Wirtschaftskommunikation



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FHTW. Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 28/03. Korrektur des Amtlichen Mitteilungsblattes Nr. 26/03 365

Transkript:

FACHHOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT BERLIN Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 18. Juli 2001 1 unter Berücksichtigung der 1. Änderungsordnung vom 1. Dezember 2004 2 und der 2. Änderungsordnung vom 4. Juli 2007 3 nichtamtliche Lesefassung (verbindlich sind die in den Amtlichen Mitteilungsblättern veröffentlichten Fassungen) 1 Geltungsbereich (1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden des konsekutiven Masterstudiengangs Wirtschaftskommunikation, die ab dem 1. April 2005 an der Berlin im ersten Fachsemester immatrikuliert werden. Sie gilt ferner für alle Studierenden, die auf Grund einer Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten dem Personenkreis gemäß Satz 1 entsprechen. (2) Diese Prüfungsordnung wird ergänzt durch die Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation vom 18.07.2001. 2 Geltung der Rahmenprüfungsordnung (1) Die Grundsätze für Prüfungsordnungen der Berlin (Rahmenprüfungsordnung RPO) vom 14. Juni 1999 (AMBl. Berlin Nr. 22/99), zuletzt geändert am 10. April 2001 (AMBl. Berlin Nr. 10/01), sind in sinngemäßer Anwendung Bestandteil dieser Ordnung. (2) Insbesondere macht diese Prüfungsordnung von 1 Abs. 3 RPO Gebrauch. (3) Gemäß 1 Abs. 3 RPO der Berlin ist die Erprobung dieser Ordnung auf fünf Jahre ab dem ersten Immatrikulationsdatum begrenzt. 3 Studien- und Prüfungsleistungen Als Studien- und Prüfungsleistungen kommen alle in 2 Abs. 4 und Abs. 6 RPO genannten Leistungen in Betracht. 4 Leistungsbeurteilung (1) Lehrveranstaltungen werden durch Leistungsbeurteilungen abgeschlossen. (2) Alle als Vorlesung und Übung (V+Ü) im Studienplan ausgewiesenen Veranstaltungen bilden jeweils eine Lehrveranstaltung mit Vorlesungs- und Übungsteil und führen zu einer differenzierten Leistungsbeurteilung. 1 AmtlMittBl. Nr. 17/02 S. 309 ff. 2 AmtlMittBl. Nr. 08/05 S. 35 f. 3 AmtlMittBl. Nr. 49/07 S. 1082 f.

(3) Leistungsbeurteilungen werden durch schriftliche und/oder mündliche Prüfungsleistungen oder durch schriftliche und/oder mündliche Studienleistungen ermittelt. (4) Studien- und Prüfungsleistungen, die zur Leistungsbeurteilung dienen, sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erbringen. (5) Das Ablegen von Prüfungsleistungen kann in einer anderen als der deutschen Sprache erfolgen, wenn das Einvernehmen darüber zwischen dem oder der Studierenden und dem oder der Prüfenden hergestellt wurde. Das Einvernehmen ist zu Beginn des jeweiligen Semesters schriftlich herzustellen. (6) Abweichend von den Regeln in 10 RPO ist für die Studienfächer Projektstudium eine Wiederholungsprüfung nur nach erneuter Belegung möglich. 5 Fachnoten (1) Fachnoten ergeben sich aus den Leistungsbeurteilungen X der Module bzw. aus dem stundenanteiligen Mittel der Leistungsbeurteilung der zugehörigen Lehrveranstaltungen nach 7 RPO. (2) Die Fachnoten lauten: bis einschl. 1,5 = sehr gut von 1 bis einschl. 2,5 = gut von 2 bis einschl. 3,5 = befriedigend von 3 bis einschl. 4,0 = ausreichend Neben den Leistungsbeurteilungen und Prüfungsnoten findet das ECTS Anwendung. Die festgelegten Noten werden in folgender Weise in ECTS-grade umgesetzt. Note Note (ger.) Bewertung 1.0 1.0 sehr gut eine hervorragende 1.3 Leistung 1.7 2.0 gut eine Leistung, die 2.0 2.3 erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 2.7 3.0 3.3 3.0 be-friedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 3.7 4.0 aus-reichend eine Leistung, die trotz 4.0 ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5.0 5.0 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt grading scheme A very good B good C satisfactory D sufficient F fail 6 Zulassung zur Masterthesis (1) Zur Masterthesis wird zugelassen, wer nachweist, dass er oder sie alle Lehrveranstaltungen der ersten drei Studienplansemester des Masterstudiums Wirtschaftskommunikation erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Der Kandidat oder die Kandidatin kann auch zugelassen werden, wenn er oder sie Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von maximal 6 SWS noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat und der erfolgreiche Abschluss sämtlicher Lehrveranstaltungen im 4. Studienplansemester möglich ist.

7 Prüfungskommission Abweichend von 16 Abs. 2 RPO gehören der Prüfungskommission in der Regel zwei stimmberechtigte Mitglieder an und zwar: a) ein Professor oder eine Professorin der Berlin als Vorsitzender oder Vorsitzende und als Prüfer oder Prüferin, der oder die die Masterthesis betreut und das Erstgutachten erstellt (Erstgutachter oder Erstgutachterin), b) ein weiterer Prüfer oder eine weitere Prüferin, der oder die das zweite Gutachten erstellt (Zweitgutachter oder Zweitgutachterin). 8 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit umfaßt die schriftliche Ausarbeitung eines gestellten Themas aus dem Bereich der Wirtschaftskommunikation sowie zusätzlich eine schriftliche Ergebniszusammenfassung (Abstract) der Ausarbeitung. (2) Die Initiative bei der Themenfindung für die Masterarbeit liegt beim Studierenden. Sie wird in Absprache mit dem Erstprüfer vom Prüfungsausschuß des Studiengangs "Wirtschaftskommunikation " festgelegt. (3) Das Thema sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission der Masterarbeit werden den Kandidaten und Kandidatinnen grundsätzlich einmal im Semester zu Beginn der Vorlesungszeit bekanntgegeben. (4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 13 Wochen. Eine Verlängerung um die gleiche Zeit ist auf Antrag möglich. (5) Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung sollte 60 Normalseiten nicht übersteigen. Die schriftliche Ausarbeitung ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie soll einer wissenschaftlichen Darstellungsweise folgen. (6) Der Umfang der schriftlichen Ergebniszusammenfassung (Abstract) sollte 15 Normalzeilen nicht überschreiten. Die Ergebniszusammenfassung ist in deutscher und in englischer Sprache abzufassen und zur Veröffentlichung durch die Hochschule freizugeben. (7) Die Masterarbeit wird mit einem Kolloquium abgeschlossen, in dem die geleisteten Arbeiten präsentiert und verteidigt werden. (8) Die schriftliche Masterarbeit und das Kolloquium werden durch die Prüfungskommission jeweils mit einer differenzierten Leistungsbeurteilung und einer Fachnote versehen. (9) Die Masterarbeit und das Kolloquium können als Gruppenarbeit erstellt und durchgeführt werden, soweit eine differenzierte Leistungsbeurteilung möglich ist. 9 Masterzeugnis (1) Nach Abschluß des Masterstudiums wird ein Masterzeugnis ausgestellt. Das Masterzeugnis weist sämtliche Fachnoten aus. Die Bezeichnungen und Bewertungen der erfolgreich abgeschlossenen Lehrveranstaltungen des Projektstudiums und des AWE-Faches werden detailliert im Masterzeugnis aufgeführt. (2) Das Masterzeugnis weist ein Gesamtprädikat bei einer gemäß Absatz 3 berechneten Größe aus. Das Gesamtprädikat ergibt sich gemäß RPO. (3) Zur Feststellung des Gesamtprädikats wird ein gewogenes Mittel (Größe X) aus den Leistungsbeurteilungen aller Lehrveranstaltungen der im Masterzeugnis aufgeführten Module (Größe X1) und der Leistungsbeurteilung der schriftlichen Masterthesis (Größe X2) sowie der Leistungsbeurteilung des Kolloquiums (Größe X3) nach der Formel X = 0,50 * X1 + 0,35 * X2 + 0,15 * X3 gebildet. Es sind stets nur die ersten beiden Nachkommastellen ohne Rundung zu berücksichtigen. (4) Die Berechnung der Größe X1 erfolgt nach folgender Formel: X1 = 1/56* (4*MM1 + 4* MM2 + 4* MM3 + 4* MM4 + 4* MM5 + 4* MM6 + 4* MM7 + 4* MM8 + 4* MM9 + 4* MM10 + 4* MM11 + 10* MM12 + 2* MM13) Dazu bezeichnen MM1 bis MM13 die Fachnoten der Module gemäß 7 RPO gemäß der folgenden Liste: MM1 Interkulturelle Wirtschaftskommunikation MM2 Wirtschaftssoziologie und -psychologie MM3 Empirie

MM4 MM5 MM6 MM7 MM8 MM9 MM10 MM11 MM12 MM13 Finanzmanagement Internationales Marketing Kommunikations- und Medienwirtschaft Konzerninterne Kommunikationspolitik Komplexitäts- und Risikomanagement Schnittstellenmanagement Kommunikationskonzeption Didaktik, Rhetorik, Präsentation, Visualisierung Projektstudium AWE-Fach (5) Fachnoten, die auf Grund von Prüfungsleistungen in einer anderen als der deutschen Sprache vergeben wurden, sind in einer Fußnote zum Masterzeugnis auszuweisen. (6) Das Masterzeugnis wird grundsätzlich in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Je ein Muster des Masterzeugnisses in deutscher und in englischer Sprache sind als Anlage 1 4 Bestandteil dieser Ordnung. 10 Masterurkunde (1) Neben dem Masterzeugnis wird eine Urkunde ausgehändigt, mit der die Verleihung des Grades Master of Arts" bescheinigt wird. (2) Die Masterurkunde wird grundsätzlich in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Je ein Muster der Masterurkunde in deutscher und in englischer Sprache sind als Anlage 5 8 Teil dieser Ordnung. 11 Inkrafttreten / Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Berlin in Kraft.

Anlage 1 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation Masterzeugnis Frau/Herr geboren am in hat die Masterprüfung an der Berlin im Studiengang Wirtschaftskommunikation bestanden. Gesamtprädikat der Masterprüfung: Berlin, den Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Der Präsident/Die Präsidentin

Anlage 2 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation Masterzeugnis für Frau / Herr Die Leistungen der Module des Masterstudiums werden wie folgt beurteilt: Interkulturelle Wirtschaftskommunikation Wirtschaftssoziologie und psychologie Empirie Finanzmanagement Internationales Marketing Kommunikations- und Medienwirtschaft Konzerninterne Kommunikationspolitik Komplexitäts- und Risikomanagement Schnittstellenmanagement Kommunikationskonzeption Didaktik/Rhetorik/Präsentation/Visualisierung Projektstudium: Allgemeinwissenschaftliches Ergänzungsfach: Mögliche Fachnoten: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend Mögliches Gesamtprädikat: "mit Auszeichnung", "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend" Die Masterprüfung wurde nach der Prüfungsordnung vom, veröffentlicht im AMBl. Nr. der Berlin vom, abgelegt. Thema der Masterarbeit: Beurteilung der Masterarbeit: Beurteilung des Kolloquiums:

Anlage 3 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation Master s Degree Certificate This is to certify that Ms/Mr born on in has passed the degree examination in the programme of Master of Arts at the Berlin,. Overall grade achieved in the Master s Degree Examination: Done in Berlin this day of 20. Head of Examining Board President This certificate has also been issued in the German language.

Anlage 4 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation Master s Degree Certificate Grade Transcript for Ms/Mr Grades achieved in degree modules: Intercultural Business Communication Business Sociology and Psychology Empirical Research Finance Management International Marketing Communication and Media Administration Corporate Communication Policies Complexity and Risk Management Interfaces Communications Conceptions Didactics/Rhetoric/Presentation/Visualizing Project Study: Supplementary Subject Possible grades: very good (A), good (B), satisfactory (C), sufficient (D) Topic of thesis: Possible grades: very good (A), good (B), satisfactory (C), sufficient (D) The Master s Degree Examination has been passed in accordance with the Examination Standards in effect on, published in AMBl. der (Official Information Bulletin) No. of. Assessment of thesis: Assessment of oral examination: This certificate has also been issued in the German language

Anlage 5 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation Masterurkunde Frau geboren am in hat die Masterprüfung im Studiengang Wirtschaftskommunikation bestanden. Aufgrund dieser Prüfung wird ihr der akademische Grad Master of Arts verliehen. Berlin, den _ Der Präsident/Die Präsidentin (Prägesiegel)

Anlage 6 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation Masterurkunde Herr geboren am hat die Masterprüfung im Studiengang in_ Wirtschaftskommunikation bestanden. Aufgrund dieser Prüfung wird ihm der akademische Grad Master of Arts verliehen. Berlin, den _ Der Präsident/Die Präsidentin (Prägesiegel)

Anlage 7 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation Master s Degree Certificate This is to certify that Ms born on in has passed the Mater s Degree Examination in the Programme of Master of Arts at the Berlin,. Overall grade achieved in the Master s Degree Examination: Done in Berlin this day of 20. Head of Examination Board President This certificate has also been issued in the German language

Anlage 8 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation Master s Degree Certificate Mr born on in has passed the Master s Degree Examination in the programme of Master of Arts at the Berlin,. Overall grade achieved in the Master s Degree Examination: Done in Berlin this day of 20. Head of Examination Board President This certificate has also been issued in the German language