Dienstgrad, Dienststellung / Funktionen in der Freiwilligen Feuerwehr, Land Brandenburg

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1 Dienstgrad, Dienststellung / Funktionen in der Freiwilligen Feuerwehr, Land Brandenburg Dienstgradabzeichen Dienstgrad Dienststellung Feuerwehrfrau-Anwärterin Feuerwehrmann- Anwärter -Anwärterin -Anwärter Feuerwehrfrau Feuerwehrmann Oberfeuerwehrfrau Oberfeuerwehrmann Hauptfeuerwehrfrau Hauptfeuerwehrmann Löschmeisterin Löschmeister Truppführerin Truppführer Oberlöschmeisterin Oberlöschmeister Truppführerin Truppführer Hauptlöschmeisterin Hauptlöschmeister Gruppenführer Erste Hauptlöschmeisterrin Erster Hauptlöschmeister Gruppenführer

2 Brandmeisterin Brandmeister Gruppenführer Oberbrandmeisterin Oberbrandmeister Zugführerin Zugführer Ortswehrführerin, Ortswehrführer mit weniger als einem Zug Hauptbrandmeisterin Hauptbrandmeister Zugführerin Zugführer Ortswehrführerin, Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als einem Zug Erste Hauptbrandmeisterin Erster Hauptbrandmeister Zugführerin, Zugführer nach zehn Jahren in der Dienststellung Gemeinde-, Stadt-, Amtswehrführer Funktionsabzeichen Funktion Gemeinde-, Stadt- und Amtswehrführerin Gemeinde-, Stadt- und Amtswehrführer [*1] Gemeinde-, Stadt- und Amtswehrführerin Gemeinde-, Stadt- und Amtswehrführer

3 Kreisbrandmeisterin Kreisbrandmeister [*1a] Kreisbrandmeisterin Kreisbrandmeister Kreisbrandmeisterin Kreisbrandmeister [*1a] Ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin Ehrenamtlicher Kreisbrandmeister Anmerkung: [*1] Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 30. November 2005, Teil 3, Kapitel 1, zu 28 (Leitung der öffentlichen Feuerwehr), obliegt die Bestellung der Leitung der Feuerwehr dem Träger des Brandschutzes und stellt einen förmlichen Akt dar, mit dem die Funktion der Feuerwehrleitung übertragen wird. Bei der Bestellung einer/eines Gemeinde-, Stadt-, Amtswehrführer/ in handelt es sich um eine Funktionsübertragung und nicht um die Verleihung eines statusrechtlichen Amtes bzw. Dienstgrades. Die Entscheidung zur Bestellung trifft der Aufgabenträger, auch wenn das Benehmen mit dem Kreisbrandmeister nicht hergestellt wurde. Anmerkung: [*1a] Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 30. November 2005, Teil 3, Kapitel 1, zu 29 (Kreisbrandmeister,, handelt es sich bei der Bestellung eines Kreisbrandmeisters um eine Funktionsübertragung und nicht um die Verleihung eines statusrechtlichen Amtes bzw. Dienstgrades. Funktionsabzeichen Funktion

4 Präsident des Landesfeuerwehrverbandes [*2] Präsident des Landesfeuerwehrverbandes Anmerkung: [*2] Dieses Funktionsabzeichen "Präsident des Landesfeuerwehrverbandes Brandenburg ist kein Dienstgradabzeichen. Gemäß Abs. 12 der Verwaltungsvorschrift über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren im Land Brandenburg, (vom ) - mit Änderung vom , trägt der Vorsitzende (jetzt Präsident) zur Ausübung seiner Tätigkeit ein geflochtenes Schulterstück mit zwei goldenen Sternen. Mit Einführung der neuen Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF vom 4. Juli 2008, tritt die o.g. Verordnung vom 04. Dezember 1997 ausser Kraft. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren (vom ) - mit Änderung vom ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2006 gemäß Ziffer 15 der Verwaltungsvorschrift über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren außer Kraft getreten. Somiit ist das Funktionsabzeichen, Schulterstück, "Präsident des Landesfeuerwehrverbandes Brandenburg" z. Zt. vakant, offen. alte Dienstgradabzeichen Dienstgrad nur "ohne" Dienststellung Brandinspektorin Brandinspektor Oberbrandinspektorin Oberbrandinspektor Hauptbrandinspektorin Hauptbrandinspektor Anmerkung: Diese ehemaligen Dienstgrade waren noch bei älteren Angehörigen vorhanden, die einen nicht mehr aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr - im Land Brandenburg - versahen. Eine Vergleichbarkeit mit den neuen Dienstgraden ist nicht mehr möglich. Deshalb konnten diese Dienstgrade bisher weiter getragen werden.

5 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die einen der o.g. Dienstgrade führen, durften diesen Dienstgrade nur weiterführen, wenn sie keine Dienststellung in der Freiwilligen Feuerwehr besetzten. Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlicheen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom 04. Dezember 1997, durften diese Dienstgrade nicht mehr verliehen werden. Mit Einführung der neuen Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF vom 4. Juli 2008, tritt die Verordnung vom 04. Dezember 1997 ausser Kraft. Gemäß 10 Übergangsvorschriften der Tätigkeitsverordnung Freiwille Feuerwehr - TVFF vom 04. Juli 2008, können Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Dienstgrad "Brandinspektor" oder "Brandinspektorin", "Oberbrandinspektor" oder "Oberbrandinspektorin" beziehungsweise "Hauptbrandinspektor" oder "Hauptbrandinspektorin" führten, diesen Dienstgrad auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterführen, wenn sie keine Dienststellung in der Freiwilligen Feuerwehr besetzen.

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