Funktionen, Voraussetzungen, Dienstgrade der FF
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- Josef Geisler
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1 Funktionen, Voraussetzungen, Dienstgrade der FF LVO-FF vom 23.September 2005 (GVBL. LSA S.640) Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. August 2015 (GVBl LSA S. 445) erarbeitet von Armin Vinzelberg Stand 2015
2 2 Aufnahme in die Feuerwehr Aufnahme in die Feuerwehr ist schriftlich beim Träger zu beantragen Bewerber hat über gesundheitliche Einschränkungen zu informieren Die Aufnahme entscheidet der Träger, nach Stellungnahme des WL Bewerber hat über gesundheitliche Einschränkungen zu informieren
3 3 Funktionen, Voraussetzungen und Dienstgrade auf Vorschlag des Wehrleiters Übertragung von Funktionen im Einsatzdienst einschließlich Technischer und Führungsdienst und in der Nachwuchsarbeit durch den Träger Unter Beachtung Organisation der Feuerwehr nach Einrichtungssatzung und dem bestätigten Brandschutzbedarfsplan Erfüllung der Voraussetzungen nach der LVO Dienstzeiten in der vorhergehenden Funktion Befähigung (Ausbildung) Persönliche Eignung (Anerkennung, Stressbelastung, Lebenserfahrung usw.) - 3 -
4 3 Funktionen, Voraussetzungen und Dienstgrade nachgewiesene Ausbildungsgänge anderer Feuerwehrschulen können anerkannt werden Verleihung des damit verbundenen Dienstgrad, wenn damit eine entsprechende Funktion zu besetzen ist ab Funktion Gruppenführer aufwärts ist die Aufsichtsbehörde anzuhören Rechtsanspruch auf Funktionsübertragung und Dienstgradverleihung bestehen nicht Befähigung = Ausbildung entsprechend FwDV 2 erfolgreich abgeschlossen das gilt auch für Stellvertreter- Funktionen
5 3 Abs. 4 Berufung Wehrleiter Voraussetzung 1 Jahre in der Führungsebene wie Wehrleiter Ausstattung der Feuerwehr für den Einsatz einer Gruppe = Gruppenführer bis zur Stärke eines Zuges = Zugführer ab der Stärke eines erweiterten Zuges = Verbandsführer Lehrgang Leiter einer Feuerwehr Änderung zur alte LVO wenn die Einsatzstärke der Feuerwehr regelmäßig Ausstattung der Feuerwehr (vorhanden Einsatzfahrzeuge) - 5 -
6 befristete Wahrnehmung einer Führungsfunktion Die befristete Wahrnehmung einer Führungsfunktion wird durch den Punkt 1.5. der FwDV 2 Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 Stand: 2012 des LSA geregelt. Die befristete Wahrnehmung einer Führungsfunktion soll nur Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr übertragen werden, die mindestens die Ausbildung für die vorhergehende Führungsfunktion erfolgreich abgeschlossen haben. vorhergehende Führungsfunktion = Voraussetzung nach LVO (siehe Tabelle) Die befristete Wahrnehmung einer Funktion ohne erfolgreichen Abschluss der hierfür erforderlichen Ausbildung soll auf zwei Jahre begrenzt werden, in denen die erforderliche Ausbildung zu erwerben ist
7 3 Funktionen, Voraussetzungen und Dienstgrade Dienstgrade sind in vorgegebener Reihenfolge zu durchlaufen das gilt nicht für Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann und Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister Der nächsthöhere Dienstgrad kann frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen - 7 -
8 Jugendfeuerwehrwart Voraussetzung persönlich geeignete Mitglieder 1 Jahre Truppführer Lehrgang Jugendfeuerwehrwart Aufnahme neu in die LVO Stadt- bzw. Gemeindejugendfeuerwehrwart Kreisjugendfeuerwehrwart Anmerkung: höhere Funktion als Jugendfeuerwehrwart nach 2 Jahren und mind. 2 funktionstypische Fortbildungen Dienstgrade nach eingesetzten Führungsdienst (Auslegung): Stadt- bzw. Gemeindejugendfeuerwehrwart = mind. Gruppenführer = LM + Kreisjugendfeuerwehrwart = mind. Zugführer = BM
9 Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden Voraussetzung Abschnittsleiter / Kreisbrandmeister persönliche Eignung 5 Jahre Verbandsführer oder Funktion mit dieser Voraussetzung Lehrgang Einführung in die Stabsarbeit Lehrgang Leiter einer Feuerwehr Voraussetzung Führungskräfte in den Einheiten und dem Kreisjugendfeuerwehrwart persönliche Eignung und Führungserfahrung Verbandsführer bzw. Zugführer je nach Funktion Funktionsspezifische Ausbildung Anmerkung Einsatz in die Funktion und die Verleihung von Dienstgraden erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen (Heimat) Gemeinde und dem Landkreis bzw. gemäß dem 16 BrSchG für AL und KBM
10 Fachberater(in) der Freiwilligen Feuerwehr Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen können als Fachberater(in) in die Feuerwehr aufgenommen werden. auch ohne Ausbildung nach der Feuerwehr Dienstvorschrift FwDV2 Sie beraten und unterstützen bei der Ausbildung. sowie bei der Alarm- und Einsatzplanung, bei Übungen und dem Einsatz den Einsatzleiter
11 Ausscheiden aus dem Einsatz, Führungs- oder Technischem Dienst Gründe für das Ausscheiden sind: 1. dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen 2. Erreichen der Altersgrenze gemäß 9 BrschG 3. Ausscheiden aus dem Dienst auf eigenem Wunsch 4. Austritt aus der Feuerwehr auf eigenem Wunsch 5. Ausschluss aus der Feuerwehr Der Träger der Feuerwehr stellt das Ausscheiden aus dem Einsatz, Führungs- oder Technischen Dienst fest. Nach 1-3 kann der Kamerad Mitglied anderer Abteilungen werden und a.d. weiterführen. bei gesundheitlich und fachlichen Einschränkungen ist der Dienstvorgesetzte zu informieren.
12 Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr Ausschluss kann vorgenommen werden bei: 1. rechtkräftiger Verurteilung nach vorsätzlich begangener Straftat 2. fortgesetzter nachlässiger Dienstausübung 3. erheblicher Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch den Träger der Feuerwehr Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.
13 Abberufung Mitglieder und Führungskräfte können auf eigenem Antrag oder Vorliegen weiterer Gründe von ihrer Funktion abberufen werden. 6 Abs. 1,2 und 6 der LVO gilt entsprechend 8 Überleitungsvorschriften rechtmäßig übertragenen Funktionen und verliehene Dienstgrade bleiben von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.
14 Überleitungsvorschriften rechtmäßig übertragenen Funktionen und verliehene Dienstgrade nach der Laufbahnverordnung vom 5. Oktober 1999, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Mai 2002 bleiben von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.
15 Funktionen, Voraussetzungen und Dienstgrade Zusammenfassung der Tabellen zur Laufbahnverordnung
16 Aufnahme in die Feuerwehr Feuerwehrmann-Anwärter Aufnahme in die Feuerwehr ist schriftlich beim Träger zu beantragen Bewerber hat über gesundheitliche Einschränkungen zu informieren Die Aufnahme entscheidet der Träger, nach Stellungnahme des WL. ab 16.-ten Lebensjahr möglich
17 Truppmann Feuerwehrmann Truppmann Teil 1 (70 Stunden - Grundausbildungslehrgang) Sprechfunker Mindestalter 18 Jahre (16 Stunden) Atemschutzgeräteträger Voraussetzung Tauglichkeit nach G26 Teil 3 und Mindestalter von 18 Jahre (25 Stunden) Truppmann Teil 2 (80 Stunden innerhalb von zwei Jahren im Rahmen der laufende Ausbildung)
18 Truppführer Erfolgreich abgeschlossene Truppmannausbildung Mindestdienstzeit von ein Jahr als Truppmann Oberfeuerwehrmann erforderliche Ausbildung: Lehrgang Truppführer oder ein anrechenbarer Sonderlehrgang - Maschinist, - Technische Hilfeleistung, - ABC-Einsatz, - ABC-Erkundung, - ABC-Dekon oder - Jugendgruppenleiter und Rechtsgrundlagen für die Feuerwehren
19 Truppführer Erfolgreich abgeschlossene Truppführerausbildung Mindestdienstzeit von ein Jahr als Truppführer Hauptfeuerwehrmann erforderliche Ausbildung: ein anrechenbarer Sonderlehrgang - Technische Hilfeleistung (Teil 1 Einsatz- und Führungsdienst), - Maschinist (Teil 2 Technischer Dienst), - Atemschutzgerätewart (Teil 2 Technischer Dienst), - Gerätewart (Teil 2 Technischer Dienst),
20 Truppführer / Technischer Dienst Erster Hauptfeuerwehrmann Voraussetzung / Ausbildung: Erfolgreich abgeschlossene Truppführerausbildung und ein Sonderlehrgang Mindestdienstzeit von 3 Jahre Truppführer und Lehrgang ABC-Einsatz (nur FF mit ABC-Einheiten) oder 20 Jahre ohne Sonderlehrgang nach Teil 1 Einsatz- und Führungsdienst, 1 Jahr Maschinist und 20 h funktionstypische Fortbildung (z.b. DL-Ma) oder 10 Jahre Maschinist 5 Jahre Atemschutzgerätewart 5 Jahre Gerätewart
21 Gruppenführer Löschmeister Erfolgreich abgeschlossene Truppführerausbildung Mindestdienstzeit von drei Jahren als Truppführer erforderliche Ausbildung: Lehrgang Gruppenführer
22 Technischer Dienst Löschmeister Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Atemschutz- oder Gerätewart Mindestdienstzeit von 10 Jahren als Atemschutz- oder Gerätewart erforderliche Ausbildung: mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung
23 Gruppenführer Oberlöschmeister Erfolgreich abgeschlossene Gruppenführerausbildung Mindestdienstzeit von fünf Jahre als Gruppenführer erforderliche Ausbildung: mindestens 40 h nachgewiesener funktionstypische Fortbildung z.b. Technische Hilfeleistung ABC-Einsatz ABC-Führen ABC-Erkundung, ABC-Dekon oder Jugendfeuerwehrwart Einsatzplanung/Einsatzvorbereitung (35 Stunden), (70 Stunden), (70 Stunden), (35 Stunden), (35 Stunden), (35 Stunden) (35 Stunden)
24 Gruppenführer Hauptlöschmeister Erfolgreich abgeschlossene Gruppenführerausbildung Mindestdienstzeit von 15 Jahre als Gruppenführer
25 Zugführer Brandmeister Erfolgreich abgeschlossene Gruppenführerausbildung Mindestdienstzeit von drei Jahre als Gruppenführer erforderliche Ausbildung: Lehrgang Zuführer
26 Zugführer Oberbrandmeister Erfolgreich abgeschlossene Zugführerausbildung Mindestdienstzeit von fünf Jahre als Zugführer erforderliche Ausbildung: mindestens 40 h nachgewiesener funktionstypische Fortbildung
27 Verbandsführer Oberbrandmeister Erfolgreich abgeschlossene Zugführerausbildung Mindestdienstzeit von drei Jahre als Zugführer erforderliche Ausbildung: Lehrgang Verbandsführer
28 Verbandsführer Hauptbrandmeister Erfolgreich abgeschlossene Verbandsführerausbildung Mindestdienstzeit von fünf Jahre als Verbandsführer erforderliche Ausbildung: mindestens 40 h nachgewiesener funktionstypische Fortbildung
29 stellv. Ortswehrleiter Gruppen Stärke Hauptlöschmeister Erfolgreich abgeschlossene Gruppenführerausbildung Mindestdienstzeit von ein Jahr als Gruppenführer erforderliche Ausbildung: Lehrgang Leiter einer Feuerwehr
30 Ortswehrleiter Gruppen Stärke Brandmeister Erfolgreich abgeschlossene Gruppenführerausbildung Mindestdienstzeit von ein Jahr als Gruppenführer erforderliche Ausbildung: Lehrgang Leiter einer Feuerwehr
31 stellv. Ortswehrleiter Zug Stärke Brandmeister Erfolgreich abgeschlossene Zugführerausbildung Mindestdienstzeit von ein Jahr als Zugführer erforderliche Ausbildung: Lehrgang Leiter einer Feuerwehr
32 Ortswehrleiter Zug Stärke Oberbrandmeister Erfolgreich abgeschlossene Zugführerausbildung Mindestdienstzeit von ein Jahr als Zugführer erforderliche Ausbildung: Lehrgang Leiter einer Feuerwehr
33 stellv. Ortswehrleiter Verband Stärke Oberbrandmeister Erfolgreich abgeschlossene Verbandsführerausbildung Mindestdienstzeit von ein Jahr als Verbandsführer erforderliche Ausbildung: Lehrgang Leiter einer Feuerwehr
34 Ortswehrleiter Verband Stärke Hauptbrandmeister Erfolgreich abgeschlossene Verbandsführerausbildung Mindestdienstzeit von ein Jahr als Verbandsführer erforderliche Ausbildung: Lehrgang Leiter einer Feuerwehr
35 stellv. Gemeindewehrleiter Hauptbrandmeister Erfolgreich abgeschlossene Verbandsführerausbildung Mindestdienstzeit von ein Jahr als Verbandsführer erforderliche Ausbildung: Lehrgang Leiter einer Feuerwehr
36 Gemeindewehrleiter Brandinspektor Erfolgreich abgeschlossene Verbandsführerausbildung Mindestdienstzeit von ein Jahr als Verbandsführer erforderliche Ausbildung: Lehrgang Leiter einer Feuerwehr
37 Abschnittsleiter / stellv. Kreisbrandmeister Oberbrandinspektor Erfolgreich abgeschlossene Verbandsführerausbildung Mindestdienstzeit von fünf Jahr als Verbandsführer erforderliche Ausbildung: Lehrgang Leiter einer Feuerwehr
38 Kreisbrandmeister / stellv. Landesbrandmeister / Landesbrandmeister Erfolgreich abgeschlossene Verbandsführerausbildung Mindestdienstzeit von fünf Jahr als Verbandsführer Hauptbrandinspektor erforderliche Ausbildung: Lehrgang Leiter einer Feuerwehr
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