Anlage 3.1. Ausbildung und Fortbildung des Personals der Einheiten. und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. und des Zivilschutzes in Hessen

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Quelle: Verordnung. Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2013 (GVBl. S. 689)

Transkript:

Anlage 3.1 Anlage 3.1 Ausbildung und Fortbildung des Personals der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes in Hessen 1. Allgemeine Organisation der Ausbildung und Fortbildung 1.1. Grundsätzliches Die Ausbildung und Fortbildung des Personals der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (KatS-Einheiten und -Einrichtungen) und deren Finanzierung obliegt den Aufgabenträgern des Katastrophenschutzes nach 2 Abs. 1 Nr. 4 des HBKG und den privaten Trägern nach 27 Abs. 3 HBKG. Für die ergänzende Zivilschutzausbildung und die Ausbildung des Personals der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist der Bund zuständig. Durch eine effektive Aus- und Fortbildung sollen die Helferinnen und Helfer dauerhaft motiviert und für ihre Funktion im Katastrophenschutz qualifiziert werden und bleiben. Hierzu ist ein organisationsübergreifender, einheitlicher Ausbildungsstand im jeweiligen Aufgabenbereich notwendig. Die Ausbildung wird unterschieden in organisationseigene Ausbildung, landeseigene KatS-Ausbildung, ergänzende Zivilschutzausbildung. Die landeseigene KatS-Ausbildung und die ergänzende Zivilschutzausbildung werden - mit Ausnahme bestimmter Lehrgänge auf Landes- und Bundesebene - in die organisationseigene Ausbildung integriert. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten verursacht systembedingt einen Verwaltungs- und Abstimmungsaufwand. Dieser soll durch weitgehende Pauschalierung der anteiligen Kosten des Landes und des Bundes für die Aufgabenträger und die Hilfsorganisationen möglichst gering gehalten werden. 1.1.1. Organisationseigene Ausbildung Dies ist die Ausbildung der Aufgabenträger nach 2 Abs. 1 Nr. 4 HBKG und der privaten Träger nach 27 Abs. 3 HBKG, die für die Erfüllung der nicht katastrophenschutzspezifischen Aufgaben des jeweiligen Aufgabenträgers bzw. der jeweiligen Hilfsorganisation erforderlich ist und von diesen 1

Anlage 3.1 finanziert wird. Sie erfolgt auf Standortebene, überörtlich, an der Hessischen Landesfeuerwehrschule (HLFS) oder an Ausbildungsstätten der Hilfsorganisationen. Sie ist Voraussetzung für die landeseigene KatS-Ausbildung und die ergänzende Zivilschutzausbildung. 1.1.2. Landeseigene KatS-Ausbildung Dies ist die für die Mitwirkung im Katastrophenschutz des Landes erforderliche Grund-, Fach- und Führungsausbildung, deren Umfang das Land in Abstimmung mit den Aufgabenträgern und den Hilfsorganisationen bestimmt und die von ihm für das Personal der in Anlage 2.1 aufgeführten KatS- Einheiten und -Einrichtungen finanziert wird ( 60 Abs. 1 HBKG). Sie erfolgt auf Standortebene, überörtlich, an der HLFS oder an Ausbildungsstätten der Hilfsorganisationen. 1.1.3. Ergänzende Zivilschutzausbildung Dies ist die Ausbildung, die der Wahrnehmung der Aufgaben des Katastrophenschutzes im Zivilschutz dient und die nach Regelungen des Bundes auf seine Kosten auf Standortebene, überörtlich, an der HLFS oder an Ausbildungsstätten der Hilfsorganisationen und an Ausbildungseinrichtungen des Bundes durchgeführt wird. Nach 13 Abs. 4 ZSKG erhalten Helferinnen und Helfer in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes - Aufgabenbereiche Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung - eine ergänzende Zivilschutzausbildung. Die Zivilschutzausbildung umfasst die Ausbildung der Unterführer- und Führeranwärter in allen Aufgabenbereichen, die Ausbildung von Personal in Spezialfunktionen auf Bundesfahrzeugen (z.b. Sprechfunker, Maschinisten) sowie die zivilschutzbezogene Einweisung der Lehrkräfte der Landesfeuerwehrschulen und der Schulen der privaten Hilfsorganisationen in allen Aufgabenbereichen. Die Einzelheiten zu Art und Umfang dieser Ausbildung und deren Finanzierung sowie zur verwaltungsmäßigen Abwicklung richten sich nach den Regelungen des Bundes. 1.2. Aufteilung der Ausbildung Die Ausbildung ist zwischen den Aufgabenträgern, den Hilfsorganisationen und dem Bund je nach Anteil der organisationseigenen, landeseigenen oder ergänzenden zivilschutzbezogenen Thematik für die einzelnen Einheiten/Einrichtungen unterschiedlich aufgeteilt. Dies bezieht sich auf: Ausbildungsabschnitte (z.b. Grund-, Fach-, Zusatz- oder Führer-Ausbildung), Ausbildungsebenen (z.b. Landesebene, Standortebene), organisierende Stellen (z.b. untere KatS-Behörde, Hilfsorganisation) und Kostenträger (z.b. Bund, Land, Hilfsorganisation) 2

Anlage 3.1 Diese Aufteilung ist in Beilage 1 mit Angabe der Kostenträger Bund/Land als Übersicht zusammengestellt. 1.3. Weisungsbefugnis der KatS-Behörden Nach 59 Abs. 2 HBKG unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die eine KatS- Behörde angeordnet oder genehmigt hat, den Weisungen dieser KatS-Behörde. 1.3.1. Vorlage von Ausbildungsplänen für die Standortausbildung und die überörtliche Ausbildung Jede Einheit und Einrichtung des KatS legt der unteren KatS-Behörde bis zum 30. November jedes Jahres für das Folgejahr einen Jahresausbildungsplan (für Standortausbildung und überörtliche Ausbildung) zur Genehmigung vor. Im Laufe des Jahres notwendige Änderungen/Ergänzungen des genehmigten Ausbildungsplanes müssen ebenfalls von der unteren KatS-Behörde anerkannt werden. Andere Ausbildungsveranstaltungen können nicht aus Haushaltsmitteln des Katastrophenschutzes finanziert werden. 1.3.2. Jahresmeldung der IST-Stärke Bis zum 31. März jedes Jahres legen die unteren KatS-Behörden für ihren Zuständigkeitsbereich die IST-Stärke aller Einheiten und Einrichtungen des KatS - mit Stand 31. Dezember des Vorjahres - der obersten KatS-Behörde auf dem Dienstweg vor, unter Angabe des jeweiligen Trägers und unter Verwendung eines hierfür vom Land vorgegebenen Erfassungsbogens. Bei der IST-Stärke ist die eventuelle Doppel- oder Mehrfachbesetzung zu berücksichtigen und mit anzugeben. 2. Ausbildungsumfang und -inhalte, Feststellung des Landesanteiles 2.1. Ausbildungsumfang und -inhalte Für den Ausbildungsumfang (Gesamtstunden je Ausbildungsabschnitt) und die Ausbildungsinhalte gelten grundsätzlich die Vorschriften, Regelungen und Musterausbildungspläne der Feuerwehren und der Hilfsorganisationen. Soweit für einzelne Aufgabenbereiche bundeseinheitliche Vorschriften und Musterausbildungspläne der Feuerwehren oder der Hilfsorganisationen bestehen, gelten diese auch in Hessen, soweit nicht hessische Regelungen bestehen. Bei Bedarf sind derartige Musterausbildungspläne von den Feuerwehren und Hilfsorganisationen in eigener Regie oder durch die oberste KatS-Behörde um hessische Regelungen zu ergänzen. 2.2 Feststellung des Landesanteiles Die oberste KatS-Behörde legt in Abstimmung mit der HLFS und den Hilfsorganisationen fest, welche Ausbildungsinhalte als landeseigene KatS-Ausbildung anerkannt und vom Land finanziert werden (Landesanteil). Für diese Festlegung sind ihr die Musterausbildungspläne (Grundlage Bund/Länder-Vereinbarung auf der Basis der FwDV 2) mit folgenden Mindest-Angaben vorzulegen: 3

Anlage 3.1 a) Lehrgangs-/Seminarbezeichnung/Bezeichnung der Ausbildungsveranstaltung, b) Teilnahmekreis, c) Teilnahme-Sollzahl, d) Gesamtdauer der Ausbildungsveranstaltung in Unterrichtsstunden, e) Lernabschnitte mit Einzelthemen, f) Vorschlag der KatS-Organisation, welche Stunden nach ihrer Auffassung als Landesanteil gelten soll (durch Markierung der UE). Anhand dieses Vorschlages entscheidet das Land über die Anerkennung der UE als landeseigene KatS-Ausbildung. Das Land behält sich Korrekturen der als Landesanteil vorgeschlagenen Ausbildungsthemen vor, sofern die Musterausbildungspläne hinsichtlich Zeitumfang und Inhalt nicht dem für eine qualifizierte Mitwirkung im Katastrophenschutz erforderlichen Anspruch genügen oder als zu umfangreich angesehen werden. In den vorgelegten Musterausbildungsplänen sind die Stunden für die ergänzende Zivilschutzausbildung ebenfalls zu markieren. Die Themen und die Anzahl der Stunden sind dem jeweiligen Konzept des Bundes für diese Ausbildung zu entnehmen. 3. Regelungen zur Kostenübernahme für die landeseigene KatS- Ausbildung 3.1. Ausbildung in den Aufgabenbereichen 3.1.1. Ausbildung im Aufgabenbereich Führung Die Ausbildung des Personals der Einrichtungen Katastrophenschutzstab (KatS-Stab) und Führungsgruppe Technische Einsatzleitung (FüGrTEL) gilt in vollem Umfang als landeseigene KatS- Ausbildung. 3.1.2. Aufgabenbereich IuK Die Ausbildung des Personals der KatS-Einrichtungen Informations- und Kommunikationszentrale (IuKZt) und Informations- und Kommunikationsgruppe (IuKGr) gilt in vollem Umfang als landeseigene KatS-Ausbildung. 3.1.3. Ausbildung im Aufgabenbereich Brandschutz Für die Löschzüge (LZ) wird die überörtliche organisationseigene und landeseigene Ausbildung auf Landesebene zusammengefasst, von den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie der HLFS organisiert und durchgeführt. Sie wird aus Haushaltsmitteln des Landes für den Brandschutz finanziert. 3.1.4. Ausbildung im Aufgabenbereich GABC Die landeseigene Ausbildung für das Personal im Aufgabenbereich GABC erfolgt an der HLFS. Die Spezialausbildung für Zivilschutzkomponenten wird von der HLFS auf Kosten des Bundes 4

Anlage 3.1 durchgeführt. Die Ausbildung des Personals der KatS-Einrichtungen GABC-Messzentrale (GABC-MZt), des Personals der Strahlenspürtrupps (GW-StrSpTr) und Notfallstation (NSt) gilt in vollem Umfang als landeseigene KatS-Ausbildung. Die Kommune, in deren Bereich die jeweilige KatS-Einheit aufgestellt ist, trägt wegen des örtlichen Doppelnutzens die Kosten für die Ausbildung auf Standortebene. 3.1.5. Ausbildung im Aufgabenbereich Sanitätswesen Für die Sanitätszüge wird die überörtliche organisationseigene und landeseigene Ausbildung auf Landesebene zusammengefasst, von den Landesverbänden der HiOrg sowie der HLFS organisiert und durchgeführt. Sie wird aus Haushaltsmitteln des Landes für den KatS finanziert. Für die Medizinische Task Forces gelten die Regelungen des Bundes. Die überörtliche organisationseigene Ausbildung wird auf Landesebene zusammengefasst, von den Landesverbänden der HiOrg sowie der HLFS organisiert und durchgeführt. Sie wird aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert. 3.1.6. Ausbildung im Aufgabenbereich Betreuung Für die Betreuungszüge und Betreuungsstellen wird die überörtliche organisationseigene und landeseigene Ausbildung auf Landesebene zusammengefasst, von den Landesverbänden der HiOrg sowie der HLFS organisiert und durchgeführt. Sie wird aus Haushaltsmitteln des Landes für den KatS und des Bundes finanziert 3.1.7. Ausbildung im Aufgabenbereich Wasserrettung Für die Wasserrettungszüge und die Erweiterten Wasserrettungsruppen wird die überörtliche organisationseigene und landeseigene Ausbildung auf Landesebene zusammengefasst und von den Landesverbänden der HiOrg sowie der HLFS organisiert und durchgeführt. Sie wird aus Haushaltsmitteln des Landes für den KatS finanziert. 3.2. Ausbildung auf Standortebene und überörtliche Ausbildung Für die Ausbildung des Personals der Einheiten und Einrichtungen nach Nr. 3.1.1 bis 3.1.7 stellt die oberste KatS-Behörde auf dem Dienstweg den unteren KatS-Behörden jährlich einen festgelegten Pauschalbetrag zur Selbstbewirtschaftung zur Verfügung. Über die Verwendung dieses Pauschalbetrages entscheidet die untere KatS-Behörde, unabhängig von der Trägerschaft der Einrichtung/Einheit. Dabei ist darauf zu achten, dass sämtlichen Aufgabenbereichen eine ihrem Auftrag entsprechende Ausbildung ermöglicht wird (z.b. Erstattung von Kosten kleinerer Übungen oder für Stabs-, Stabsrahmen- oder Rahmenübungen). Zum 30. September jedes Jahres führt die obere KatS-Behörde gegebenenfalls einen Mittelausgleich durch. Der Nachweis der Verwendung ist bis zum 28. Februar des Folgejahres vorzulegen. Ausbildung auf Landesebene Die Kosten der in Beilage 3.1 aufgeführten Lehrgänge der HLFS (landeseigene Ausbildung Führung, GABC und IuK) werden aus Haushaltsmitteln des Katastrophenschutzes übernommen. 5

Anlage 3.1 3.3. Ausbildung der Einheiten, die von den Hilfsorganisationen gestellt werden 3.3.1. Ausbildung auf Standortebene und überörtliche Ausbildung Zur Finanzierung der Ausbildung auf Standortebene weist die oberste KatS-Behörde den unteren KatS-Behörden auf dem Dienstweg jährlich einen festgelegten Pauschalbetrag zur Selbstbewirtschaftung zu. Die Einzelheiten der Höhe, Zuweisung und Abrechnung dieses Pauschalbetrages werden jährlich mit einem Bewirtschaftungserlass festgelegt. 3.3.2. Ausbildung auf Landesebene an organisationseigenen Ausbildungsstätten Die von den Hilfsorganisationen auf Landesebene an ihren eigenen oder fremden Ausbildungsstätten durchgeführte landeseigene KatS-Ausbildung finanziert das Land durch Zuwendungen. Zur Gewährung und Berechnung dieser Zuwendungen legen die Hilfsorganisationen der obersten KatS- Behörde bis zum 31. Juli jedes Jahres die Lehrgangsplanung für das Folgejahr unter Berücksichtigung des nach Nr. 2.2 festgestellten Landesanteiles an Unterrichts-Einheiten mit Terminen, Ausbildungsstätte, Teilnahme-Sollzahl und Teilnahmekreis zur Genehmigung vor. Die Genehmigung wird in der Regel bis zum 30. September des Jahres erteilt, sodass Sicherheit für die endgültige Lehrgangsplanung besteht. Auf der Grundlage des genehmigten Lehrgangsplanes sind die entsprechenden Zuwendungsanträge bis zum 28. Februar des laufenden Jahres an die oberste KatS-Behörde zu richten. Diese gewährt die Zuwendung bis spätestens zum 30. April des Jahres und zahlt als erste Rate 60 % des Zuwendungsbetrages aus. Der Restbetrag kann nach Bedarf bis zum 31. Oktober des Jahres abgerufen werden. Spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres reichen die Landesverbände der Hilfsorganisationen Verwendungsnachweise über die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen bei der obersten KatS- Behörde ein. Als Unterlagen sind beizufügen: Lehrgangspläne (Ausbildungspläne), Datum und Ort (Ausbildungsstätte) der Maßnahme und Teilnahmeliste mit Namen, Wohnort und eigenhändiger Unterschrift. Nicht verbrauchte Zuwendungsbeträge des Vorjahres werden mit dem Zuwendungsbetrag des laufenden Jahres verrechnet. Für die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen gelten die Bestimmungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung. Der Höchstbetrag der vom Land zu erstattenden Kosten je Unterrichts-Einheit ist in Beilage 3.1 festgelegt. 6

Anlage 3.1 4. Finanzierung von KatS-Übungen 4.1. KatS-Übungen auf Standortebene Zur Finanzierung größerer KatS-Übungen auf Standortebene, deren Kosten wegen ihres Umfanges nicht aus den Pauschalbeträgen nach Nr. 3.2. getragen werden können, stellt die oberste KatS- Behörde den oberen KatS-Behörde jährlich besondere Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Finanzierung solcher Übungen wird bei der oberen KatS-Behörde beantragt. Einzelheiten für das Antrags-, Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren sind in Beilage 3.1 festgelegt. 4.2. KatS-Übungen oberhalb der Standortebene und Übungen des Landes Zur Finanzierung von KatS-Übungen oberhalb der Standortebene dies sind Übungen, die sich auf den Bereich von mindestens zwei unteren KatS-Behörden erstrecken und für vom Land angeordnete Übungen stehen jährlich nach Maßgabe des Haushaltsansatzes gesonderte Haushaltsmittel zur Verfügung. Die oberste KatS-Behörde setzt diese Mittel in Abstimmung mit den oberen KatS-Behörden zur Finanzierung derartiger Übungen ein. Zur Feststellung einer Beteiligung des Bundes an den Übungskosten sind derartige Übungen jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der obersten KatS-Behörde zu beantragen. Diese legt - je nach Art um Umfang der Übung - im Einzelfall fest, welche Unterlagen für die Genehmigung vorzulegen sind. 5. Sonderregelung für die Ausbildung im Sprechfunk Zur Gewährleistung einer einheitlichen und möglichst störungsfreien Betriebsabwicklung im gemeinsamen Funknetz für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst trägt das Land die Kosten der Sprechfunkausbildung für das Personal des Brand- und Katastrophenschutzes (Anlage 3.1 Beilage 1). 6. Zuwendungen an die privaten Träger für die Organisation der Ausbildung Das Land gewährt den Hilfsorganisationen im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel Zuwendungen für die mit der landesweiten Aufstellung und Ausbildung von KatS-Einheiten und Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten. Diese Zuwendungen sind spätestens bis zum 30. Juni jedes Jahres bei der obersten KatS-Behörde zu beantragen. Für die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung. Bei der anteiligen Höhe der Zuwendungen an die einzelnen Hilfsorganisationen werden die personellen SOLL-Stärken der Einheiten und Einrichtungen auf Standortebene zugrundegelegt. 7

Anlage 3.1 7. Organisatorische Regelungen für Lehrgänge auf Landesebene 7.1. Lehrgangspläne Die jeweiligen organisierenden Stellen (HLFS, Schulen und Landesverbände der Hilfsorganisationen) informieren rechtzeitig in eigener Regie alle in Frage kommenden lehrgangsbeschickenden Stellen (z.b. Feuerwehren, Untergliederungen ihrer eigenen Organisation und die Landesverbände der anderen Hilfsorganisationen) über das Ausbildungsangebot, z.b. in Form eines Jahres- Lehrgangsplanes oder einer Ausschreibung. Der obersten KatS-Behörde sind diese Lehrgangspläne vorzulegen, wenn in ihnen Lehrgänge mit finanzieller Beteiligung des Landes enthalten sind. 7.2. Anmeldeverfahren Anmeldungen zu allen vom Land gemäß Anlage 3.1 Beilage 1 zur oder vom Bund finanzierten Lehrgängen an der HLFS bzw. an einer Bundeseinrichtung nimmt für das Personal der KatS-Einheiten und Einrichtungen grundsätzlich nur die untere KatS-Behörde vor. Bei der Anmeldung sind die von den organisierenden Stellen (HLFS, Schulen und Landesverbände der Hilfsorganisationen) vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. In jedem Fall muss die Anmeldung enthalten: Name und Anschrift, die Angabe der Einheit oder Einrichtung des KatS, der die angemeldete Person angehört, und eine Bestätigung darüber, dass die für den jeweiligen Lehrgang / das Seminar geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Geforderte Unterlagen, z.b. Untersuchungsbefunde, sind der Anmeldung beizufügen. 7.3. Teilnahmebestätigung und Beurteilung Nach der Teilnahme an einem vom Land voll oder mitfinanzierten Lehrgang/Seminar händigt die Ausbildungseinrichtung eine Teilnahmebestätigung aus, bei Beurteilungslehrgängen mit dem Ergebnis der Beurteilung. Diese ist der unteren KatS-Behörde weiterzugeben. Für vom Bund finanzierte Lehrgänge gelten dessen Regelungen. Bei negativem Beurteilungsergebnis darf ein Lehrgang zu Lasten des Landes einmal wiederholt werden. 8

Anlage 3.1 Beilage 1 Beilage zur Anlage 3.1 Ausbildung und Fortbildung des Personals der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes in Hessen 1

Anlage 3.1 Beilage 1 1. Übersicht der Ausbildungen, Ausbildungsebenen, Ausbildungsstätten und Finanzierung 1.1. Führungsausbildung Organisation der Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz Landeseigene Katastrophenschutzausbildung und Zivilschutzausbildung Ausbildung Führung Abkürzung / Lehrgangsbezeichnung Grundlage Ausbildungsebene Ausbildungsstelle verwaltende Stelle Kostenträger Ausbildungseinheit FwDV / DV Punkt Stunden Standort Überörtlich Schulisch FW HiORG HLFS AKNZ Gemeinde UKatSB RP HMdIS BBK FW HiORG Land Bund Allgemeine Fachausbildung Sprechfunkausbildung F/B/K Sprechfunk FwDV 2 3.1 16 x x x x x x x 16 16 ABC-Schutz-Ausstattung ZS-Atr Bund ATS 2 19 x x x x x x x x 19 Bundesfahrzeuge Führerscheinerweiterung x x x x x x Spitz Spitz Spitz Spitz Führungsausbildung Führung Verbandsführer F/B/K 5 Lehrgang FwDV 2 4.3 35 x x x x 35 Stabsarbeit-Grundlagen K-Stab GL HLFS 20 x x x 20 Stabsarbeit-Einführung F/B/K Stab FwDV 2 4.4 35 x x x 35 Fortbildung Einsatzsimulation F/B/K-SimTrain-Sem. HLFS 20 x x x x 20 Fortbildung Stab F/B/K-Stab-Sem. HLFS 20 x x x 20 Fortbildung Stab/TEL Luftbeobachtung F/B/K-V-Sem. (L) HLFS 20 x x x 20 Fortbildung Stab OPT 2 Lehrgang AKNZ 35 x x x 35 Fortbildung Stab OPT 3 Lehrgang AKNZ 35 x x x 35 Ausbildung Verwaltungsstab KM 1 AKNZ 20 x x x 20 Information und Kommunikation Truppführer F/B/K 2 Lehrgang FwDV 2 2.2 35 x x x x x 35 Gruppenführer F/B/K 3 Lehrgang FwDV 2 4.1 70 x x x x 70 Zugführer F/B/K 4 Lehrgang FwDV 2 4.2 70 x x x x 70 Brandschutz Truppführer F/B/K 2 Lehrgang FwDV 2 2.2 35 x x x x x 35 Gruppenführer F/B/K 3 Lehrgang FwDV 2 4.1 70 x x x x 60 10 Zugführer F/B/K 4 Lehrgang FwDV 2 4.2 70 x x x x 60 10 Verbandsführer F/B/K 5 Lehrgang FwDV 2 4.3 35 x x x x 35 Fortbildung Waldbrand F/B/K-WB-Sem HLFS 16 x x x x 16 GABC Truppführer F/B/K 2 Lehrgang FwDV 2 2.2 35 x x x x x 35 Gruppenführer F/B/K 3 Lehrgang FwDV 2 4.1 70 x x x x 60 10 Zugführer F/B/K 4 Lehrgang FwDV 2 4.2 70 x x x x 60 10 Verbandsführer F/B/K 5 Lehrgang FwDV 2 4.3 35 x x x x 35 Führen F/B/K-GABC-Führen FwDV 2 4.5 70 x x x 70 Sanitätswesen Truppführer F/B/K 2 Lehrgang FwDV 2 2.2 35 x x x x 35 Gruppenführer F/B/K 3 Lehrgang FwDV 2 4.1 70 x x x x 55 15 Zugführer F/B/K 4 Lehrgang FwDV 2 4.2 70 x x x x 56 14 Verbandsführer (MTF) F/B/K 5 Lehrgang FwDV 2 4.3 35 x x x x x 35 Zusatzausb. Verbandführer (MTF) F/B/K 5 MTF Zusatz BBK 16 x x 16 Fortbildung San F/B/K-Sem HLFS 16 x x x x 16 Fortbildung Fachberater San F/B/K-Sem HLFS 20 x x x x 20 Betreuung Truppführer F/B/K 2 Lehrgang FwDV 2 2.2 35 x x x x 35 Gruppenführer F/B/K 3 Lehrgang FwDV 2 4.1 70 x x x x 55 15 Zugführer F/B/K 4 Lehrgang FwDV 2 4.2 70 x x x x 56 14 Fortbildung Bt F/B/K-Sem HLFS 16 x x x x 16 Fortbildung Fachberater Bt F/B/K-Sem HLFS 20 x x x x 20 Wasserrettung Truppführer F/B/K 2 Lehrgang FwDV 2 2.2 35 x x x x 35 Gruppenführer F/B/K 3 Lehrgang FwDV 2 4.1 70 x x x 70 Zugführer F/B/K 4 Lehrgang FwDV 2 4.2 70 x x x 70 Fortbildung WR F/B/K-Sem HLFS 16 x x x x 16 Fortbildung Fachberater WR F/B/K-Sem HLFS 20 x x x x 20 Bergung und Instandsetzung siehe Aufgabenbereich 3 Sonderausbildungen Ausbilder San Methodik & Didaktik DV 400 451 35 x x x 35 Ausbilder Bt Methodik & Didaktik DV 600 651 35 x x x 35 Ausbilder WR Methodik & Didaktik DV 900 951 35 x x x 35 Fachdienstausbilder San DV 400 452 35 x x x 35 Fachdienstausbilder Bt DV 600 652 35 x x x 35 Fachdienstausbilder WR DV 900 952 35 x x x 35 Ausbilder Fortbildung San DV 400 453 16 x x x 8 Ausbilder Fortbildung Bt DV 600 653 16 x x x 8 Ausbilder Fortbildung WR DV 900 953 16 x x x 8 Kosten der Führerscheinerweiterung werden Spitz über den jeweiligen Kostenträger (z.b. Land für Landes KatS-Fahrzeuge oder Bund für Zivilschutz-Fahrzeuge) abgerechnet. Die 2

Anlage 3.1 Beilage 1 1.2 Informations- und Kommunikations-Ausbildung Organisation der Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz Landeseigene Katastrophenschutzausbildung und Zivilschutzausbildung Ausbildung IuK Abkürzung / Lehrgangsbezeichnung Grundlage Ausbildungsebene Ausbildungsstelle verwaltende Stelle Kostenträger Einheit / Einrichtung Ausbildungseinheit FwDV / DV Punkt Stunden Standort Überörtlich Schulisch FW HiORG HLFS AKNZ Gemeinde UKatSB RP HMdIS BBK FW HiORG Land Bund IuK-Gr IuK-Zt Allgemeine Fachausbildung Sprechfunkausbildung F/B/K Sprechfunk FwDV 2 3.1 16 x x x x x x 16 x x ABC-Schutz-Ausstattung Bundesfahrzeuge ZS-Atr Bund ATS 2 19 Führerscheinerweiterung x x x x x Spitz x Zusatzausbildungen in den Aufgabenbereichen IuK Personal IuK-Zt und ELW 2 F/B/K-IuK-P HLFS 35 x x x 35 x x Nachrichtentechnik IuK F/B/K-IuK-T HLFS 20 x x x 20 x x Kosten der Führerscheinerweiterung werden Spitz über den jeweiligen Kostenträger (z.b. Land für Landes KatS-Fahrzeuge oder Bund für Zivilschutz-Fahrzeuge) abgerechnet. x Die 1.3 Brandschutz-Ausbildung Organisation der Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz Landeseigene Katastrophenschutzausbildung und Zivilschutzausbildung Ausbildung Brandschutz Abkürzung / Lehrgangsbezeichnung Grundlage Ausbildungsebene Ausbildungsstelle verwaltende Stelle Kostenträger Ausbildungseinheit FwDV / DV Punkt Stunden Standort Überörtlich Schulisch FW HiORG HLFS AKNZ Gemeinde UKatSB RP HMdIS BBK FW HiORG Land Bund Allgemeine Fachausbildung Sprechfunkausbildung F/B/K Sprechfunk FwDV 2 3.1 16 x x x x x x x x 16 16 ABC-Schutz-Ausstattung Bundesfahrzeuge ZS-Atr Bund ATS 2 19 x x x x x x x 19 Führerscheinerweiterung x x x x x Spitz Spitz Spitz Zusatzausbildungen in den Aufgabenbereichen Brandschutz Truppmannausbildung Teil 1 F/B 1 Grundausbildung FwDV 2 2.1.1 70 x x x x x x x x x Truppmannausbildung Teil 2 F/B 1 Lehrgang FwDV 2 2.1.2 80 x x x x x x x x x Atemschutzgeräteträger F/B/K-Atr FwDV 2 3.2 25 x x x x x x x x x Atemschutzgeräteträger CSA F/B/K-Atr 2 FwDV 2 3.2 25 x x x x x x x x x Motorsäge F/B/K-MS 1 HLFS 28 x x x x x x x x x Motorsäge Fortbildung F/B/K-MS 2 HLFS 28 x x x x x x x x x Tech. Hilfe Bau F/B/K-TH-Bau FwDV 2 3.4 35 x x x x x Tech. Hilfe VU F/B/K-TH-VU FwDV 2 3.4 35 x x x x x Tech. Hilfe VU F/B-TH-Sem HLFS 20 x x x x x Tech. Hilfe VU F/B-MaZ-Sem HLFS 20 x x x x x Tech. Hilfe Bahn 1 F/B/K-TH-Bahn 1 HLFS 35 x x x x x x x x Tech. Hilfe Bahn 2 F/B/K-TH-Bahn 2 HLFS 20 x x x x x Tech. Hilfe Absturzsicherung F-AbStuSi-Sem HLFS 20 x x x x x Sanitäter FW Grundausbildung F-Sani HLFS 70 x x x x x x x x Sanitäter FW HLW / AED F-Sani-HLW-Sem HLFS 20 x x x x x x x x Sanitäter FW Notfalltraining T F-Sani-NF-Sem. HLFS 20 x x x x x x x x Atemschutzgerätewart F/B-AGw 1 HLFS 3.9 35 x x x x x Atemschutzgerätewart 2 F/B-AGw 2 HLFS 20 x x x x x Atemschutzgerätewart Fortbildung F/B-AGw-Sem HLFS 16 x x x x x Gerätewart F/B/K-Gw FwDV 2 3.8 35 x x x x x Maschinist F/B/K-Ma FwDV 2 3.3 35 x x x x x x x x 35 Die Kosten der Führerscheinerweiterung werden Spitz über den jeweiligen Kostenträger (z.b. Land für Landes KatS-Fahrzeuge oder Bund für Zivilschutz-Fahrzeuge) abgerechnet. 3

Anlage 3.1 Beilage 1 1.4 Gefahrstoff-ABC-Ausbildung Organisation der Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz Landeseigene Katastrophenschutzausbildung und Zivilschutzausbildung Ausbildung GABC Abkürzung / Lehrgangsbezeichnung Grundlage Ausbildungsebene Ausbildungsstelle verwaltende Stelle Kostenträger Einheit / Einrichtung Ausbildungseinheit FwDV / DV Punkt Stunden Standort Überörtlich Schulisch FW HiORG HLFS AKNZ Gemeinde UKatSB RP HMdIS BBK FW HiORG Land Bund KatS-Stab GABC-Z GABC-MZt MLK Allgemeine Fachausbildung Sprechfunkausbildung F/B/K Sprechfunk FwDV 2 3.1 16 x x x x x x 16 16 x ABC-Schutz-Ausstattung Bundesfahrzeuge ABC-Schutz-Ausstattung Bundesfahrzeuge Bund ATS 2 19 x x x x x x x 19 Führerscheinerweiterung x x x x x Spitz Spitz Spitz Zusatzausbildungen in den Aufgabenbereichen GABC GABC F/B 1 Lehrgang FwDV 2 2.1.1 70 x x x x x x x 70 x Einsatz F/B/K-GABC-Einsatz FwDV 2 3.5 70 x x x x 35 35 x Dekon Personen F/B/K-GABC-Dekon P FwDv 2 3.7 35 x x x x 35 x Erkundung F/B/K-GABC-Erkundung FwDV 2 3.6 35 x x x x 35 x Erkundung GW-StrSpTr F/B/K-Spür HLFS 20 x x x x 20 x Personal GABC-Meßzentrale F/B/K-Pers-MZT HLFS 35 x x x 35 x x x Gerätewart F/B/K-Gw FwDV 2 3.8 35 x x x 35 x Maschinist F/B/K-Ma FwDV 2 3.3 35 x x x x x x x 35 35 x z. Zt. noch keine Regelung des Bundes Die Kosten der Führerscheinerweiterung werden Spitz über den jeweiligen Kostenträger (z.b. Land für Landes KatS-Fahrzeuge oder Bund für Zivilschutz-Fahrzeuge) abgerechnet. 1.5 Sanitätswesen Organisation der Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz Landeseigene Katastrophenschutzausbildung und Zivilschutzausbildung Ausbildungseinheit Abkürzung / Lehrgangsbezeichnung Grundlage Ausbildungsebene Kostenträger SZ MTF FwDV / DV Punkt Stunden Standort Überörtlich Land Bund HiORG Land Bund Allgemeine Fachausbildung Sprechfunkausbildung F/B/K Sprechfunk FwDV 2 3.1 16 x 16 16 x ABC-Schutz-Ausstattung Bundesfahrzeuge ZS-Atr Bund ATS 2 19 x 19 x Führerscheinerweiterung x Spitz Spitz x Zusatzausbildungen in den Aufgabenbereichen Sanitätswesen Einführung Zivil- und Katastrophenschutz K-Grundlagen DV 400 401 4 x 4 x Sanitätshelfer 1 San 1 Lehrgang DV 400 402 48 x 48 x Sanitätshelfer 2 San 2 Lehrgang DV 400 411 16 x 16 x Sanitätshelfer 3 San 3 Lehrgang DV 400 412 16 x 16 x Rettungssanitäter M 1 M 1 Lehrgang HMAFG 160 x Spitz Spitz x Rettungssanitäter M 4 M 4 Lehrgang HMAFG 40 x Spitz Spitz x Betreuungsausbildung Bt 1 DV 400 404 20 x 20 x PSNV-Grundausbildung PSNV 1 DV 400 405 20 x 20 x PSNV-Führungskräfte PSNV 3 DV 400 403 20 x 20 x Technik+Sicherheit Grundlehrgang T+S 1 DV 400 406 16 x 20 x Gefahren an der Einsatzstelle FwDV 2 4.1 4 x 4 x Notfalldarstellung RUD 1 DV 445 16 x 16 x Unterweisung AED AED HMAFG 16 x 16 x Unterweisung Medizinprodukte MPG DV 400 446 16 x 16 x Gerätewart F/B/K-Gw FwDV 2 3.8 35 x 35 x Maschinist F/B/K Ma FwDV 2 3.3 20 x x 35 x Die Kosten der Führerscheinerweiterung werden Spitz über den jeweiligen Kostenträger (z.b. Land für Landes KatS-Fahrzeuge oder Bund für Zivilschutz-Fahrzeuge) abgerechnet. 4

Anlage 3.1 Beilage 1 1.6 Betreuungsdienst Organisation der Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz Landeseigene Katastrophenschutzausbildung und Zivilschutzausbildung Ausbildungseinheit Abkürzung / Lehrgangsbezeichnung Grundlage Ausbildungsebene Kostenträger BtZ ortsfeste BtSt KAB FwDV / DV Punkt Stunden Standort Überörtlich Land Bund FW HiORG Land Bund Allgemeine Fachausbildung Sprechfunkausbildung F/B/K Sprechfunk FwDV 2 3.1 16 x 16 16 x x x ABC-Schutz-Ausstattung Bundesfahrzeuge ZS-Atr Bund ATS 2 19 x 19 x Führerscheinerweiterung x Spitz Spitz x Zusatzausbildungen in den Aufgabenbereichen Betreuung Einführung Zivil- und Katastrophenschutz K-Grundlagen DV600 601 4 x 4 Betreuung Bt 1 Lehrgang DV 600 604 20 x 20 x x Technik+Sicherheit Grundlehrgang T+S 1 DV 600 606 16 x 16 x x Technik+Sicherheit Fachdienst T+S 2 DV 600 616 35 x 35 x Gefahren an der Einsatzstelle FwDV 2 4.1 4 x 4 x Soziale Betreung+Unterkunft SozBt DV 600 612 35 x 35 x x Verpflegungshelfer Verpfl DV 600 611 35 x 35 x x Sanitätshelfer 1 S 1 Lehrgang DV 600 602 48 x 48 x x PSNV-Grundausbildung PSNV 1 DV 600 605 20 x 20 x x PSNV-Fachdienstausbildung PSNV 2 DV 600 615 20 x 20 x x PSNV-Führungskräfte PSNV 3 DV 600 635 20 x 20 x Motorsäge K-MS 1 DV 600 647 17 x 17 x Feldkoch F/B/K-FKH DV 600 614 35 x 16 x Notfalldarstellung RUD 1 DV 600 645 16 x 17 x Gerätewart F/B/K-Gw FwDV 2 3.8 35 x 35 x Maschinist F/B/K Ma FwDV 2 3.3 20 x x 35 x Die Kosten der Führerscheinerweiterung werden Spitz über den jeweiligen Kostenträger (z.b. Land für Landes KatS-Fahrzeuge oder Bund für Zivilschutz-Fahrzeuge) abgerechnet. 1.7 Wasserrettungsdienst Keine Kostenerstattung durch Land Hessen Organisation der Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz Landeseigene Katastrophenschutzausbildung und Zivilschutzausbildung Ausbildung Wasserrettung Abkürzung / Lehrgangsbezeichnung Grundlage Ausbildungsebene Ausbildungsstelle verwaltende Stelle Kostenträger Einheit / Einrichtung Ausbildungseinheit FwDV / DV Punkt Stunden Standort Überörtlich Schulisch FW HiORG HLFS AKNZ Gemeinde UKatSB RP HMdIS BBK FW HiORG Land Bund WRZ EWRGr Allgemeine Fachausbildung Sprechfunkausbildung F/B/K Sprechfunk FwDV 2 3.1 16 x x x x x x x x x ABC-Schutz-Ausstattung ABC-Schutz-Ausstattung Bund ATS 2 19 x x x x x x x x x Bundesfahrzeuge Bundesfahrzeuge Führerscheinerweiterung Führerscheinerweiterung x x x Spitz Spitz Spitz x x Zusatzausbildungen in den Aufgabenbereichen Wasserrettung Einführung Zivil- und Katastrophenschutz WR 1 Lehrgang DV 900 901 4 x x 4 x x Grundausbildung WR/KatS WR 2 Lehrgang DV 900 903 50 x x 30 20 x x Grundausbildung Hochwasser WR 3 Lehrgang DV 900 904 20 x x 20 x x Gefahren an der Einsatzstelle FwDV 2 4.1 4 x x 4 x x Sanitätshelfer 1 San 1 Lehrgang DV 900 902 48 x x 24 x x Sanitätshelfer 2 San 2 Lehrgang DV 900 941 16 x x 16 x x Retten aus Hochwassergefahren WR 4 Lehrgang DV 900 921 18 x x x 2 16 x x PSNV-Grundausbildung PSNV 1 DV 900 905 20 x x 20 x x Technik+Sicherheit Grundlehrgang T+S 1 DV 900 906 16 x x 16 x x Bootsführerschein F/B/K-Boot DV 900 911 35 x x x Spitz x x Signalmann K-Taucher 0 DV 900 912 20 x x x 16 x x Einsatztaucher Stufe 1=10m K-Taucher 1 DV 900 913 40 x x x 5 35 x x Einsatztaucher Stufe 2=20m K-Taucher 2 DV 900 914 50 x x x 10 40 x x Arbeiten unter Wasser K-Taucher 3 DV 900 922 18 x x x 2 16 x x Arbeiten unter Wasser-Deichsicherung K-Taucher 4 DV 900 923 18 x x x 2 16 x x Taucheinsatzführer (TrFü) K-Taucher 5 DV 900 918 16 x x x 16 x x Strömungsretter Stufe 1 SR 1 Lehrgang DV 900 915 18 x x x 18 x x Strömungsretter Stufe 2 (TrFü) SR 2 Lehrgang DV 900 919 35 x x x 35 x x Motorsäge K-MS 1 HLFS 946 17 x x x 17 x x Notfalldarstellung RUD 1 DV 900 945 16 x x 16 x x Maschinist F/B/K Ma DV 900 916 35 x x x 35 x Gerätewart F/B/K-Gw DV 900 942 35 x x x 35 x Die Kosten der Führerscheinerweiterung werden Spitz über den jeweiligen Kostenträger (z.b. Land für Landes KatS-Fahrzeuge oder Bund für Zivilschutz-Fahrzeuge) abgerechnet. 5

Anlage 3.1 Beilage 1 2. Erstattungen für die KatS Ausbildung an Ausbildungsstätten der Hilfsorganisationen Für die landeseigene KatS-Ausbildung an Ausbildungsstätten der Hilfsorganisationen erstattet das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel pro Unterrichtsstunde (21,30 Euro). Pro Tag werden höchstens die Kosten für acht Unterrichtsstunden (170,40 ) anerkannt. Eine Unterrichtstunde entspricht 45 Minuten. Mit diesem Betrag sind pauschal alle Kosten für: Unterbringung, Verpflegung, Reisekosten, Verdienstausfall und sonstige materielle Ausbildungskosten abgegolten. Weitere Kosten trägt das Land nicht. 3. Sprechfunkausbildung Organisation der Sprechfunkausbildung für das Personal der nicht-polizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Land Hessen Allgemeines Das Land hat nach 5 Abs. 1 Nr. 6 HBKG ein gemeinsames Funknetz für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einzurichten und zu unterhalten, soweit es sich nicht um Funkanlagen nach 3 Abs. 1 Nr. 5 HBKG 1 handelt. Es trägt die Kosten für die Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und den Betrieb des gemeinsamen Funknetzes. Zur Durchführung eines reibungslosen Sprechfunkverkehrs ist es erforderlich, dass alle Nutzer einheitlich und qualifiziert ausgebildet sind. Aus diesem Grund hat das Land die Sprechfunkausbildung - wie nachstehend beschrieben - verbindlich für das Personal aller nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) geregelt. 1 Hierbei handelt es sich um Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen sowie Funkanlagen der Feuerwehren. 6

Anlage 3.1 Beilage 1 3.1. Ausbildung zum Erhalt der Sprechfunkberechtigung 3.1.1 Ausbildungsziele Einheitliche Ausbildung aller Sprechfunkerinnen und Sprechfunker zur Bedienung von Sprechfunkanlagen, Erwerb der Sprechfunkberechtigung 3.1.2 Ausbildungsvoraussetzungen Erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung des jeweiligen Aufgabenbereiches bei einer Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation, förmliche Verpflichtung nach 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BgBl. I S.1942). 3.1.3 Organisation der Ausbildung Die Sprechfunkausbildung erfolgt organisationsintern oder mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern verschiedener Organisationen auf Standortebene, überörtlich oder an der Hessischen Landesfeuerwehrschule (HLFS) als Lehrgang entsprechend der FwDV 2, Ziffer 3.1., mit einer Ausbildungsdauer von 16 Stunden. Jeden Lehrgang führen zwei besonders geschulte Kreisausbilderinnen oder Kreisausbilder Funk bzw. Lehrkräfte der HLFS durch, wobei eine(r) als Lehrgangsleiter(in) eingesetzt wird. Der Lehrgang endet mit einer Abnahmeprüfung. Nach bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Sprechfunkberechtigung, die zur Teilnahme als Sprechfunkerin/Sprechfunker am Sprechfunkverkehr im gemeinsamen Funknetz der nichtpolizeilichen BOS im Land Hessen berechtigt. Alle Einzelheiten zur Durchführung der Sprechfunkausbildung sind in einer Lehrunterlage festgelegt, die die HLFS erarbeitet, aktuell hält und dem Ausbildungspersonal für die Schulung zur Verfügung stellt. 7

Anlage 3.1 Beilage 1 3.2 Ausbildung zur Kreisausbilderin Funk bzw. zum Kreisausbilder Funk Die HLFS führt die einheitliche Aus- und Fortbildung der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder Funk durch. Nach bestandener Prüfung im Lehrgang Kreisausbilder Funk erfolgt die Anerkennung als Kreisausbilderin Funk bzw. Kreisausbilder Funk durch Erteilung eines Zeugnisses. Diese Anerkennung gilt als Berechtigung, die Sprechfunkausbildung in Hessen in allen Organisationen durchzuführen. Neues Ausbildungspersonal muss für die Aus- und Fortbildung folgende Voraussetzungen erfüllen: Einrichtung / Aufgabenträger Feuerwehren ASB DLRG DRK JUH MHD sonstige Erforderliche Mindestausbildung Gruppenführer Fernmeldebeauftragter Fernmeldebeauftragter Fernmeldebeauftragter Gruppenführer Fernmeldereferent/Gruppenführer vergleichbare Ausbildung wie Fernmeldebeauftragter. 3.3 Regelungen für die Abnahmeprüfung Damit die Abnahmeprüfung für die Sprechfunkberechtigung objektiv und neutral abgewickelt werden kann, wird sie unter der verantwortlichen Leitung einer besonders beauftragten Person (Abnahmeleiterin/Abnahmeleiter) vorgenommen. Dies soll im Bereich der Feuerwehr eine Beauftragte oder ein Beauftragter der jeweiligen Berufsfeuerwehr, in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern die Stadtbrandinspektorin/der Stadtbrandinspektor und im Übrigen die Kreisbrandinspektorin/der Kreisbrandinspektor oder die Kreisbrandmeisterin/der Kreisbrandmeister für Funk sein. Bei den im Katastrophenschutz beteiligten Organisationen soll deren Landesverband / Landesgeschäftsstelle eine oder mehrere Personen als Abnahmeleiterin/Abnahmeleiter benennen und deren Namen und Anschrift der HLFS schriftlich mitteilen. Die Abnahmeleiterin oder der Abnahmeleiter muss nicht über die Qualifikation einer Kreisausbilderin bzw. eines Kreisausbilders Funk verfügen; sie müssen jedoch die Sprechfunkberechtigung besitzen. Für die Abnahmeprüfung arbeitet die HLFS Fragebögen aus und übersendet diese den Abnahmeleiterinnen/Abnahmeleitern als Kopiervorlage. Diese Fragebögen sind so aufzubewahren, dass sie nicht in die Hände Unbefugter gelangen können. Die Abnahmeleiterin oder der Abnahmeleiter wählt vor jeder Abnahmeprüfung einen jeweils zu verwendeten Fragebogen aus. 8

Anlage 3.1 Beilage 1 3.4 Kostenregelung 3.4.1 Sprechfunklehrgänge für die Feuerwehren Sprechfunklehrgänge für Feuerwehrangehörige finanziert die HLFS aus ihren Haushaltsmitteln. Sie regelt die entsprechenden Anmelde- und Abrechnungsverfahren. 3.4.2 Sprechfunklehrgänge für die Hilfsorganisationen Sprechfunklehrgänge für Personal der Hilfsorganisationen finanziert das Land mit einer Pauschale von je 32,-- für zwei Ausbildungskräfte und für alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die den Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Pauschale wird den Landesverbänden auf Einzelnachweis ausgezahlt. Die Einzelnachweise sind bei der obersten KatS-Behörde einzureichen. 3.4.3 Lehrgänge/Seminare für Kreisausbilderinnen/Kreisausbilder Funk Aus- und Fortbildungslehrgänge/-seminare für Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder Funk finanziert die HLFS aus ihren Haushaltsmitteln. 9

Anlage 3.1 Beilage 1 4. Finanzierung größerer Übungen auf Standortebene 4.1 Grundsätzlich sind Übungen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, die auf Standortebene durchgeführt werden, aus den Selbstbewirtschaftungsmitteln für die Standortausbildung zu finanzieren. Hierunter fallen auch Stabs-, Stabsrahmen- oder Rahmenübungen. 4.2 Ausgenommen hiervon sind: a) größere Übungen auf Standortebene unter folgenden Voraussetzungen: Teilnahme von Einheiten/Einrichtungen aus mindestens drei Aufgabenbereichen des Katastrophenschutzes nach 26 Abs. 1 HBKG und/oder Teilnahme von mindestens einem Verband (oder drei Zügen oder sechs Gruppen) sowie eine IuKZt oder eine GABC-MZt, Mindestdauer von sechs Stunden, Anlage und Durchführung der Übung durch Leitungspersonal, das nicht den übenden Einheiten/Einrichtungen angehört, Einteilung von Schiedsrichterpersonal, das nicht den übenden Einheiten/Einrichtungen angehört. b) Übungen betreffend Aufbau und Betrieb einer Notfallstation oder einer Kontaminations- Kontrollstelle. Zur Finanzierung dieser Übungen weist die oberste KatS-Behörde den oberen KatS-Behörden jährlich bestimmte Haushaltsmittel zur Selbstbewirtschaftung zu. Hierzu können solche Übungen bis zu einem Kostenbetrag in Höhe von 2.500,-- unter folgender Bedingung genehmigt werden: Vorlage eines Antrages der unteren KatS-Behörde mit Angaben über Lage und gedachten Verlauf, Zeitdauer, Zeitplan, Übungsteilnehmer, 10

Anlage 3.1 Beilage 1 Leitungsdienst, Schiedsrichterdienst, Kostenschätzung. Nach der Übung ist der oberen KatS-Behörde ein Erfahrungsbericht in digitaler Form (pdf-datei) vorzulegen. 4.3 Die Anträge sollen spätestens bis zum 31. Januar des Jahres der oberen KatS-Behörde vorgelegt und von dieser spätestens bis zum 15. März des Jahres genehmigt oder abgelehnt worden sein. Bis zum 31. März des Jahres legen die oberen KatS-Behörden der obersten KatS-Behörde eine Aufstellung aller genehmigten und abgelehnten Übungen vor. Die oberste KatS-Behörde wird danach gegebenenfalls einen Finanzausgleich zwischen den oberen KatS-Behörden durchführen oder Haushaltsmittel zurückziehen. 4.4 Die Genehmigung von Übungen auf Standortebene mit einem Kostenrahmen über 2.500,-- ist der obersten KatS-Behörde vorbehalten. Solche Übungen sind auf dem Dienstweg mit Begründung der höheren Kosten zu beantragen. 11

Anlage 3.2 Anlage 3.2 Bestimmungen für die Beschaffung, Verwaltung, Unterbringung und Verwendung der landeseigenen und der vom Bund für den Zivilschutz überlassenen Ausstattung des Katastrophenschutzes (Bestimmungen KatS-Ausstattung Land) 1

Anlage 3.2 1. Allgemeines 1.1. Geltungsbereich Diese Bestimmungen gelten für die Beschaffung, Verwaltung, Unterbringung und Verwendung der vom Land Hessen für die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitzustellende Ausstattung und alle zusätzlich für Zwecke des Katastrophenschutzes vom Land beschaffte Ausstattung ( KatS-Ausstattung ). Sie gelten auch soweit der Bund keine anderweitige Regelung getroffen hat für die Ausstattung des Bundes, die er für Zwecke des Zivilschutzes dem Land Hessen zur Verfügung stellt ( ZS-Ausstattung ). Unter dem Begriff Ausstattung fallen auch Fahrzeuge, Boote, Anhänger und Verbrauchsmaterialien. Für die Beschaffung von persönlicher Ausstattung (Bekleidung) sind die Aufgabenträger und die Hilfsorganisationen selbst verantwortlich. Das Land leistet hierfür Zuwendungen. Soweit in diesen Bestimmungen keine anderweitigen Regelungen festgelegt sind, gelten die allgemeinen Regelungen für die Beschaffung, Bestandserfassung und -verwaltung von beweglichem Landeseigentum, die Bestimmungen über Beschaffung, Betrieb und Verwertung von Dienstfahrzeugen (Kfz.- Bestimmungen), die Richtlinien für die Schadensabwicklung bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen (Kfz.- Unfallrichtlinien) in der jeweils gültigen Fassung (Siehe Infothek auf der Homepage des HMdIS). 1.2. Eigentumsregelung Das Land behält das Eigentum an der von ihm beschafften KatS-Ausstattung. Der Bund behält das Eigentum an der dem Land zur Verfügung gestellten ZS-Ausstattung. 1.3. Bestandsverwaltende Stelle Bestandsverwaltende Stelle für die KatS-Ausstattung im Sinne der Regelungen für den Nachweis des Landeseigentums ist die oberste KatS-Behörde. Entsprechend gilt dies für die dem Land überlassene ZS-Ausstattung. 1.4. Verwaltende Stelle Verwaltende Stelle im Sinne dieser Bestimmungen ist die untere KatS-Behörde, der die KatS- oder ZS-Ausstattung für die Verwendung in ihrem Bereich zugewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn die Ausstattung gegen Überlassungsvereinbarung (Beilage 1) Dritten zur Verwendung zur Verfügung gestellt wurde. Hessisches Katastrophenschutzzentrallager 2

Anlage 3.2 Verwaltende Stelle für die im Hessischen Katastrophenschutzzentrallager (HKatSZL) in Wetzlar gelagerte Ausstattung ist das Regierungspräsidium Gießen. Hessische Landesfeuerwehrschule Für die der Hessischen Landesfeuerwehrschule (HLFS) zugewiesene KatS-Ausstattung ist diese verwaltende Stelle. 1.5. Kennzeichnung Mit Ausnahme von Verbrauchsmaterialien ist die KatS-Ausstattung als Landeseigentum zu kennzeichnen, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit der Ausstattungsteile möglich ist. Dies gilt nicht für einzelne Ausstattungsteile eines Gerätesatzes, wenn das Hauptgerät oder der Behälter als Landeseigentum gekennzeichnet ist. Vom Land beschaffte und vom Bund dem Land zur Verfügung gestellte Fahrzeuge, Boote und Anhänger werden einheitlich mit dem Schriftzug Katastrophenschutz Land Hessen gekennzeichnet. Bei Fahrzeugen erfolgt dies sofern möglich - auf der Fahrer- und Beifahrertür und zusätzlich auf der Heckseite. Auf KatS- und ZS-Ausstattung darf keine Werbung angebracht werden. Ausgenommen hiervon sind Aufkleber im Zusammenhang mit Werbeaktionen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder für soziale Aktionen sowie Produktbezeichnungen. Interne zusätzliche Kennzeichnungen auf der Ausstattung (z.b. KatS-Organisation, Einheit, Einrichtung, Ort, Landkreis) sind gestattet, müssen aber ohne Beschädigung wieder entfernbar sein, damit KatS- und ZS-Ausstattung jederzeit innerhalb des Landes umgesetzt werden können. Die ZS-Ausstattung wird durch den Bund als Bundeseigentum gekennzeichnet, soweit dies nach seinen Regelungen vorgeschrieben ist. 1.6. Vertretung des Landes Die Vertretung des Landes Hessen bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen richtet sich nach der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums in der jeweils gültigen Fassung (Siehe Infothek auf der Homepage des HMdIS). 2. Beschaffung 2.1. Allgemeines Art und Anzahl der für die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu beschaffenden KatS-Ausstattung richten sich nach dem jeweils aktuellen Konzept und nach technischen und taktischen Erfordernissen, die von der obersten KatS-Behörde festgelegt werden. Die Beschaffung zusätzlicher KatS-Ausstattung (z.b. für den Hochwasserschutz, Pandemievorsorge etc.) legt die oberste KatS-Behörde nach fachlicher Notwendigkeit fest. 3

Anlage 3.2 Beschaffungen von KatS-Ausstattung werden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel von der obersten KatS-Behörde bestimmt. Ausgenommen von dieser Regelung sind: die Beschaffung von Ersatzteilen und von kleinerem Zubehör, die Ersatzbeschaffung einzelner Ausstattungsteile (z.b. nach Verlust oder Beschädigung), die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien, soweit diese nicht zentral vom Land beschafft bevorratet werden. Diese Beschaffungen nehmen die unteren und oberen KatS-Behörden im Auftrag und auf Kosten des Landes in eigener Regie vor. Hinsichtlich der Finanzierung sind hierbei Nr. 12 zu beachten. Die vom Land beschaffte KatS-Ausstattung oder vom Bund dem Land zugewiesene ZS-Ausstattung ist unabhängig von der Bestandserfassung unmittelbar bei Lieferung auf ordnungsgemäßen Zustand und Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in der Regel auf dem Lieferschein aktenkundig zu dokumentieren. Der Lieferschein bzw. die schriftliche Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung ist der beschaffenden Stelle umgehend zuzuleiten. Erst nach ordnungsgemäßer Lieferung und Bestandserfassung darf die Lieferung bezahlt werden. 2.2. Amtliche Zulassung Die amtliche Zulassung für vom Land oder Bund beschaffte zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Anhänger o.ä. erfolgt zentral durch die oberste KatS-Behörde. 3. Verwaltung 3.1. Nachweis Die oberste KatS-Behörde führt für die KatS-Ausstattung den Nachweis über das Landesvermögen. Er ist so zu führen, dass der Gesamtbestand nach Art und Menge der Ausstattung und deren Aufteilung auf die Bereiche der oberen und unteren KatS-Behörden sowie die HLFS und das HKatSZL ersichtlich ist. Dies gilt entsprechend auch für die dem Land zugewiesene ZS-Ausstattung. Die Bestandsübersicht wird von der obersten und den oberen KatS-Behörden unter Nutzung der EDV (künftig Datenverwaltungssystem Florix Hessen ) geführt. 3.2. Ausstattungsverwaltung 3.2.1. Zuweisungen an untere KatS-Behörden Die oberste KatS-Behörde weist die KatS- und ZS-Ausstattung im Benehmen mit den Feuerwehren und den Hilfsorganisationen über die oberen KatS-Behörden den unteren KatS-Behörden zu. Die Übernahme ist gegen Empfangsschein zu bestätigen. 3.2.2. Zuweisungen an das HKatSZL Die für das HKatSZL vorgesehene KatS-Ausstattung wird dem RP Gießen (als verwaltende Stelle für das HKatSZL) unmittelbar zugewiesen. Die Übernahme ist gegen Empfangsschein zu bestätigen. 4

Anlage 3.2 3.2.3. Zuweisungen an die HLFS Die für die HLFS vorgesehene KatS-Ausstattung wird von der obersten KatS-Behörde unmittelbar zugewiesen. Die Übernahme ist gegen Empfangsschein zu bestätigen. 3.2.4. Zuweisung an Feuerwehren und Hilfsorganisationen Die oberen KatS-Behörden geben die KatS- und ZS-Ausstattung soweit diese nicht für eigene Regie- Einheiten oder -Einrichtungen bestimmt ist gegen Überlassungsvereinbarung nach dem Muster (Beilage 1) über die unteren KatS-Behörden an den örtlichen Träger der Hilfsorganisation oder die Gemeinde (für die Feuerwehr) weiter, die die Einheit oder Einrichtung aufgestellt hat, für die die Ausstattung vorgesehen ist. Mit der jeweiligen Übernahme geht die Verantwortung für die ordnungsgemäße Benutzung, Behandlung, Wartung, Pflege, Unterbringung und Lagerung auf den Übernehmer über. Er haftet für alle Beschädigungen oder Verluste (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) der übergebenen Ausstattung. Dies gilt auch für die Pflichten als Halter von Fahrzeugen, Booten, Anhängern oder sonstiger zulassungspflichtiger Geräte (außer den Pflichten nach den Kfz.-Unfallrichtlinien - siehe Nr. 9.3). Der Übernehmer hat sicherzustellen, dass Ausstattung nur von hierfür ausgebildetem Personal bedient, gewartet und gepflegt wird. Die Pflichten nach Satz 2 und 3 gelten auch für ausgeliehene Ausstattung. 3.2.5. Bestandsübersichten 3.2.5.1 Bestandsübersicht HKatSZL Das HKatSZL führt zukünftig eine aktuelle Bestandsübersicht über die vorhandene und eingelagerte KatS- und ZS-Ausstattung im Datenverwaltungssystem Florix Hessen. Der Bestand kann dort von den Aufgabenträgern nach 2 Abs. 1 HBKG eingesehen werden. 3.2.5.2 Bestandübersicht HLFS Das HLFS führt ebenfalls eine aktuelle Bestandsübersicht über die vorhandene KatS- und ZS- Ausstattung im Datenverwaltungssystem Florix Hessen. 3.2.5.3 Bestandsübersichten der oberen KatS-Behörden Die oberen KatS-Behörden überwachen die Durchführung dieser Bestimmungen in ihrem Bereich und führen eine Übersicht über Menge, Art, Verteilung und sonstige notwendige Angaben der in ihrem Bereich bei den unteren KatS-Behörden vorhandenen KatS- und ZS-Ausstattung im Datenverwaltungssystem Florix Hessen. 3.2.5.4 Bestandsübersichten der unteren KatS-Behörden Die unteren KatS-Behörden führen eine aktuelle Bestandsübersicht über die von ihnen übernommene KatS- und ZS-Ausstattung und deren Weitergabe an Dritte. Soweit notwendig, führen sie für einzelne Ausstattungen Geräte- oder Fahrzeugakten (dies kann z.b. mit dem Datenverwaltungssystem Florix Hessen erfolgen). 3.2.6. Prüfung der Ausstattung Die verwaltenden Stellen überprüfen die KatS- und ZS-Ausstattung in ihrem Bereich regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, auf Zustand, Vollzähligkeit, ordnungsgemäße Unterbringung und 5