Truppführerausbildung

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1 Truppführerausbildung Rechtliche Grundlagen Stand 2009

2 Gesetze / Verordnungen / Erlässe Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfeleistung und den Katastrophenschutz im Saarland ( SBKG ) zuletzt geändert 2007 Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Feuerwehr ( VV Feuerwehr-Dienstkleidung ) 1991 Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technische Hilfe im Saarland ( BSOrgVO ) 2007 Erlass über die Kennzeichnung von Führungskräften an Einsatzstellen

3 Stadt Bexbach Gemeinde Gersheim Stadt Blieskastel Gemeinde Kirkel Stadt Homburg Stadt St. Ingbert Saarpfalz-Kreis Gemeinde Mandelbachtal Aufgaben der Stadt / Gemeinde 3

4 3 Abs. 3 SBKG - Orientierung an der Bedarf- u. Entwicklungsplanung - Leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten, unterhalten - Aufstellung der Feuerwehr in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential in der Regel angemessene Eintreffzeit angemessene Stärke angemessene Ausrüstung zu jeder Zeit jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereich wirksame Hilfe leisten kann. - Pkt. 3 kann auch durch eine interkommunale Zusammenarbeit ( benachbarter Städte / Gemeinden ) erreicht werden. 4

5 3 Abs. 5 SBKG - Bestimmte Einsatzbereiche (Autobahnen, Kraftfahrt-, Wasserstraße, Schienenwege) können aufgrund der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz u. TH zugewiesen werden. Planungsausschluss - Brandschutzbedarfspläne der Städte / Gemeinde müssen auf Kreis- / Reginalverbandsebene abgestimmt werden. 5

6 Landkreis Merzig - Wadern Landkreis St. Wendel Landkreis Neunkirchen Landkreis Saarlouis Regionalverband Saarbrücken Saarpfalz-Kreis Aufgaben auf Kreis- / Regionalverbandesebene 6

7 4 Abs. 1 SBKG - Wahrnehmung der überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe - Unterstützung der Städte / Gemeinde bei Fahrzeugbeschaffung Gerätebeschaffung Beschaffung besondere Gerätschaften ( BAB, Wasserstraße,. ) erforderliche Baumaßnahmen - Überörtliche Aufgaben des Brandschutzes Technische Hilfe Katastrophenschutz sollen organisatorisch zusammengefasst werden 7

8 4 Abs. 2 Nr. 1 SBKG - Aufstellung von Alarm- und Einsatzpläne Einbeziehung der überörtlichen Hilfe aus anderen Landkreisen - Punkt 1 mit den AAO und Einsatzpläne der Städte / Gemeinde ihres Gebietes zu koordinieren 4 Abs. 2 Nr. 2 SBKG - Planung und Durchführung von gemeinsamen Übungen 8

9 4 Abs. 3 u. 4 SBKG - Überörtliche Aufgaben des Brandschutzes Technische Hilfe Katastrophenschutz sollen organisatorisch zusammengefasst werden - Integrierte Leitstelle des Saarlandes Alarmierung der Feuerwehr und KatS-Einheiten Führungsunterstützung ( Brandschutz, TH, KatS ) 9

10 Aufgaben des Landes 10

11 5 Abs. 1 SBKG - Förderung des Brandschutzes, Technische Hilfeleistung und Katastrophenschutzes. - Unterstützung der Gemeinde / -verbände bei Erfüllung ihrer Aufgaben. - Unterstützung der Normung und Forschung im Gebiet Brandschutz. 5 Abs. 2 SBKG - Unterhaltung der Feuerwehrschule des Saarlandes. 11

12 5 Abs. 3 SBKG - Festlegung von Schutzzielen im KatS - Unterhaltung eines zentralen KatS-Lagers 12

13 Wehrführer 13

14 8 BSOrgVO - Leitung der Stadt- / Gemeindefeuerwehr - Amtszeit 6 Jahre - Persönliche und fachliche Voraussetzung - Berät den Bürgermeister in feuerwehrtechnischen Angelegenheiten - Vorgesetzter gegenüber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr - Verantwortlich für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr - Obliegt die Aufsicht über Ausbildung Fw-Angehörigen, Überwachung u. Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen - Berufen von Jugendfeuerwehrbeauftragte und sonstige Fachbereiche 14

15 9 BSOrgVO - Diese Funktion gibt es NUR im Regionalverband Saarbrücken!! - Mind. 3 Löschbezirke bilden einen Löschabschnitt - Ihm unterstehen die Löschbezirksführer seines Löschabschnittes - Er ist dem Wehrführer unterstellt 15

16 Löschbezirksführer 16

17 10 BSOrgVO Brand- und Katastrophenschutz - Untersteht dem/der Bürgermeister/in, Wehrführer/in. - Amtszeit 6 Jahre. - Persönliche und fachliche Voraussetzung. - Berät den Wehrführer in feuerwehrtechnischen Angelegenheiten des LBZ. - Vorgesetzter gegenüber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in seinem LBZ. - Verantwortlich für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr. - Obliegt die Aufsicht über die Ausbildung der Feuerwehr Angehörigen, Überwachung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen. 17

18 Bestellung der Löschbezirks-, Löschabschnitts-, Wehrführung 18

19 11 BSOrgVO - Mindestens Zugführerausbildung - Wehrführer und Stellvertreter => Leiter einer Feuerwehr Ausnahme: - Löschbezirksführer => Gruppenführer LBZ mit nur einem Fahrzeug bis zur Gruppenstärke ( 3fach Besetzung ) MUSS innerhalb von 2 Jahren eine abgeschlossene Zugführerausbildung nach der FwDV 2 haben. 19

20 Dienst- u. Funktionsgrade Freiwillige Feuerwehr und Werkfeuerwehr 20

21 13 BSOrgVO - Beförderungskriterien Eignung Fachlicher Leistung Dienstalter - Entscheidung zur Beförderung liegt beim Bürgermeister, auf Vorschlag vom Wehrführer 21

22 F E U E R W E H R A N W Ä R T E R ( FWA ) Voraussetzungen - Keine 22

23 F E U E R W E H R M A N N ( FM ) Voraussetzungen - Abgeschlossene Truppmannausbildung ( FwDV 2 ) - Mind. 2 Jahre Einsatz- u. Ausbildungsdienst - Ehemalige JF-Mitglieder mit Leistungsspange ½ der Ausbildungszeit, jedoch max. 1 Jahr 23

24 O B E R F E U E R W E H R M A N N ( OFM ) Voraussetzungen - Abgeschlossene Truppführerausbildung ( FwDV 2 ) - 4 jährige Dienstzeit als FM 24

25 H A U P T F E U E R W E H R M A N N ( HFM ) Voraussetzungen - Aktive Gesamtdienstzeit von mind. 15 Jahren 25

26 L Ö S C H M E I S T E R ( LM ) Voraussetzungen - Abgeschlossene Gruppenführerausbildung ( FwDV 2 ) - Eignung - Frühestens nach einjähriger Dienstzeit als OFM 26

27 O B E R L Ö S C H M E I S T E R ( OLM ) Voraussetzungen - Frühestens nach einjähriger Dienstzeit als LM 27

28 H A U P T L Ö S C H M E I S T E R ( HLM ) Voraussetzungen - Nach fünfjähriger Dienstzeit als OLM - NEU, seit 2008 BSOrgVO 28

29 B R A N D M E I S T E R ( BM ) Voraussetzungen - Abgeschlossene Zugführerausbildung ( FwDV 2 ) - Frühestens nach einjähriger Dienstzeit als OLM 29

30 O B E R B R A N D M E I S T E R ( OBM ) Voraussetzungen - Nach zweijähriger Dienstzeit als BM 30

31 H A U P T B R A N D M E I S T E R ( HBM ) Voraussetzungen - Nach zweijähriger Dienstzeit als OBM 31

32 B R A N D I N S P E K T E U R ( BI ) Voraussetzungen - Mindestens BM - Ernennung durch den Landrat - Abgeschlossener Lehrgang Verbandsführer ( FwDV 2 ) - Abgeschlossener Lehrgang Leiter einer Feuerwehr ( FwDV 2 ) 32

33 L A N D E S B R A N D I N S P E K T E U R ( LBI ) Voraussetzungen - Mindestens BM - Ernennung durch den Minister des Inneren u. Sport - Abgeschlossener Lehrgang Verbandsführer ( FwDV 2 ) - Abgeschlossener Lehrgang Leiter einer Feuerwehr ( FwDV 2 ) 33

34 F E U E R W E H R A R Z T Voraussetzungen - Approbation zum Arzt 34

35 G E I S T L I C H E R I N D E R F E U E R W E H R Voraussetzungen - Priesterweihe 35

36 - Feuerwehranwärter - Feuerwehrmann - Oberfeuerwehrmann - Hauptfeuerwehrmann - Löschmeister - Oberlöschmeister - Hauptlöschmeister 36

37 - Brandmeister - Oberbrandmeister - Hauptbrandmeister 37

38 - Brandinspekteur - Landesbrandinspekteur - Feuerwehrarzt - Geistlicher in der Feuerwehr 38

39 Helmkennzeichnungen von Führungskräften 39

40 Gruppenführer Zugführer 40

41 Wehrführer / Löschabschnittsführer Brandinspekteuer / Landesbrandinspekteur 41

42 Kennzeichnung von Funktions- / Führungskräften Feuerwehrdienstanzug Saarland 42

43 Löschbezirksführer Löschabschnittsführer Wehrführer - Die Funktionsabzeichen werden am linken Ärmel des Feuerwehrdienstanzug getragen. 43

44 Kennzeichnung von Führungs- und Funktionskräften an Einsatzstellen 44

45 EINSATZLEITER Einsatzleiter EL EINSATZLEITER ABSCHNITTSLEITER Einsatzabschnittsleiter EAL ABSCHNITTSLEITER 45

46 ZUGFÜHRER Unterabschnittsleiter UAL ZUGFÜHRER GRUPPENFÜHRER Gruppenführer / Staffelführer GF / StF GRUPPENFÜHRER 46

47 Notfallseelsorge Öffentlichkeitsarbeit PRESSESPRECHER PRESSESPRECHER 47

48 LEITENDER NOTARZT Leitender Notarzt LNA LEITENDER NOTARZT ORGANISATORISCHER LEITER Organisatorischer Leiter Rettungsdienst OrgL RD ORGANISATORISCHER LEITER 48

49 Leiter Atemschutzüberwachung ATEMSCHUTZÜBERWACHUNG ATEMSCHUTZÜBERWACHUNG 49

50 Feuerwehr-Fachberater / in Feuerwehrarzt / -ärztin 50

51 14 BSOrgVO - Personen mit besonderen Kenntnissen Fähigkeit zur Beratung und Unterstützung der kommunalen Feuerwehr - Vorschlag vom Wehrführer, vom Bürgermeister bestellt werden - Mitwirkung bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen - Fachliche und unterstützende Beratung des Wehrführer - Chemiker, Physiker, Desinfektor, 51

52 Arbeitsgruppe Feuerwehr Truppführer - Torsten Strempel, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bexbach - Michael Abel, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Blieskastel - Jens Motsch, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Homburg - Frederik Just, Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Kirkel - Michael Abel, Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mandelbachtal - Markus Hauck, Freiwillige Feuerwehr der Stadt St. Ingbert 52

53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 53

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