Truppführerausbildung
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- Vincent Gärtner
- vor 7 Jahren
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1 Truppführerausbildung Rechtliche Grundlagen Stand 2009
2 Gesetze / Verordnungen / Erlässe Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfeleistung und den Katastrophenschutz im Saarland ( SBKG ) zuletzt geändert 2007 Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Feuerwehr ( VV Feuerwehr-Dienstkleidung ) 1991 Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technische Hilfe im Saarland ( BSOrgVO ) 2007 Erlass über die Kennzeichnung von Führungskräften an Einsatzstellen
3 Stadt Bexbach Gemeinde Gersheim Stadt Blieskastel Gemeinde Kirkel Stadt Homburg Stadt St. Ingbert Saarpfalz-Kreis Gemeinde Mandelbachtal Aufgaben der Stadt / Gemeinde 3
4 3 Abs. 3 SBKG - Orientierung an der Bedarf- u. Entwicklungsplanung - Leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten, unterhalten - Aufstellung der Feuerwehr in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential in der Regel angemessene Eintreffzeit angemessene Stärke angemessene Ausrüstung zu jeder Zeit jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereich wirksame Hilfe leisten kann. - Pkt. 3 kann auch durch eine interkommunale Zusammenarbeit ( benachbarter Städte / Gemeinden ) erreicht werden. 4
5 3 Abs. 5 SBKG - Bestimmte Einsatzbereiche (Autobahnen, Kraftfahrt-, Wasserstraße, Schienenwege) können aufgrund der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz u. TH zugewiesen werden. Planungsausschluss - Brandschutzbedarfspläne der Städte / Gemeinde müssen auf Kreis- / Reginalverbandsebene abgestimmt werden. 5
6 Landkreis Merzig - Wadern Landkreis St. Wendel Landkreis Neunkirchen Landkreis Saarlouis Regionalverband Saarbrücken Saarpfalz-Kreis Aufgaben auf Kreis- / Regionalverbandesebene 6
7 4 Abs. 1 SBKG - Wahrnehmung der überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe - Unterstützung der Städte / Gemeinde bei Fahrzeugbeschaffung Gerätebeschaffung Beschaffung besondere Gerätschaften ( BAB, Wasserstraße,. ) erforderliche Baumaßnahmen - Überörtliche Aufgaben des Brandschutzes Technische Hilfe Katastrophenschutz sollen organisatorisch zusammengefasst werden 7
8 4 Abs. 2 Nr. 1 SBKG - Aufstellung von Alarm- und Einsatzpläne Einbeziehung der überörtlichen Hilfe aus anderen Landkreisen - Punkt 1 mit den AAO und Einsatzpläne der Städte / Gemeinde ihres Gebietes zu koordinieren 4 Abs. 2 Nr. 2 SBKG - Planung und Durchführung von gemeinsamen Übungen 8
9 4 Abs. 3 u. 4 SBKG - Überörtliche Aufgaben des Brandschutzes Technische Hilfe Katastrophenschutz sollen organisatorisch zusammengefasst werden - Integrierte Leitstelle des Saarlandes Alarmierung der Feuerwehr und KatS-Einheiten Führungsunterstützung ( Brandschutz, TH, KatS ) 9
10 Aufgaben des Landes 10
11 5 Abs. 1 SBKG - Förderung des Brandschutzes, Technische Hilfeleistung und Katastrophenschutzes. - Unterstützung der Gemeinde / -verbände bei Erfüllung ihrer Aufgaben. - Unterstützung der Normung und Forschung im Gebiet Brandschutz. 5 Abs. 2 SBKG - Unterhaltung der Feuerwehrschule des Saarlandes. 11
12 5 Abs. 3 SBKG - Festlegung von Schutzzielen im KatS - Unterhaltung eines zentralen KatS-Lagers 12
13 Wehrführer 13
14 8 BSOrgVO - Leitung der Stadt- / Gemeindefeuerwehr - Amtszeit 6 Jahre - Persönliche und fachliche Voraussetzung - Berät den Bürgermeister in feuerwehrtechnischen Angelegenheiten - Vorgesetzter gegenüber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr - Verantwortlich für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr - Obliegt die Aufsicht über Ausbildung Fw-Angehörigen, Überwachung u. Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen - Berufen von Jugendfeuerwehrbeauftragte und sonstige Fachbereiche 14
15 9 BSOrgVO - Diese Funktion gibt es NUR im Regionalverband Saarbrücken!! - Mind. 3 Löschbezirke bilden einen Löschabschnitt - Ihm unterstehen die Löschbezirksführer seines Löschabschnittes - Er ist dem Wehrführer unterstellt 15
16 Löschbezirksführer 16
17 10 BSOrgVO Brand- und Katastrophenschutz - Untersteht dem/der Bürgermeister/in, Wehrführer/in. - Amtszeit 6 Jahre. - Persönliche und fachliche Voraussetzung. - Berät den Wehrführer in feuerwehrtechnischen Angelegenheiten des LBZ. - Vorgesetzter gegenüber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in seinem LBZ. - Verantwortlich für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr. - Obliegt die Aufsicht über die Ausbildung der Feuerwehr Angehörigen, Überwachung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen. 17
18 Bestellung der Löschbezirks-, Löschabschnitts-, Wehrführung 18
19 11 BSOrgVO - Mindestens Zugführerausbildung - Wehrführer und Stellvertreter => Leiter einer Feuerwehr Ausnahme: - Löschbezirksführer => Gruppenführer LBZ mit nur einem Fahrzeug bis zur Gruppenstärke ( 3fach Besetzung ) MUSS innerhalb von 2 Jahren eine abgeschlossene Zugführerausbildung nach der FwDV 2 haben. 19
20 Dienst- u. Funktionsgrade Freiwillige Feuerwehr und Werkfeuerwehr 20
21 13 BSOrgVO - Beförderungskriterien Eignung Fachlicher Leistung Dienstalter - Entscheidung zur Beförderung liegt beim Bürgermeister, auf Vorschlag vom Wehrführer 21
22 F E U E R W E H R A N W Ä R T E R ( FWA ) Voraussetzungen - Keine 22
23 F E U E R W E H R M A N N ( FM ) Voraussetzungen - Abgeschlossene Truppmannausbildung ( FwDV 2 ) - Mind. 2 Jahre Einsatz- u. Ausbildungsdienst - Ehemalige JF-Mitglieder mit Leistungsspange ½ der Ausbildungszeit, jedoch max. 1 Jahr 23
24 O B E R F E U E R W E H R M A N N ( OFM ) Voraussetzungen - Abgeschlossene Truppführerausbildung ( FwDV 2 ) - 4 jährige Dienstzeit als FM 24
25 H A U P T F E U E R W E H R M A N N ( HFM ) Voraussetzungen - Aktive Gesamtdienstzeit von mind. 15 Jahren 25
26 L Ö S C H M E I S T E R ( LM ) Voraussetzungen - Abgeschlossene Gruppenführerausbildung ( FwDV 2 ) - Eignung - Frühestens nach einjähriger Dienstzeit als OFM 26
27 O B E R L Ö S C H M E I S T E R ( OLM ) Voraussetzungen - Frühestens nach einjähriger Dienstzeit als LM 27
28 H A U P T L Ö S C H M E I S T E R ( HLM ) Voraussetzungen - Nach fünfjähriger Dienstzeit als OLM - NEU, seit 2008 BSOrgVO 28
29 B R A N D M E I S T E R ( BM ) Voraussetzungen - Abgeschlossene Zugführerausbildung ( FwDV 2 ) - Frühestens nach einjähriger Dienstzeit als OLM 29
30 O B E R B R A N D M E I S T E R ( OBM ) Voraussetzungen - Nach zweijähriger Dienstzeit als BM 30
31 H A U P T B R A N D M E I S T E R ( HBM ) Voraussetzungen - Nach zweijähriger Dienstzeit als OBM 31
32 B R A N D I N S P E K T E U R ( BI ) Voraussetzungen - Mindestens BM - Ernennung durch den Landrat - Abgeschlossener Lehrgang Verbandsführer ( FwDV 2 ) - Abgeschlossener Lehrgang Leiter einer Feuerwehr ( FwDV 2 ) 32
33 L A N D E S B R A N D I N S P E K T E U R ( LBI ) Voraussetzungen - Mindestens BM - Ernennung durch den Minister des Inneren u. Sport - Abgeschlossener Lehrgang Verbandsführer ( FwDV 2 ) - Abgeschlossener Lehrgang Leiter einer Feuerwehr ( FwDV 2 ) 33
34 F E U E R W E H R A R Z T Voraussetzungen - Approbation zum Arzt 34
35 G E I S T L I C H E R I N D E R F E U E R W E H R Voraussetzungen - Priesterweihe 35
36 - Feuerwehranwärter - Feuerwehrmann - Oberfeuerwehrmann - Hauptfeuerwehrmann - Löschmeister - Oberlöschmeister - Hauptlöschmeister 36
37 - Brandmeister - Oberbrandmeister - Hauptbrandmeister 37
38 - Brandinspekteur - Landesbrandinspekteur - Feuerwehrarzt - Geistlicher in der Feuerwehr 38
39 Helmkennzeichnungen von Führungskräften 39
40 Gruppenführer Zugführer 40
41 Wehrführer / Löschabschnittsführer Brandinspekteuer / Landesbrandinspekteur 41
42 Kennzeichnung von Funktions- / Führungskräften Feuerwehrdienstanzug Saarland 42
43 Löschbezirksführer Löschabschnittsführer Wehrführer - Die Funktionsabzeichen werden am linken Ärmel des Feuerwehrdienstanzug getragen. 43
44 Kennzeichnung von Führungs- und Funktionskräften an Einsatzstellen 44
45 EINSATZLEITER Einsatzleiter EL EINSATZLEITER ABSCHNITTSLEITER Einsatzabschnittsleiter EAL ABSCHNITTSLEITER 45
46 ZUGFÜHRER Unterabschnittsleiter UAL ZUGFÜHRER GRUPPENFÜHRER Gruppenführer / Staffelführer GF / StF GRUPPENFÜHRER 46
47 Notfallseelsorge Öffentlichkeitsarbeit PRESSESPRECHER PRESSESPRECHER 47
48 LEITENDER NOTARZT Leitender Notarzt LNA LEITENDER NOTARZT ORGANISATORISCHER LEITER Organisatorischer Leiter Rettungsdienst OrgL RD ORGANISATORISCHER LEITER 48
49 Leiter Atemschutzüberwachung ATEMSCHUTZÜBERWACHUNG ATEMSCHUTZÜBERWACHUNG 49
50 Feuerwehr-Fachberater / in Feuerwehrarzt / -ärztin 50
51 14 BSOrgVO - Personen mit besonderen Kenntnissen Fähigkeit zur Beratung und Unterstützung der kommunalen Feuerwehr - Vorschlag vom Wehrführer, vom Bürgermeister bestellt werden - Mitwirkung bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen - Fachliche und unterstützende Beratung des Wehrführer - Chemiker, Physiker, Desinfektor, 51
52 Arbeitsgruppe Feuerwehr Truppführer - Torsten Strempel, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bexbach - Michael Abel, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Blieskastel - Jens Motsch, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Homburg - Frederik Just, Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Kirkel - Michael Abel, Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mandelbachtal - Markus Hauck, Freiwillige Feuerwehr der Stadt St. Ingbert 52
53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 53
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