Neue Schule Wolfsburg

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Transkript:

Satzung des Vereins der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. FÖRDERVEREIN Name, Sitz und Zweck Der Verein der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. -Förderverein - verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung), die staatliche und kommunale Fürsorge für alle Aufgaben der Neuen Schule Wolfsburg in Wolfsburg zu ergänzen. 1 Insbesondere ist Zweck des Vereins, die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus, Freunden der Schule und Schule einerseits und Wirtschaft, Berufswelt und Wissenschaft andererseits zu fördern, die Verbundenheit der Schülerinnen und Schüler mit der Schule zu pflegen und die lebendige Schulgemeinschaft weiterzuentwickeln, die Schule bei der Ausstattung mit Bildungseinrichtungen zu unterstützen, ihre Veranstaltungen zu fördern und Schülerinnen und Schülern soziale Hilfe zu gewähren. Sitz des Vereins ist Wolfsburg. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen werden. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4 5 Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedschaft und Beiträge 6 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Personen, die den Verein oder die Schule in hervorragender Weise gefördert haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

7 Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Über die Anträge entscheidet der Vorstand. Über Beschwerden entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss 8 Der Austritt ist nur zum Schluss eines jeden Schuljahres oder des Geschäftsjahres, das sich mit dem Kalenderjahr deckt, zulässig. Er ist dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Austrittjahres bzw. Schuljahres. Bei wichtigen Gründen kann der Vorstand das Ende der Beitragspflicht vorverlegen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt oder durch sein Verhalten dem Ansehen oder Zweck des Vereins schadet. Die Entscheidung trifft der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung Beschwerde einlegt. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. 9 Der monatliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist zum 01. eines jeden Monats fällig. Er ist ein Mindestbeitrag, der auf der Grundlage der Selbsteinschätzung von den Mitgliedern erhöht werden sollte. Er kann in besonderen Fällen auf Antrag durch den Vorstand vorübergehend ganz oder teilweise erlassen werden. Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 10 11 Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) der / dem Vorsitzenden b) der / dem Schriftführer (in) c) der / dem Schatzmeister (in) d) der / dem Schulleiter (in) mit beratender Stimme und e) bis zu 6 Beisitzer (innen)

12 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder werden durch Zuwahl ersetzt. 13 Die / Der Vorsitzende, Schriftführer (in) und Schatzmeister (in) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen im Sinne des 26 BGB, wobei jeweils 2 von ihnen gemeinsam vertretungsberechtigt sind. 14 Aufgabe des Vorstandes ist a) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern b) Beschlussfassung über die Verwaltung des Vereinsvermögens c) Aufstellung eines Haushaltsplans d) Entscheidung über die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes. 15 Vorstandssitzungen werden im Bedarfsfalle, mindestens aber einmal jährlich, von der / dem Vorsitzenden einberufen. Die / der Vorsitzende ist verpflichtet eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstandes die Einberufung unter schriftlicher Darlegung der Gründe verlangt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. 16 Die / Der Schriftführer (in) erledigt den laufenden Schriftverkehr. Sie / Er hat über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihr / ihm und der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Vorstandsmitgliedern zugesandt. 17 Die / Der Schatzmeister (in) verwaltet das Vereinsvermögen. Zur Leistung von Zahlungen aus dem Vereinsvermögen ist sie / er nur berechtigt, wenn die / der Vorsitzende die Zustimmung erteilt haben. Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres hat die / er über das abgelaufene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung aufzustellen und sie dem Vorstand vorzulegen. 18 Die Prüfung der durch die / den Schatzmeister (in) vorzulegenden Jahresrechnungen erfolgt durch zwei Kassenprüfer (innen). Diese werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

19 Die Mitgliederversammlung entscheidet über: a) die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Mitglieder kraft Amtes b) die Wahl der Kassenprüfer (innen) c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge d) die Entlastung des Vorstandes e) die Änderung der Satzung f) die Auflösung des Vereins. 20 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel innerhalb der ersten Hälfte des Schuljahres statt. Sie ist von der / dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung möglichst 14 Tage vorher durch Bekanntgabe in der Regionalzeitung, oder schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuberufen. Die / Der Vorsitzende hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder in der gleichen Weise außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. 21 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die / der Vorsitzende den Ausschlag. Zur Satzungsänderung ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder erfolgen. Ist die erforderliche Mehrheit nicht zu erzielen, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Die zweite Versammlung kann frühestens 15 Tage nach der ersten einberufen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmenrechts auf den anderen Elternteil ist zulässig. 22 Schlussbestimmung 23 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Neuen Schule Wolfsburg, der es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Anlage Beitragsstaffel gemäß 9 der Satzung gültig ab 2009 Jahresnettoeinkommen (in Euro) < 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 90.000 > 90.000 Empfohlener Beitrag (in Euro/Monat) 10 bis 50 100 120 140 160 180 > 350