Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz (BGS/EWS) Vom. 21. Dezember 2015

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Transkript:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz (BGS/EWS) Vom 21. Dezember 2015 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Stadt Lauf a.d.pegnitz folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: 1 Beitragserhebung Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn 1. für sie nach 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder 2. sie auch aufgrund einer Sondervereinbarung an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die zusätzliche Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Sitzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Seite 2 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das fünffache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1. (4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere, - im Falle der Vergrößerung eines Grundstückes für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, - im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grund stücksfläche, - im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzung für die Beitragsfreiheit entfallen. (5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Absatz 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

Seite 3 6 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 1,78 Euro b) pro m² Geschossfläche 12,25 Euro. (2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben. 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 7 a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 8 Gebührenerhebung Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren. 9 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der folgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,70 Euro pro Kubikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück

Seite 4 aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung Abgenommenen eingesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Abrechnungszeitraum durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. Als Einheit wird angesetzt: a) für jedes auf dem angeschlossenen Grundstück gehaltene, über 1 Jahr alte Stück Großvieh (Rinder, Pferde) = 1 Einheit b) für je fünf auf dem angeschlossenen Grundstück gehaltene Stück Kleinvieh (Rinder und Pferde ab 3 Monate bis zu 1 Jahr und Schweine ab 8 Wochen) = 1 Einheit c) für je 10 auf dem angeschlossenen Grundstück gehaltene Schafe und Ziegen über 1 Jahr = 1 Einheit d) für je 250 auf dem angeschlossenen Grundstück gehaltene Legehennen = 1 Einheit. (4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (5) Im Fall des 9 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr unterschreiten würde. 10 Gebührenabschläge Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des 9 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigt sich die Einleitungsgebühr um 50 %. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. 11 Entstehen der Gebührenschuld Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

Seite 5 12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften. 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind jeweils zum 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. 14 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 29.06.2009 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 01.12.2014 außer Kraft. 16 Übergangsregelung (1) Der Herstellungsbeitrag wird bei all den erschlossenen Grundstücken, die bereits nach den bisherigen Beitragssatzungen zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) bis einschließlich 31.12.2005 bestandskräftig veranlagt worden sind, in der Höhe begrenzt. Der eingeschränkte Herstellungsbeitrag (für den Verbesserungsaufwand) beträgt 0,64 Euro pro m² Grundstücksfläche 2,99 Euro pro m² vorhandener Geschossfläche.

Seite 6 Die als Vorausleistung auf die unwirksame Beitragssatzung für die Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Entwässerungsanlage vom 27.07.1994 erbrachten Zahlungen werden nominal angerechnet. (2) Bei unvollständigen Veranlagungen nach den Beitragssatzungen zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) bis einschließlich 31.12.2005 gilt Absatz 1 nur für die bestandskräftig herangezogenen Grundstücks- und Geschossflächen. (3) Da durch diese Übergangsregelung die früheren Satzungen als gültig unterstellt werden, erfolgt die Heranziehung zum Herstellungsbeitragsanteil für die Geschossfläche bei unbebauten Grundstücken, die bis 31.12.2005 von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erschlossen waren, erst mit deren Bebauung. Dabei gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (4) Im Übrigen verbleibt es bei der Anwendung dieser Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS). Lauf a.d.pegnitz, 21.12.2015 Stadt Lauf a.d.pegnitz Benedikt Bisping Erster Bürgermeister

Seite 7 Bekanntmachungsvermerk ( 4 Abs. 1 BekV) zur Satzung Überschrift der Stadt Lauf a.d. Pegnitz vom Ausfertigungsdatum Die Satzung wurde am im Rathaus Lauf a.d. Pegnitz, Zimmer Nr.., zur Einsicht niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel im Rathaus und durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der Pegnitzzeitung am hingewiesen. Die Anschläge wurden am angeheftet und am wieder abgenommen. Die Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Lauf a.d. Pegnitz, den 2015 Benedikt Bisping Erster Bürgermeister