VerwG.EKD II-0124/F24-01

Ähnliche Dokumente
VerwG.EKD II-0124/G22-02

VerwG.EKD I-0124/G32-02

VerwG.EKD II-0124/H26-03

VerwG.EKD II-0124/F40-01

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche 35 Abs lit. c) KTD (NEK): 14 Abs. 1, EntgeltO TV zur Einführung des KTD im DW K.

KGH.EKD I-0124/S48-10

VerwG.EKD I-0124/G19-02

VerwG.EKD II-0124/G28-02

VerwG.EKD 0124/B22-97

KGH.EKD II-0124/L42-05

KGH.EKD I-0124/L33-05

VerwG.EKD 0124/D35-99

KGH.EKDII-0124/V52-13

KGH.EKD I-0124/R83-09

VerwG.EKD 0124/A9-96 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Leitsatz: Tenor: Gründe:

KGH.EKD I-0124/H38-03

Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland

KGH.EKD I-0124/R65-09

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Leitsatz:

VerwG.EKD 0124/A16-96

VerwG.EKD II-0124/F36-01

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche

KGH.EKD I-0124/U27-12

KGH.EKD II-0124/P36-08

der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Antragsgegnerin, hat die Schiedsstelle aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20.

E W A L D & P a r t n e r

KGH.EKD I-0124/H24-03

Zustimmungsfiktion bei Mitbestimmung

KGH.EKD I-0124/S15-10

KGH.EKD II-0124/T53-11

KGH.EKD I-0124/L79-05

KGH.EKD I-0124/N80-07

VerwG.EKD 0124/D37-99

KGH.EKD I-0124/V49-13

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen

VerwG.EKD 0124/A1-96 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Leitsatz: Tenor: Gründe:

KGH.EKD I-0124/S68-10

Kirchengesetz zur Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013.

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10

KGH.EKD II-0124/T60-11

KGH.EKD I-0124/V5-13. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Datum:

VerwG.EKD I-0124/G15-02

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:

KGH.EKD II-0124/6-2015

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem

Erhöhung der Freistellungen während der Amtszeit der Mitarbeitervertretung

M 07/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. , Geschäftsführerin,, gegen

KGH.EKD II-0124/T20-11

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

KGH.EKD I-0124/N81-07

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

KGH.EKD II-0124/W42-14

Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v.

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer

Ein solcher Antrag ist nicht erforderlich, wenn die Mitarbeitervertretung erklärt, die vorläufige Durchführung des Dienstplans zu dulden.

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-11/13. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte B

KGH.EKD I-0124/R44-09

Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten. der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht und in Aussicht genommene betriebsbedingte Kündigung

Die zweiwöchige Frist zur Anrufung der Schiedsstelle gilt n i c h t für die Fälle der Mitbestimmung bei der Eingruppierung. Jürgen Jendral (HMAV)

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche 42 lit. c) 60 Abs. 5 KTD (NEK): 14 Absatz 1 EntgeltO zum KTD: Entgeltgruppen E 8 und E 9 Leitsatz:

KGH.EKD I-0124/L65-05

BESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Gemäß 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO (siehe Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Oberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren

BESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Überwachungsrecht der Mitarbeitervertretung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche 41 Absatz 2 42 Buchstabe b KSchG: 1 Absatz 2 Satz 1 Leitsatz:

KGH.EKD I-0124/R73-09

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Beteiligung der MAV an Dienstplänen. Sven Feuerhahn Fachanwalt für Arbeitsrecht

AG Greifswald: Prüfungsumfang im Anfechtungsverfahren gegen Entziehungsbeschluss nach 18 Abs. 3

KGH.EKD II-0124/N32-07

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Datum:

Transkript:

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.8.2001 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 23.08.2001 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig) MVG.EKD 31, 63 Abs. 1 Buchst. c Vorinstanz: Schlichtungsstelle DW der Ev. Kirche von Westfalen, Az.: 2 M 4/01; Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 6/01, S. 297; Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2002, S. 34 Leitsatz: Eine ordentliche Mitarbeiterversammlung ist zwingend einmal im Jahr einzuberufen. Alle anderen Mitarbeiterversammlungen sind außerordentliche Mitarbeiterversammlungen. Tenor: Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. April 2001-2 M 4/01 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin ist die Mitarbeitervertretung bei A. Die Mitarbeitervertretung rief im Januar 2000 und im August 2000 Mitarbeiterversammlungen ein. Die Mitarbeitervertretung beabsichtigte, am 23. November 2000 eine weitere ordentliche Mitarbeiterversammlung durchzuführen und informierte darüber die Dienststellenleitung. Die Dienststellenleitung weigerte sich, die durch Teilnahme an der Mitarbeiterversammlung ausfallende Arbeitszeit sowie die Wegezeit als Arbeitszeit zu vergüten; es handele sich um eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung. Gem. 31 Abs. 4 S. 3 MVG würden die Zeit der Teilnahme an einer außerordentlichen Mitarbeiterversammlung und die zusätzlichen Wegezeiten nur dann als Arbeitszeit gelten, wenn dies im Einvernehmen zwischen der Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung beschlossen worden sei. Sie, die Dienststellenleitung, halte die für den 23. November 2000 geplante Mitarbeiterversammlung nicht für erforderlich und sei daher nicht damit einverstanden, dass die betreffenden Zeiten als Arbeitszeit gelten sollten. Die Mitarbeiterversammlung wurde am 23. November 2000 durchgeführt, ohne dass das Einvernehmen über die Geltung der Ausfall- und Wegezeiten als Arbeitszeit erzielt worden ist. Die Mitarbeitervertretung vertritt die Auffassung, im Jahr könnten auch mehrere ordentliche Mitarbeiterversammlungen durchgeführt werden. Das ergebe sich aus 31 Abs. 2 S. 1 MVG. Die Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlichen Mitarbeiter- 20.02.2012 EKD 1

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.8.2001 versammlung liege darin, wer zur Mitarbeiterversammlung einberufe. Dies sei für ordentliche Mitarbeiterversammlungen die Mitarbeitervertretung in ihrer Gesamtheit, für die außerordentliche Mitarbeiterversammlung nach 31 Abs. 2 S. 2 MVG der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. Die Mitarbeiterversammlung am Donnerstag, den 23. November 2000, sei aufgrund Beschlusses der Mitarbeitervertretung als Gesamtgremium einberufen worden, weshalb von einer ordentlichen Mitarbeiterversammlung auszugehen sei, für die sich dann allerdings auch die weiteren Regeln aus 31 MVG einschließlich der Freistellungsverpflichtung ergäben. Die Mitarbeitervertretung hat beantragt, festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung gem. 31 Abs. 2 Satz 1 MVG berechtigt ist, mehr als eine ordentliche Mitarbeiterversammlung im Jahr einzuberufen. Die Dienststellenleitung hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Dienststellenleitung vertritt die Auffassung, 31 Abs. 2 MVG.EKD unterscheide zwischen der ordentlichen Mitarbeiterversammlung, auf der der Tätigkeitsbericht der Mitarbeitervertretung zu erstatten sei, und der außerordentlichen Mitarbeiterversammlung. Nachdem es im Januar und August 2000 je eine Mitarbeiterversammlung gegeben habe, sei die Mitarbeiterversammlung vom November 2000 auf jeden Fall eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung. Soweit die Mitarbeiterversammlung nicht aufgrund eines Antrages eines Viertels der Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung erfolge, setze die Einladung der Mitarbeiterversammlung stets einen wirksamen Beschluss der Mitarbeitervertretung voraus. Die Schlichtungsstelle hat mit dem der Mitarbeitervertretung am 11. Mai 2001 zugestellten Beschluss vom 27. April 2001 den Antrag abgelehnt. In den Gründen ist im wesentlichen ausgeführt, gem. 31 Abs. 2 S. 1 MVG habe die Mitarbeitervertretung mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen. Bei isolierter Betrachtung des Wortlauts - grammatische Auslegung - des 31 Abs. 2 S. 1 MVG spreche vieles dafür, dass die Mitarbeitervertretung mehr als einmal im Jahr eine ordentliche Mitarbeiterversammlung durchführen könne. Das Wort mindestens bezeichne nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich eine Untergrenze, die nicht unterschritten werden dürfe, lasse jedoch weitere Möglichkeiten nach oben offen. Die systematische und die teleologische Auslegung ergäben jedoch, dass das Wort "mindestens" im 31 Abs. 2 S. 1 MVG nicht eine Grenze bezeichne, die nicht unter-, wohl aber überschritten werden könne, sondern dass durch das Wort "mindestens" nur die Wörter "einmal im Jahr" hätten bekräftigt werden sollen. "Mindestens einmal im Jahr" bedeute danach soviel wie "zwingend einmal im Jahr" oder "einmal im Jahr, aber auch nicht weniger". 2 20.02.2012 EKD

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.8.2001 Der Grund der Unterscheidung zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Mitarbeiterversammlung sei nicht formaler Art. Es sei zwar richtig, dass gem. 31 Abs. 2 S. 1 MVG die Mitarbeitervertretung die ordentliche Mitarbeiterversammlung einberufe, während gem. 31 Abs. 2 S. 2 MVG der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung zur Einberufung der außerordentlichen Mitarbeiterversammlung berechtigt sei. Wie sich aus 31 Abs. 1 S. 2 MVG ergebe, werde trotz der anscheinend unterschiedlichen Regelung sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Mitarbeiterversammlung aufgrund eines Beschlusses der Mitarbeitervertretung durch den Vorsitzenden einberufen. Insbesondere sei die Einberufung einer außerordentlichen Mitarbeiterversammlung kein laufendes Geschäft, dass der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung aus eigener Machtvollkommenheit regeln könne. Die Unterscheidung von ordentlicher und außerordentlicher Mitarbeiterversammlung sei auch nicht inhaltlicher Art. Es sei zwar richtig, dass die Mitarbeitervertretung gem. 31 Abs. 2 S. 1 MVG in der ordentlichen Mitarbeiterversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten habe. Das schließe jedoch nicht aus, dass dann, wenn im Jahr mehrere Mitarbeiterversammlungen durchgeführt würden, in jeder Mitarbeiterversammlung jeweils für die zurückliegende Zeit der Tätigkeitsbericht erstattet werde. Hinter der Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitarbeiterversammlung stünden vielmehr Gesichtspunkte finanzieller Art. Gem. 31 Abs. 2 S. 2 MVG würden die Zeit der Teilnahme an der ordentlichen Mitarbeiterversammlung und die zusätzlichen Wegezeiten ohne Weiteres als Arbeitszeit gelten. Gem. 31 Abs. 4 S. 3 MVG gelte dies für die außerordentliche Mitarbeiterversammlung nur dann entsprechend, wenn dies im Einvernehmen zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung beschlossen worden sei. Wenn dem aber so sei, könne 31 Abs. 2 S. 1 MVG nicht dahin verstanden werden, dass die Mitarbeitervertretung oder ihr Vorsitzender im Jahr mehrere ordentliche Mitarbeiterversammlungen einberufen könne. Denn dann liefe die Vorschrift des 31 Abs. 4 S. 3 MVG ins Leere, weil die Mitarbeitervertretung im Hinblick auf die Rechtsfolgen stets nur ordentliche, nie aber außerordentliche Mitarbeiterversammlungen einberufen würde und weil die Dienststellenleitung entgegen dem Sinn und Zweck der gesamten Vorschrift keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf die finanziellen Folgen hätte, die mit jeder Mitarbeiterversammlung verbunden seien. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spreche auch 31 Abs. 4 S. 1 und 3 MVG, in denen von der ordentlichen Mitarbeiterversammlung (Einzahl) und von den außerordentlichen Mitarbeiterversammlungen (Mehrzahl) die Rede sei. Hiergegen wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer am 7. Juni 2001 bei dem VerwG.EKD eingegangenen Beschwerde. Die von der Schlichtungsstelle vorgenommene Auslegung der Regelung in 31 MVG sei unzutreffend. Die Wörter mindestens einmal im Jahr könnten nicht i.s.v. nur einmal im Jahr interpretiert werden. Die Unterschei- 20.02.2012 EKD 3

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.8.2001 dung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitarbeiterversammlung nach finanziellen Gesichtspunkten findet im Gesetz keine Stütze. Die Mitarbeitervertretung beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruches festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung nach 31 Abs. 2 S. 1 MVG berechtigt ist, mehr als eine ordentliche Mitarbeiterversammlung im Jahr einzuberufen. Die Dienststellenleitung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die von der Schlichtungsstelle vorgenommene Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitarbeiterversammlung nach finanziellen Gesichtspunkten finde einen Ausdruck im Gesetz, nämlich in 31 Abs. 4 MVG.EKD, weil die Sätze 1 und 2 nach Satz 3 für außerordentliche Mitarbeiterversammlungen nur dann entsprechend gölten, wenn dies im Einvernehmen mit Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung beschlossen worden sei. Die "Automatik", die bei einer ordentlichen Mitarbeiterversammlung von Gesetzeswegen bestehe, gebe es nach dem Willen des Kirchengesetzgebers bei einer außerordentlichen Mitarbeiterversammlung nicht. II. Die nach 63 Abs. 1 Buchst. c MVG.EKD statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Die Schlichtungsstelle hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass eine ordentliche Mitarbeiterversammlung zwingend einmal im Jahr einzuberufen ist und sich alle anderen Mitarbeiterversammlungen als außerordentliche Mitarbeiterversammlungen darstellen. 1. Nach 31 Abs. 2 S. 1 MVG.EKD hat die Mitarbeitervertretung mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen. Daraus wird in der Tat geschlossen, dass eine ordentliche Mitarbeiterversammlung auch mehr als einmal im Jahr einberufen werden kann (Bach u.a. MVG für den Bereich der Evangelischen Kirche und Diakonischen Werke im Rheinland, Westfalen und Lippe, Ausgabe 11.1995 31 Rz 2.2 S. 150; Deppisch/Feulner/Jung/Schleitzer, die Praxis der Mitarbeitervertretung von A bis Z, das Handwörterbuch für die MAV-Arbeit 2000 S. 261). Diese auf den ersten Blick sich aus dem Wortlaut des 31 Abs. 2 S. 1 MVG.EKD ergebene Auffassung greift indes zu kurz. Das ergibt sich, wie die Schlichtungsstelle in dem angefochtenen Beschluss zutreffend entschieden hat, aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen des 31 MVG.EKD. Wenn es bei Bach u.a. (aao) heißt, da Satz 1 vorsehe, dass der Tätigkeitsbericht im Rahmen einer ordentlichen Mitarbeiterversammlung abzuhalten sei, sei dies auf einer außerordentlichen Versammlung nicht erforderlich, so schließt das ein, dass bei jeder ordentlichen Mitarbeiterversammlung, die nach Auffassung von Bach u.a. mehr als einmal im Jahr einberufen werden kann, ein Tätigkeitsbericht abzugeben ist, wobei dann offen bleibt, worüber bei mehrfacher ordentlicher Mitarbeiterversammlung überhaupt berichtet werden soll, insbesondere, wenn man sich die möglichen Punkte eines solchen Berichtes 4 20.02.2012 EKD

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.8.2001 vergegenwärtigt, nämlich: Sitzungen der MAV, Sprechstunden, Änderung(en) in der Besetzung der Mitarbeitervertretung, Personalangelegenheiten, soziale, organisatorische, sonstige allgemeine Angelegenheiten (Arbeitszeit, Betriebsveranstaltungen, behandelte Anregungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern), Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung, so dass von vor diesem Hintergrund mehr als eine Mitarbeiterversammlung als nicht vom MVG.EKD vorgesehen erscheint. Entscheidend ist indes in der Tat die Kostenseite. Nach 31 Abs. 4 S. 2 MVG.EKD gelten die Zeit der Teilnahme an der ordentlichen Mitarbeiterversammlung und die zusätzlichen Wegezeiten als Arbeitszeit. Das gilt für eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung nur dann, wenn dies von der Mitarbeitervertretung mit der Dienststellenleitung vorher vereinbart wird. Diese Bestimmung geht in der Tat ins Leere, wenn es die Mitarbeitervertretung in der Hand hat, zu weiteren ordentlichen Mitarbeiterversammlungen einzuladen, wobei dann die Teilnehmer und Teilnehmerinnen ohne weiteres Anspruch auf Lohnzahlung und/oder Freizeitausgleich hätten. Die Dienststellenleitung hätte keine Möglichkeit, dem gegenzusteuern, während es anerkannt ist, dass auf Antrag die Schlichtungsstelle ggfs. auch nachträglich darüber entscheiden kann, ob die Dienststellenleitung das Einvernehmen i.s.d. 31 Abs. 4 MVG.EKD zu Recht verweigert hat oder ob die genannten Zeiten zu vergüten sind (Baumann-Czichon/Germer MVG.EKD 1997 31 Rz. 10 a.e. S. 194; Fey/ Rehren, MVG.EKD 31 Rz. 17). Zwar meint die Beschwerde, das Vorstehende finde im Gesetz keine Stütze. Dabei wird aber nicht gesehen, dass 31 Abs. 2 und Abs. 4 S. 1, S. 2 MVG.EKD lediglich die ordentliche Mitarbeiterversammlung in der Einzahl ansprechen, während 31 Abs. 4 S. 3 außerordentliche Mitarbeiterversammlungen im Plural bezeichnet und die unterschiedliche Regelung für die Vergütung und Bezahlung der zusätzlichen Wegezeiten augenfällig ist. Bei Baumann-Czichon/Germer aao wird betont, dass 31 Abs. 4 S. 3 MVG.EKD als Sonderregelung den Grundsatz durchbricht, dass die für die ordentliche Mitarbeiterversammlung aufgewendete Zeit stets als zu vergütende Arbeitszeit gilt. Das macht deutlich, dass der MVG-Gesetzgeber die Kostenbelastung für so erheblich hielt, dass er sie der Dienststellenleitung nur für eine ordentliche Mitarbeiterversammlung pro Jahr für zumutbar hielt, alle anderen Versammlungen als außerordentliche sieht, für die im Einzelfall der Dienststellenleitung die Prüfung vorbehalten bleibt, das Einvernehmen zu verweigern, weil sie die in Aussicht genommene Mitarbeiterversammlung nicht für erforderlich hält, wobei das Gesetz von der Erforderlichkeit ausgeht, wenn ein Viertel der Wahlberechtigten die Einberufung der Mitarbeiterversammlung verlangt. Wird die Mitarbeiterversammlung auf Antrag der Dienststellenleitung einberufen ( 31 Abs. 2 S. 2 MVG.EKD), besteht die Vergütungspflicht ohnehin. Für den Bereich der MAVO - 21 Abs. 2 S. 1 - fast gleichlautend wie 31 Abs. 2 S. 1 MVG.EKD - wird zwar die Auffassung vertreten, mehrere ordentliche Mitarbeiterversammlungen im Jahr seien durchaus zulässig, weil das aus 21 Abs. 2 S. 1 MAVO folge 20.02.2012 EKD 5

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.8.2001 (Thiel in Bleistein/Thiel, 3. Aufl. 1997 21 Rz. 18). Die Regelung ist aber insofern im Ergebnis eine andere, weil ausdrücklich außerordentliche Mitarbeiterversammlungen gar nicht vorgesehen sind, lediglich die nach 21 Abs. 3 MAVO einberufenen als außerordentliche Mitarbeiterversammlungen bezeichnet werden und weil nach 21 Abs. 4 MAVO notwendige Fahrtkosten für jährlich höchstens zwei Mitarbeiterversammlungen sowie für die auf Verlangen des Dienstgebers einberufene Mitarbeiterversammlungen erstattet werden. Die Mitarbeiterversammlung gem. 21 Abs. 2 S. 1 MAVO und die auf Verlangen des Dienstgebers einberufenen gehören in die Arbeitszeit, aber nur dann, wenn der Dienstgeber einverstanden ist. Nur wenn der Dienstgeber zugestimmt hat, dass die Mitarbeiterversammlung in die Arbeitszeit fällt, ist er verpflichtet, die Arbeitsvergütung an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu zahlen, die an der Mitarbeiterversammlung teilnehmen. Findet eine Mitarbeiterversammlung außerhalb der individuellen Arbeitszeit des teilnehmenden Mitarbeiters statt, so steht ihm weder ein (zusätzlicher) Entgeltanspruch noch ein Freizeitausgleich zu. Die MAVO regelt die Vergütungsfrage gerade nicht. Außerordentliche Mitarbeiterversammlungen, die auf Verlangen des Mitarbeiterdrittels ( 21 Abs. 3 S. 1 MAVO) einberufen werden, sind in die Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Das wird deswegen als berechtigt angesehen, weil diese Versammlungen gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschrieben sind, sondern von einer qualifizierten Minderheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verlangt werden können. Diese Art der Versammlung soll nicht dazu führen, dass der Dienstgeber mit der Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit belastet wird, während die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Versammlung teilnehmen und nicht arbeiten. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass für den Bereich der MAVO im Vergleich zum MVG.EKD durchaus hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiterversammlungen pro Jahr eine andere Auffassung vertreten werden kann. Für den Bereich des MVG.EKD ist entgegen der Auffassung der Mitarbeitervertretung das Gesetz so zu lesen, dass nur eine Mitarbeiterversammlung als ordentliche privilegiert ist; andere sind außerordentliche Mitarbeiterversammlungen, für die hinsichtlich der Vergütungspflicht das Einvernehmen mit der Dienststelle hergestellt notfalls durch die Schlichtungsstelle ersetzt werden kann, wenn die außerordentliche Mitarbeiterversammlung nicht offensichtlich nicht erforderlich war. III. Von einer Kostenentscheidung war abzusehen. 6 20.02.2012 EKD