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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2100 Korneuburg, Bankmannring 5 KOL2-A-0510/002 Beilagen 1 Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005 In Verwaltungsfragen für Sie da: Montag-Freitag 07:00 19:00 und natürlich auch am Samstag 07:00 14:00 Uhr Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Bezug -- Bearbeiter Harald Waink (0 22 62) 9025 Durchwahl 29640 Datum 1. Februar 2006 Betrifft Marktgemeinde Hausleiten - KG Hausleiten, Zaina u. Zissersdorf; Marktgemeinde Sierndorf KG Obermallebarn, Oberolberndorf u. Sierndorf; Stadtgemeinde Stockerau KG Stockerau Marktgemeinde Niederhollabrunn KG Haselbach Marktgemeinde Großrußbach KG Großrußbach Marktgemeinde Langenzersdorf KG Langenzersdorf Pflanzenkrankheit Feuerbrand, Erlassung einer Verordnung nach dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978 V E R O R D N U N G der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, auf der Rechtsgrundlage des 11 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, in Verbindung mit 25 Abs. 1, und 5 der NÖ Pflanzenschutzverordnung, LGBl. 6130/1, betreffend die Abgrenzung einer Befallszone zum Schutz der benachbarten Gebiete zur Verhinderung der Ausbreitung des bakteriellen FEUERBRANDES. 1 Befallszone Auf Grund des Auftretens von Feuerbrand in der KG Hausleiten auf den Grundstücken Nr.: 22 und 932; in der KG Zaina auf dem Grundstück Nr.: 501/1; in der KG Zissersdorf auf dem Grundstück Nr.: 190/1; in der KG Obermallebarn auf den Grundstücken Nr.: 883/5, 897 und auf der LH 1105 Bereich Höbersdorferkreuzung; in der KG Oberolberndorf auf dem Grundstück Nr.: 137/1; in der KG Sierndorf auf dem Grundstück Nr.: 1225; in der KG Stockerau auf den Grundstücken Nr.: 255/5, 301/4, 352/2, 2079/28, 2079/30, 3771/2 und 3989; in der KG Haselbach auf dem Grundstück Nr.: 2060/2; in der KG Großrußbach auf dem Grundstück Nr.: 437 und in der KG Langenzersdorf auf den Grundstücken Nr.: 489/42, 566/136 und 1723/2 werden diese Grundstücke in einem Umkreis von 3 km um die Befallsstelle als Befallszone abgegrenzt. Diese Zone ist auf dem dieser Verordnung angeschlossenem Planen dargestellt. Dieser Lageplan bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. 2 Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 2006 in Kraft. 3 Die Verordnung vom 2. Jänner 2006 mit der Zahl KOL2-A-0510 wird aufgehoben.

4 Die Verordnung ist kundzumachen durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg. Hinweis: Wird bei Untersuchungen nach 24 Abs. 1 der NÖ Pflanzenschutzverordnung, LGBl. 6130/1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus Erwinia amylovora (Feuerbrand) bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß 11 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, zum Schutz der benachbarten Gebiete im Umkreis von bis zu 3 km von der Befallsstelle eine Befallszone abzugrenzen. In den nach 1 abgegrenzten Gebieten gelten die Verhaltensregeln und Verbote der 25a NÖ Pflanzenschutzverordnung LGBl. 6130/1 über das Verbringen von Bienenvölkern. Die durch diese Verordnung erfolgte Abgrenzung der Befallszone ist erst aufzuheben, wenn bei den Untersuchungen in der Befallszone durch drei Jahre hindurch, gerechnet ab Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus (das war der 10. August 2005), kein weiteres Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde. Beilage: 1 Plan Für die Richtigkeit der Ausfertigung Für den Bezirkshauptmann Dr. Suchanek Seite 2

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2100 Korneuburg, Bankmannring 5 KOL2-A-0510/002 Beilagen 1 Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005 In Verwaltungsfragen für Sie da: Montag-Freitag 07:00 19:00 und natürlich auch am Samstag 07:00 14:00 Uhr Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Bezug -- BearbeiterIn Harald Waink (0 22 62) 9025 Durchwahl 29640 Datum 1. Februar 2006 Betrifft Marktgemeinde Hausleiten - KG Hausleiten, Zaina u. Zissersdorf; Marktgemeinde Sierndorf KG Obermallebarn, Oberolberndorf u. Sierndorf; Stadtgemeinde Stockerau KG Stockerau; Marktgemeinde Niederhollabrunn KG Haselbach; Marktgemeinde Großrußbach KG Großrußbach; Marktgemeinde Langenzersdorf KG Langenzersdorf - Pflanzenkrankheit Feuerbrand, Erlassung einer Verordnung nach dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978 Gleichschrift Wir übermitteln Ihnen eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, betreffend die Abgrenzung einer Befallszone zum Schutz der benachbarten Gebiete zur Verhinderung der Ausbreitung des bakteriellen FEUERBRANDES. Ergeht an 1. die Marktgemeinde Hausleiten, z.hd. des Bürgermeisters mit dem Ersuchen a) diese Verordnung mit Plan sofort an der Amtstafel anzuschlagen und bis zu b) dem Feuerbrandbeauftragten der Gemeinde Hausleiten, Herrn Bernhard Grundschober eine Verordnung samt Plan auszufolgen. Darüber hinaus ist den Eigentümern der befallenen Flächen insbesondere aber den in der Befallszone tätigen Imkern, 2. die Marktemeinde Sierndorf, z.hd. des Bürgermeisters mit dem Ersuchen c) diese Verordnung mit Plan sofort an der Amtstafel anzuschlagen und bis zu d) dem Feuerbrandbeauftragten der Gemeinde Sierndorf, Herrn Otto Kirchmayer 3. die Stadtgemeinde Stockerau, z.hd. des Bürgermeisters mit dem Ersuchen e) diese Verordnung mit Plan sofort an der Amtstafel anzuschlagen und bis zu f) dem Feuerbrandbeauftragten der Gemeinde Stockerau, Herrn Christian Harrer 4. die Marktgemeinde Niederhollabrunn, z.hd. des Bürgermeisters mit dem Ersuchen g) diese Verordnung mit Plan sofort an der Amtstafel anzuschlagen und bis zu h) dem Feuerbrandbeauftragten der Gemeinde Stockerau, Herrn Christian Harrer Seite 3

5. die Marktgemeinde Großrußbach, z.hd. des Bürgermeisters mit dem Ersuchen i) diese Verordnung mit Plan sofort an der Amtstafel anzuschlagen und bis zu j) dem Feuerbrandbeauftragten der Gemeinde Stockerau, Herrn Christian Harrer 6. die Marktemeinde Langenzersdorf, z.hd. des Bürgermeisters mit dem Ersuchen k) diese Verordnung mit Plan sofort an der Amtstafel anzuschlagen und bis zu l) dem Feuerbrandbeauftragten der Gemeinde Stockerau, Herrn Christian Harrer 7. die Marktgemeinde Bisamberg z.hd. des Bürgermeisters mit dem Ersuchen, Imkern 8. die Marktgemeinde Hagenbrunn z.hd. des Bürgermeisters mit dem Ersuchen, Imkern 9. die Marktgemeinde Harmannsdorf z.hd. des Bürgermeisters mit dem Ersuchen, Imkern 10. die Marktgemeinde Leobendorf z.hd. des Bürgermeisters mit dem Ersuchen, Imkern 11. die Gemeinde Leitzersdorf z.hd. des Bürgermeisters mit dem Ersuchen, diese Verordnung mit Plan sofort an der Amtstafel anzuschlagen und bis zu deren Imkern 12. die Marktgemeinde Spillern z.hd. des Bürgermeisters mit dem Ersuchen, diese Verordnung mit Plan sofort an der Amtstafel anzuschlagen und bis zu deren Imkern 13. An die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf; zur Kenntnis 14. An die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, zur weiteren Veranlassung und an die 15. Marktgemeinde 2013 Göllersdorf zur Kenntnis. 16. An die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, zur weiteren Veranlassung und an die 17. Gemeinde Kreuttal, zur Kenntnis. 18. Marktgemeinde Kreuzstetten, zur Kenntnis. 19. An die Bezirkshauptmannschaft Tulln, zur weiteren Veranlassung und an die 20. Stadtgemeinde 3430 Tulln, zur Kenntnis. 21. An die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, zur weiteren Veranlassung und an die 22. Stadtgemeinde 3400 Klosterneuburg zur Kenntnis. 23. die MA 58 Rechtliche Angelegenheiten der Landeskultur; 1082 Wien, Volksgartenstr. 3 zur weiteren Veranlassung. 24. die MA 42; Amtl. Pflanzenschutzdienst; 1220 Wien, Sibekstr. 14 Seite 4

25. das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LF1, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, zur Kenntnis; 26. die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Referat 2.6 Pflanzenschutz, Wiener Straße 64, 3100 St. Pölten, zur Kenntnis und mit dem Ersuchen um entsprechende Information des NÖ Imkerverbandes; 27. den Feuerbrandsachverständigen Herrn Ing. Hans Hirnschall, 3830 Waidhofen a.d. Thaya, Nondorf 4, zur Kenntnis; 28. den Feuerbrandsachverständigen Herrn Franz Eder, 2074 Unterretzbach 254, zur Kenntnis; Für die Richtigkeit der Ausfertigung Für den Bezirkshauptmann Dr. Suchanek Seite 5

Planbeilage: Seite 6