LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode. A n t w o r t. Drucksache 17/2276. des Ministeriums des Innern und für Sport

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Transkript:

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2276 zu Drucksache 17/2091 13. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Enders (CDU) Drucksache 17/2091 Sachstand Notarztverträge gemäß 23 Rettungsdienstgesetz (RettDG) Die Kleine Anfrage Drucksache 17/2091 vom 20. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: In der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 16/5479 hat die Landesregierung am 18. August 2015 Auskunft gegeben zu den Notarztverträgen gemäß 23 Rettungsdienstgesetz (RettDG). Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele und welche Notarztstandorte haben zum Stichtag 31. Dezember 2016 einen gültigen Vertrag zwischen Träger, Kostenträger und zuständiger Behörde? 2. Wie hoch ist die Stundenvergütung an den einzelnen Standorten festgesetzt worden? 3. Bei welchen Standorten kamen bis zum 31. Dezember 2016 keine Verträge zustande? 4. Wie sind die derzeitigen Stundenvergütungen an diesen Standorten? 5. In wie vielen Fällen und bei welchen Standorten nutzte das Ministerium mit Stichtag 31. Dezember 2016 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG? 6. Bei wie vielen Fällen und welchen Standorten läuft derzeit ein Verfahren nach 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG? 7. Bei wie vielen und welchen Standorten gibt es weder einen Vertrag, noch ist ein Verfahren nach 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG eingeleitet und welche Gründe liegen jeweils bei den Standorten vor? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das Land Rheinland-Pfalz ist zur Zeit in acht Rettungsdienstbereiche unterteilt, in deren jeweiligem Zuständigkeitsbereich die nachfolgend genannten Landkreise und kreisfreien Städte enthalten sind: Rettungsdienstbereich Bad Kreuznach Kaiserslautern Koblenz Ludwigshafen Montabaur Rheinhessen Südpfalz Trier angehörende Landkreise und kreisfreie Städte Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld und Rhein-Hunsrück-Kreis Donnersbergkreis, Landkreise Kaiserslautern und Kusel sowie kreisfreie Stadt Kaiserslautern Landkreise Ahrweiler, Cochem-Zell und Mayen-Koblenz sowie kreisfreie Stadt Koblenz Landkreis Bad Dürkheim und Rhein-Pfalz-Kreis sowie kreisfreie Städte Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer Landkreise Altenkirchen (Westerwald) und Neuwied sowie Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sowie kreisfreie Städte Mainz und Worms Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie kreisfreie Städte Landau in der Pfalz, Pirmasens und Zweibrücken Landkreise Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie Eifelkreis Bitburg-Prüm und kreisfreie Stadt Trier Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Februar 2017

Drucksache 17/2276 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage nach den Angaben der jeweils örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes wie folgt: Zu Frage 1: Im Land Rheinland-Pfalz haben zurzeit insgesamt 24 Notarztstandorte einen gültigen Vertrag zwischen Träger, Kostenträger und zuständiger Behörde; dies sind im Rettungsdienstbereich Bad Kreuznach: Bad Kreuznach, Krankenhaus St. Marienwörth, Idar-Oberstein, Klinikum Idar-Oberstein, Meisenheim, Gesundheitszentrum Glantal. Rettungsdienstbereich Koblenz: Andernach, St. Nikolaus-Stiftshospital, Koblenz, Bundeswehrzentralkrankenhaus, Senheim, Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Rettungsdienstbereich Ludwigshafen: Bad Dürkheim, Ev. Krankenhaus, Grünstadt, Kreiskrankenhaus, Lambrecht (Pfalz), Neustadt an der Weinstraße, Krankenhaus Hetzelstift. Rettungsdienstbereich Montabaur: Dernbach (Westerwald), Herz-Jesu Krankenhaus, Montabaur, Katholisches Klinikum Koblenz-Montabaur, Singhofen, Katholische Kliniken Lahn ggmbh. Rettungsdienstbereich Rheinhessen: Bingen am Rhein, Heilig-Geist-Hospital, Ingelheim am Rhein, AGAPLESION Diakoniekrankenhaus, Mainz, Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität, Worms, Klinikum Worms. Rettungsdienstbereich Trier: Bernkastel-Kues, Cusanus Krankenhaus, Daun, Krankenhaus Maria Hilf, Prüm, St. Joseph-Krankenhaus, Saarburg, Kreiskrankenhaus St. Franziskus, Trier, Krankenhaus der Barmherzigen Brüder, Trier-Ehrang, Mutterhaus der Borromäerinnen Ehrang, Wittlich, Verbundkrankenhaus St. Elisabeth Krankenhaus. Zu Frage 2: Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland teilte hierzu auf Anfrage mit, dass eine Stundenvergütung nicht Gegenstand der Verhandlung über die Finanzierung der Notärzte sei. Es werde die jeweils wirtschaftlichste Lösung/Organisationsform finanziert. Diese Organisa - tionsformen seien in der Regel nicht über Stundensätze finanziert. Zu Frage 3: Bezüglich der nachfolgenden Standorten kam bisher kein Vertrag zwischen Träger, Kostenträger und zuständiger Behörde zustande: Rettungsdienstbereich Bad Kreuznach: Birkenfeld, DRK Elisabeth-Krankenhaus, Boppard, Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein ggmbh, Kirn, Diakonie Krankenhaus kreuznacher diakonie, Simmern/Hunsrück, Hunsrück Klinik kreuznacher diakonie. Rettungsdienstbereich Kaiserslautern: Kaiserslautern, Westpfalz-Klinikum, Kirchheimbolanden, Westpfalz-Klinikum, Kusel, Westpfalz-Klinikum, Landstuhl, Sickingenstadt, Nardini Klinikum, Rockenhausen, Westpfalz-Klinikum. 2

Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/2276 Rettungsdienstbereich Koblenz: Adenau, St. Josef-Krankenhaus Marienhaus Klinikum, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Krankenhaus Maria Hilf Marienhaus Klinikum, Koblenz, Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein Kemperhof/evang. Stift Stiftsklinikum Mittelrhein, Mayen, Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein, Remagen, Krankenhaus Maria Stern. Rettungsdienstbereich Ludwigshafen: Frankenthal (Pfalz), Stadtklinik, Ludwigshafen am Rhein, St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus, Ludwigshafen am Rhein, Klinikum der Stadt Ludwigshafen, Ludwigshafen am Rhein, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik, Speyer, Diakonissen-Stiftungs-Krankenhaus, Speyer, Sankt Vincentius Krankenhaus. Rettungsdienstbereich Montabaur: Altenkirchen (Westerwald), DRK Krankenhaus Altenkirchen-Hachenburg, Asbach, DRK Kamillus Klinik, Dierdorf, Evangelisches und Johanniter-Krankenhaus, Diez, St. Vincenz Krankenhaus, Hachenburg, DRK Krankenhaus Altenkirchen-Hachenburg, Kirchen (Sieg), DRK Krankenhaus, Linz am Rhein, Franziskus Krankenhaus, Neuwied, DRK Krankenhaus, Neuwied, Marienhaus Klinikum St. Elisabeth, Wissen, St. Antonius Krankenhaus. Rettungsdienstbereich Rheinhessen: Alzey, DRK Krankenhaus. Rettungsdienstbereich Südpfalz: Bad Bergzabern, Klinikum Landau-Südliche Weinstraße in Kooperation mit Wissembourg (Frankreich), Centre Hospitalier, Dahn, Felsenland Klinik, Germersheim, Asklepios Südpfalzkliniken, Kandel, Asklepios Südpfalzkliniken, Landau in der Pfalz, Klinikum Landau Südliche Weinstraße, Landau in der Pfalz, Vinzentius-Krankenhaus, Pirmasens, Städtisches Krankenhaus, Rodalben, St. Elisabeth-Krankenhaus, Zweibrücken, Nardini Klinikum St. Elisabeth. Rettungsdienstbereich Trier: Bitburg, Marienhaus Klinikum Eifel, Daun, Krankenhaus Maria Hilf, Gerolstein, Marienhaus Klinikum Eifel, Hermeskeil, St. Josef-Krankenhaus. Zu Frage 4: Siehe hierzu Antwort zu Frage 2. Zu den Fragen 5 und 6: Gemäß 23 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz RettDG ) sind die Krankenhäuser im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Erstattung der ihnen entstehenden Kosten als Notärzte zur Verfügung zu stellen. Die zuständigen Behörden übertragen den Krankenhäusern die Notarztversorgung im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der auch die Mitwirkung anderer Ärzte beinhalten kann. In den Vereinbarungen sind insbesondere die näheren Einzelheiten der Gestellung der Notärzte, deren Dienstpläne und das Verfahren der Finanzierung zu regeln. Kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet gemäß 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Die Verfahren werden durch die örtlich zuständigen Behörden für die Durchführung des Rettungsdienstes initiiert. 3

Drucksache 17/2276 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode Bisher wurden in Rheinland-Pfalz fünf Verfahren gemäß 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG durch einvernehmliche Lösungen abgeschlossen. Dies betrifft die folgenden Notarztstandorte: Idar-Oberstein, Klinikum Idar-Oberstein, Grünstadt, Kreiskrankenhaus, Ludwigshafen am Rhein, Klinikum der Stadt Ludwigshafen (31. Januar 2017), Ludwigshafen am Rhein, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (31. Januar 2017), Diez, St. Vincenz Krankenhaus (der Antrag wurde am 25. Januar 2017 zurückgezogen). Derzeit laufen landesweit zehn Verfahren nach 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG. Dies sind im Rettungsdienstbereich Kaiserslautern: Westpfalz-Klinikum für die Standorte Kaiserslautern, Kirchheimbolanden, Kusel, Rockenhausen. Rettungsdienstbereich Montabaur: Altenkirchen (Westerwald), DRK Krankenhaus Altenkirchen-Hachenburg, Asbach, DRK Kamillus Klinik, Dierdorf, Evangelisches und Johanniter-Krankenhaus, Hachenburg, DRK Krankenhaus Altenkirchen-Hachenburg, Kirchen (Sieg), DRK Krankenhaus, Linz am Rhein, Franziskus Krankenhaus, Neuwied, DRK Krankenhaus, Neuwied, Marienhaus Klinikum St. Elisabeth, Wissen, St. Antonius Krankenhaus. Zu Frage 7: Bei insgesamt 28 Standorten gibt es weder einen Vertrag, noch ist ein Verfahren nach 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG eingeleitet. Im Einzelnen sind dies im Rettungsdienstbereich Bad Kreuznach: Birkenfeld, DRK Elisabeth-Krankenhaus, Boppard, Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein ggmbh, Kirn, Diakonie Krankenhaus kreuznacher diakonie, Simmern/Hunsrück, Hunsrück Klinik kreuznacher diakonie. Nähere Erläuterungen hat die örtlich zuständige Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes, Kreisverwaltung Bad Kreuznach, nicht gemacht. Im Rettungsdienstbereich Kaiserslautern ist das Landstuhl, Sickingenstadt, Nardini Klinikum betroffen. Nach Mitteilung der örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes, die Kreisverwaltung Kaiserslautern, ist der Prozess der Verhandlungen ohne Ergebnis verlaufen. Im Rettungsdienstbereich Koblenz sind folgende Standorte betroffen: Adenau, St. Josef-Krankenhaus Marienhaus Klinikum, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Krankenhaus Maria Hilf Marienhaus Klinikum, Remagen, Krankenhaus Maria Stern, Koblenz, Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein Kemperhof/evang. Stift Stiftsklinikum Mittelrhein, Mayen, Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz teilt für die drei erstgenannten Standorte mit, dass die Verhandlungen mit den Kostenträgern noch nicht abgeschlossen seien. Für die Standorte Koblenz, Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein Kemperhof/evang. Stift Stiftsklinikum Mittelrhein und Mayen, Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein seien die Verträge bislang noch nicht verhandelt worden, da die Krankenhäuser fusioniert haben. Im Rettungsdienstbereich Ludwigshafen sind folgende Standorte betroffen: Frankenthal (Pfalz), Stadtklinik, Ludwigshafen am Rhein, St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus, Speyer, Diakonissen-Stiftungs-Krankenhaus, Speyer, Sankt Vincentius Krankenhaus. Die zuständige Behörde teilt mit, dass sie nach Abschluss der sie betreffenden Verfahren nach 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG (siehe hierzu Antwort zu Fragen 5 und 6) nun erneut auf die genannten Standorte zugehen wird, um die Vertragsverhandlungen fortzusetzen. Im Rettungsdienstbereich Rheinhessen ist das DRK Krankenhaus in Alzey betroffen. Nach Mitteilung der örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes, der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, befinden sich die Vertragspartner derzeit noch in Verhandlungen. 4

Landtag Rheinland-Pfalz 17. Wahlperiode Drucksache 17/2276 Im Rettungsdienstbereich Südpfalz sind die folgenden Krankenhäuser betroffen: Bad Bergzabern, Klinikum Landau Südliche Weinstraße in Kooperation mit Wissembourg (Frankreich), Centre Hospitalier, Dahn, Felsenland Klinik, Germersheim, Asklepios Südpfalzkliniken, Kandel, Asklepios Südpfalzkliniken, Landau in der Pfalz, Klinikum Landau Südliche Weinstraße, Landau in der Pfalz, Vinzentius-Krankenhaus, Pirmasens, Städtisches Krankenhaus, Rodalben, St. Elisabeth-Krankenhaus, Zweibrücken, Nardini Klinikum St. Elisabeth. Nach Mitteilung der örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes, der Kreisverwaltung Südwestpfalz, habe sich die Situation seit September 2015 nicht verändert. Es seien mit allen Standorten temporär intensive Vertragsverhandlungen geführt worden. Zu einer Vertragsunterzeichnung seien die Kliniken bisher aber nicht zu bewegen gewesen. Alle Standorte hätten die Notarztversorgung aber schriftlich zugesichert. Im Rettungsdienstbereich Trier sind die folgenden Krankenhäuser betroffen: Bitburg, Marienhaus Klinikum Eifel, Daun, Krankenhaus Maria Hilf, Gerolstein, Marienhaus Klinikum Eifel, Hermeskeil, St. Josef-Krankenhaus. Die örtlich zuständige Behörde für den Rettungsdienst, die Kreisverwaltung Trier-Saarburg, teilt mit, dass sie sich mit dem Kranken - hausträger der vier genannten Standorte in Verhandlungen befände. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär 5