ÖNORM Z 1600 Ausgabe: 2002-08-01 Ersatz für Ausgabe 1991-01 ICS 97.145 Leitern Festverlegte Aufstiege aus metallischen Werkstoffen an baulichen Anlagen Ladders Fixed ascents, made of metallic materials, to building constructions Echelles Dispositifs de montée fixes en matériaux métalliques aux dispositions constructives Medieninhaber und Hersteller: Österreichisches Normungsinstitut, 1020 Wien Copyright ON - 2002. Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet! Verkauf von in- und ausländischen Normen und technischen Regelwerken durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, A-1020 Wien Tel.: (+43 1) 213 00-805, Fax: (+43 1) 213 00-818, E-Mail: sales@on-norm.at, Internet: http://www.on-norm.at Fortsetzung Seiten 2 bis 11 Fachnormenausschuss 052 Arbeitssicherheitstechnik Preisgruppe 11
Seite 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung...3 1 Anwendungsbereich...3 2 Normative Verweisungen...3 3 Begriffe...3 4 Anforderungen...4 4.1 Werkstoffe...4 4.2 Leitern bis 5 m Aufstiegshöhe...4 4.3 Leitern über 5 m Aufstiegshöhe...4 4.4 Auftritte...4 4.5 Lastannahme...4 4.6 Fußfreiraum...4 4.7 Sprossen...5 4.8 Stufen...5 4.9 Halterungen...5 4.10 Ausführung und Einbau...5 4.11 Ausführung und Einbau der Absturzsicherung...9 5 Zusätzliche Anforderungen an Notleitern...9 6 Anforderungen an Leitern mit Mittelholm...10 6.1 Allgemeines...10 6.2 Anordnung der Sprossen...10 6.3 Sprossen...10 6.4 Abgleitschutz-Einrichtungen...10 Anhang A (informativ): Literaturhinweise...11
Seite 3 Vorbemerkung Mit dem Erscheinen der ÖNORMEN EN ISO 14122-1 bis -4 für Aufstiege zu Maschinen wurde eine Überarbeitung der :1991 erforderlich, um auch Aufstiege an baulichen Anlagen neu festzulegen. 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM ist anzuwenden für festverlegte Leitern aus metallischen Werkstoffen, die in bzw. an baulichen Anlagen des Hoch- oder Tiefbaues zum Erreichen von höher oder tiefer gelegenen Standplätzen dienen. Sie enthält Angaben über die Ausführung, den Einbau und die maximalen Baulängen von Leitern, die lotrecht angeordnet sind oder von der Lotrechten um nicht mehr als 15 abweichen. 2 Normative Verweisungen Die folgenden normativen Dokumente enthalten Festlegungen, die durch Verweisung in diesem Text Bestandteil dieser ÖNORM sind. Datierte Verweisungen erfassen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nicht. Vertragspartnern, die diese ÖNORM anwenden, wird jedoch empfohlen, die Möglichkeit zu prüfen, die jeweils neuesten Ausgaben der nachfolgend angegebenen normativen Dokumente anzuwenden. Bei undatierten Verweisungen ist die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen normativen Dokuments anzuwenden. Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM EN 353-1 ÖNORM EN 353-1/A1 ÖNORM EN 353-2 ÖNORM EN 353-2/A1 ÖNORM EN ISO 14122-3 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung (in Vorbereitung) Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Teil 2: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung (in Vorbereitung) Sicherheit von Maschinen Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer (ISO 14122-3:2001) 3 Begriffe Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die folgenden Begriffe: 3.1 Leiter festverlegter Aufstieg mit Holmen und Sprossen oder Stufen 3.1.1 Holm Teil einer Leiter zur Aufnahme von Sprossen oder Stufen 3.1.2 Auftritt Teil einer Leiter, der vom Steigenden betreten wird 3.1.2.1 Sprosse Auftritt, dessen Umfang mit der Hand sicher umfasst werden kann 3.1.2.2 Stufe Auftritt mit einer Breite von mindestens 80 mm 3.2 Leiterngang gesamter Leiterverlauf zwischen Ein- und Ausstieg 3.3 Einstieg bzw. Ausstieg ortsfester oberer oder unterer Zugang zur Leiter 3.4 Fußfreiraum Raum oberhalb des Auftrittes, und innerhalb des Auftrittes in der Tiefe, für den Fuß des Steigenden
Seite 4 3.5 Aufstiegshöhe Abstand zwischen Ein- und- und Austrittsebene 3.6 Notleiter Leiter, die im Gefahrenfall Personen das rasche Verlassen des Gefahrenbereiches ermöglicht 3.7 Ruhebühne Fläche zum Ausruhen für Personen, die unmittelbar an, in oder neben dem Leiterngang angeordnet ist und aus einer oder mehreren Einzelflächen besteht 3.8 Umsteigbühne Fläche, die den Leiterngang unterbricht und zum Umsteigen von einer auf eine andere unmittelbar daneben befindliche Leiter dient 3.9 Laufsteg Fläche, die den Leiterngang unterbricht und zum Umsteigen von einer auf eine andere nicht unmittelbar daneben befindliche Leiter dient 3.10 Absturzsicherung Vorrichtung, die den Absturz von Personen verhindern soll 4 Anforderungen 4.1 Werkstoffe Tragende Teile der Leitern sind aus metallischen Werkstoffen herzustellen. Die Werkstoffe sind entsprechend den gewählten Herstellungsverfahren und den zu erwartenden Beanspruchungen auszuwählen. Der Korrosionsschutz ist entsprechend den am Einbauort zu erwartenden Korrosionsbeanspruchungen zu wählen. 4.2 Leitern bis 5 m Aufstiegshöhe Eine Sicherung gegen Absturz ist nicht erforderlich, wenn nicht innerhalb eines horizontalen Abstandes von 3 m um die Leiternmitte ein Absturz in mehr als 5 m Tiefe möglich ist (siehe Bild 5). 4.3 Leitern über 5 m Aufstiegshöhe Eine Sicherung gegen Absturz muss vorhanden sein. Sie kann ausgebildet sein als (1) festverlegte Rückensicherung, bestehend aus Schutzbügeln (Querringen) und Längsstreben (siehe Bild 2) oder (2) anders geartete, geeignete Absturzsicherung (zb Steigschutzeinrichtungen gemäß den ÖNORMEN EN 353-1+A1 bzw. ÖNORM EN 353-2+A1). 4.4 Auftritte Die lichte Weite L zwischen den Holmen muss zwischen 300 mm und 600 mm betragen (siehe Bild 1). Der Abstand der Oberkanten von Sprossen oder Stufen voneinander muss über die gesamte Länge gleich sein und 250 mm bis 300 mm betragen. 4.5 Lastannahme Bei Leitern ist pro begonnenen 2 m Länge je eine Einzellast von 1500 N an statisch ungünstigster Stelle des betreffenden Abschnittes anzunehmen. 4.6 Fußfreiraum Der Freiraum für die Füße oberhalb jedes Auftrittes darf 200 mm in der Höhe und 200 mm in der Tiefe nicht unterschreiten (siehe Bild 1, Detail A).
Seite 5 4.7 Sprossen Nicht profilierte runde Sprossen sind möglichst zu vermeiden. Runde Sprossen müssen einen Durchmesser zwischen 20 mm und 35 mm aufweisen. Sprossen müssen gegen Verdrehen gesichert sein. Quadratische Sprossen müssen eine Seitenlänge zwischen 20 mm und 30 mm aufweisen. Rechteckige Sprossen müssen in Querrichtung eine Seitenlänge von mindestens 20 mm und dürfen in Belastungsrichtung maximal eine Seitenlänge von 40 mm aufweisen. Bei allen Profilen darf der Umfang 120 mm nicht übersteigen, wobei der Sprossenquerschnitt so gewählt werden muss, dass ein Kreis mit 20 mm Durchmesser eingeschrieben werden kann. Offene Profile sind für die Bemessung des Umfangs und die Einschreibung des Kreises als geschlossene Profile zu betrachten. 4.8 Stufen Die Trittflächen von Stufen müssen waagrecht sein. Leitern mit Stufen dürfen nur für Aufstiegshöhen bis maximal 5 m verwendet werden. 4.9 Halterungen Die Dimensionierung und der Abstand der Halterungen ist der Leiterkonstruktion, den baulichen Gegebenheiten und den statischen Erfordernissen anzupassen (siehe 4.1). Leitern sind erforderlichenfalls zusätzlich gegen seitliches Ausschwingen zu sichern. 4.10 Ausführung und Einbau Der Ausstieg ist mit einer lichten Weite von 500 mm bis 700 mm auszuführen (siehe Bild 1). Im Bereich des oberen Ein-/Ausstieges sind geeignete Anhaltevorrichtungen (zb Holmverlängerungen) vorzusehen, die ein sicheres Betreten und Verlassen der Leiter ermöglichen. Diese Vorrichtungen sind mindestens 1,0 m über den Ein-/Ausstieg hochzuführen und sind so auszuführen, dass ein Hängenbleiben möglichst vermieden wird. Beim Ausstieg sind die Halteholme der Leiter mindestens 300 mm über die Ausstiegsvorderkante nach hinten zu führen. Leitern mit Stufen für Aufstiegshöhen bis maximal 2 m dürfen ohne Handläufe und lotrecht ausgeführt werden. Leitern mit Stufen für Aufstiegshöhen über 2 m müssen ab 1 m über Eintrittsebene Handläufe haben und sind unter einem Winkel von 75 (zulässige Einbautoleranz: ± 5 ) einzubauen. Der vertikale Abstand des obersten Auftrittes vom oberen Ein-/Ausstieg darf maximal 100 mm betragen. Der unterste Auftritt muss 100 mm bis 400 mm vom unteren Ein-/Ausstieg bzw. vom Boden entfernt sein. Aus Gründen der Steigsicherheit ist darauf zu achten, dass der Abstand des untersten Auftrittes vom Boden bzw. Einstieg möglichst dem Auftrittsabstand entspricht. Kanten von Sprossen und Stufen müssen einen Kantenradius von mindestens 1 mm aufweisen. Leitern sind in Abständen von maximal 10 m durch Ruhebühnen zu unterteilen oder durch Umsteigbühnen (siehe Bild 4) oder Laufstege (siehe Bild 3) zu unterbrechen. Ist dies aus konstruktiven oder baulichen Gründen nicht möglich, so sind nur solche Leitern zulässig, die mit Steigschutzeinrichtungen gemäß 4.11.3 ausgerüstet sind. Die Ruhe- bzw. Umsteigbühnen und Laufstege sind so zu gestalten, dass sie auch Schutz gegen Absturz bzw. Durchfallen bieten. Ein solcher Schutz darf entfallen, wenn die Leiter durchgehend mit einer Steigschutzeinrichtung ausgestattet ist.
Seite 6 Bild 1 Leitern ohne Rückensicherung Alle Maße in mm
Seite 7 Bild 2 Leiterngang mit Rückensicherung als Absturzsicherung Alle Maße in mm