Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Urlaub und auf Reisen
Der Urlaub soll die schönste Zeit des Jahres sein. Die Vorfreude ist riesig, der lang ersehnte Urlaub steht vor der Tür. Und dann beginnt er, der Albtraum: Das Flugzeug startet nicht oder mit großer Verspätung, am Zielort fehlt das Reisegepäck. Das gebuchte Clubhotel entpuppt sich als Bruchbude, die teuer bezahlte Klimaanlage als kaputtes Fenster und das Sterne-Menü ist ungenießbar. Bei solchen oder ähnlichen Ärgernissen im Zusammenhang mit einer Reise ist eine Beratung und Unterstützung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll. Pauschalreisevertrag Von einer Pauschalreise spricht man, wenn mehrere Reiseleistungen in einem Vertrag zusammengefasst werden. Für solche Verträge gibt es besondere Vorschriften, die die Rechte der Reisenden festlegen, aber auch z. B. durch Fristen begrenzen. Der Vertragspartner des Reisenden bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter. Er ist daher auch bei allen Problemen während der Reise der entscheidende Ansprechpartner, z. B. wenn es Mängelrügen oder fristwahrende Anzeigen geht. Oft wird ihr Reisebüro sie auch hier beraten und Mitteilungen weiterleiten, allein ausreichend ist eine Mitteilung an das Reisebüro jedoch nicht. Auch eine Beschwerde an der Hotelrezeption wirkt manchmal Wunder, sie berechtigt aber nicht zu einer Minderung des Reisepreises, da der Hotelier nicht direkt Vertragspartner des Reisenden ist.
Unumgänglich ist die Mangelanzeige an den Reiseveranstalter selbst. Vor Ort, am Urlaubsziel, ist der vom Reiseveranstalter mitgeteilte örtliche Reiseleiter bzw. die örtliche Agentur derjenige, der Mitteilungen an den Reiseveranstalter entgegennehmen darf. Bei jedem Reisemangel ist eine Mängelrüge an den Reiseveranstalter Voraussetzung dafür, dass später Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend gemacht werden können. Die Rüge soll es dem Reiseveranstalter ermöglichen, Abhilfe zu schaffen, also die Mängel zu beheben bzw. entsprechend z. B. auf den Hotelier einzuwirken. Erst wenn sie erfolglos ist, kann der Reisepreis gemindert werden. Damit Sie auch nach der Reise nachweisen können, dass sie die Mängel gegenüber dem Reiseleiter vor Ort gerügt haben, ist das Protokoll wichtig. Hiervon sollten sie eine Kopie mit Empfangsquittung des Reiseleiters erhalten und aufbewahren. Wichtig ist, dass sie die Rügen baldmöglichst abgeben. Erfolgt die Mängelrüge an den Reiseleiter z. B. erst am letzten Reisetag, so gibt es für die vorherige Reisezeit keine Reisepreisminderung. Die Mängelrügen können Sie auch ohne Formular aufschreiben. Wenn kein Reiseleiter erreichbar ist, sollten sie das Rügeschreiben umgehend per Telefax an die örtliche Agentur oder an den Reiseveranstalter in Deutschland senden. Nach der Reise müssen ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, also z. B. auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz, innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem im Reisevertrag vorgesehenen Ende der Reise. Weshalb wird der Reisepreis gemindert? Zum Beispiel wegen ausgefallener Reisetage, Flugverspätungen / Flugverschiebungen von mehr als 4 Stunden, dreckigem Hotelzimmer, ungenießbarem Essen, fehlendem Swimmingpool Um wie viel wird der Reisepreis gemindert? Welche Minderung angemessen ist, entscheiden letztlich die Gerichte. Aber Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen anhand der Rechtsprechung sagen, wofür welche Beträge erfolgreich geltend gemacht werden können.
Probleme mit dem Reisegepäck Wenn das vor dem Abflug aufgegebene Reisegepäck nicht ankommt oder beschädigt ist, ist der Ärger und der Schaden groß. Zunächst versuchen nach einer Verlustmeldung die Fluggesellschaften den fehlgeleiteten Koffer aufzufinden und ihn nachzuliefern. Kommt das Gepäck verspätet, müssen in der Zwischenzeit Ersatzkleidung und andere Artikel gekauft werden. Wird ein Koffer gar nicht oder verspätet geliefert, so liegt darin der größte Schaden. Die Ansprüche des Flugpassagiers wegen solcher Gepäckschäden sind im sogenannten Montrealer Übereinkommen geregelt. Dieses Übereinkommen gilt gerade auch grenzüberschreitend und vereinheitlicht die Bestimmungen in verschiedenen Ländern. Es sieht aber zugunsten der Fluggesellschaften verschiedene Haftungsbeschränkungen vor. So ist die Haftung für Gepäckschäden der Höhe nach je Flugpassagier beschränkt auf einen Haftungshöchstbetrag, der derzeit ca. 1.200,00 entspricht. Bei rügeloser Annahme des Reisegepäcks gilt zunächst die Vermutung, dass dieses unbeschädigt und ordnungsgemäß ausgeliefert wurde. Der Reisende müsste später das Gegenteil beweisen. Deshalb sollte schon an der Gepäckausgabe eine Schadensmeldung aufgegeben werden. Daneben ist es aber erforderlich, innerhalb von sieben Tagen ab der Annahme des beschädigten Gepäckstücks den Schaden auch der befördernden Fluggesellschaft anzuzeigen. Zu beachten ist dabei, dass die am Flughafen bei dem dortigen Abfertigungsunternehmen abgegebene Meldung nicht die Anzeige an die Fluggesellschaft ersetzt. Diese Anzeige muss schriftlich erfolgen und innerhalb der Frist abgesandt werden. Wenn der Schaden auf der Hinreise eintritt, muss die Anzeige an die Fluggesellschaft möglicherweise noch aus dem Urlaub abgesandt werden, nämlich wenn die Rückreise erst nach Ablauf der sieben Tage erfolgt.
Fluggastrechte Nach der Verordnung 261 / 2004 der EG stehen dem Flugreisenden - ggf. auch neben den Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter bei Flugverspätungen, Flugannulierungen oder Überbuchungen Ansprüche direkt gegen die ausführende Fluggesellschaft zu. Die Fluggesellschaft muss dem Reisenden in solchen Fällen zunächst Unterstützungsleistungen zukommen lassen. Dazu gehören angemessene Verpflegung, ggf. eine Hotelübernachtung und die Möglichkeit, Verwandte oder Abholer am Zielort anzurufen. Wann diese Ansprüche entstehen, hängt von der Dauer der Verspätung etc. ab. Außerdem hat der Reisende einen Anspruch auf Weiterbeförderung. So muss die Fluggesellschaft den Reisenden baldmöglichst an sein Ziel oder nach seiner Wahl an den Abflughafen zurückbefördern. Der Fluggast kann auch wählen, ob er den Flug überhaupt noch antreten will oder ihm der Flugpreis erstattet werden soll. Daneben kann der Fluggast, wenn er nicht mit dem vorgesehenen Flug reisen kann oder dieser erheblich verspätet ist, Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichsleistung haben. Dabei handelt es sich um pauschale Zahlungen, wobei die Höhe nach der Flugentfernung gestaffelt ist. In der Regel beträgt der Ausgleich bei einer Flugentfernung bis 1.500 km 250,00 pro Person über 1.500 bis 3.500 km 400,00 pro Person über 3.500 km 600,00 pro Person Der Ausgleichsanspruch entfällt nur, wenn der Flugausfall oder die Verspätung auf Höhere Gewalt zurückzuführen sind. Was darunter fällt, ist häufig umstritten. Nach der Rechtsprechung sollen technische Defekte die Fluggesellschaften nicht von einer Zahlung befreien, Streiks unter Umständen auch des eigenen Personals dagegen schon.
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