BÄUME SCHÜTZEN. Eine Broschüre zum Baumschutz. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Brandenburg e.v.

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Transkript:

BÄUME SCHÜTZEN Eine Broschüre zum Baumschutz Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Brandenburg e.v.

Hintergrund...Der Baum, der manche zu Tränen rührt, ist in den Augen anderer nur ein grünes Ding, das im Wege steht. William Blake Bäume sind ein bedeutsamer Bestandteil unseres Lebens, sie prägen das Bild unserer Landschaften und Orte und erfüllen zahlreiche ökologische Funktionen. Dabei sind sie nicht nur Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen. Sie produzieren für uns lebensnotwendigen Sauerstoff, filtern Staub und Abgase, sind Windschutz und spenden Schatten. Außerdem sind sie einfach schön! Zum Schutz der Bäume gibt es eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen, über die diese Broschüre informiert. Seit Ende 2010 gibt es keine landesweite Baumschutzverordnung mehr, so dass in den Kreisen, Städten und Gemeinden viele unterschiedliche Regelungen bestehen. Diese Broschüre soll eine Orientierungshilfe für alle Interessierten sein, die den Schutz des wertvollen Brandenburger Baumbestandes gewährleistet sehen wollen. 2

Inhaltsverzeichnis HINTERGRUND... 2 INHALTSVERZEICHNIS... 3 WIE SIND BRANDENBURGS BÄUME GESCHÜTZT?... 4 WELCHE BÄUME SIND BESONDERS GESCHÜTZT?... 6 WANN UND VON WEM KÖNNEN AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN ERTEILT WERDEN?... 7 PROBLEMFALL: BAUMSCHÄDEN... 8 FAZIT... 11 FÜR DEN BAUMSCHUTZ ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN NACH LANDKREISEN... 12 MÖCHTEN SIE MEHR FÜR DEN BAUMSCHUTZ IN BRANDENBURG TUN?... 15 3

Wie sind Brandenburgs Bäume geschützt? Grundlage für die Baumschutzverordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden sind das Bundesnaturschutzgesetz und das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz. Durch die Verordnungen und Satzungen werden alle Bäume in einem bestimmten Gebiet zu Geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. Im Bundesnaturschutzgesetz heißt es: Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Der Schutz kann sich... für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an... Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. 4

Im Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz ist festgelegt, wie die Unterschutzstellung von Bäumen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt durch eine Verordnung erfolgt. Außerdem heißt es dort: Die Gemeinden können innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen geschützte Landschaftsbestandteile... auch durch Satzung unter Schutz stellen.. Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile werden übrigens auch als Innenbereich bezeichnet. Drei Landkreise (Märkisch Oderland, Oberhavel und Uckermark) haben im Moment keine Die Gemeinden können und sollten daher in ihren eigenen Baumschutzsatzungen strengere Schutzmaßnahmen für ihre Bäume ergreifen! Übrigens: Die Baumschutzverordnungen und satzungen gelten nicht für Wald im Sinne des Waldgesetzes. Auch Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten von Kleingartenanlagen fallen nicht unter den Baumschutz. 5

Welche Bäume sind besonders geschützt? Alleebäume Nach 17 Brandenburgischen Naturschutzanpassungsgesetzes dürfen Alleen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Streuobstbestände Das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz behandelt Streuobstbestände, Moorwälder, Hangwälder und Restbestockungen anderer natürlicher Waldgesellschaften als besonders geschützte Biotope. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen Beeinträchtigung führen, verboten. Naturdenkmale Bundesnaturschutzgesetz, 28: Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgelegte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskulturellen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Sonstiges Bundesnaturschutzgesetz, 34: Es ist verboten, Bäume, außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen 6

Wann und von wem können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden? Eine Genehmigung zur Beseitigung von Bäumen kann erteilt werden, wenn beispielsweise folgende Gründe vorliegen: Wenn ein nach dem Baurecht zulässiges Vorhaben nicht oder nur mit unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden könnte. Wenn der Baum für den Eigentümer zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung wird. Wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder für Sachen ausgehen, die nicht auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand beseitigt werden können. Wenn der Baum zur Entwicklung des übrigen Baumbestandes entfernt werden muss. In der Regel wird die Genehmigung mit der Auflage verbunden, Ersatzpflanzungen durchzuführen oder eine Ausgleichspflanzung vorzunehmen, falls keine Ersatzpflanzung möglich ist. Diese Ersatzpflanzungen sind übrigens auch durch Baumschutzverordnungen und satzungen geschützt, wenn sie noch nicht den darin festgesetzten Mindestumfang erreicht haben. Dies gilt auch für Bäume, die im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach 15 des Bundesnaturschutzgesetzes gepflanzt wurden. Für die Erteilung der Genehmigungen ist im Geltungsbereich der Baumschutzverordnungen der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt zuständig. Im Geltungsbereich von Baumschutzsatzungen der Gemeinden und kreisangehörigen Städte ist für die Erteilung der Genehmigungen die jeweilige Gemeinde-, Stadt- oder Amtsverwaltung zuständig. Verstöße gegen die Bestimmungen des Baumschutzes können mit Geldbußen in Höhe bis zu 65.000 Euro geahndet werden. Hierbei gilt leider: Ordnungswidrigkeiten können geahndet werden, die zuständigen Behörde ist aber nicht dazu verpflichtet. 7

Problemfall: Baumschäden Häufiger als erwartet treten Baumschäden auf und können ein Grund für Fällungen sein. Besonders wenn ein Baum durch bestehende Schäden eine Gefährdung für Personen darstellt, muss er meistens von der Verwaltung entfernt werden. Ob ein Baum wirklich ernsthaft geschädigt ist, ist meistens sehr schwer festzustellen. Deshalb werden für diese Einschätzungen Experten zu Rate gezogen. Gleichzeitig sind Ursachen für Baumschäden vielfältig und schlecht einzugrenzen. Einige der häufigsten Schäden entstehen durch unsachgemäße Schnittmaßnahmen, den Ausbau von Straßen und damit einhergehende Beschädigungen durch Unfälle und Tausalzverteilung. Schnittmaßnahmen Falsche Schnittmaßnahmen führen bei Bäumen zu großen Wunden in der Rinde, die Eintrittsflächen für Krankheitserreger darstellen. Es wird oftmals ein zu großer Anteil der Blattmasse entfernt, sodass der Baum einen hohen Energieverlust erleiden kann. Wird der Ast falsch abgeschitten, kann der Baum die Schnittwunde nicht überwellen. Dadurch entsteht kein natürlicher Wundverschluss und Keime können eindringen. Straßenbau Durch Fahrbahnerneuerungen und verbreiterungen können die Wurzeln von Bäumen geschädigt werden. Holzzersetzende Pilze können dann in die Wurzeln eindringen und den Baum von innen zersetzen. Langfristig stirbt der infizierte Baum ab. Neben den direkten Verletzungen der Wurzeln beim Straßenbau kann es zur Verdichtung des Bodens kommen. Durch eine Bodenverdichtung entsteht im Bereich 8

der Wurzeln ein ausgeprägter Sauerstoffmangel, der dazu führt, dass die Wurzeln nicht mehr atmen können und absterben. Werden die Wurzeln beschädigt, überwellt der Baum auch hier die Verletzungen. Gleichzeitig dringen Feuchtigkeit, Pilze und Bakterien in den Baum ein, die diesen von innen heraus schädigen. Anfahrschäden Alleine in Brandenburg gibt es ca. 4.000 Anfahrschäden pro Jahr. Durch einen Unfall kann die Rinde der Bäume großflächig beschädigt werde. An diesen Stellen treten oft Fäulnis und Pilze auf. Da diese Verletzungen oft zum vollständigen Absterben der Bäume führen, ist es nötig Schutzmaßnahmen zu treffen. Oftmals werden die Flächen mit lichtundurchlässigen Folien abgedeckt, die dem Baum einen zusätzlichen Schutz bieten sollen. Ganzjahresgefahr Tausalz Durch das Ausbringen von Salz auf den Straßen werden zwar Glatteisflächen vermieden, es kann allerding zur Ansammlung von Salz am Straßenrand kommen. Wird das Salz von den Pflanzen am Straßenrand aufgenommen, reichert es sich in diesen an. Denn Pflanzen sind nicht in der Lage diese Schadstoffe aktiv auszuscheiden. Aufgrund des Salzes kann es zu frühzeitigen Alterserscheinungen und einem vollständigen Absterben des Baumes kommen. Die Anzeichen für diese Schäden zeigen sich vor allem im Sommer, wenn sich die Blätter trotz ausreichender Wasserversorgung an den Rändern braun färben oder die Bäume insgesamt vertrocknet wirken. 9

Was tun im (Baum-) Notfall? Wenn Bürgerinnen und Bürger feststellen, dass Bäume gefällt werden, ist es sinnvoll sich zunächst zu erkundigen, ob eine Fällgenehmigung vorliegt. Wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Fällung illegal erfolgt, sollte man sich nicht scheuen, diese Ordnungswidrigkeit anzuzeigen. Wo eine Baumschutzverordnung gilt, sollte man bei der Unteren Naturschutzbehörde anrufen. In den Bereichen, in denen die Ämter oder amtsfreien Gemeinden zuständig sind, sollte man beim Ordnungsamt der Verwaltung des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde anrufen. Oft ist schnelles Handeln erforderlich. Außerhalb der Dienstzeiten gibt es bei den Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte meist einen Bereitschaftsdienst, der illegale Baumfällungen unterbinden kann. Wenn niemand erreichbar ist, kann man auch die Polizei benachrichtigen und versuchen, diese zum Einschreiten gegen die Ordnungswidrigkeit zu bewegen. Denkbar ist es auch, sich an das Verwaltungsgericht zu wenden, um einstweiligen Rechtsschutz gegen eine fehlende oder rechtsfehlerhafte Fällgenehmigung zu beantragen. Es ist sinnvoll, nach einigen Tagen schriftlich bei der Verwaltung nachzufragen, ob die Ordnungswidrigkeit auch tatsächlich geahndet wird. Leider haben wir manchmal den Eindruck, dass Fällgenehmigungen erteilt werden, obwohl die Fällung des Baumes vermeidbar gewesen wäre oder dass illegale Fällungen nicht geahndet werden. Wenn man wiederholt das Gefühl hat, dass es die Gemeinde, das Amt, die Stadt oder der Landkreis mit dem Baumschutz nicht allzu genau nimmt, kann man eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Fast alle für den Baumschutz zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erledigen aber ihre Aufgaben mit großem Engagement. Für den BUND sind sie kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. 10

Fazit Leider haben sich mit dem Wegfall der landesweiten Baumschutzverordnung die Bedingungen für den Baumschutz verschlechtert. In den Landkreisen Märkisch Oderland, Oberhavel und Uckermark gibt es keine Dort sind Bäume nur geschützt, wenn die Städte und Gemeinden für ihre Innenbereiche eine Baumschutzsatzung verabschiedet haben. Für die Landkreise Oder-Spree und Potsdam-Mittelmark gelten die Baumschutzverordnungen nur für den Außenbereich, so dass in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen die Bäume nur geschützt sind, wenn die jeweiligen Städte und Gemeinden eine Baumschutzsatzung beschlossen haben. Aber: Was nicht ist, kann ja noch werden! Eigene Baumschutzsatzungen können durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen verabschiedet werden. Der BUND hat eine Musterbaumschutzverordnung erarbeitet, die in der Landesgeschäftsstelle erhältlich ist. Die Mustersatzung sowie weitere Infos und Materialien finden Sie auch auf unserer Internetseite unter www.bund-brandenburg.de. 11

Für den Baumschutz zuständige Behörden nach Landkreisen Bei dieser Zusammenstellung handelt es sich um eine flächendeckende Darstellung mit dem Hinweis, wo Baumschutzverordnungen oder satzungen der Landkreise, Städte, Ämter und Gemeinden gelten. Dabei wurde auf inhaltliche Angaben verzichtet. Die Links zu den Baumschutzverordnungen finden Sie auf unserer Internetseite www.bundbrandenburg.de. Die Ansprechpartner werden aus Platzgründen nur für Landkreise und kreisfreie Städte genannt. Landkreis Barnim Untere Naturschutzbehörde Am Markt 1 16225 Eberswalde Tel. (03334) 214 15 32 Fax (03334) 214 23 60 naturschutzbehoerde@kvbarnim.de www.barnim.de Der Landkreis Barnim besitzt eine Die Gemeinden Marienwerder und Wandlitz sowie die Stadt Biesenthal haben eigene Baumschutzsatzungen für ihre Innenbereiche. Landkreis Dahme Spreewald Umweltamt Beethovenweg 14 15907 Lübben Tel. (03546) 20 2-3 18 Fax (03546) 20 2-3 17 Verteiler_Umweltamt@dahme-spreewald.de www.dahme-spreewald.de Der Landkreis Dahme-Spreewald besitzt eine Die Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Heidesee, Märkische Heide, Schulzendorf, Wildau und Zeuthen, die Städte Königs Wusterhausen und Mittenwalde sowie die Ämter Schenkenländchen und Unterspreewald haben eigene Baumschutzsatzungen für ihre Innenbereiche. Landkreis Elbe-Elster Umweltamt Nordpromenade 4 a 04916 Herzberg Tel. (03535) 46 93 06 oder 92 11 Fax (03535) 46 93 72 umweltamt@lkee.de www.landkreis-elbe-elster.de Der Landkreis Elbe-Elster besitzt eine Gehölzschutzverordnung. Die Gemeinden Gröden und Röderland sowie die Ämter Plessa und Schlieben haben eine Baumschutzsatzung für ihre Innenbereiche. Landkreis Havelland Untere Naturschutzbehörde Platz der Freiheit 1 14712 Rathenow Tel. (03321) 403 54 11 / 54 47 Fax (03321) 403 54 60 Matthias.Lehmann@havelland.de www.havelland.de Der Landkreis Havelland besitzt eine Die Gemeinden Brieselang, Dallgow-Döberitz, Schönwalde-Glien und Wustermark, die Städte Falkensee, Ketzin, Nauen und Premnitz sowie das Amt Friesack haben eigene Baumschutzsatzungen für ihre Innenbereiche. Landkreis Märkisch Oderland Amt für Landwirtschaft und Umwelt Puschkinplatz 12 15306 Seelow Tel. (03346) 85 0 73 20 Fax (03346) 85 0 73 09 naturschutz@landkreismol.de www.maerkisch-oderland.de Der Landkreis Märkisch Oderland besitzt keine Die Gemeinden Falkenberg, Hoppegarten, Letschin, Lindendorf, Neuenhagen, Neulewin, Neutrebbin, Oderaue, Petershagen/ Eggersdorf, Prötzel, Reichenow-Möglin und Rüdersdorf, die Städte Bad Freienwalde, Strausberg und Wriezen sowie das Amt Märkische Schweiz haben eigene Baumschutzsatzungen für ihre Innenbereiche. 12

Landkreis Oberhavel Untere Naturschutzbehörde Adolf-Dechert-Straße 1 16515 Oranienburg Tel. (03301) 60 1-36 86 Fax (03301) 60 1-36 90 naturschutz@oberhavel.de www.oberhavel.de Der Landkreis Oberhavel besitzt keine Die Gemeinden Birkenwerder, Glienicke/Nordbahn, Leegebruch, Löwenberger Land, Mühlenbecker Land und Oberkrämer, die Städte Fürstenberg, Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Kremmen, Oranienburg, Velten und Zehdenick sowie das Amt Gransee und Gemeinden haben eigene Baumschutzsatzungen für ihre Innenbereiche. Landkreis Oberspreewald-Lausitz Umweltamt/Untere Naturschutzbehörde Dubinaweg 1 01968 Senftenberg Tel. (03541) 870 34 74 oder 34 75 Fax (03541) 870 34 10 naturschutzbehoerde@osl-online.de www.osl-online.de Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz besitzt eine Gehölzschutzverordnung. Die Städte Lauchhammer und Schwarzheide sowie das Amt Ortrand haben eigene Baumschutzsatzungen für ihre Innenbereiche. Landkreis Oder-Spree Umweltamt Rathenaustraße 13 15848 Beeskow Tel. (03366) 35 16 77 Fax (03366) 35 29 79 AndreasSchulze@landkreis-oder-spree.de www.landkreis-oder-spree.de Der Landkreis Oder-Spree besitzt eine Baumschutzverordnung, die nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt. Die Gemeinden Grünheide, Schlaubetal, Schöneiche, Spreenhagen, Steinhöfel und Woltersdorf, die Städte Beeskow, Eisenhüttenstadt, Erkner, Fürstenwalde, Müllrose und Storkow sowie die Ämter Brieskow-Finkenheerd und Scharmützelsee haben eigene Baumschutzsatzungen für ihre Innenbereiche. Landkreis Ostprignitz-Ruppin Naturschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde Neustädter Straße 14 16816 Neuruppin Tel. (03391) 68 8 67 10 Fax (03391) 68 8 67 02 umweltamt@opr.de www.ostprignitz-ruppin.de Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin besitzt eine Die Stadt Neuruppin hat eine eigene Baumschutzsatzung für ihren Innenbereich. Landkreis Potsdam-Mittelmark Umweltamt Papendorfer Weg 1 14806 Belzig Tel. (033841) 91 1 25 Fax (033841) 91 1 64 naturschutz@potsdam-mittelmark.de www.potsdam-mittelmark.de Der Landkreis Potsdam-Mittelmark besitzt eine Gehölzschutzverordnung, die nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt. Die Gemeinden Groß Kreutz, Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Seddiner See und Stahnsdorf, die Städte Brück, Teltow und Treuenbrietzen sowie der Ortsteil Fichtenwalde der Stadt Beelitz haben eigene Baumschutzsatzungen für ihre Innenbereiche. Landkreis Prignitz Sachbereich Natur- und Gewässerschutz Berliner Straße 49 19348 Perleberg Tel. (03876) 71 3-7 31 Fax (03876( 71 3-7 12 unb@lkprignitz.de www.landkreis-prignitz.de Der Landkreis Prignitz besitzt eine Die Städte Perleberg und Wittenberge haben eigene Baumschutzsatzungen für ihre Innenbereiche. Landkreis Spree-Neiße Amt für Naturschutz, Abfall- und Wasserwirtschaft Heinrich-Heine-Straße 1 03149 Forst Tel. (03562) 98 61 70 03 Fax (03562) 98 61 70 88 umweltamt@lkspn.de www.landkreis-spree-neisse.de Der Landkreis Spree-Neiße besitzt eine 13

Die Städte Forst, Guben, Spremberg und Welzow haben eigene Baumschutzsatzungen für ihre Innenbereiche. Landkreis Teltow-Fläming Umweltamt/Untere Naturschutzbehörde Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde Tel. (03371) 608 25 00 Fax (03371) 608 91 70 Marlies.Zeisler@teltow-flaeming.de www.teltow-flaeming.de Der Landkreis Teltow-Fläming besitzt eine Die Gemeinden Am Mellensee, Blankenfelde- Mahlow, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal und Rangsdorf sowie die Städte Baruth und Trebbin haben eigene Baumschutzsatzungen für ihre Innenbereiche. Landkreis Uckermark Landwirtschafts- und Umweltamt Karl-Marx-Straße 1 17291 Prenzlau Tel. (03984) 70 15 68 Fax (03984) 70 45 99 amt68@uckermark.de www.uckermark.de Der Landkreis Uckermark besitzt keine Die Gemeinden Boitzenburger Land und Uckerland, die Städte Lychen, Prenzlau und Schwedt sowie die Ämter Brüssow, Gartz, Gerswalde, Gramzow und Oder-Welse besitzen eigene Baumschutzsatzungen für ihre Innenbereiche. Stadt Brandenburg/Havel Untere Naturschutzbehörde Klosterstraße 14 14770 Brandenburg/Havel Tel. (03381) 58 31 06 Fax (03381) 58 31 44 umwelt@stadt-brandenburg.de www.stadt-brandenburg.de Die Stadt Brandenburg/Havel besitzt eine Stadt Cottbus Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen Karl-Marx-Straße 67 03044 Cottbus Tel. (0355) 612 27 36 Fax (0355) 612 27 04 gruenflaechenamt@cottbus.de www.cottbus.de Die Stadt Cottbus hat eine eigene Baumschutzsatzung für ihren Innenbereich. Stadt Frankfurt/Oder Amt für Umweltschutz, Landwirtschaft und Forsten Goepelstraße 38 15234 Frankfurt/Oder Tel. (0335) 552 39 32 Fax (0335) 552 39 99 Kerstin.Kuerzer@frankfurt-oder.de www.frankfurt-oder.de Die Stadt Frankfurt/Oder besitzt eine Landeshauptstadt Potsdam Bereich Umwelt und Natur Friedrich-Ebert-Straße 79 81 14469 Potsdam Tel. (0331) 289 28 53 Fax (0331) 289 18 10 umwelt-natur@rathaus.potsdam.de www.potsdam.de Die Stadt Potsdam besitzt eine 14

Möchten Sie mehr für den Baumschutz in Brandenburg tun?... dann werden Sie Mitglied beim BUND! Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns oder schauen Sie auf unserer Internetseite... Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Brandenburg e.v. Friedrich-Ebert-Straße 114a 14467 Potsdam Telefon: 0331-237 00 141, Fax : - 145 E-mail: bund.brandenburg@bund.net Internet: www.bund-brandenburg.de Unterstützen Sie die Arbeit des BUND mit einer Spende! Mit Ihrem Beitrag kann der Brandenburger Baumbestand besser geschützt werden. Spendenkonto: GLS-Bank BIC: GENODEM1GLS IBAN: DE24 4306 0967 1153 2782 00 Unter dem Stichwort Baum- und Alleenschutz Impressum: BUND Brandenburg, Friedrich-Ebert-Straße 114 a, 14467 Potsdam Redaktion: Silke Bartolomäus, Axel Heinzel-Berndt Fotos: Hannes Roth, Kira Heinemann 2016 15