieter sonstiger Wohnungen) gelten die Regelungen für die Aufbewahrung in Privathäusern. Dauernd bewohnt lässt eine Abwesenheit im Rahmen der Sozialadäquanz (z. B. Abwesenheit wegen Einkäufen, Besuchen oder im Urlaub) zu. Nach 13 Abs. 6 der AWaffV ist festgelegt: In einem nicht dauernd bewohnten Schützenhaus dürfen nur bis zu drei erlaubnispflichtige aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann nach 14 AWaffV Abweichungen auf Antrag hinsichtlich der Sicherheitsbehältnisse zulassen. Sie hat hierbei Art und Anzahl der aufbewahrten Waffen sowie die Lage und zeitliche Nutzung des Schützenhauses zu berücksichtigen. Nach alter Rechtslage sollte in derartigen Fällen die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beteiligt werden; diese Beteiligung ist mit dem Änderungsgesetz zum 1. April 2008 abgeschafft. Welche Konsequenzen ergeben sich für Schützenvereine? 1. Erlaubnisfreie Schusswaffen sind so aufzubewahren, dass sie gegen Abhandenkommen also auch die Wegnahme durch Unbefugte gesichert sind. Dies bedeutet im Vereinshaus, dass zumindest ein abgeschlossener Schrank für die Luftgewehre und -pistolen vorhanden sein muss. Hierbei reicht auch ein gesondert abschließbarer Raum (Waffenkammer) aus. 2. Schützenvereine, die von der zuständigen Behörde (Landratsamt, Ordnungsbehörde, Polizeibehörde) bis zum 31. März 2008 unter Beteiligung der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle eine Genehmigung zur Aufbewahrung von genehmigungspflichtigen Waffen erhalten haben, können sich auf diese Genehmigung solange berufen, bis diese von der zuständigen Behörde bis zu 3 erlaubnispflichtige und Widerstandsgrad 1 Stahlblechbehältnis mit Schwenk - riegelschloss (nicht klassifiziert) oder bei gemeinsamer Aufbewahrung Widerstandsgrad 0 16 Bayerische schützenzeitung 04/2009

O F F II Z II E L L E S geändert wird. Sie sollten allerdings regelmäßig kontrollieren, dass die eingelagerten Waffen dem Genehmigungsbescheid entsprechen. 3. Schützenvereine, die lediglich bis zu drei erlaubnispflichtige im Verein aufbewahren und einen neuen Tresor (Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1) erworben haben, sollten die Ankaufrechnung oder eine Typenbeschreibung bereit halten, falls sie von der Behörde angeschrieben werden. Bis zu einer etwaigen Gesetzesänderung sind diese Waffen legal eingelagert. 4. Vereine, die keine Genehmigung der zuständigen Behörde haben, dürfen entweder keine genehmigungspflichtigen Waffen im Vereinshaus lagern oder müssen, wenn sie diese einlagern wollen, bei der Einlagerung von bis zu drei genehmigungsbedürftigen einen Tresor der Norm DIN/EN 1143 1 Widerstandsgrad 1 erwerben. Eine zusätzliche Genehmigung der Behörde ist dann bis zu einer etwaigen Änderung der Rechtslage nicht erforderlich. 5. Vereine, die z. B. einen alten Banktresor als Spende bekommen haben, dürfen, wenn die zuständige Behörde die Aufbewahrung nach 14 A-WaffV genehmigt hat, diesen weiter benutzen, solange die Genehmigung gilt. Sie sollten auch hierbei regelmäßig kontrollieren, dass nur diejenigen Waffen aufbewahrt werden, die dem Genehmigungsbescheid entsprechen. 6. Wenn ein alter Tresor benutzt und die Aufbewahrung nie genehmigt wurde, muss sich der Verein an die zuständige Behörde wenden. Hierbei sollte der Verein versuchen, ein Aufbewahrungskonzept zu vereinbaren, das den Aufbewahrungsvorschriften in Privathaushalten entspricht. Einen Rechtsanspruch hierauf gibt es indes nicht, weil der Behörde ein Ermessensspielraum zusteht, der je nach konkreter Situation vom Sachbearbeiter unterschiedlich gehandhabt werden kann. 7. Die Aufbewahrung von in nicht dauernd bewohnten Gebäuden ist nicht ausdrücklich im Waffengesetz und in der AWaffV geregelt. Grundsätzlich dürfte auch hier die allgemeine Regelung des 13 Abs. 3 AWaffV gelten:, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht feigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Der Kommentar zum Waffengesetz von Steindorf (Becksche Kurzkommentare, 8. Auflage, Randziffer 7 zu 13 AWaffV) geht allerdings davon aus, dass Abs. 3 in unbewohnten Gebäuden nicht anwendbar ist! Diese Ansicht ist jedoch ohne weitere Begründung dargestellt; sie lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten und ist rechtlich mehr als zweifelhaft. Hier sollte daher zur Klarstellung ebenfalls ein Aufbewahrungskonzept im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde festgelegt werden. Der Gesamtregelung des 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG ist allerdings zu entnehmen, dass in stärker gesicherten Behältnissen (mindestens Widerstandsgrad 0) mit den Waffen auch die verwahrt werden darf. 8. Grundsätzlich ist die Aufbewahrung von Waffen und auch in besonders gesicherten Waffenkammern möglich. Wegen der unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten können hier allgemeine Hinweise nicht gegeben werden. In einer entsprechend gesicherten Waffenkammer müssen Waffen und nicht in gesonderten Schränken aufbewahrt werden. Die Einzelheiten für eine derartige Waffenkammer müssen im Rahmen des Aufbewahrungskonzeptes mit der zuständigen Behörde abgesprochen werden. Die baulichen Vorgaben und Grundsätze für Waffenkammern der Polizei und der Bundeswehr finden hierbei keine Anwendung. 9. Der Vorstand muss festlegen, wer Zugang zu den Waffenschränken oder zu einem Waffenraum haben darf. Zugang zu erlaubnispflichtigen Waffen darf nur haben, wer Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, mithin zuverlässig und geeignet sowie sachkundig ist. Grundsätzlich dürfen unter 18-jährige Jugendliche keinen Zugang zum Waffenschrank oder Waffenraum haben. Stand: 04/2009 Jürgen Kohlheim/DSB Immer gut informiert mit der Bayerischen Schützenzeitung Abonnieren Sie unter Telefon (089) 31 69 49-13. Bayerische schützenzeitung 04/2009 17

O F F I Z I E L L E S Aufbewahrung von Sportwaffen im privaten Umfeld Gesetzliche Grundlagen Die Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen sind geregelt in 36 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3970) sowie in 13 und 14 der dazu erlassenen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBI I S. 2123), die Bußgeldvorschriften sind geregelt in 53 Abs. 1 Nr. 19, 23 WaffG i. V. m. 34 Nr. 12 AWaffV. Auszüge 36 WaffG: Aufbewahrung von Waffen und (1) Wer Waffen oder besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. (3) Wer Schusswaffen, oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt (...) 53 WaffG: Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) 19. entgegen 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe aufbewahrt, 23. einer Rechtsverordnung nach 15 Abs. 7 Satz 2, 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, 27 Abs. 7, 36 Abs. 5 oder 47 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit bis zu 10 Gesamtlänge je Waffe über 60 cm bis zu 10 Kurzwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen und 5 Bei über 10 ist eine entsprechende Mehrzahl an derartigen Behältnissen oder ein Behältnis B oder höher erforderlich. A B Bei über 10 Kurzwaffen ist eine entsprechende Mehrzahl an derartigen Behältnissen oder ein Behältnis Widerstandsgrad 1 oder höher erforderlich. In Schränken unter 200 kg Gewicht dürfen höchstens 5 Kurzwaffen aufbewahrt werden. Kurzwaffen Innenfach B A 18 Bayerische schützenzeitung 04/2009

O F F II Z II E L L E S die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (...) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 13 AWaffV: Aufbewahrung von Waffen oder (1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der B nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6 dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die im Satz 1 genannte Zahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen. (2) Werden mehr als zehn (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6 erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das und mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach 36 Abs. 2 des Waffengesetzes erfolgen. (3), deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. (4) Werden, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der A oder B nach VDMA 24994 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige darf zusammen aufbewahrt werden. (...) (6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. (...) Kurzwaffen und Innenfach nicht klassifiziert A Kurzwaffen Innenfach nicht klassifiziert B 34 AWaffV: Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 53 Abs. 1 Nr. 23 das Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) (12) entgegen 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2 Waffen oder aufbewahrt. Stand: 04/2009 Bayerische schützenzeitung 04/2009 19

O F F I Z I E L L E S Aufbewahrung von Sportwaffen Eine Übersicht über die gesetzeskonforme Lagerung von Schusswaffen Gemeinsames Merkblatt des Bayerischen Jagdverbands und des BSSB Mit dem Erwerb einer erlaubnispflichtigen Sportwaffe hat die/der Sportschützin/-schütze oder die/der Jägerin/Jäger auch eine besondere Verantwortung übernommen. Denn auch das Sportgerät kann zu einer gefährlichen Waffe werden, weshalb der Gesetzgeber im Waffenrecht die Aufbewahrungspflichten sehr genau geregelt hat. Denn sehr oft sind es gerade private Waffenbesitzer, die Opfer von Waffendieben werden. Leider zeigte sich auch in der Vergangenheit, dass nicht berechtigte Familienmitglieder widerrechtlich Waffen an sich genommen haben und teilweise schreckliche Straftaten begingen. Sicherung von Haus und Wohnung Gelegenheit macht Diebe. Eigentlich sollte Haus und Wohnung insbesondere dann besonders gegen Diebstahl und Einbruch gesichert sein, wenn Waffen und aufbewahrt werden. Deshalb muss besonders auf den Schutz von Außentüren und Fenstern geachtet werden. Zusätzlich empfiehlt sich der Einbau einer Alarmanlage. Tipps geben die Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen und der seriöse Fachhandel. Aufbewahrung von Waffen Waffen sind vor dem Zugriff unbefugter Personen zu sichern. So steht es im Waffengesetz. Und unbefugt ist grundsätzlich auch der eigene Ehe- und Lebenspartner, andere in der gemeinsamen Wohnung lebende Familienangehörige und nicht zuletzt die im Haushalt lebenden Kinder und Jugendlichen! Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung erstreckt sich auf alle Arten von Waffen; hier meint der Gesetzgeber auch Druckluftwaffen, Armbrüste, ja selbst Schreckschuss- und Signalwaffen! Dass dies auch für die, und seien es nur die Diabolos oder die Schreckschusspatronen, gilt, versteht sich von selbst. A-Schrank Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen (zugelassene Behältnisse) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzt, hat diese in klassifizierten Behältnissen aufzubewahren. Angemerkt werden muss, dass auch der Schlüssel zu diesen Behältnissen (sprich Waffenschränken) zugriffssicher aufbewahrt werden muss, also gewährleistet sein muss, dass kein Unbefugter an diesen Schlüssel herankommt. Diese Behältnisse sind nach Widerstandsgrad klassifiziert. Je nach Art und Anzahl der zu verwahrenden Waffen ist ein Mindeststandard vorgeschrieben, wobei der so genannte A-Schrank der einfachste, der 0-Schrank der aufwändigste ist. Die Übersichtstafel und die untenstehende Tabelle geben Aufschluss über den derzeit zwingend erforderlichen Mindeststandard. Schrank Waffen bis maximal 10 A-Schrank mit Innentresor (Stahlblech) A-Schrank mit Innentresor (Klassifikation B) B-Schrank Schrankgewicht unter 200 kg B-Schrank Schrankgewicht über 200 kg B-Schrank mit Innentresor Schrankgewicht unter 200 kg B-Schrank mit Innentresor Schrankgewicht über 200 kg 0-Schrank (Schrank mit Widerstandsgrad 0), Norm DIN/EN 1143-1 1-Schrank (Schrank mit Widerstandsgrad 1), Norm DIN/EN 1143-1 Stahlblechschrank mit Schwenk - riegelschloss (oder gleichwertiges Behältnis), ohne keine Waffen Klassifizierung bis maximal 10 bis maximal 10 und max. 5 Kurzwaffen maximal 10 Kurzwaffen und max. 5 Kurzwaffen maximal 10 Kurzwaffen keine im Innentresor Im Innentresor: Maximal 5 Kurzwaffen, für Lang- und Kurzwaffen keine keine maximal 5 Kurzwaffen (ab 200 kg Schrankgewicht: 10 Kurzwaffen) mehr als 10 Kurzwaffen im Innentresor im Innentresor nur 20 Bayerische schützenzeitung 04/2009

O F F II Z II E L L E S Im Übrigen schreibt der Gesetzgeber vor: Höchstens drei dürfen in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude (z. B. dem Schützenhaus) in einem Behältnis des Widerstandsgrads 1 aufbewahrt werden. Wer besitzt, muss diese in einem verschlossenen Behältnis mit Schwenkriegelschloss (eine einfache Zuhaltung genügt also nicht) aufbewahren. hat grundsätzlich von den Waffen getrennt aufbewahrt zu werden. Wird in diesem Behältnis ausschließlich aufbewahrt, braucht dieses nicht klassifiziert zu sein. Gleichwertig gesicherte Räume sind entsprechenden Behältnissen gleichgestellt. Ein fensterloser Kellerraum (auf allen Seiten massiv gemauert), der mit einer Sicherheitstür verschlossen werden kann, bietet sich hierfür an. Nähere Informationen gibt s bei den Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen. Im Ausland gefertigte Behältnisse (Waffenschränke) sind nicht immer mit einer der unten genannten Normen gekennzeichnet. In diesem Fall sollte unbedingt eine so genannte Konformitätsbescheinigung des Herstellers oder Verkäufers angefordert werden, in der versichert wird, dass das Behältnis der entsprechenden Norm entspricht. Eine Überkreuzaufbewahrung von Waffen und ist erlaubt. Mit der Überkreuzaufbewahrung ist die Aufbewahrung von Waffen mit nicht zu diesen Waffen passender in einem gemeinsamen Behältnis gemeint. Noch einmal: Ohne die sichere Aufbewahrung der Schlüssel nützt kein Waffenschrank oder Tresorraum. Bei Zahlenschlössern sollten ähnlich wie bei Computerpasswörtern keine ergründbaren Kombinationen (z. B. Geburts- Hochzeitstagsdaten oder Hausnummern etc.) verwandt werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung kann so richtig teuer zu stehen kommen: Zum einen kann dies die Annahme der Unzuverlässigkeit bedeuten, die dann umgehend zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und zur behördlichen Einziehung der Waffen führt. Zum anderen bedeutet der Verstoß auch eine Ordnungswidrigkeit. Und die kann mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro belegt werden! Anmerkung: Die Klassifizierung der zugelassenen Behältnisse (Waffenschränke) erfolgt nach folgenden Normen: VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder eine Norm mit gleichwertigem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates DIN/EN 1143 (Stand Mai 1997) oder eine Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates Machen Sie jetzt die Probe aufs Exempel Sie kennen die Bayerische Schützenzeitung noch nicht? Dann können Sie jetzt ein kostenloses Probe-Abonnement be stellen. Sie erhalten zwei Ausgaben der Bayerischen Schützenzeitung unverbindlich, wenn Sie unten stehenden Coupon kopieren, ausfüllen und an die Bayerische Schützenzeitung, Abonnentenverwaltung, Ingolstädter Landstraße 110 (Olympia- Schießanlage Hochbrück), 85748 Garching senden oder per Fax (089) 31 69 49-50 übermitteln. Bitte haben Sie Verständnis, dass dieses Angebot nur einmal im Jahr ge währt werden kann. Ja, ich möchte die Bayerische Schützenzeitung testen und erhalte zwei Probe-Exemplare. Name:... Adresse:...... Unterschrift:... Ich kenne die Bayerische Schützenzeitung bereits und möchte sie fest abonnieren. Die beiden ersten Ausgaben erhalte ich kostenlos. Bitte ziehen Sie den Bezugspreis von der zeit 39, Euro von meinem Konto ein. Konto:... Bankleitzahl:... Bank und Ort:...... Kontoinhaber, wenn nicht mit dem Bezieher identisch:... Unterschrift:... Bayerische schützenzeitung 04/2009 21