Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)

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Transkript:

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Vom 26.01.2010 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayRS 791-1-UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2005 ((GVBl 2006 S. 2) in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 des Bayerischen Landesstrafund Verordnungsgesetzes (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl. S. 421), erlässt die Stadt Schweinfurt folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand (1) Der Bestand an Bäumen innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 umschriebenen im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird geschützt. (2) Der Geltungsbereich der Verordnung ist im Plan der Stadt Schweinfurt vom 22.12.2009 (Maßstab 1:10 000) dargestellt, wobei die Innenlinie der eingezeichneten Begrenzung maßgebend ist. (3) Die Karten sind bei der Stadt Schweinfurt untere Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt. Sie können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. 2 Schutzzweck Zweck der Verordnung ist es, 1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu erhalten, 2. das Ortsbild zu beleben, 3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und zu verbessern, 4. schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern. 3 Verbote (1) Es ist verboten, lebende Bäume ohne Genehmigung der Stadt Schweinfurt zu entfernen, zu zerstören oder wesentlich zu verändern.

(2) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Das fachgerechte Verpflanzen eines geschützten Baumes auf demselben Grundstück ist kein Entwurzeln im Sinne von Satz 1. (3) Ein Zerstören oder wesentliches Verändern liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder Zustände aufrecht erhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen, das charakteristische Aussehen nachhaltig beeinträchtigen oder das weitere Wachstum dauerhaft verhindern. 4 Ausnahmen Von den Verboten der Verordnung bleiben ausgenommen: 1. Bäume, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 70 cm nicht überschreiten und keine Ersatzpflanzung sind, 2. Bäume in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien, 3. der ordnungsgemäße Baumschnitt, der den Baum erhält, 4. Maßnahmen in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, 5. Kern- und Steinobstbäume in Hausgärten und Kleingartenanlagen. 5 Genehmigung (1) Das Entfernen oder wesentliche Verändern geschützter Bäume ist zu genehmigen, wenn 1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung von Bäumen nicht möglich ist oder 2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes bzw. Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt wird oder 3. die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder 4. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind oder 5. ein Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. (2) Das Entfernen oder wesentliche Verändern geschützter Bäume kann im Einzelfall genehmigt werden, wenn 1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls dies erfordern oder

2. die Befolgung der Beschränkungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes vereinbar ist oder 3. die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. (3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden. 6 Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung (1) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass auf demselben Grundstück durch die Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Mindestgrößen, Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt werden. (2) Hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte entgegen dem Verbot des 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder wesentlich verändert, sollen angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung angeordnet werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 und 2 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden, deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen zu verwenden. Nach Möglichkeit sind einheimische Bäume zu pflanzen. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 3 geschützte Bäume ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder wesentlich verändert. (2) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 Bayerisches Naturschutzgesetz. 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 01.03.2010 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt am 01.03.2030 außer Kraft.

Schweinfurt, den 08.02.2010 Stadt Schweinfurt gez. Grieser Grieser Oberbürgermeisterin Hinweis nach Art. 46 Abs. 7 Bayerisches Naturschutzgesetz: Eine etwaige Verletzung von Vorschriften des Art. 46 Abs. 1 bis 6 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der Stadt Schweinfurt geltend gemacht wird.