Verordnung: 1 Allgemeines

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Transkript:

Verordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Puchheim für die öffentliche Wasserversorgung des Wasserbeschaffungsverbandes Puchheim-Ort in der Fassung vom 23.4.1980 Das Landratsamt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund des 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.10.1976 (BGBl. I S. 3017) i. V. mit Art. 35 und 75 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7.3.1975 (GVBl. S. 39) folgende Verordnung: 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Wasserbeschaffungsverbandes Puchheim- Ort wird in der Gemeinde Puchheim das in 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach 3 bis 6 erlassen. (1) Das Schutzgebiet besteht aus einem, einer engeren, einer weiteren. 2 Schutzgebiet (2) Der besteht aus Teilen der Grundstücke Fl.-Nr. 687 und 688 der Gemarkung Puchheim. Er hat ein Ausmaß von rd. 30 m x 35 m. (3) Die engere umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 671, 672, 684, 685, 686, 687, 688, 689 und Teile der Grundstück Fl.-Nrn. 670 und 681 der Gemarkung Puchheim. (4) Die weitere umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 673, 674, 675, 676, 677, 678, 679, 680, 682, 683, 1042, 1043, 1044, 1046, 1047, 1048, 1049, 1050, 1051, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056, 1057, 1058, 1062, 1066, 1067, 1068, 1069, 1070, 1071, 1072, 1073, 1074, 1075, 1076, 1077, 1082, 1083, 1084, 1085, 1086, 1087, 1088, 1089, 1090, 1091, 1092, 1092 1/2 und Teile der Grundstücke Fl.-Nrn. 681, 1039, 1040, 1041 und 1043 der Gemarkung Puchheim. (5) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in dem als Anlage veröffentlichten Lageplan eingetragen. Im Übrigen ist ein Lageplan im Maßstab 1:5000 vom 01.09.1969 im Landratsamt Fürstenfeldbruck, in der Gemeindekanzlei Puchheim und beim Vorsitzenden des Wasserbeschaffungsverbandes Puchheim-Ort niedergelegt; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. (6) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der n nicht. (7) Der ist durch eine Umzäunung, die engere ist, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.

(1) Es sind 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen im 1. Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, Gartenbau 1.1. natürliche (organische) Düngung, Nutzung 1.2. Lagerung organischer Dungstoffe, offene Lagerung von Mineraldünger, Überdüngung - - - - - - 1.3. Massentierhaltung 1.4. landwirtschaftliche Abwasserverwertung 1.5. Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen, Pflanzenkrankheiten, Unkraut oder unerwünschtem Aufwuchs 1.6. Verwendung von Stoffen, die dazu bestimmt sind, die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen, ausgenommen Stoffe nach 3 Abs. 1.5 dieser Verordnung (Wachstumsregler) 1.7. Dräne und Vorflutgraben zu errichten oder zu ändern 1.8. Gartenbaubetrieb zu errichten 2. Sonstige Bodennutzungen 2.1. Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Torfstiche. Ausgenommen ist die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitung 3. Lagern, Ablagern, Abfüllen, Umschlagen, Einleiten, Durchleiten und Befördern wassergefährdender auch radioaktiver Stoffe 3.1. Abfall einschließlich Klärschlamm zu behandeln, zu lagern oder abzulagern 3.2. wassergefährdende Stoffe im Sinne des 19 g Abs. 5 WHG zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen Die Anwendungsverbote und beschränkungen in der Verordnung über Anwendungsverbote und beschränkungen für Pflanzenschutzmittel i. d. F. v. 31.5.1974 (BGBl. I S. 1204) sind zu beachten; soweit dort die Anwendung nach Maßgabe der Vorbemerkung zulässig ist, sind zuständige Behörde die Kreisverwaltungsbehörde und Zone III die weitere im Sinne dieser Verordnung. Verboten, sofern nicht vom Amt für Landwirtschaft (Amt für Landwirtschaft und Bodenkultur, Amt für Landwirtschaft und Tierzucht) oder von der Bayer. Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau im Einvernehmen mit dem Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft für unbedenklich erklärt.

im 3.3. Kläranlagen zu errichten 3.4. Sickerschächte zu errichten 3.5. Jauchegruben, Behälter für Flüssigmist, Dungstätten, Gärfutterbehälter zu errichten 3.6. Feldsilage mit Gärsaftanfall zu betreiben 3.7. Trockenaborte zu errichten 3.8. Abwasser durchzuleiten 3.9. Leitungen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des 19 a Abs. 2 WHG zu errichten und zu betreiben 3.10. Abwasser einschließlich Kühlwasser zu versenken 3.11. von Straßen- oder Verkehrsflächen abfließendes Wasser zu versenken oder zu versickern (vgl. Fußnote zum Einleitungssatz dieses Verordnungsmusters) 4. Bergbau, Straßenbau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung 4.1. Bergbau, wenn durch ihn gute Deckschichten zerrissen oder durch ihn Einmuldungen oder offene Wasseransammlungen herbeigeführt werden 4.2. Bohrungen durchzuführen 4.3. Straßen, Wege, Plätze sowie Parkplätze zu errichten - - - 4.4. zum Straßen-, Wege- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- und auswaschbare Materialien (z. B. Teer, Schlacke u. a.) zu verwenden 4.5. Wagenwaschen und Ölwechsel 4.6. Zelt- und Badeplätze einzurichten, Abstellen von Wohnwagen 4.7. Sportanlagen zu errichten 4.8. Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen und Anflugsektoren, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten und Manöver durchzuführen 4.9. Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern 4.10. Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten, ausgenommen öffentliche Feldund Waldwege, beschränkt öffentliche Wege und Eigentümerwege - - -

im 5. Bauliche Nutzungen, Industrie 5.1. Betriebe und Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinne des 19 g Abs. 5 WHG hergestellt, verarbeitet, umgesetzt oder gelagert werden, zu errichten 5.2. Sonstige bauliche Anlagen zu errichten 5.3. Anlagen zur Bearbeitung oder Gewinnung radioaktiven Materials und von Kernenergie zu errichten 6. Betreten Verboten, außer durch Befugte, sofern nicht an eine Sammelentwässerung angeschlossen wird - - - - - - (2) Die Verbote des Abs. 1 Ziffer 4.2 und 5.2 gelten nicht für Maßnahmen des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, dessen Anlage durch diese Verordnung geschützt ist, wenn diese der öffentlichen Wasserversorgung dienen. (3) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Lagerverordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 4 Ausnahmen (1) Das Landratsamt Fürstenfeldbruck kann von den Verboten des 3 Ausnahmen zulassen, wenn 1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht. (2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform. (3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Fürstenfeldbruck vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert. 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. 6 Duldungspflicht Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des es und der n durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden. 7 Entschädigung Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt, ist hierfür nach den 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten. 8 Ordnungswidrigkeiten Nach 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbote nach 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, 2. eine nach 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck in Kraft. Fürstenfeldbruck, 7.7.1980 Grimm Landrat