Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer III. Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) für das Gebiet des Landkreises Leer Aufgrund der 117 (3) des Nieders. Wassergesetzes (NWG) vom 20.08.1990 (Nieders. Gesetz- und Verordungsblatt S. 371), zuletzt geändert durch das 8. Gesetz zur Änderung des Nieders. Wassergesetzes vom 23.06.1992 (Nds. GVBl. S. 163), erlasse ich nach Beschlussfassung durch den Kreisausschuss am 07.04.1995 folgende Verordnung: Abschnitt I Anwendungsbereich 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Gewässer dritter Ordnung im Sinne der 1 und 68 NWG im Gebiet des Landkreises Leer. (2) Gewässer dritter Ordnung sind die ständig oder zeitweilig in natürlichen oder künstlichen Betten fließenden oder stehenden Gewässer, die nicht zu den Gewässern erster oder zweiter Ordnung gehören. Ausgenommen sind: 1. Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu entwässern oder zu bewässern; 2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind. Abschnitt II Bestimmungen über die Gewässerunterhaltung 2 Unterhaltungspflicht (1) Die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung obliegt dem Eigentümer; lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt sie dem Anlieger. Oblag die Unterhaltungspflicht am 15.07.1960 einem Wasser- oder Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig. (2) Der Landkreis Leer kann die Unterhaltungspflicht mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf das Land, auf einen Unterhaltungsverband oder auf eine Gemeinde übertragen, wenn die Betroffenen dieser Übertragung zustimmen. (3) War am 15.07.1960 ein anderer als die im Absatz 1 Bezeichneten aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung verpflichtet, so tritt er an die Stelle des nach Absatz 1 Unterhaltungspflichtigen. Wenn die Betroffenen zustimmen, kann der Landkreis die Unterhaltungspflicht mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf denjenigen übertragen, der nach Absatz 1 Satz 1 unterhaltungspflichtig wäre. (4) Bei Anlagen in und an Gewässern nach 91 NWG (Rohrdurchlässen, Überfahrtsverrohrungen, Düker) hat der Gewässerunterhaltungspflichtige auch den Bereich des Rohrdurchlasses zu reinigen und zu räumen; dabei sollte die Rohrsohle nicht höher als das seitlich anschließende Gewässerbett liegen.
3 Umfang der Unterhaltung (1) Die Unterhaltung der Gewässer umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss. Die Bedeutung des Gewässers für das Bild und den Erholungswert der Landschaft sowie als Bestandteil der natürlichen Umwelt, insbesondere als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere, ist zu berücksichtigen. Jede vermeidbare Beeinträchtigung hat zu unterbleiben. (2) Die Unterhaltung ist in der Weise durchzuführen, dass Hindernisse (Verkrautungen, Verschlammungen, Versandungen, Anlandungen, widerrechtliche Abdämmungen und sonstige Abflusshindernisse), die den für den Wasserabfluss erforderlichen Querschnitt beengen, geräumt und soweit es im Interesse des Wasserabflusses notwendig ist auch Bäume, Sträucher und Wurzelwerk sowie sonstiger Aufwuchs beseitigt werden. Abbrüchige Uferstellen sind abzuschrägen und zu sichern, dabei sollten lebende Baustoffe den toten Baustoffen vorgezogen werden. Bei einer verminderten Breite und Tiefe des Gewässers sind die Ufer so weit abzustechen, dass die vorgeschriebene oder, falls ein Plan nicht besteht, die für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss erforderliche Breite und Tiefe wiederhergestellt ist. Anfallender Aushub ist hinter einem mindestens 0,8 m breiten, von allen Ablagerungen jeweils unverzüglich zu befreienden Randstreifen abzusetzen und einzuebnen. Geschützte Bereiche im Sinne des Naturschutzgesetzes dürfen durch das Ablagern oder Einebnen des Aushubs nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Unterhaltungspflichtigen haben während der Räumung für eine unverzügliche Krautbeseitigung von der Wasserfläche zu sorgen. (4) In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen in der freien Natur und Landschaft Gehölze nicht zurückgeschnitten, gerodet oder erheblich beschädigt oder zerstört werden. Die Verbote des Satzes 1 gelten für Röhricht in der Zeit vom 1. März bis 31. August; Entwässerungsgräben, die mit Röhricht bestanden sind, dürfen in dieser Zeit nur einseitig unterhalten werden. (5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 4 kann die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde unter den Voraussetzungen des 37 Abs. 5 Nds. Naturschutzgesetz zulassen. 4 Duldungs- und sonstige Pflichten im Interesse der Unterhaltung (1) Die Anlieger und die Hinterlieger haben, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist, zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten und mit zweckdienlichen Räumgeräten befahren. Eine entsprechende Duldungspflicht besteht auch, wenn die Gewässerräumung im Wege der Ersatzvornahme ( 13) durchgeführt wird. (2) Der Aushub ist so abzulagern, dass er nicht in das Gewässer zurückgleiten oder durch sein Gewicht die Ufer zum Einsturz bringen kann. Eine Gefährdung oder Zerstörung besonders geschützter Biotope ist hierbei zu vermeiden. (3) Die Anlieger haben bei der Nutzung ihrer Grundstücke die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. (4) Die Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis sowie die Fischereiberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung des Rechtes oder der Befugnis durch die Arbeiten zur Gewässerunterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. 5 Einfriedigung der Gewässer, Bewirtschaftung der Randstreifen
(1) Die Anlieger haben auf Verlangen der unteren Wasserbehörde die Weidegrundstücke so einzufriedigen, dass das Weidevieh die Ufer nicht beschädigen kann. Die Einfriedigungen müssen mindestens 0,80 m von der oberen Uferkante entfernt (viehkehrend) angebracht und ordnungsgemäß unterhalten werden. (2) Vieh darf nicht durch das Gewässer getrieben werden. (3) In einem 1 m breiten Streifen entlang der Böschungskante dürfen Ackergrundstücke nicht bewirtschaftet werden, außerhalb des Streifens nur so, dass das Ufer nicht beschädigt wird. (4) Anlieger und Hinterlieger sind verpflichtet, diejenigen Bäume und Sträucher oder andere Gegenstände zu beseitigen, die den Wasserabfluss beeinträchtigen, die Standsicherheit der Ufer gefährden und die Unterhaltung erschweren. (5) Von den Vorschriften der Absätze 1 und 3 kann der Landkreis Leer im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen. 6 Anlagen in und an Gewässern (1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an den Gewässern bedürfen der Genehmigung des Landkreises Leer. (2) Viehtränken sind gegen das Gewässer so abzusichern, dass die Vorflut nicht behindert wird und dass das Vieh beim Trinken das Gewässer nicht betreten kann; es sind Vorkehrungen zu treffen, die Beschädigungen am Wasserlaufbett, den Böschungen und den Ufern sowie Verunreinigungen verhindern. 7 Verbote (1) Art und Maß der Unterhaltungspflicht und die besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung verbieten insbesondere nachstehende Maßnahmen: 1. zum Nachteil anderer den Abfluss zu verändern, 2. den Wasserstand derart zu verändern, dass andere in der Ausübung ihrer Rechte am Gewässer beeinträchtigt oder fremde Grundstücke beschädigt oder benachteiligt werden, 3. die einem anderen obliegende Unterhaltung des Gewässers oder seiner Ufer zu erschweren, 4. Erde, Sand, Schlacken, Steine, Holz sowie andere feste oder schlammige Stoffe in ein Gewässer einzubringen oder so an einem Gewässer zu lagern, dass eine nachteilige Veränderung des Gewässers entstehen kann, 5. Fischbehälter und Viehtränken anzulegen oder Brücken, Verrohrungen, Wege und andere Anlagen, wie Treppen, Mauern, Zäune und Pfähle zu errichten oder Anpflanzungen vorzunehmen, durch die der freie Abfluss des Wassers eingeschränkt oder behindert wird. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Benutzung behördlich genehmigt ist. (3) Der Einsatz von Herbiziden zur Gewässerräumung und reinigung ist verboten. Abschnitt III Bestimmungen über die Gewässerschau 8 Durchführung der Gewässerschau
(1) Die Gewässer dritter Ordnung werden nach Bedarf geschaut. Es sollte mindestens alle 5 Jahre eine Schau durchgeführt werden. Diejenigen Gewässer dritter Ordnung, die von Unterhaltungsverbänden in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen worden sind, werden mindestens einmal im Jahr geschaut. (2) Mit der Gewässerschau werden die im Landkreis Leer bestehenden Unterhaltungsverbände beauftragt. In den Gebieten, in denen ein Unterverband besteht, wird dieser unter Überwachung durch den Unterhaltungsverband mit der Gewässerschau beauftragt. (3) Der Landkreis Leer, das Staatliche Amt für Wasser und Abfall Aurich, die Landwirtschaftskammer Weser-Ems Landwirtschaftsamt Leer -, die Unterhaltungspflichtigen, die Eigentümer der zu schauenden Gewässer und die zur Benutzung der Gewässer Befugten sind zur Teilnahme an der Gewässerschau und zur Äußerung berechtigt. (1) Es wird in Schaubezirken geschaut. 9 Schaubezirke (2) Die Schaubezirke werden vom Vorstand des mit der Gewässerschau beauftragten Verbandes festgelegt. 10 Schaukommission (1) Die Gewässerschau führen Schaukommissionen der beauftragten Verbände durch. Die Schaukommission werden vom Vorstand der beauftragten Verbände für die einzelnen Schaubezirke bestellt. Sie bestehen aus dem Verbandsvorsteher (Obersielrichter, Sielrichter) und 2 Schaubeauftragten. Der Verbandsvorsteher kann die Leitung der Schau seinem Stellvertreter, einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Ausschussmitglied übertragen. (2) Die Schaukommission sind befugt, die der Gewässerschau unterliegenden Gewässer jederzeit zu besichtigen und ihre Ufer zu betreten. (3) Die Schaubeauftragten können vom Landkreis Leer eine Bestätigung über ihre Beauftragung, Aufgaben, Pflichten und Rechte erhalten. 11 Schautermine (1) Die Schautermine sind in den Schaubezirken mindestens 2 Wochen vor der Schau ortsüblich bekannt zu machen. (2) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die in 8 (3) Genannten das Recht zur Teilnahme und zur Äußerung besitzen. In dem Schautermin ist vor allem festzustellen, ob 12 Gegenstand der Gewässerschau
1. die Gewässer und ihre Ufer ordnungsgemäß unterhalten wurden, 2. in oder an Gewässern Anlagen bestehen, die nicht genehmigt sind ( 91 NWG) oder mangelhaft unterhalten werden ( 109 NWG). 13 Niederschrift über die Gewässerschau (1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Gewässerschau ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wer an der Schau teilgenommen hat, welche Mängel festgestellt wurden und welche Maßnahmen und Kosten zu deren Behebung erforderlich sind. (2) Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Landkreis Leer zu übersenden. (3) Hält die Schaukommission Mängelbeseitigungsverfügungen für erforderlich, so hält sie dieses im Schauprotokoll fest. Zuständig für den Erlass der Verfügungen ist der Landkreis Leer. (4) Sofern Mängelbeseitigungsverfügungen ergangen sind, hat für die betreffenden Gewässerabschnitte eine Nachschau zu erfolgen. Hierüber ist ebenfalls ein Schauprotokoll zu fertigen. (5) Hält die Schaukommission Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Unterhaltungspflicht für erforderlich, so legt sie den Schaubericht mit einem entsprechenden Vorschlag dem Landkreis Leer vor. Eine Ersatzvornahme regelt sich nach 112 NWG; zuständig für deren Anordnung ist der Landkreis Leer. 14 Kosten der Nachschau Sofern Nachschauen erforderlich sind, haben die Säumigen die Kosten der Nachschau zu tragen. Abschnitt IV Ordnungswidrigkeiten 15 (1) Ordnungswidrig im Sinne des 190 (3) NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der 3, 4, 5, 6 und 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 geahndet werden. Abschnitt V Schlussbestimmungen 16 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) für das Gebiet des Landkreises Leer vom 22.12.1975 außer Kraft.